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254 PAPIER-ZEITUNG. No. 13. Nachträge zu den Zolltarifen des In-und Auslandes, für Papier, sowie Papier- u. Schreibwaaren (Nach amtlichen Veröffentlichungen.) No. 61.*) Nicaragua. Verordnung des Präsidenten der Republik vom 20. Juli 1887; in Kraft getreten am 1. August 1887. Einfuhr: Gegenstände- j Zollsatz für das jengl. Pfund Siebe oder Durchschläge und andere Waaren aus Stahl- oder Eisendrahtgewebe Email, falsches oder Rauschgold und Lahn Gusseisenwaaren jeder Art, wie Eisenbahnschienen, Kessel, Bügeleisen, Pfosten, Ständer, Gebäudetheile, Radbuchsen, Becken, Kochherde, Herdringe oder ähnliche Gegenstände . Schmiedeeisen in Gegenständen jeder Art, nicht aufgeführt. . Gusseisen in Waaren jeder Art, nicht besonders aufgeführt . . Füttern aus jedem Metall, ausgenommen Gold und Silber . . Rahmen aus jedem Metall, bemalt, emaillirt, versilbert oder vergoldet Kästchen aus Holz oder Pappe zum Gebrauch der Apotheken Kreide, Thon oder Tripel Filtrirpapier Fächer aus Papier, Pappe oder Palmblatt Fächer mit Rippen aus Knochen, Elfenbein, Perlmutter, Holz, Schildpatt, mit oder ohne Federn, einfach oder gestickt. . . Albums mit Deckel aus Pappe, Leder oder Kautschuk .... Albums mit Deckel aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter oder Plüsch Büreau-Utensilien, nicht besonders aufgeführt, nicht aus Gold oder Silber Spielkarten Taschen und Portefeuilles aus jedem Material Malerkästchen Hölzerne Kisten als Behälter oder zur Verpackung .... Leere Phantasie- oder Luxuskästchen Camerae clarae und obscurae zu Zeichnungen oder Photo- graphieen und andere ähnliche Apparate Larven und Masken jeder Art Brieftaschen, Cigarrentaschen, Geldtaschen, Brillenfutterale, Feuerzeuge, Visitenkartentäschchen und andere ähnliche Artikel, nicht in Verbindung mit Gold oder Silber Geschirre aus Steinpappe oder Papiermache zum häuslichen Gebrauch, bemalt, lackirt, gefirnisst oder vergoldet Feiner Karton oder Kreidepapier zu Visitenkarten, Zeichnungen oder zum Druck j Packtuch oder Leinwand, bemalt, lackirt oder gefirnisst zur Bedeckung von Fussböden, Tischen oder zu anderin Gebrauch Kautschukwaaren jeder Art, nicht besonders aufgeführt. . . . Leim zum Kleben aus jedem Material Farben und Anstrich jeder Art, nicht besonders aufgeführt, in Pulver, Pasten oder Oel Celluloid-Waaren jeder Art, wie Kragen, Manschetten u. s. w. ' Trauerkränze und anderer Trauerzierrath Kragen und Manschetten aus Papier Stiche auf Papier, Karton oder Leinwand, mit oder ohne Rahmen Etuis oder Necessaires jeder Gattung Etiketten, leer oder mit Aufschrift Leuchter und Laternen von Papier Wasserfilter aus jedem Material I Künstliche Blumen und Früchte aus jedem Material, zusammen gestellt oder einzeln Photographieen jeder Art mit oder ohne Rahmen Kinderspielzeug jeder Art, mit Ausnahme desjenigen aus Kautschuk Kinderspielzeug aus Kautschuk Siegellack jeder Art Bleistifte jeder Art Bleistift- und Federhalter, nicht aus Gold oder Silber .... Bücher mit Blattgold oder -Silber, echtem oder unechtem, zum Vergolden oder Versilbern Bücher und Hefte, leere Schleifsteine und Wetzsteine jeder Art Oblaten jeder Art Ocker und andere Farberden Flittergold Ordinäre Papiere und dergl. Pappe zu Umschlägen und zum j Verpacken, auch Makulatur einschliesslich der Pappschachteln j und Papierdüten Pesos. 0.05 0,50 0.02 0,04 0,02 0,50 0,10 0,02 0,02 0,05 0,25 1 0,30 0,50 0 08 0,45 0,15 0,05 0,02 0,20 0,20 0,13 0,30 0.13 0,05 0,10 0,30 0,06 0,04 0,40 0,50 0,10 0,08 0,25 0.08 0,02 0,02 0,45 0,25 0,13 0,30 0 10 0,10 0,13 0,50 0,05 0 03 0,10 0,04 0,50 0,02 ♦) Unter den hier angegebenen Nummermist der Tarif der betr. Länder in einem im Verla g^der Exp. d. Bl. erschienenen Verzeichniss der Papierzölle aller Länder aufgeführt. Gegenstände. j Zollsatz für das jjengl. Pfund. Pesos. Papier jeder Art, nicht besonders aufgeführt, einschliesslich ■ Löschpapier . . 0,04 Tapeten und Papier zur Verzierung 0,13 Papier und Karton, emaillirt, versilbert oder vergoldet. . . . 0,15 Sandpapier (Papier zum Glätten) 0,02 Linienbretter, Lineale, hölzerne 0,10 Pergament, auch unechtes „ 0,10 Schiefertafeln, mit oder ohne Rahmen, und Schieferstifte . . . 0,01 Schreibfedern, stählerne oder Federkiele 0,10 Siegel und Stempel jeder Art 0,10 Tinte zum Schreiben und Zeichnen jeder Art 0,02 Schreibutensilien, nicht besonders aufgefüht, ohne Verbindung mit Gold oder Silber ! 0,08 Zollfrei gehen ein: Fächer von Papier oder Karton mit Anzeigen. Hydraulische Pumpen aus Metall aller Art. Eiserne Röhren, verzinkt oder nicht, und Hähne dazu. Globen oder Erd- und Himmelskugeln. Druckpressen mit Zubehör und Werkzeugen. Gedruckte Bücher, Hefte und Bogen. Pumpenschläuche. Maschinen jeder Art für den Ackerbau, die Künste und Handwerke und Bestandtheile derselben. Landkarten jeder Gattung. Waarenproben in Stücken und ohne Werth. Notenpapier und gedruckte Musikalien. .Papier zu Zeitschriften in Bogen von mindestens 29X20 Zoll. Hydraulische Pressen. Die in diesem Tarif nicht vorgesehenen Waaren zahlen den Zoll der ihnen ähnlichsten, die aus verschiedenen Rohstoffen bestehenden den Zoll satz des in ihnen vorherrschenden Stoffes. Diejenigen Waaren, die nicht . klassifizirt werden können, zahlen 50 pCt. des in der Ur-Rechnung ver merkten Werthes. Der Zoll wird nach dem Bruttogewicht ohne Abzug für Verpackung und Behälter berechnet. No. 50. Ecuador. Buchdruckereigeräthe und Zubehör Bücher und Broschüren, gedruckte Maschinen für den Ackerbau und die Industrie Druckpapier Packpapier und Papier zur Schiefertafeln und Schieferstifte Räder und einzelne Theile für Ackerbau- und Industrie- Maschinen Röhren und Leitungen von Eisen, Fayence oder Thon von mehr als 12 cm innerem Durchmesser Buchdruckerschwärze Buchbinderpappe Musikalien, geschrieben, gedruckt oder lithographirt Tinte Farben in Pulver, Paste oder sonstiger Gestalt Schreib- und anderes, nicht besonders genanntes Papier . . . Abziehbilder Bilder ohne Rahmen auf Papier, Leinwand u- s. Art. 10. Alle nichtgenannten Gegenstände unterliegen bei der Ein fuhr einem Zoll von 25 Centavos für jedes kg ihres Bruttogewichts, d. h. einschliesslich der Umhüllung. Art. 16. Zu besondern Zwecken erheben die Zollämter 20 pCt. Zu schlag zu dem Einfuhrzoll. No. 15. Schweiz. Gesetz vom 17. Dezember 1886. Soll in Kraft treten am 23. März 1888. kg Centav. . 2 . 2 2 O 5 5 . 5 » 10 . 10 . 1 Piaster No. Gegenstände. Neuer General tarif. General tarif von | 1884. Konven tional tarif Franken Franken Franken 83 Leder. Lederwaaren aller Art, Schuhwaaren aus- für 100 kg. für 100 kg. für 100 kg. genommen: fertige; Reiseartikel (Koffer, Taschen u. s.w.), ganz oder theilweise aus Textil- stoffen (Wachstuch, Segeltuch, Zwillich u. dergl.) verfertigt 70 40 30 Literarische, wissenschaftliche und Kunstgegenstände. 92 Holzschnitte, Kupfer- u. Stahlstiche, Litho- graphieen, Photographieen, auf Papier, Gemälde und Zeichnungen ohne Rahmen; Musikalien; gestochene Kupfer-, Stahl- oder Holzplatten; Lithographiesteine mit Zeichnungen, Stichen oder Schriften, zum ; Druck auf Papier bestimmt 5 5 1