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3282 PAPIER-; zustehenden Recht Gebrauch machen würden. Unser Lieferant be hauptet, dass durch die Offertabgabe noch kein Abschluss perfekt geworden ist. Wir beabsichtigen dagegen, bei Nichterfüllung des Abschlusses für 1897 uns für seine Rechnung anderweit zu decken und denselben für etwaigen Schaden verantwortlich zu machen. Wir bitten um Ihre gefällige Meinung. y & 3 Die Entscheidung hängt davon ab, ob sich der Holzschleifer einseitig von Ende Oktober bis zum 10. November gebunden hatte, auf Verlangen die Lieferung für 1897 zu dem angebotenen Preise zu übernehmen. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, wird der Papierfabrikant dies zu beweisen haben. Ob die An stellung bindend war, kann nur genaueste Feststellung alles Vorgefallenen ergeben, nach vorstehender dürftiger Angabe lässt sich kein Urtheil fällen. Lage des Bleistiftmarktes Die Moskauer Firma Sachs & Jarres glaubte aus der Er widerung des Herrn Carl Faber in Nürnberg, Nr. 95 der P.-Z., herauslesen zu können, die Firma Johann Faber hätte ihr den Vertrieb ihrer Bleistifte wegen geschäftlicher Differenzen ent zogen. Um dies zu widerlegen, sandte uns die Moskauer Firma die letzten zwischen ihr und Johann Faber gewechselten Briefe ein, aus denen hervorgeht, dass Sachs & Jarres eine Geschäfts verbindung mit Johann Faber wegen nicht genügender Rabatt- Gewährung ablehnten. Mit dieser Feststellung schliessen wir den Fall. D. Red. Doppel-Vertretung Aus London, Dezember 1896. Die meisten Papierfabriken sind der irrigen Ansicht, dass es nach theilig für sie sei, wenn sie ihren Vertretern gestatten, Konkurrenz fabriken zu gleicher Zeit zu vertreten. Obgleich der Ausdruck »Konkurrenzfabriken« in solchen Fällen zulässig ist, so ist doch an zunehmen, dass er oft nicht zutrifft, weil es nirgends zwei oder mehr Papierfabriken giebt, die ganz gleichartige Erzeugnisse liefern. Es kommt oft vor, dass man in einen Laden mit dem festen Entschluss geht, nur einen gewissen Artikel zu kaufen, aber mit mehreren herauskommt. Der Agent, der die Interessen seiner Fabriken zu wahren weiss und verschiedene Papiere zu verkaufen hat, würde niemals seinen Käufern den Vorschlag machen, nur diese oder jene Sorte zu kaufen, weil sie besser, also theurer (und dadurch seine Provision höher) sei, im Gegentheil, er würde suchen, Aufträge in allen Sorten, die er auszubieten hat, zu erzielen. - Der Käufer dagegen nimmt ohne Rücksicht auf die Fabrikanten von den ihm vorgelegten Erzeugnissen nur diejenigen, die ihm sowohl in Güte als im Preise zusagen. In solchen Fällen schadet die Vertretung von Konkurrenzfabriken nichts, ebensowenig wie der Schirmfabrikant alle Hoffnung aufgiebt, weil er während der schlechten Witterung keine Sonnenschirme verkaufen kann, da er anstelle derselben Regenschirme auszubieten hat. Passen Regenschirme nicht in den Rahmen seiner Fabrikation, so darf er sich nicht beklagen, wenn ein Anderer diesen Artikel anbietet! Die Herren Fabrikanten dürfen nicht unberücksichtigt lassen, dass ihnen mancher Auftrag ertheilt wird, der ihnen niemals zugekommen wäre, wenn unter den Mustern des Vertreters nicht die einer Konkurrenzfabrik gewesen wären. E A H Etiketten-Lieferung 8. Dezember 1896. Für eine grössere hiesige Sektkellerei haben wir seit vielen Jahren die fast ausschliessliche Lieferung in Etiketten gehabt, und es war zur Gepflogenheit geworden, namentlich von den gangbarsten Sorten - dem Bedarf entsprechend — eine gewisse Menge über die jeweilige Auflage hinaus fertigzustellen und auf Lager zu legen, weil der Be steller darauf Anspruch machte, in jedem Falle möglichst sofort etwas zu erhalten. Von dieser Sachlage musste unser Auftraggeber unter richtet sein, und war es zweifellos auch. Vor Längerem nun entzog uns die Firma ihre Aufträge aus Gründen, die nicht hierher gehören, verweigerte jedoch trotz aller unserer Vor stellungen beharrlich die Abnahme der bei uns lagernden Vorräthe, obschon die Firma natürlich in ihren Etiketten keine Aenderung ein treten liess, und wir ablehnenden Falls empfindlich geschädigt sind. Wir bitten um Ihre Ansicht, ob wir die Firma rechtlich zwingen können, uns die Bestände abzunehmen, oder ob ein solches Vor gehen keine Aussicht auf Erfolg hat. b. Da in obiger Darstellung von der .»jeweiligen Auflage« die Rede ist, so scheint es, dass stets eine bestimmte Zahl Etiketten bestellt wurde, dass die Sektfabrik den Druck einer grösseren Zahl nicht veranlasste, vielleicht nicht einmal davon wusste, folg lich auch nach gewöhnlichen kaufmännischen Regeln nicht dafür haftbar gemacht werden kann. Wenn es sich jedoch anders verhält, wenn mit Einverständniss und Wissen der Fabrik durch Mehrdruck für Vorrath gesorgt wurde, so ist sie auch gebunden, diesen abzunehmen, falls er mässige Mengen nicht übersteigt. Da wir die Gepflogenheiten der Etikettengeschäfte nicht kennen, so wäre Aussprache seitens erfahrener Fachgenossen erwünscht. D. Red. Aussergerichtlicher Vergleich Max Gottschalk in Berlin, Direktordes Deutschen Kreditoren- Verbandes, hat uns eine Flugschrift zugesandt, betitelt: Der gesetzliche Schutz des aussergerichtlichen Vergleichs. Er schildert darin einige Mängel der seit 1879 gütigen Reichs- Konkurs-Ordnung, macht Vorschläge zur Beseitigung der selben durch gesetzliche Einführung von aussergerichtlichen Vergleichen und fordert die Kaufleute auf, ihre Ansichten hier über durch Beantwortung eines beigefügten Fragebogens mit- zutheilen. Diese Aeusserungen sollen bei der bevorstehenden Abänderung der Reichs-Konkurs-Ordnung an maassgebender Stelle unterbreitet werden. Erfahrungsgemäss werden bei dem gegenwärtig gütigen Zwangs-Ausgleichs-Verfahren für die Gläubiger günstigere Er gebnisse erzielt als beim Konkurs-Verfahren. Da jedoch der Zwangs-Ausgleich nur dann statthaft ist, wenn alle Gläubiger einwilligen, so machen oft einige Gläubiger ihre Zustimmung davon abhängig, dass man ihnen Sondervortheile gewährt. Hierdurch werden die anderen Gläubiger geschädigt und in vielen Fällen wird der Zwangs-Ausgleich vereitelt. Nach dem Vorschlag Gottschalks soll eine derartige Aenderung angestrebt werden, dass die Zustimmung von drei Viertel sämmtlicher Gläubiger zur Herbeiführung des aussergerichtlichen Verfahrens genügt, wenn der Schuldner in der Lage ist, mindestens 331/3 pCt. seiner Schulden zu bezahlen. Der Verfasser giebt auch die Einzelheiten des neuen Verfahrens an und zählt die in England, Frankreich, Belgien und anderen Staaten seit lange bestehenden und bewährten ähnlichen Verfahren auf. Flugschrift und Frage bogen kann man vom Verfasser, Berlin W., Charlottenstr. 60, beziehen. Lederpappe A. H. Baldwin in Lyston Mills, Leicester, England, erhielt ein britisches Patent auf Verbesserungen in der Herstellung von Pappen aus Leder. Diese beziehen sich, wie der Patent- Anspruch besagt, auf Benutzung eines oder mehrerer Paare von drehbaren Walzen zum Aufrauhen der gegerbten Häute, bevor diese in die Zerkleinerungsmaschinen kommen. Vor dem Aufrauhen werden diese Häute in Wasser geweicht. Nach diesem Verfahren hergestellte Lederpappe, die ganz oder zum Theil aus zerfasertem Leder besteht, soll gegen Feuchtigkeit sehr widerstandsfähig sein. Druckpapier-Verband in den Vereinigten Staaten Infolge Gründung neuer grosser Druckpapier-Fabriken und beinahe maassloser Vergrösserung vieler bestehender Anlagen wurde der Druckpapiermarkt in den Vereinigten Staaten derart verdorben, dass die Verleger der grossen Tagesblätter den Preis weit unter den Stand drückten, wo der Fabrikant noch bestehen könnte. Ueberdies erzwangen sie drückende Lieferungs- Bedingungen, z. B. den Ersatz sämmtlichen Druck-Ausschusses und last endlose Zahlungsfristen. Um diesem auf die Dauer unerträglichen Zustand ein Ende zu machen, traten die Leiter der östlich von Buffalo gelegenen Druckpapier-Fabriken am 20. November d. J. zu einer Berathung zusammen und setzten folgende Grundlagen eines zu gründenden Verbandes fest: Die 1884 in New York gegründete Manufacturers Paper Com pany, die grösste Druckpapier-Handlung der Vereinigten Staaten mit durchschnittlichem Tagesverkauf von 200 Tonnen, wird angekauft und mit dem Verkauf sämmtlichen Papieres der Ver- bandfirmen betraut. Die Verkaufsstelle setzt den Marktpreis für die Sorten je nach Güte fest. Gut eingeführten Grosshandlungen wird derselbe Rabatt gewährt, den sie bisher von der Fabrik erhielten. Bei Ueber-Erzeugung soll ein Theil der Maschinen abgestellt und Herstellung anderer Sorten, z. B. von Packpapier nicht gestattet werden. A. Pagenstecher, Wm. E. Spier, Warner Miller, Garrett Schenck, Wm. A. Russell, Hugh J. Chisholm, J. L. Norton, J. L. Hobson und W. B. Dillon wurden damit betraut, das endgiltige Uebereinkommen in einer demnächst in Boston ab zuhaltenden Berathung festzustellen.