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Papierzeitung
- Bandzählung
- 13.1888,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188800101
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- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 13.1888,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 5. Januar 17
- Ausgabe No. 3, 8. Januar 41
- Ausgabe No. 4, 12. Januar 57
- Ausgabe No. 5, 15. Januar 81
- Ausgabe No. 6, 19. Januar 97
- Ausgabe No. 7, 22. Januar 121
- Ausgabe No. 8, 26. Januar 137
- Ausgabe No. 9, 29. Januar 161
- Ausgabe No. 10, 2. Februar 177
- Ausgabe No. 11, 5. Februar 201
- Ausgabe No. 12, 9. Februar 217
- Ausgabe No. 13, 12. Februar 241
- Ausgabe No. 14, 16. Februar 261
- Ausgabe No. 15, 19. Februar 285
- Ausgabe No. 16, 23. Februar 301
- Ausgabe No. 17, 26. Februar 325
- Ausgabe No. 18, 1. März 345
- Ausgabe No. 19, 4. März 369
- Ausgabe No. 20, 8. März 385
- Ausgabe No. 21, 11. März 409
- Ausgabe No. 22, 15. März 425
- Ausgabe No. 23, 18. März 449
- Ausgabe No. 24, 22. März 465
- Ausgabe No. 25, 25. März 489
- Ausgabe No. 26, 29. März 505
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Band
Band 13.1888,1-26
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Wo 13. PAPIER-ZEITUNG. 245 Patentgesetzgebung. Die Patentgesetze bezwecken zunächst den Schutz geistigen Eigenthums auf technischem Gebiet. Wie Maler und Schriftsteller ein Recht auf Schutz ihrer Arbeiten vor Nachahmung haben, so sollen auch den technischen Künstlern die Früchte ihrer Arbeit gesichert und die Ausarbeitung neuer Erfindungen und Verbesserungen ge fördert werden. Die Patentgesetze vertreten somit die Interessen des Einzelnen gegenüber der Gesammtheit. Weniger allgemein gekannt ist ein anderer, dem erstgenannten theilweise zuwiderlaufender Zweck der Patentgesetzgebung: Die V er- tretung der Interessen der Allgemeinheit gegenüber den Interessen des Einzelnen. Während die Patentgesetze dem Erfinder für bestimmte Zeit das alleinige Ausnutzungsrecht seiner Erfindung sichern, sind sie zugleich bestrebt, diesen Schutz möglichst theuer zu verkaufen und somit all zustarken Andrang zur Patentirung zu verhindern. Sie bestimmen ausserdem den Erfinder, die wesentlichen Theile seiner Erfindung öffentlich bekannt zu machen und deren Benutzung nach Ablauf der Schutzfrist der Allgemeinheit zu überlassen. Verwerthung und Schutz geistiger Arbeit auf technischem Gebiet sind somit weit schwieriger gemacht als auf wissenschaftlichem und künstlerischem, wo der Schutz kraft des Gesetzes ohne jede Gegen leistung des Urhebers eintritt und längere Zeit in Kraft bleibt. Die Nothwendigkeit, den Patentschutz möglichst bald erwirken zu müssen, hat vorzeitige Anmeldung zahlreicher unausgereifter, un fertiger Erfindungen zur Folge, die sich dann in der Praxis oft nicht bewähren und nach wenigen Jahren verfallen. Die Deutsche Industrie-Zeitung brachte in ihrer No. 50 von 1887 eine interessante Zusammenstellung einer Gruppe der im Jahre 1880 ertheilten Patente und gab bei jedem einzelnen an, ob dasselbe noch besteht, oder ob und wann es erloschen ist. Dabei zeigte sich, dass von 100 im genannten Jahre ertheilten Patenten gegenwärtig nur noch 13 in Kraft sind. Es erloschen in 1880 34 28 • 11 6 3 1 4 Patente. 2) »3 »3 1881 1882 1883 1884 1885 1886 Der Verfasser, der sich als Erfinder bezeichnet, sagt dann weiter. Suchen wir nun nach den Ursachen, warum die meisten Erfindungs patente ergebnisslos bleiben und vor Ablauf der gesetzlichen Frist erlöschen, so mag man annehmen, dass die meisten derselben keinen hohen technischen Werth haben, dass der letztere von den Erfindern überschätzt zu werden pflegt, dass diese zu spät von dem geringen Werth ihrer Schöpfungen Kenntniss erhalten und zu früh zu den Patentanmeldungen sich entschliessen. Zur Erregung überspannter Hoffnungen tragen die äusserst seltenen glänzenden Erfolge von Erfindungen bei, gerade wie ein gewonnenes grosses Loos Hunderttausende veranlasst, ihre Einsätze zu verlieren. Dass die Erfinder ihre Patentrechte zu sichern suchen, ehe sie selbst über den Werth ihrer Erfindungen im Klaren sind, ehe die Erfindungen genügend ausprobirt und von den der gewerblichen Verwerthung entgegenstehenden Mängeln befreit sind, daran sind nur die Patentgesetze schuld, die so beschaffen sind, dass der Erfinder, der gewöhnlich eine hohe Meinung von seiner Erfindung hat, gezwungen ist, seine Rechte sobald als möglich sicher zu stellen. Hätten wir in Deutschland das Vorrecht des ersten Erfinders, oder wie in Amerika die eidliche Versicherung des Anmelders, dass er der erste Erfinder sei; hätte der Erfinder, wie drüben, zwei Jahre Zeit zur Erlangung eines gütigen Patentes, hätten wir, ähnlich wie in England, vorläufige, vom Patentamt keiner Prüfung zu unterwerfende Anmeldungen oder das Depositenverfahren, beruhte das Vorrecht des ersten Erfinders auf internationaler Uebereinkunft, so wäre es dem Erfinder möglich, erst selbst den Werth seiner Erfindung auszuproben, die Erfindung zur Reife zu bringen, ehe er zu den aufregenden und theuern Patentanmeldungen schritte. Wären die Patentgesetze in diesem Sinne geändert und gewisse Grundsätze von internationaler Giltigkeit, so würde die Zahl der werth- losen Patente und die Arbeit des deutschen Patentamtes bedeutend ver mindert, und viele nutzlos vom Patentinhaber im In- und Auslande verausgabte Patentgebühren würden der Ausbildung der Erfindungen zu gute kommen. Wie aber jetzt unser deutsches Patentgesetz und die meisten ausländischen Patentgesetze beschaffen sind, haben sie die Wirkung, den Patentinhaber nach wenigen Jahren zu erdrücken, das Erlöschen der Patente durch hohe steigende Gebühren, oder, wenn das Patent verwerthet werden kann, durch Patentprozesse oder Nichtigkeitsklagen zu Falle zu bringen. Das Schlimmste aber ist, dass die Industriellen wissen und darauf rechnen können, dass eine noch nicht reife Erfindung den Erfinder voraussichtlich ruiniren und das Patent bald zum Erlöschen bringen wird, und dass in Bezug auf ein werthvolles Patent, dessen Ausnutzung den Neid der Konkurrenten erregt, sich voraussichtlich patentrechtliche Gründe finden lassen, um nach langen quälenden Prozessen die Nichtigerklärung des hindernden Patentes herbeizuführen. Es sei hier an den Ausgang zweier bekannter Patente, des von Otto und des von Mit scherlich, erinnert, welche beide den betreffenden Industrieen einen bedeuten den Aufschwung gegeben haben, und deren Patente von aller Welt mehrere Jahre lang für neu gehalten wurden, weil sie der betreffenden Industrie wirklich völlig neu erschienen, bis irgendwo gefundene, bis dahin unbe kannte ausländische Drucksachen den Fall der bezeichneten Patente herbei führten Dass in Deutschland so sorgfältig, vom Patentamt und vom Publikum auf ihre Patentfähigkeit geprüfte Patente, nachdem sie bereits eine Reihe von Jahren von den Konkurrenten oft auf ihre Haltbarkeit ge prüft worden sind, noch nach Jahren, wie die beiden oben bezeichne ten Patente, für nichtig erklärt werden können, wird vom Verfasser als ein grosser Mangel unseres Gesetzes angesehen. Hier mag ein Vergleich des deutschen Gesetzes mit dem der Vereinig ten Staaten von Amerika am Platz sein: 1. Gebühren: in Deutschland: jährlich um 50 M. steigend, für 15 Jahre in Summe 5300 M. in Amerika: vor Ertheilung zahlbar, zusammen für 17 Jahre 35 Doll. = 150 M. 2. Anspruch auf ein Patent hat: in Deutschland: der erste Anmelder, in Amerika: der vereidigte erste Erfinder. 3. Verpflichtung des Patentinhabers zur Ausführung: in Deutschland: innerhalb drei Jahren, in Amerika: keine bestehend. 4. Patent hindernd undGrund derNichtigkeitserklärung: in Deutschland. Offenkundigkeit durch Druckschrift oder Benutzung vor dem Tage der Anmeldung, in Amerika: Offenkundigkeit mehr als 2 Jahre vor der Anmeldung. 5. Erlöschen: in Deutschland: durch Nichtzahlung der Jahrestaxen mit 3monat- licher Nachsicht und durch Nichtigkeitserklärung, in Amerika: nur durch richterliches Urtheil bei Klagen auf Patent verletzung. Wie man sieht, fällt dieser Vergleich sehr zu Ungunsten des deutschen Patentgesetzes aus. Da das deutsche Gesetz dem Entwender einer Er findung, dessen gesetzwidriges Handeln schwer zu beweisen ist, das Patent abspricht, dem Erfinder selbst aber nicht zuerkennt, so ist der Erfinder gezwungen, seine Anmeldung so früh als möglich zu machen. Von dem Tage der deutschen Anmeldung hängt die Dauer des deutschen und der etwa im Auslande genommenen Patente ab, da in den meisten auslän dischen Patentgesetzen die Bestimmung gilt, dass ein Patent erlischt, sobald ein für denselben Gegenstand vorher in einem andern Lande genommenes Patent erlischt. Mit der deutschen Anmeldung hat der Erfinder die Ver öffentlichung in die Hand des Patentamtes gelegt, und da er seine An sprüche so formulirt hat, wie er sie für richtig und annehmbar hält, so muss er sich auf die Bekanntmachung (nach § 22 des Gesetzes) stets ge fasst halten und daher seine ausländischen Patentanmeldungen, wenn er solche machen will, beschleunigen; insbesondere muss er Sorge tragen, dass die Anmeldung in Frankreich vor dem Tage der deutschen Bekanntmachung (Offenlegung der Beschreibung mit Zeichnungen) erfolgt ist, weil nach einem höchstinstanzlichen französischen Urtheil die deutsche amtliche Be kanntmachung die Nichtigkeit eines nachher in Frankreich angemeldeten Patentes herbeiführt. Mit der deutschen Anmeldung kommen dann nicht bloss die oft aufregenden Verhandlungen mit dem deutschen Patentamt, sondern auch die Vorbereitung der fremden Anmeldungen, die Zeichnungen und Uebersetzungen in fremde Sprachen, die Korrespondenzen mit den im Auslande zu bestellenden oder mit den inländischen Patentanwälten, die Auspressung des Geldbeutels und die Wegnahme von Zeit und Ruhe, was Alles zur Ausbildung und Reifung oder zur Erprobung der reifen Erfindung nöthig wäre. Man sieht, wie das deutsche Patentgesetz es verschuldet, dass der deutsche Erfinder in den ersten zwei Jahren wenig an der Erfindung selbst thun kann, und dass er über ungezählte Summen und unerschöpfliche Arbeitskraft, aber auch über eigene Sprachkenntnisse verfügen muss, wenn er seine ausländischen Patente mit einer die Erfindung treu und unzweideutig schildernden Beschreibung ausstatten will. (Oder er muss sich an einen fach kundigen Patent-Anwalt wenden. Red. d. Pap.-Ztg.) Besitzt der Erfinder diese Arbeitskraft und diese Sprachkenntnisse nicht, so wird er später, wenn wider Erwarten die Erfindung zu gewerblicher Ausnutzung gelangt wäre, zu seinem Schrecken erfahren, dass seine Patente werthlos sind und gegen Patentverletzung nicht schützen, weil die Darstellung der Erfindung, ins besondere die Patentansprüche, eine Menge von Unklarheiten, von Löchern enthalten, durch welche der Patentverletzer straffrei und schadenlos auf Kosten des Patentklägers hindurchschlüpft. Hat nun der deutsche Erfinder sein deutsches Patent erhalten, dann hat er, falls er im Auslande Patente genommen hat, für die Giltigerhal- tung derselben durch die von den Gesetzen vorgeschriebene Ausführung — für Oesterreich im ersten Jahre nach der Ertheilung, für Frankreich vor Ablauf des zweiten Jahres — zu sorgen, das kostet wieder Schreiberei und Geld, um durch ausländische Patentanwalte dasjenige zu thun, was nöthig ist, um dem Gesetz formell zu genügen, da die wirkliche Ausführung der Erfindung, selbst wenn sie reif und der gewerblichen Ausführung fähig ist, so schnell in den seltensten Fällen zu bewerkstelligen ist. So also ergeht’s dem Erfinder im Stadium der Patenterwerbung; wie sind seine Aussichten auf die Verwerthung und technische Ausbildung der Erfindung? Wenn der Erfinder selbst eine Fabrik besitzt, um den Gegenstand der Erfindung in derselben herzustellen und mit der Vollen dung der Erfindung unter Beihilfe bekannter und vertrauter Personen sich zu befassen, so ist das nicht so schlimm, falls eine Veruntreuung nicht zu besorgen ist. Der Werth der Erfindung ist bald ermittelt, das Mangel-
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