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Schutzmarken. Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Schutzmarken des Papierfaches kostenfrei veröffentlicht. Leipzig. Als Marke ist eingetragen zu der Firma: Frey & Sening, nach Anmeldung vom ' 4. ANA 17. Februar 1888, für schwarze und bunte Buch- KX6,N‘kS) und Steindruckfarben unter No. 4172 das Zeichen: KAAARS) welches auf den Verpackungen angebracht wird. WBP26/ Unfallversicherung. Das Reichs-Versicherungsamt hat in einer Rekursentscheidung vom 27. Sept. v. J. Folgendes ausgeführt: Wenn ein Betrieb in das Genossen- Schaftskataster aufgenommen worden ist, so kann bei Eintritt eines Unfalls die Zugehörigkeit des Betriebes zur Berufsgenossenschaft nicht wieder in Frage gestellt und die Entschädigungspflicht nicht angezweifelt werden, solange der Betrieb noch im Kataster verzeichnet steht. Der betreffende Unternehmer muss im eignen Interesse und im Interesse seiner Arbeiter die Gewissheit haben, dass ein in seinem katastrirten Betriebe vorkommender Unfall seitens der Genossenschaft werde entschädigt werden. Dieser Grund satz, welcher nur im Falle betrügerischer Erwirkung der Aufnahme in das Kataster eine Ausnahme zulässt, gilt auch gegenüber eingetretenen Betriebs veränderungen, welche ein Ausscheiden des Betriebes aus der Berufs genossenschaft bedingen können. Auch für diesen Fall bietet das Unfall versicherungsgesetz durch die Bestimmungen im § 38 in Verbindung mit § 104 die nöthigen Handhaben, um die Streichung von Betrieben, die Ihres versicherungspflichtigen Charakters entkleidet sind, im Genossenschafts kataster herbeizuführen. Das Reichs-Versicherungsamt hat durch Bescheid vom 10. Dezember 1887 ausgesprochen, dass gemäss §18, Absatz 1, des Unfallversicherungs gesetzes bei der Berechnung der Zuschläge zur Bildung des Reservefonds als „Entschädigungsbeträge" auch die an Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet verlassen, auf Grund des § 67 a. a. 0. gezahlten Kapital abfindungen in Anrechnung zu bringen sind. — Ein Armbruch, welchen sich ein Fabrikarbeiter gelegentlich einer Rauferei mit einem seiner Mitarbeiter bei einem Fall auf die Erde zuge zogen hatte, ist in üebereinstimmung mit dem Schiedsgericht durch Rekurs- Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts vom 22. November v. J. für einen Betriebsunfall nicht erachtet worden. Rechtsentscheidungen. Kontraktliches Verbot des Eintritts in Konkurrenz- Geschäfte. Kaufmann T. war in den Jahren 1884 und 1885 (bis Mai 1885) im Dienste der Firma C. zu Berlin als Handlungsreisender. Anfangs März 1885 kündigte 0. dem Reisenden, ohne dass dieser dazu eine Veranlassung gegeben hatte. Diese Kündigung nahm C. zurück, nachdem der Reisende in einem Revers vom 10. März 1885 sich zur Zahlung einer Konventional strafe von 3000 M. verpflichtet hatte für den Fall, dass er innerhalb 3 Jahren nach seinem Austritt aus dem C.’schen Geschäft ein Konkurrenz geschäft in Deutschland gründe, oder für ein solches irgendwie thätig sei, „falls er diese Stellung aufgebe oder aufgeben müsse.“ Wenige Wochen nachher kündigte C. dem Reisenden, ohne dass dazu von letzterem eine Veranlassung ersichtlich gegeben war, von neuem, und dieser schied im Mai 1885 aus dem C.’schen Geschäft aus. T. trat später, am 1. Januar 1886, als Reisender in einem anderen Geschäft, einem Konkurrenzgeschäft des C.’schen Geschäfts, ein, und C. klagte gegen T. auf Zahlung der festgesetzten Konventionalstrafe. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, in der Berufungsinstanz wurde der Beklagte klagegemäss verurtheilt. Auf die Revision des Beklagten hob das Reichsgericht das Berufungs-Urtheil auf und stellte das erste Urtheil wieder her, indem es begründend ausführte: » . . . Die Worte der vorliegenden Stipulation: „oder aufgeben muss" lassen die Auslegung zu, dass nur der Fall gemeint sei, dass der Beklagte durch sein Verhalten die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Prinzipals nothwendig, sein Verbleiben in dem Geschäft des Klägers unthunlich gemacht habe. Hätte die Absicht bestanden, dass die Bestimmung des Reverses auch dann Anwendung finden solle, wenn Kläger, ohne dazu durch das Verhalten des Beklagten genöthigt resp. veranlasst zu sein, also willkürlich, gekündigt hätte, dann wäre der Ausdruck: „aufgeben muss“ ein mindestens unpassender und ungewöhnlicher gewesen; es hätte viel näher gelegen, deutlich auszusprechen „mag das Verhältniss durch Kündigung des Principals oder des Handlungsgehilfen gelöst werden, und mag dazu der Handlungsgehilfe durch sein Verhalten Anlass gegeben haben oder nicht.“ Eine so strenge Forderung hätte eines klaren Ausdrucks bedurft, und es wäre Sache des Klägers gewesen, für eine solche klare Fassung Sorge zu tragen, wenn eine Stipulation dieses Inhalts wirklich von ihr beabsichtigt war. Der Beklagte hat ausdrücklich bestritten, dass dies seine Meinung gewesen sei, und wenn auch Kläger eine solche Absicht gehabt haben sollte, welche jedenfalls nicht so klar, dass der Beklagte die Worte nicht anders auffassen konnte, ausgesprochen war, so würde es an dem nothwendigen Konsens der Parteien gefehlt haben.“ Beleidigung. Eine Papierfirma in Düren verklagte nach der Dürener Zeitung einen Buchdrucker in Boppard. Dieser war darüber ungehalten, dass die Firma dasselbe Papier wie ihm auch seinen Kunden, und zwar schon bedruckt anbot, so dass er kein Geschäft mehr mit dem Papier machen konnte. Infolgedessen ersuchte er die Firma, ihn künftig mit den Besuchen ihres Reisenden verschonen zu wollen, indem er zugleich ihr Geschäftsgebahren als ein „Frechheit“ und „wenig geschäftliche Ehre verrathendes“ kennzeichnete. Aus der Verhandlung ergab sich, dass die selbe Praxis, wie die der klägerischen Firma vorgeworfene, auch bei andern Dürener Papier-Geschäften im Schwünge ist, anderseits aber auch, dass sie in Konsumentenkreisen vielfach grosse Unzufriedenheit erregt und auch von der Papier-Zeitung scharf getadelt worden ist. Der Vertheidiger des Angeklagten machte geltend, dass sein Klient schon aus dem einfachen Grund freizusprechen sei, weil der Beleidigungs - Paragraph (185) des Strafgesetzes auf Geschäftsfirmen überhaupt keine Anwendung finde, und diese nur aus § 187 des Str.-Ges.-B. (wegen Kreditgefährdung), der hier nicht zutreffe, klagbar werden können. Das Gericht erkannte den Einwand als grundsätzlich zutreffend an, war aber der Meinung, dass im vorliegen den Fall der Firma Charaktereigenschaften gegeben worden seien, welche die Inhaber nothwendig auf sich selbst beziehen und sich dadurch beleidigt fühlen mussten. Dem Beklagten stehe zwar die Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Seite, er sei darin aber zu weit gegangen. Demgemäss wurde auf eine Geldstrafe von 3 M. erkannt Wenn das in einem Wechsel angegebene Geschäftslokal, oder die im Wechsel angegebene Wohnung des Trassaten oder Domiziliaten zur Zeit der Protesterhebung nicht mehr zutrifft, so ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 12. Dezember v. J., der Protest in dem derzeitigen bekannten Geschäftslokal oder in der derzeitigen bekannten Wohnung aufzunehmen ; es braucht im Protest nicht ausdrücklich konstatirt zu sein, dass der Trassat resp. Domiziliat in der im Wechsel angegebenen früheren Wohnung gesucht und daselbst nicht angetroffen worden sei. Auch ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde nach dem etwaigen un bekannten Geschäftslokal dann nicht erforderlich, wenn aus dem Wechsel oder aus dem Protest sich ergiebt, dass die betr. Person weder kauf männische noch sonstige Geschäfte am Zahlungsort betreibt und ebenso wenig in dem Fall, wenn Wechsel und Protest hierüber nichts ergeben. In diesem Fall kann ohne weiteres die Ermangelung eines besonderen Geschäfts lokals angenommen, und der Protest in der derzeitigen Wohnung des Be treffenden erhoben werden. Der Anspruch des stillen Gesellschafters um Rückzahlung seiner Einlage (vergl. Art. 258 H.-G.-B) besteht nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Civilsenats, vom 2. Dezember v. J., so lange, bis der Untergang der Forderung durch die Absorbirung der Einlage infolge der Geschäftsverluste nachgewiesen ist. Diesen Untergang haben Diejenigen zu behaupten und zu beweisen, welche daraus Rechte für sich ableiten wollen, also insbesondere die Gläubiger, welche auf Grund dieses Ein wandes dem Ansprüche des stillen Gesellschafters widersprechen zu können glauben. Rumäniens Ein- und Ausfuhr in 1886. Aus und nach: Einfuhr Ausfuhr kg Lei*) kg Lei*) Oesterreich - Ungarn . 221818 859 93 518 187 195 198 787 34 677 718 Belgien 23 465 751 14 495 507 103 281 767 15 240 368 Bulgarien 62 288 181 3 324 385 38 846 228 5 349 060 Dänemark 13 283 — — Aegypten 18 587 2 551 1 613 578 108 220 der Schweiz 728 367 2 559 412 389 647 68 262 Grossbritannien . . . 141101 404 71 407 229 913 730 869 116 627 134 Frankreich 19 433 690 14 494 550 114 036 706 29 134 135 Deutschland..... 56 004 944 73 339 859 16 806 705 2 618 003 Griechenland .... 3 064 639 3 399 862 13 450 626 2 713 400 Italien 3 828 299 3 152 883 103 179 300 16 663 133 den Niederlanden . . 815 615 871207 43 691 039 5 508 374 Portugal — — 100 250 Russland 23 619 778 9 644 514 81 357 803 12 897 407 Serbien 1 896 332 106 988 11215 496 862 834 Spanien 762 071 306 873 7 614 995 912 857 Schweden und Nor- wegen 171 896 5 736 392 643 451 Türkei 12 726 872 5 660 826 54 779 875 11 522 657 Australien 1226 16 055 — — Amerikanische Staaten 89 305 195 295 — — Zusammen 571 664 104 296 497 362 1 704 929 913 255 547 263 255 547 263 Ueberschuss d. Einfuhr 40 950 099 i Hieran ist das Papiergewerbe betheiligt: kg Lei’ Bei der Einfuhr mit . . . . 3 062 254 6 917 572 „ „ Ausfuhr mit . . . . 18 645 114 375 Ueberschuss der Einfuhr 3 043 609 6 797 197 *) Lei’ oder Piaster = 80 Pf.