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410 PAPIER-ZEITUNG. No. 21. nach Stettin von in Pfennigen für 100 kg. als solche 8 (1 gehöriger Zur Zeit also vor 1 2 I in ordentlich betriebenen Geschäften entwickelt haben, also jetzt gelten müssen. Der Sinn des Art. 28 ist offenbar der, den Kaufmann zu Ordnung und Aufbewahrung seiner Briefschaften anzuhalten, der Entstehung des jetzigen Allg. Deutschen Handelsgesetzes, etwa 30 Jahren, war der Gebrauch der Kopirpresse noch durchaus nicht allgemein, erst in der Zwischenzeit ist dieselbe vollends in Aufnahme ge kommen und dahei hat naturgemäss die Ordnung der Kopieen Fortschritte gemacht. In vielen Geschäften hat man zur Erzielung einer leichteren Uebersicht und also einer möglichst vollkommenen Ordnung seit lange die Specialtarif I für folgende Packpapiere: Stroh-, Schrenz-, Holzstoff-, Spelt-, Zuckerpapier, auch die daraus gefertigten Düten; farbiges Tapetenpapier aus ungebleichten Rohstoffen; Dachdeckpapier; Papier aller Art zum Export ins Ausland. Normalklasse B. Alle nicht unter Specialtarif I fallenden Sendungen Papier und Pappen. Sulfitstoff in England. Von Seite eines befreundeten Sulfitstoff - Fabrikanten, welcher einen grossen Theil seines Erzeugnisses nach England absetzt, werden wir darauf aufmerksam gemacht, dass die Preise für Sulfitstoff in London, die in den Notirungen der „Papier-Zeitung“ erscheinen, zu niedrig angegeben sind. Obwohl die konservativen Engländer nur schwer zu bewegen sind mit neuen Zellstoffen Versuche zu machen, gelingt es in letzter Zeit, bedeutende Posten Prima Sulfitstoff in England abzusetzen. Unser Gewährsmann theilt uns mit, dass er schon öfter Bestellungen von England zu höhern Preisen als die in der Papier-Zeitung angegebenen erhalten hat. Prima ungebleichte, aber doch weisse Waare erzielt grösstentheils über 15 Lstrl. frei Wharf London. Diese Nachricht ist sehr erfreulich, und wir veröffentlichen dieselbe in der Hoffnung, dass auch andere Fabrikanten den Preis ihrer Prima-Waare in entsprechender Höhe halten werden. Neue amerikanische Holzschleiferei und Papierfabrik. In der Nähe von Washington, am Zusammenfluss des Shenan doah und des Potomac, bei Harpers Ferry, stürzen diese Ströme durch Hügelland und wurden schon 1795 von der ersten Regierung der Ver. Staaten zum Betrieb von Gewehrfabriken verwerthet. Für den Ausbau der Wasserkraft wurden späterhin allein 376 000 Dollar aufgewandt. Im Secessionskrieg 1861—64 war der Platz abwechselnd in den Händen beider Heere und die Waffenfabriken wurden derart zerstört, dass die Regierung sich nach dem Krieg veranlasst sah, das Ganze zum Verkauf auszubieten. Der letzte Versuch einer Ver steigerung 1884 endete mit einem Verkauf der beiden Wasserkräfte an Thos. H. Savery von der Pusey und Jones Machine Co. in Wilmington Del. für 25910 Dollar. Die auf dem grossen Grundstück liegenden be hauenen Bausteine, welche bei den Neubauten wieder verwendet wurden, sollen weit mehr als der Kaufpreis des Ganzen werth ge wesen sein. Herr Savery bildete in üblicher Weise eine Gesellschaft von 3 Personen, welche zunächst mit grossen Kosten die Kanäle er weiterte und eine Holzschleife errichtete. Das 30 Fuss hohe Gefälle des Shenandoah wird durch ein quer über den Fluss gelegtes 1300 Fuss langes Wehr nutzbar gemacht und zum Betrieb von Turbinen in fünf Gerinnen verwendet, ein sechstes Gerinne dient dem Ueberlauf. Mit den so gewonnenen 1800 Pferdestärken sollen täglich 40 000 kg Holzschliff erzeugt werden. Das Holz wird nach Savery’s patentirter Bauart mit hydraulischem Druck auf Steine von 4' Durchmesser gepresst, 200 Umdrehungen in der Minute machen. Die Steine stehen zu ebener Erde, und der von ihnen gelieferte Schliff wird mit Flügelpumpen nach oben gefördert, wo er die nöthige Reinigung, Sortirung u. s. w. erfährt. Die Fabrik ist elektrisch beleuchtet. , , An der sehr grossen Wasserkraft des Potomac wird eine vorerst mit 2 Papiermaschinen ausgerüstete Papierfabrik erbaut. Das als Rohstoff dienende Tannen- und Pappelholz wird auf dem Shenandoah bis an die Schleife geflösst. Frachttarif für Papier. Im deutschen Eisenbahn - Gütertarif gehörte bisher nur grobes Packpapier und grobe Packpappe zum Specialtarif I, alle anderen Papiere und Pappen zur Normalklasse B ohne Exportvergütung. Wir hatten in No. 1, Seite 2, mitgetheilt, dass die Tarif kommission am 27. September 1887 Ermässigungen empfohlen hatte, die erfreulicher Weise jetzt beschlossen sind. Vom 1. April laufenden Jahres ab ist Papier und Pappe aller Art zum Export nach Specialtarif I versetzt, wodurch die Mehrzahl der ins Ausland bestimmten Sendungen von Papier und Pappe bedeutende Frachtermässigung erfahren. Ein Stettiner Speditionshaus berechnet beispielsweise folgende vom 1. April er. giltige Preise von Bahnfrachten für 10 000 kg Waggon- ladungen. Einrichtung getroffen, die Briefe auf lose Blätter zu kopiren und solche in Falzmappen, Biblorhaptes u. s. w. unmittelbar neben den bezüglichen eingegangenen Briefen einzuheften. Aus gleichem Grunde wird neuerdings mit Recht empfohlen, die ungleich bequemeren Briefordner oder Sammel mappen auch zum Aufbewahren der Kopieen ausgehender Briefe, Rech nungen u. s. w. zu benutzen, entweder dieselben in besondere Mappen oder in gleiche Mappen wie die bezüglichen eingegangenen Schriftstücke ein zuordnen. Auf diese Weise und infolge der sonstigen Vorzüge dieser in jüngster Zeit allgemein beliebt gewordenen Einrichtung wird eine Ordnung erzielt, wie sie gleich vollkommen bei keiner der älteren Einrichtungen möglich ist. Und das ist dem Sinne des Gesetzes nach doch unzweifelhaft die Hauptsache. Handelt es sich darum, in Streitfällen Beweise aus dem Briefwechsel zu führen, so kann wohl kaum ins Gewicht fallen, ob Schriftstücke in ein Buch oder auf lose Blätter kopirt worden sind, da doch nur die Original- Schriftstücke oder gebührend beglaubigte Kopieen als Beweisstücke Geltung haben. Für die Absendung bezw. die Empfangnahme eines Schriftstückes ist eine Kopie im Kopirbuch so viel und so wenig ein Beweis, wie eine solche anderweit eingeordnete Kopie, und auch für den Nachweis einer Fälschung kann die verschiedene Aufbewahrung der Presskopie nicht in Betracht kommen. Mit viel näher liegender Berechtigung liesse sich die im Buchhandel übliche Verwendung loser Blätter zur Führung der Hauptkonti, ferner die gleichfalls im buchhändlerischen Verkehr gebräuchliche Weitersendung von Papieren (also „empfangenen Handelsbriefen“ mit Bemerkungen „K. H.“ — kurzer Hand), von Bestellungen mit den Baarrechnungen u. s. w. an fechten. Doch auch diese Handelsgebräuche müssen als zu Recht be stehend angesehen werden. Diese Thatsachen dürften geeignet sein, auch die ängstlichsten Ge- müther zu beruhigen und jede Furcht zu beseitigen, dass mit der Benutzung loser Kopirblätter irgend ein Vergehen dem Gesetze gegenüber oder auch nur ein sonstiger Nachtheil verbunden sein könnte. Eine zeitgemässe Aenderung des Art. 28 wäre freilich wünschenswerth. R—. Uni es unsern Lesern zu ermöglichen, sich ein selbständiges Urtheil über den Sinn und die Tragweite der betreffenden Gesetzes bestimmungen zu verschaffen, drucken wir nachstehend auch den vom Einsender erwähnten Artikel 1 der Allgemeinen Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs ab: Art. 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche, und in deren Ermange lung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. Da das Gesetz über Führung der Kopirbücher unzweideutige Bestimmungen enthält, dürften dieselben wohl bis auf weiteres als maassgebend zu betrachten sein. Geschäftsbriefe. Mit Bezug auf die Seiten 286 und 370 enthaltenen Mittheilungen über Geschäftsbriefe erhielten wir folgende Zuschrift: Vom Rhein, 6. März 1888. Nach dem Wortlaut der bezüglichen Bestimmungen des „Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches“, wie auch ausländischer Gesetze, wären zwar die Abschriften (Kopieen oder Abdrucke) der abgesandten Handels briefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge „in ein Kopirbuch“ ein zutragen. Das Allg. Deutsche Handelsgesetzbuch räumt jedoch in seinem ersten Artikel ausdrücklich den Handelsgebräuchen volle Geltung neben dem Gesetze ein, sofern dessen Bestimmungen nicht ausreichen. So wird auch bei Auslegung des Art. 28 der knappe Buchstabe des Gesetzes nicht ausschlaggebend sein, sondern man wird nach dessen Sinn fragen und vor allem die Gebräuche berücksichtigen, die sich im Laufe der Zeit Sp.-T. I. Kl. B. Sp.-T. I. Kl. B. Alt-Carbe . 78 100 Habelschwerdt . . . . 220 290 Brieg . . . . 190 249 Hammermühle . . . . 116 151 Bromberg . . 133 173 Hannover . 192 250 Breslau . . . 170 223 Jessnitz bei Guben . 100 130 Berlin . . . . 73 94 Köslin . 88 113 Chemnitz . . 179 234 Leisnig . 166 218 Dresden . . 156 204 Leipzig . 156 205 Eberswalde . 50 67 Mittweida . 170 223 Friedland i . Schles. . 192 252 Niederschlema . . . . 206 271 Freiberg i. Sachs. . . 175 229 Penig i. Sachs. . . . . 190 . 250 Friedeberg a- Q- • • . 156 204 Ratibor . 241 317 Gleiwitz . . . 239 315 Waldheim i. Sachs. . 165 215 Hirschberg i. Schles. 169 221