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die Ueberzeugung, dass einheitliches Zusammenwirken der allein richtige Weg sei, die Geschäftslage, wenn auch nur langsam, so doch um so sicherer zu bessern Der Vorsitzende des Verbands Deutscher Holzschleifer, Herr Dr. Sellnick, Leipzig, hatte einer Einladung zur Versammlung Folge geleistet. Der Meinungsaustausch über die Bestrebungen der Zweigvereine wird dazu dienen, die bei den einzelnen Vereinen erzielten Erfolge durch ge meinsames Wirken noch mehr zu befestigen. Schluss 21/2 Uhr. Strohpappen. Wie berechtigt die Klagen waren, dass bis zum Juni 1887, wo endlich die Einigung der Fabrikanten stattfand, die Strohpappen unter die wirk lichen Selbstkosten herabgedrückt seien, zeigt die im Reichs-Anzeiger vom 20. Dezember 1887 veröffentlichte Bilanz der Emdener Papierfabrik. Diese Aktien-Strohpappenfabrik, welche von allen deutschen Fabriken das billigste Stroh hat, und für die Ausfuhr nach England, Hamburg u. s. w. die billige Wasserfracht des Seehafens Emden geniesst, zahlt für das Jahr 1886/87 abermals keine Dividende. Für alle Fabrikanten sollte dies aber wieder eine ernste Mahnung sein, unter allen Umständen an der endlich erzielten Einigung festzuhalten, um sich dadurch gegen Ausbeutung durch Preisdrückerei zu schützen, wie sie in den Jahren 1883 bis Juni 1887 stattgefunden hat Dieselbe wird abermals in vermehrter und ver schlimmerter Auflage erfolgen, wenn nicht sämmtliche Fabrikanten in der nächsten Versammlung fest zusammenstehen! Gegenüber den schon gemachten Versuchen, die Einigung zu sprengen, muss jeder Fabrikant um so mehr der nächsten Versammlung persönlich beiwohnen, um durch Einigkeit die schon erzielten Ergebnisse noch zu steigern. Zeigt uns doch die Eisen industrie in allen ihren verschiedenen Zweigen, was Einigkeit vermag, und dass es nur eines festen Willens bedarf, um den jedem Fabrikanten ge bührenden Verdienst zu erzielen. Ein Fabrikant. Unberechtigte Verdächtigung. Unter obiger Ueberschrift theilten wir auf Seite 1478 v. Js. einen Fall mit, in welchem ein Papierwaaren-Grosshändler durch eine'Inschrift auf seiner Preisliste allen Düten- und Beutelfabrikanten, welche nach Gewicht berechneten, in sehr scharfer Sprache betrügerische Absichten unterschob. Kommerzienrath H. C. Bestehorn, Aschersleben, sah sich durch die Preisliste veranlasst, gegen deren Verfasser, Herrn Moritz Cohn in Lübeck, die Klage wegen Beleidigung einzuleiten. Die Verhandlung fand vor dem Schöffengericht der freien Hansestadt Lübeck am 20/27 Dezember 1887 statt und endete mit einer Verurtheilung des Beklagten zu einer Geldstrafe von 100 Mark, im Unvermögensfalle 10 Tagen Haft. Dem Kläger wurde gleichzeitig die Befugniss zugesprochen, den Tenor dieses Erkenntnisses binnen 14 Tagen nach Rechtskraft desselben einmal in den Lübecker Anzeigen und einmal in dem Anzeiger für Aschersleben, Calbe, Mansfeld u. s. w. auf Kosten des Beklagten bekannt zu machen. Den Urtheilsgründen entnehmen wir Folgendes: Kläger hat eine Papierwaarenfabrik in Aschersleben, der Beklagte besitzt hierselbst eine Papierhandlung. Der Letztere hat im September und Oktober d. J. einen Preiskourant über Papierwaaren von Lübeck aus in zahlreichen Exemplaren über Nord-Deutschland versandt. Die Preis liste schliesst mit folgenden fettgedruckten Sätzen: „Vorstehende Notirungen sind in Anbetracht der hierfür ohne jeden Zusatz von Mineral gelieferten Papiere und äusserst sorg fältiger Arbeit die niedrigsten in ganz Deutschland und werden von keiner Fabrik ausserhalb des Königreichs Sachsen erreicht. Dies ist der einzige Grund, der die übrigen Fabrikanten zur Gewichtsberechnung zwingt, deren betrügerische Absicht hierdurch nicht bloss klar hervorgeht, sondern auch gleichzeitig die markante Feigheit dieser Herren, mir auf diesem gleichen Weg entgegen zu treten.“ Dass hierin eine gröbliche Beleidigung der sämmtlichen deutschen Papierfabrikanten liegt, welche Düten und Beutel von Papier fabriziren und mit denselben Handel treiben, ist unzweifelhaft, da jede einer Mehr heit von Personen unter einer Gesammt-Bezeichnung zugefügte Beleidigung Jeden trifft, welcher unter diese Gesammtbezeichnung fällt; es genügt, wenn der Beleidigte in erkennbarer Weise bezeichnet ist, wogegen es durchaus nicht erforderlich ist, dass ihn der Beleidigte persönlich gekannt hat, oder dass er anderen Personen erkenntlich bezeichnet ist. Dies war vorliegend der Fall, da nicht bestritten ist, dass Kläger Fabrikant solcher Düten und Beutel von Papier ist. Was nun das Straf- maass betrifft, so kann der von Berner in seinem Lehrbuch Seite 443 auf gestellten Ansicht, dass, wenn nur einer der Beleidigten die Bestrafung beantragt, von der zu erkennenden einen Strafe nur ein verhältnissmässiger Theil auferlegt werden kann, aus den von Freudenstein in seinem „Recht der Ehrenkränkungen“ S. 53 ff. aufgeführten Gründen nicht beigetreten werden, vielmehr muss angenommen werden, dass in Fällen der Kollektiv injurie eine einmalige Aburtheilung alle übrigen Antragsrechte konsumiren muss. Desshalb aber war auch die Strafe nicht zu gering zu bemessen, und es rechtfertigt sich die erkannte Strafe. Der Oberamtsrichter (gez) Elder Dr. Vorsicht! Einer unserer Abonnenten, Inhaber eines Weltgeschäfts, erhielt vor kurzem einen merkwürdigen Brief. Auf vier Einzelblättern blau violetten Postpapiers war in der unregelmässigen Druckschrift, welche den Schreibmaschinen eigenthümlich ist, ein Agentur-Anerbieten für Indien, insbesondere die Britischen Festlandbesitzungen, ferner Ceylon, Burmah und Straits Settlements enthalten. Der Brief, welcher uns vorliegt, ist in barbarischem Deutsch abgefasst und von einem Herrn in Birmingham unterzeichnet. Derselbe erklärt sich bereit, deutsche Erzeugnisse, insbesondere die der angedeuteten Firma, in Indien einzuführen und erbittet zunächst Muster und Preislisten zur Ver- theilung in den verschiedenen Landestheilen. Seine Ansprüche auf Provision sind mässig, — 5 pCt., Beibehaltung der Firmazeichnung auf den Waaren und Ueberreichung der Original - Rechnung wird zu gesichert, das Anerbieten klingt also ganz vortheilhaft. Was unsern Gewährsmann zunächst stutzig machte, war eine (hier wörtlich wiedergegebene) Nachschrift folgenden Inhalts: P. S. Da vielleicht in Deutschland der Gebrauch der Type- Schreibe - machine noch nicht allgemein bekannt ist, erlauben Sie mir zu bemerken dass dieses nicht ein gedrucktes oder litherogra- phirtes Cirkular, sondern ein an Sie mit genannter Maschine ge schriebener Brief ist da man so schneller und deutlicher schreiben kann. Diese sonderbare Belehrung, ohne welche vermuthlich das Aeussere des Briefes nicht weiter geprüft worden wäre, führte zu näherer Untersuchung der Schrift, und unser Gewährsmann fand bereits heraus, dass hier wirklich Druck vorliegt. Er geht nur in sofern fehl, als er Herstellung mittels einer jener Druck-Schriften an nimmt, welche durch absichtliche Unregelmässigkeit Maschinenschrift nachzuahmen suchen, und welche wir auf Seite 461 v. J. be sprachen. Das Rundschreiben dürfte vielmehr durch lithographischen Umdruck hergestellt sein. Zu diesem Zweck brauchte der Absender nur die Einfärbvorrichtung der Schreibmaschine mit lithographischer Fettfarbe zu versehen und präparirtes Papier zum Abdruck zu be nutzen. Die vorangestellte Anrede, welche sich durch blassere Färbung von der Textschrift merklich unterscheidet, wurde jeden falls später mit der Schreibmaschine zugefügt. Die eigenartige Zuschrift, welche auch andern deutschen Firmen zugegangen sein soll, dürfte 'jeden Empfänger zur Vorsicht mahnen. Die infolge derselben eingeholte Auskunft hielt unsern Gewährs mann ab, weiter auf die Sache einzugehen. Neue Briefumschlag- Maschine. Wir hatten schon mehrfach von einer neuen amerikanischen Briefumschlag-Maschine gehört, die an Leistungsfähigkeit alles bisher Dagewesene weit hinter sich lassen soll, konnten aber nichts Be stimmtes darüber erfahren. Vor einigen Tagen wurden wir durch den Besuch eines Geschäftsfreundes aus London erfreut, welcher die Maschine in Thätigkeit gesehen hatte und nicht genug Lobendes darüber sagen konnte. Sie soll sehr exakt arbeiten und in der Stunde 12 000 Brief umschläge mit gummirter Klappe liefern. Man hat nur die zuge schnittenen Papiere aufzulegen und die fertigen Umschläge fortzunehmen. Ausserdem stempelt oder druckt die Maschine gleichzeitig auf zwei Stellen der Umschläge Namen, Firmen oder sonstige Inschriften. Jede Maschine kann jedoch nur ein bestimmtes Format liefern, man muss also für jedes Format eine besondere Maschine haben. Die Gesellschaft, welche die Patente für diese Erfindung in Händen hat, heisst: »The Grand Enveloppe Co. lim.« und hat ihr Geschäftslokal in einem Hause der Kirby-Street in London (Nummer wissen wir nicht). Die Inhaber der Aktien dieser Gesellschaft, unter andern auch ein Herr Waterlow, sollen sehr tüchtige Geschäftsleute sein, die den Werth der Erfindung hoch schätzen. Alle grossen englischen Firmen wünschen, wie man uns mittheilt, die Maschine anzuschaffen, und einige sollen sogar ihre alten Maschinen schon billig ausbieten. Bestimmte Angaben über den Preis der Maschine sind noch nicht bekannt geworden, da man den jetzt geforderten von 250 Lstrl. und 25 Lstrl. Lizenz - Gebühr fürs Jahr auf 10 Jahre, d. h. also im Ganzen 500 Lstrl. (100,000 Mk.), nicht ernst nimmt. Wenn die Maschine auch alles leistet, was uns mitgetheilt wurde, so dürfte sie sich, abgesehen von ihrem hohen Preis, doch nicht für alle Verhältnisse eignen, weil sie nur ein Format liefert. Ander seits ist nicht zu verkennen, dass eine Maschine, die 4—5 mal soviel leistet als die besten jetzt üblichen, bedeutende Ersparniss an Arbeitern, Dampfverbrauch und Raum gewährt und daher die Be achtung der Betheiligten verdient. Wir bedauern', nicht mehr als das Mitgetheilte darüber zu wissen, werden aber nicht verfehlen Alles wiederzugeben, was wir weiter darüber erfahren werden.