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Rechtsentscheidungen. Die Bestimmung des § 21 des Reichs-Pressgesetzes, betr. die Bestra fung des Redakteurs, Verlegers u. s. w. einer Druckschrift wegen Fahr lässigkeit, findet nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Straf senats, vom 8. November v. J., auch auf die autographirten und ähn lich vervielfältigten Korrespondenzen, welche ausschliesslich an Redak tionen verbreitet werden, Anwendung. Die nachträgliche Veränderung des Zeitdatums der Ausstellung einer stempelpflichtigen, aber noch nicht gestempelten Ver tragsurkunde seitens der Kontrahenten, behufs Abwendung einer ver wirkten oder vermeintlich (thatsächlich aber noch nicht) verwirkten Stempel strafe ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 1. November v. J., wegen Urkundenfälschung zu bestrafen. „Die Wiederaufhebung eines an sich stempelpflichtigen Vertrags, wenngleich innerhalb der 14Tagenach der Vollziehung, beseitigt keineswegs, seine Stempel- pflichtigkeit. Nach§12 des Stempelgesetzes ist derstempelpflichtige Vertragin der Regel auf Stempelpapier zu schreiben. Dagegen ist zwar noch eine Noth frist zur Nachbringung des Stempels gewährt; aber es ist der Willkür der Stempelpflichtigen überlassen, ob sie von der Befugniss Gebrauch machen wollen. Ist die Möglichkeit einer Nachbringung des Stempels den Ver pflichteten durch einen von ihrem Willen und Thun völlig unabhängigen Umstand entzogen, so lässt sich allerdings die Zulässigkeit einer Stempel strafe inZweifel ziehen. „Wenn aber die Verpflichteten durch freien Willensakt den stempelpflichtigen Vertrag vernichten und sich so äusser Lage setzen, den Stempel in der in Abs. 3 § 12 des Stempelgesetzes vorgesehenen Weise nachzubringen, so ist kein Grund abzusehen, welcher die Stempelpflichtig- keit und die Verhängung einer Stempelstrafe ausschliessen könnte.“ 02222222122222220 J Die Packstoff-Fabrik von 8 9 IM. 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