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Haftung für Schadenzufügung durch Dienstleute Von unserem rechtskundigen Mitarbeiter In Nr. 95, S. 3134 ist die Frage behandelt, ob Jemand, dessen Leute fremde Bilder, welche ohne seine Erlaubniss in seinen Miethsraum gestellt waren, beim Hinwegsetzen fallen liessen, für den dadurch entstandenen Schaden aufzukommen hat. Es handelt sich um einen ausserhalb eines Vertrags entstandenen Schaden. Nach dem preussischen Landrecht haftet nur der, welcher den Schaden zufügt, und der, welcher den durch einen Dritten zu gefügten Schaden verschuldet hat. Wird von Dienstboten, Hand werksgesellen und Lehrlingen ein Schaden zugefügt, so haftet der Dienstherr nur, wenn er wissentlichgeschehenlässt, dass sein Unter- gebener einenSchaden anrichte, oderwenn er zu einer Handhabung einen dazu untüchtigen Dienstboten oder Handwerksgehilfen wissentlich bestellt, für den durch diese Untüchtigkeit herbeige führten Schaden. Dasselbe muss vongedungenen Arbeitemgelten, wenn dies auch im Gesetze nicht ausgesprochen ist. Auch hinsichtlich des Schadens, welchen Miethsleute oder Thiere ver ursachen, greift der Grundsatz durch, dass nur eigenes Ver schulden, absichtliches oder fahrlässiges Thun oder Unterlassen haftbar macht. Wesentlich dasselbe gilt im Gebiete des gemeinen Rechts; hier ist nur in wenigen Fällen Ersatzpflicht für schäd liche Handlungen dritter Personen festgestellt, die sich sämmt- lieh auf eigenes Verschulden, z. B. ungenügende Beaufsichtigung zurückführen lassen. Im vorliegenden Falle hat der Prinzipal den Schaden nicht veranlasst, er hat die Beiseitestellung der Bilder nicht einmal angeordnet. Er würde nur haften, wenn die Arbeiter ungeschickte Leute wären und ihm diese Un geschicklichkeit bei Annahme der Leute bekannt gewesen wäre. Nehmen wir an, dass der Anfragende Frachtführer sei, und fragen, ob er nicht nach Art. 400 des Handelsgesetzbuchs hafte, wonach der Frachtführer für seine Leute haftet. Wir erhalten aber verneinenden Bescheid vom Reichsgericht, welches am 12. Nov. 1890 (Jur. Woehenschr. S. 17, Nr. 41) ausgesprochen hat, dass diese Vorschrift sich nicht auf die Haftung für die von den Leuten Dritten zugefügten Beschädigungen bezieht, sondern auf die Beschädigung des Frachtguts und auf sonstige bezüglich des Guts entstandene Nachtheile gegenüber dem Absender. Prämiirt: Düsseldorf Paris 1852 1867 F. Eilers, Prämiirt: Wien Düsseldorf 1875 1880 Preuss. Staats- Medaille. Geschäftsbücherfabrik, Buch- und Steindruckerei Export. BIELEFELD. Export. Specialität: Geschäftsbücher in feinster Ausführung Anfertigung von Büchern nach besonderem Schema in kürzester Zeit bei billigster Berechnung. [85207 Journale für amerikanische Buchführung. Copiebücher in allen Preislagen. Elegante Notes, Schreibunterlagen, Notizblocs etc. etc. in grosser Auswahl. Musterbnch und Preiscourant auf Wunsch zu Diensten. Fr. Chr. Fikentscher Glasirte Platten zum Auskleiden der Stoffkästen. Platten für Holländerwannen Hähne in verschiedener Form und Grösse. Siebtrommeln zum Auflösen von Chlorkalk W asserleitungsröhren. [81123 Standgefässe in verschiedener Form bis 1500 Liter Inhalt. Röhrenleitungen für Papierstoff mit Schieberabsperrung. Entwässerungsplatten von grosser Festigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Säuren und Alkalien. „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ - Thonwaarenfabrik ■ Zwickau in Sachsen liefert speciell für Papierfabriken: Steine und Platten zum Ausmauern von Cellulosekochern. • Chlorgefässe •• mit eingehängtem Siebtrichter bis 1200 Ltr. Inhalt zur Erhitzung 1 von Aussen im Wasserbad oder mit Einrichtung zur Erhitzung , durch direct eingeleiteten Dampf. i Cellulosefabrik Feldmühle -—= Cosel (Schlesien) -—— empfiehlt als Sondererzeugnisse Cellulosepapiere von hervorragender Festigkeit einseitigglatt, satinirt und maschinenglatt. [87637 Farbige Glanzpapiere für Buchbindereien, Druck- u. Cartonnagenzwecke liefern prompt und billig [86837 Seefeldt & Wagner • Buntpapierfabrik, 1 M a g d e b urg. == Gegründet 1864.