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518 PAPIER-ZEITUNG. No. 26. Kranken- und Unfallversicherung. Unsere sozialpolitische Gesetzgebung hat sich bekanntlich gleichartige Normen fremder Staaten nicht zum Muster nehmen können, weil solche nicht vorhanden waren. Sie musste ihre Organisationen auf völlig neuen Grundlagen aufbauen. Erfahrungen aus dem praktischen Leben lagen bei ihrer Ausgestaltung nicht vor, und es kann demnach nicht Wunder nehmen, wenn schon jetzt Wünsche auf Abänderung verschiedener Be stimmungen beider Gesetze laut werden und man eifrig bemüht ist, die maassgebenden Kreise für eine baldige Revision zu interessiren Namentlich diejenigen Abänderungsvorschläge, welche sich auf das erst am 1. Oktober 1885 in Kraft getretene, jetzt also 21/2 Jahre praktisch gehandhabte Unfallversicherungsgesetz beziehen, lassen an Mannigfaltigkeit nichts zu wünschen übrig. Wenn man bis vor kurzem davon abgesehen hatte, die Abstellung vieler mit der Unfallversicherung verknüpfter Missstände zu veranlassen, so war hierfür immer nur der Gesichtspunkt maassgebend, dass man, abgesehen von den mit allzuhäufiger Aenderung einmal erlassener Gesetze verbundenen Unzuträglichkeiten erst eine längere Frist zur Sammlung von Erfahrungen verstreichen lassen wollte, um eine gründliche Reform vornehmen zu können. Nun weist aber nicht allein das Unfallversicherungsgesetz Mängel auf, sondern auch das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 enthält der Abstellung bedürftige Schwächen. Diese Letzteren werden in der Industrie und in den Gewerbekreisen so drückend empfunden, dass man an dieses Gesetz zuerst die bessernde Hand angelegt sehen möchte und dazu umso eher sich berechtigt glaubt, als man mit den Kranken kassen eine längere Erfahrung durchgemacht hat, als mit den Berufs genossenschaften. Es ist durchaus nicht zu verkennen , dass die grosse Mehrzahl der auf beide Gesetze bezüglichen Wünsche der Industrie gerechtfertigt ist, es erscheint aber zweckmässig, wenn die Revisionen beider Gesetze, wozu ja jetzt glücklicherweise Aussicht vorhanden ist, in der nächsten Reichstagssession gleichzeitig vorgenommen werden. Zwischen Kranken- und Unfallversicherung waltet ein inniger Zusam menhang ob. Wenn wir von den durch den Unfall sofort Getödteten und den Hinterbliebenen derselben abseben, so fällt jeder durch einen Unfall verletzte Arbeiter zunächst der Krankenkasse zur Last, um sodann bei Beginn der 14. Woche nach Eintritt seines Unfalls in die Fürsorge der Berufsgenossenschaft überzugehen. Für einen solchen Verletzten haben also, vorausgesetzt, dass der Unfall entschädigungspflichtig wird, zwei Faktoren, zu verschiedener Zeit zu sorgen, deren Interessen nichts weniger als gemeinsam sind. Die Krankenkasse übernimmt den durch Unfall Verletzten zuerst, und von der Art, wie sie die Behandlung desselben vornimmt, hängt nicht nur der eigene Vortheil, sondern in noch viel höherem Grade derjenige der Berufsgenossenschaft ab. Je energischer die Behandlung eines Verletzten vorgenommen wird, je mehr Mittel auf seine Heilung verwendet werden, umso geringfügiger wird, wenigstens in vielen Fällen, das Maass von Erwerbsunfähigkeit sein, welches dem Verletzten nach eingetretener Heilung verbleibt und auf Grund dessen er einen Entschädigungsanspruch an die Kasse der Berufsgenossenschaft erheben darf; umso geringer werden also die Kosten sein, welche der Letzteren aus einem Unfall erwachsen. Die Krankenkasse würde selbstverständlich nach der Reduzirung dieser Kosten auf ein Minimum streben, wenn sie in gleicher Weise an dem Verletzten interessirt wäre, wie die Berufsgenossen schaft. Dies ist aber nicht der Fall. Die Krankenkasse muss darauf sehen, den Verletzten sobald wie möglich als geheilt entlassen zu können, die Berufsgenossenschaft dagegen hat darauf zu achten, dass der Verletzte so geheilt wird, dass ihm das grösstmögliche Maass von Erwerbsfähigkeit verbleibt. Damit ist ein Widerstreit der Interessen beider Einrichtungen veranlasst, der, falls er nicht zum Schaden der Berufsgenossenschaft ausschlagen soll, einer gesetzlichen Regelung dringend bedarf. Die Krankenkasse kann durch Aufwendung höherer, als der gesetzlich vorgeschriebenen und der Krankheit im allgemeinen angemessenen Heilungs kosten der Berufsgenossenschaft Lasten abnehmen, die bedeutend grösser sind als diese Kosten insgesammt, sie wird es aber der menschlichen Natur nach, sobald kein äusserer, möglichst gesetzlicher Zwang vorliegt, nur dann thun, wenn es ihr eigenes Interesse fordert. Das geschieht aber, wie wir gesehen haben, äusserst selten. Nicht, dass behauptet werden soll, die Krankenkassen verabsäumten es, bei Behandlung der durch einen Unfall verletzten Arbeiter ihre Schuldigkeit zu thun, im Gegentheil, eie erfüllen völlig ihre gesetzliche Pflicht und wenden dem durch einen Unfall verletzten Arbeiter genau dieselbe Sorgfalt zu. wie jedem anderen Kranken, — ihr Gesichtskreis geht aber über die dreizehn Wochen nicht hinaus, und deshalb wird es Aufgabe der gesetzgebenden Faktoren sein, den Berufsgenossenschaften, die nicht bloss von der 14. Woche an ihr Augen merk auf den von einem Unfall betroffenen Arbeiter zu richten haben, auch einen Einfluss auf die Art der Behandlung des Verletzten während der dreizehnwöchigen Karenzzeit einzuräumen. Die Frage der Einwirkung der Berufsgenossenschaften auf die Heilung innerhalb der ersten dreizehn Wochen ist für die Letzteren von grosser Bedeutung, sie ist aber nur zu lösen bei einer gleichzeitigen Revision der beiden in Betracht kommenden Gesetze. Eine andere ähnliche Frage ist folgende: Es besteht bisher in keinen der beiden Gesetze eine Bestimmung darüber, ob und an wen ein infolge eines Unfalls krank und invalid gewordener Arbeiter, der innerhalb der dreizehnwöchigen Karenzzeit gesund wird, auf den Rest der 13 Wochen für die Verminderung seiner Erwerbsunfähigkeit einen Entschädigungs anspruch. stellen darf. Das Krankenversicherungsgesetz besagt, dass der Kranke nur so lange von der Krankenkasse zu verlangen hat, als er nicht völlig geheilt ist, das Unfallversicherungsgesetz aber bestimmt, dass erst mit der 14. Woche die Fürsorge der Berufsgenossenschaft eintritt. Für den vorstehend bezeichneten Fall ist nichts vorgesehen, und doch ist es nur billig und wird auch vou den betheiligten Kreisen garnicht in Abrede gestellt, dass dem Arbeiter gerade für die erste Zeit nach seiner Ent lassung aus dem Krankenhause, in welcher er sich erst wieder eine seinen verminderten Körperkräften oder wenigstens seiner verringerten Arbeits fähigkeit entsprechende Arbeit suchen muss, irgend eine Unterstützung gewährt werden müsste. Auch diese Frage könnte allein bei einer gleich zeitigen Revision des Kranken- und des Unfallversicherungsgesetzes zur Erörterung gelangen. Es giebt noch manche beide Gesetze gleichmässig angehende Wünsche, aber schon die beiden angeführten dürften genügen, um zu beweisen, wie berechtigt das Verlangen nach einer gleichzeitigen Revision beider Gesetze ist. Aus diesem Grund ist es mit Freude zu begrüssen, dass beide Gesetzesnovellen in der nächsten Reichstagssession zusammen zur Vorlage gelangen dürften. 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