Volltext Seite (XML)
Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 1 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Nr 5644 dt r Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Nr. 2871 des österreichischen Zeitungs - Preisverzeichnisses. Von derExp. d.Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 3 M. 50 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin FACHBLATT für Papier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, BuchhandoP^st Z "< sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte: /A e3, Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fabriken usw. Herausgegeben 12 • pm 5 von Na Eo CARL HOFMANN Ne Mitglied des Kaiserl. Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer Leiter von Papievfabriken Berlin W., Potsdamer Strasse 134 5*#= Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (1/,-Seite) Ermässigungen b. Wiederholung 6mal in 1 Jahr 10 pCt weniger 13 „ „ „ 20 „ „ 26 „ » » 30 n » 52 » n » 40 n n 04 ” ” ” 50 » ” Für Annahme und freie Zu- Sendung der frei an uns ge- angenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Papier-Industrie-Vereins Organ von io Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstoff-Fabrikanten und Deutscher Papier-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft Berlin, Donnerstag, 17. Dezember 1896 Nr. 101. XXL Jahrg. Inhalt Verein Deutsch. Papierfabr. Stoffregler für Papiermasch. Dampfkessel-Explos. i. der Gratweiner Papierfabrik . Acetylen-Gas Abels Handbuch der Papier- Verwendung Berl. Papierverarbeitungs- u. Druck-Industrie . . . . Probenschau 3817 I 8818 ' 3818 3819 3319 3819 3820 Z. lOOj. Besteh, d. Steindruck. Weihn.-Numm. d. Mod. Kunst Maschinen u. Apparate usw. Eingänge ....... Gesetz betr. d. Hausiren usw. Deutsche Erfindungen. . . Haftung für Schadenersatz . Papierhandel in Frankreich Zolltarifänd. und Entscheid. Bekanntmachung . . . . 8321 8321 8822 8328 8826 8330 8340 8842 8844 8346 Eine Beil. v. d. Berl. Klosetpapier-Fabrik Paul Herzberg, Berlin SW. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 1 M. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir des Portos wegen für In- und Ausland 3 M. 50 Pf. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Postkarte mit, damit wir den Versand einstellen können. Der vierteljährige Postbezug kostet in: Oesterreich-Ungarn 85 Kreuzer, Schweiz 1 Frank 50 Centimes, Dänemark 1 Krone 1 Oere, den Niederlanden 95 Cents, Russland 80 Kopeken, Rumänien 2 Frank 55 Centimes. Post - Bestellungen werden ausserdem angenommen in Belgien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden. Bitte die Preis-Ermässigung zu beachten! Verein Deutscher Papierfabrikanten Die Ausführung der §§ 6 u. 7 der Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken. Aus den Kreisen derjenigen Fabrikanten, welche sogenannte Normalpapiere nach Maassgabe der Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken herstellen, ist bei dem Vorstand Klage darüber geführt worden, dass von einzelnen Behörden Proben des von ihnen bestellten und be zogenen Papieres erst dann bei der Königlichen Versuchs- Anstalt in Charlottenburg zur Prüfung eingereicht wurden, nachdem das Papier bereits seinem Zweck entsprechend be druckt worden war. Stellte sich bei der Untersuchung heraus, dass das gelieferte Papier den vorgeschriebenen Bedingungen nicht genügte, und wurde dasselbe dem Fabrikanten wieder zur Verfügung gestellt, so erlitt dieser dadurch, dass er das bedruckte Papier nicht mehr für andere Zwecke verwenden konnte, einen ganz ungerechtfertigten und erheblichen Schaden. Der Vereins-Vorstand ist daher bei dem Königl. preuss. Staatsministerium vorstellig geworden und hat auf seine Vor stellung nachfolgende Antwort erhalten: »Dem Verein erwidere ich ergebenst auf die Eingabe vom 21. August d. J. J.-Nr. 191, betreffend die Ausführung der §§ 6 u. 7 der Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken, dass nach den angestellten Er mittelungen anzunehmen ist, dass von dem grössten Theile der Behörden das Papier thatsächlich erst im bedruckten Zustande zur Prüfung eingereicht wird. Erhebliche Unzuträglichkeiten haben sich aus dieser, mit der Bestimmung in § 6 Absatz 1 bezw. § 7 Absatz 3 der Vorschriften vom 17. November 1891 allerdings nicht im Einklänge stehenden Praxis nicht ergeben. Sollten solche sich für die Folge herausstellen, so würde nichts übrig bleiben, als auf die Aufhebung jener Bestimmung Bedacht zu nehmen, da nicht zu verkennen ist, dass eine wirksame Kontrolle über die normalmässige Beschaffenheit des gelieferten Papieres nur dann ausgeübt werden kann, wenn die zu prüfenden Stichproben aus dem in den Händen der Behörde befindlichen gebrauchsfertigen Papier (entnommen werden.« Indem wir den Vereinsmitgliedern von Vorstehendem Kenntniss geben, bitten wir über etwaige Unzuträglichkeiten, welche bei der von den Behörden geübten Praxis sich ergeben, dem Geschäftsführer (Direktor Dittmar in Mainz) Mittheilung machen zu wollen. Die in Betracht kommenden §§ 6 u. 7 der Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken lauten: §6: Zur Feststellung darüber, ob das gelieferte Papier der im Wasser-Zeichen angegebenen Verwendungsklasse entspricht, sind vor der Verwendung, namentlich vor dem Bedrucken des Papiers, Stich- Proben an die Königliche mechanisch-technische Versuchs-Anstalt zur Prüfung einzusenden. Die Prüfung erfolgt auf die Erfüllung der im § 1 Tabelle I u.[H bezeichneten Eigenschaften für die Gesammtgebühr von 20 M. für jede Papiersorte. Bei Lieferungen, welche den Betrag von 800 M. nicht erreichen, kann von einer Prüfung abgesehen werden. Bei Lieferungen von höherem Betrage ist wenigstens eine der gelieferten Papiersorten jährlich abwechselnd zur Prüfung einzusenden. Genügt der Ausfall der Prüfung (§ 8), so hat die Behörde,gim anderen Falle der Lieferant, die Prüfungsgebühren zu zahlen. § 7: Die Stichproben werden von den Behörden aus verschiedenen Paketen der Lieferung (im Ganzen mindestens 10 Bogen) entnommen und zur Prüfung an die Königliche mechanisch-technische Versuchs- Anstalt zu Charlottenburg eingesendet. Diese Proben müssen unbeschrieben und von tadellosem Aus sehen sein; sie dürfen nicht gerollt und nur soweit geknifft werden, dass die ungeknifften Flächen mindestens 21X27 cm gross bleiben. Die Proben sind zwischen zwei steife Deckel zu verpacken, welche Beschädigungen auf dem Postweg)wirksam verhindern. Für die Prüfung von Papieren, welche bedruckt werden sollen, müssen die Stichproben aus dem unbedruckten Papier (vor der Druck legung) entnommen werden. Mainz, den 7. Dezember 1896. Der Vorstand des Vereins Deutscher Papierfabrikanten, Albert Niethammer, Vorsitzender.