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Papierzeitung
- Bandzählung
- 13.1888,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- Technikgeschichte
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Zeitschrift
Papierzeitung
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Band
Band
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 5. Januar 17
- Ausgabe No. 3, 8. Januar 41
- Ausgabe No. 4, 12. Januar 57
- Ausgabe No. 5, 15. Januar 81
- Ausgabe No. 6, 19. Januar 97
- Ausgabe No. 7, 22. Januar 121
- Ausgabe No. 8, 26. Januar 137
- Ausgabe No. 9, 29. Januar 161
- Ausgabe No. 10, 2. Februar 177
- Ausgabe No. 11, 5. Februar 201
- Ausgabe No. 12, 9. Februar 217
- Ausgabe No. 13, 12. Februar 241
- Ausgabe No. 14, 16. Februar 261
- Ausgabe No. 15, 19. Februar 285
- Ausgabe No. 16, 23. Februar 301
- Ausgabe No. 17, 26. Februar 325
- Ausgabe No. 18, 1. März 345
- Ausgabe No. 19, 4. März 369
- Ausgabe No. 20, 8. März 385
- Ausgabe No. 21, 11. März 409
- Ausgabe No. 22, 15. März 425
- Ausgabe No. 23, 18. März 449
- Ausgabe No. 24, 22. März 465
- Ausgabe No. 25, 25. März 489
- Ausgabe No. 26, 29. März 505
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262 PAPIER-ZEITUNG. Ha 14. des Verfahrens, Patentschutz innerhalb des Sperrbezirks u. s. w.) infolge der theilweisen Patentvernichtung gesunken, und um wie viel demgemäss die vertragsmässige Abgabe vom 28. Oktober 1884 ab zu vermindern sei? Die vernommenen Sachverständigen haben den ersten Theil der Frage unter Hinweis auf die seit 28. Oktober 1884 ermöglichte Konkurrenz be jaht, bezüglich des zweiten Theils aber erklärt, eine ziffermässige Grund lage zur Beantwortung der Frage nicht finden zu können. Das Oberlandes gericht hält nun den Kläger für beweispflichtig in Bezug auf den Werth der übrig gebliebenen Leistungen und hat deshalb auf Grund des unent schiedenen Beweisergebnisses die Klage vom 28. Oktober 1884 ab ,,mangeln den Beweises halber“ abgewiesen. 2. Karlsruhe hat einen ähnlichen Beweisbeschluss erlassen, welcher jedoch aus äusseren Gründen noch nicht erledigt werden konnte. Sowohl in diesem Beweisbeschluss wie in einem gleichzeitig zur Erledigung eines Theils des Prozessstoffs erlassenen Theil- urtheil wird vom Oberlandesgericht ausdrücklich und wiederholt die be klagte Partei für beweispflichtig bezüglich der Minderung, welche die Abgabe infolge der Patentvernichtung zu erfahren habe, erklärt. Wenn also in Karlsruhe das Beweisergebniss ebenso wie in Stuttgart ausfällt, so muss nach dieser rechtlichen Auffassung der Kläger den Prozess in Karlsruhe vollständig gewinnen. 3. Kolmar ist der Ansicht, es müsse der Werth der seit 28. Oktober 1884 weggefallenen Leistungen des Klägers nach freiem richterlichem Ermessen veranschlagt werden, und hat in Anwendung hiervon die vom 28. Oktober 1884 ab zu zahlende Abgabe auf die Hälfte reduzirt Dies ist der heutige Stand der Sache, in welcher nun das Reichsgericht das letzte Wort zu sagen haben wird. Rechtsanwalt Dr. Schall. Zell im Wiesenthaie (Baden), 30. Januar 1888. In No. 9 der Papier-Zeitung lesen wir eine Nachricht über unsern Prozess gegen Mitscherlich, wonach das Grossherzogliche Oberlandesgericht in Karlsruhe als letzte Instanz angeführt ist. Wir bitten, dies gefälligst dahin zu berichtigen, dass selbstver ständlich erst das Reichsgericht ein entscheidendes Urtheil zu sprechen hat, und wir haben denn auch bereits die Revision angemeldet. Hochachtungsvoll Gebr. Vogel. P apier-Prüfung. Königliche mechanisch-technische Versuchs-Anstalt Charlottenburg, 10. Februar 1888. in Technische Hochschule. Berlin-Charlottenburg. Im Anschluss an das diesseitige Schreiben vom 26. Januar 1888 J.-No 2555 und an die in No. 12 der »Papier-Zeitung“ unter „Normalpapiere“ gegebene Antwort des Herrn L. 0. Keferstein wird hierdurch festgestellt, dass derselbe bezüglich der beiden von ihm zuerst genannten Fälle die Möglichkeit eines Versehens seitens der Fabrikanten zugiebt, dass also aus diesen beiden Fällen gegen die Versuchsanstalt füglich wohl nur bei mangelndem gutem Willen ein Vorwurf abgeleitet werden kann. Bezüglich des zweiten Falles ist auf Reklamation des Antragstellers, Herrn Louis Keferstein, eine völlig sachliche und unparteiische zweite Prüfung vorgenommen worden, bei welcher den prüfenden Beamten weder die Herkunft des Probematerials noch der Zweck der Prüfung bekannt ge geben war. Die drei Beamten haben übereinstimmend Holzschliff in dem Aktendeckelstoff gefunden. Dieser Vorgang und das Ergebniss ist Herrn Louis Keferstein ausführlich mitgetheilt worden. Herr L. 0. Kefer- stein kann diesen Befund füglich nicht mehr als einen verschuldeten Irr thum der Versuchs-Anstalt hinstellen; er kannnurnoch die Methode der Holzschliffbestimmung oder die Begriffsfestlegung des Wortes „Holz schliff“ angreifen. Die Versuchs-Anstalt bezeichnet jeden aus Holz ge wonnenen Faserstoff, welcher noch sogenannte „inkrustirende Substanzen“ enthält, also auf alkoholische salzsaure Phlorogluzinlösung reagirt, als Holzschliff, ganz gleichgiltig, ob der genannte Faserstoff aus geschliffenem Holz oder aus den chemischen Prozessen der Zellstofferzeugung stammt. Dies geschieht, weil der schlecht aufgeschlossene Zellstoff dem durch Schleifen gewonnenen Holzschliff so lange als gleich unwerthig erachtet werden muss, bis der Beweis des Gegentheils erbracht ist. Im vorliegenden Fall ist aber auch noch durch das Mikroskop das Vorhandensein von zusammen hängenden Faserbündeln mit den charakteristischen Markstrahlzellen, also die Anwesenheit von Holzschliff erwiesen. Auch hiervon und von der Aus legungsweise der Versuchs-Anstalt ist Herr Louis Keferstein unterrichtet worden. Was die Methoden der Holzschliffbestimmung angeht, so ist zu bemerken, dass es wohl keinen Fachmann mehr geben wird, welcher an der Zuverlässigkeit derselben ernstlich zweifelt. Königliche mechanisch-technische Versuchsanstalt. A. Martens. Papierprüfungsanstalt in Leipzig. Die von Herrn Otto Winckler in Leipzig begründete Anstalt für Papierprüfung steht unter einem Ehrenrath von Papier-Fachleuten und wird gegenwärtig von dem Botaniker Herrn Dr. P. Klemm geleitet. Die mechanischen Prüfungen werden in den Räumen der Anstalt, Ufer strasse 8,1, die chemischen Arbeiten vonDr. Bach in dessen Laboratorium auf der Königstrasse ausgeführt. Die Richtungen, nach welchen eingesandte Papiere geprüft werden, schliessen sich eng an die Grundsätze für amtliche Papierprüfungen an, welche vom Kgl. Preussischen Ministerium für Handel und Gewerbe erlassen wurden und in der Charlottenburger Anstalt angewendet werden. Äusser wissenschaftlichen Untersuchungen liefert die Leipziger Anstalt auch einfache fachmännische Gutachten über die Allgemeinbeschaffenheit vor gelegter Papiere. Diese Gutachten, welche sich auf langjährige Erfahrung stützen, werden besonders in solchen Fällen empfohlen, in welchen der ge ringe Umfang einer Papierlieferung die Auslagen für wissenschaftliche Untersuchung nicht gestattet, oder wenn ein Urtheil nur in allgemeinen Grenzen verlangt wird. Die Anstalt ist mit geeigneten Maschinen und Vorrichtungen zweck entsprechend ausgerüstet, ebenso ist die nöthige Literatur vorhanden. Bestimmungen über den Verkehr mit der Anstalt sowie Preissätze werden Interessenten kostenfrei zugesandt. Englisches Markenschutzgesetz. In Bezug auf den Artikel unter obiger Bezeichnung in No. 12 erlaube ich mir einiges selbst Erlebte mitzutheilen. Die Absicht des Gesetzes ist, den englischen Handel gegen fremde Nachahmungen zu schützen. England führt jederlei Waaren ein, seien es Uhren, deren Werke in Genf gemacht, und die in englische Gehäuse gesetzt werden, sei es Papier, dessen Wasserzeichen den fiktiven Namen einer englischen Papierfabrik, z. B. „Queens Mill“ trägt, seien es ehrliche Pfälzer Cigarren, die als Havanna ihren Weg in die Cigarrenläden finden, sei es, was es wolle, von den theuersten bis zu den billigsten Gegenständen. Sie gingen bis jetzt unbestraft mit englischen Bezeichnungen in Grossbritannien ein und grösstentheils einzig und allein mit der Absicht, aus dem. Vorurtheil des Engländers, der alle englischen Waaren für besser hält als ausländische, Vortheil zu ziehen. Um dies zu vermeiden, bestimmt das neue Gesetz, dass alles Importirte, welches durch seine äussere Bezeichnung auch nur im Entferntesten für englische Waare genommen werden könnte, ein für allemal verboten wird und solche Ankömmlinge, gleichviel, welche Kosten dadurch entstehen, angehalten werden. Darunter muss namentlich bei der erst eben beginnenden Umwälzung auch manches Unschuldige mitleiden ; doch wo gäbe es ein Gesetz, welches nur die Schuldigen träfe! Am 1. Januar kam das Gesetz in Kraft; Mitte Januar empfing ich einen Posten Cellulose, welcher eine „Trade Mark“ trug; das Wort »Trade Mark“ war unter dem Zeichen angegeben, genug Grund für die Behörden, die Waare anzuhalten und bei dem kolossalen Andrang, mit dem die be treffende Behörde zu kämpfen hatte, war es vor fünf Tagen überhaupt nicht möglich, eine Antwort auf das Gesuch um Freigebung zu erhalten. In dem Gesuch ist erläutert worden, dass die Empfänger, die als Zeugen angegeben wurden, aussagen können, dass die Waare als deutsche verkauft war, dass also die Absicht einer Täuschung nicht vorlag; ferner wurde der Behörde die Bitte unterbreitet, die Waare diesmal passiren zu lassen, da sie sich schon im Lichterkahn befände und ein Markiren nothgedrungen ein Ausladen und Wiedereinladen verursachen würde. All diese Gründe waren fruchtlos; unerbittlich wurde verlangt, dass jeder Ballen aus dem Kahn genommen und mit „manufactured in Germany“ (in Deutschland fabrizirt) bedruckt werde. Es blieb nichts übrig, als mit sehr bedeutenden Kosten die Waare zu landen, mit dem Nöthigen zu versehen, und nach vorge nommener Inspizirung wurde dann die Cellulose endlich freigegeben. Kaum war aber die Scylla umsegelt, so that sich eine Charybdis auf und ein Telegramm erreichte mich, dass in Newcastle Waaren angehalten worden seien, weil sie die Worte: „manufactured in Germany“ trugen, während sie wirklich von Antwerpen kamen. Ein neues Gesuch — Zeug nisse, dass die Waare wirklich in Deutschland gemacht und nur über Belgien spedirt wurde; — mein Gesuch liegt noch vor den Behörden und meine Waare ist noch nicht freigegeben! Was der Londoner Hauptbehörde genügt, befriedigt das Gewissen der Newcastler Unterbehörde noch nicht. Hingegen sind mir Posten von Cellulose in Leith unbeanstandet durch gegangen, obgleich sie ein Zeichen und das Wort „Trade Mark“ trugen, ohne Zusatz „manufactured in Germany“, welche ungenügende Signirung der Londoner Behörde Grund gegeben hatte, die Waare anzuhalten. Hier haben wir also drei Fälle, welche von jeder Behörde verschieden behandelt sind; man kann sich also eine Vorstellung machen, mit welcher Verwirrung der Geschäftsmann augenblicklich zu kämpfen hat. Wie weit die Aufmerksamkeit der Behörden geht, ersieht man daraus, dass ein Posten Handschuhe einem grossen Hause hier angehalten worden ist, weil auf dem jedes Dutzend umhüllenden Etiquett „No. 7“ stand. Die Bezeichnung No. wird für englisch angesehen und darin, dass die Franzosen die Unverschämtheit haben, den Ausdruck ebenso zu schreiben, ein Betrug erkannt. Ein noch stärkerer Fall ist, dass vor wenigen Tagen Thermo meter angehalten wurden, weil sie die Grade Fahrenheit tragen, als ob England die Bezeichnung der Hitze und Kälte nach Fahrenheit mono- polisirt hätte. Die Belästigung des Handels hat auch bereits zum Zusammenthun der verschiedensten Interessenten geführt, welche gegen diese sinnlosen Aus legungen vorgehen werden. Die in No. 12 der Papier-Zeitung angeführte Ausnahme zu Gunsten der Länder, in denen englisch gesprochen wird, ist unrichtig, da die englischen Kolonieen ebenso wenig wie Amerika besser daran sind, als die ganze übrige Welt. Fast täglich bekomme ich Depeschen von ausserhalb, ob diese oder jene Bezeichnung der Waaren, die ich importire, ungehindert eingelassen werde, und wie mir meine Korrespondenten be richten, liegen in den kontinentalen Hafenplätzen grosse Massen Waaren, deren Markirung den Anforderungen der Londoner Behörde entsprechend geändert werden muss. Wenn das Gesetz erst einige Zeit in Kraft gewesen, und die jetzt be stehenden zu strengen Maassregeln gelinder gehandhabt werden, dann wird der einheimische wie der auswärtige gute Industrielle Vortheile daraus ziehen. Wer gute Waaren macht, wird auch stets gut verkaufen können,
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