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PAPIER-ZEITUNG 3268 Verjährung von Forderungen Von Dr. jur. W. Brandis Nachdruck verboten. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch verjähren Klagen wegen Mängel gelieferter Waaren, wenn nichts Anderes ver-1 einbart ist, in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer, | Klagen gegen Spediteure und Frachtführer in einem Jahre, Klagen gegen einen Gesellschafter in offener Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft in fünf Jahren nach seinem Aus scheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft, in gleicher Frist Klagen gegen den Vorstand und Aufsichtsrath einer Aktien- Gesellschaft. Die Klagen wegen Verletzung eines Patents, eines Gebrauchsmusters, des Urheberrechts an gewerblichen Mustern und Modellen sowie an Schriftwerken verjähren in drei Jahren. Abgesehen von diesen reichsgesetzliehen Bestimmungen ist das Landesrecht der einzelnen Staaten für die Klage-Ver jährung maassgebend. Man unterscheidet zwischen der »all gemeinen« und der »kurzen« Verjährung. Die allgemeine Ver jährung erfordert in den sächsischen Herzogthümern einen Zeitablauf von 30 Jahren, in beiden Reuss und Schwarzburg 31 Jaime, 6 Wochen und 3 Tage, in Hamburg hingegen nur 20 oder 10 Jahre, je nachdem Gläubiger und Schuldner an ver schiedenen oder an demselben Orte wohnen, in Bremen, Lübeck und Braunschweig in allen Fällen nur 10 Jahre. Die allgemeine Verjährungsfrist kommt aber nur zur Anwendung, sofern nicht kürzere durch Reichs- oder Landesrecht eingeführt sind, und dies ist für die häufigsten Forderungen geschehen, besonders für die Geschäfte des täglichen Verkehrs. So sind mit dem 31. Dezember d. J. die Forderungen der Kaufleute, Händler, Handwerker, Künstler, Fabrikanten, Apotheker, Gast- und Schankwirthe verjährt, sofern es sich um Waaren oder Arbeiten handelt, welche im Laufe des Jahres 1894 ge liefert sind. Gleich kurzer Verjährung unterliegen dieForderungen der öffentlichen und Privatschulen, der Erziehungs-, Pensions- und Verpflegungsanstalten aller Art für Unterhalt, Unterricht und Erziehung, der Lehrer für Honorare, der Fuhrleute und Schiffer für Fuhrlohn und Frachtgeld, sowie der Arbeiter und Handwerksgesellen wegen rückständigen Lohnes. Nach Ablauf von zwei Jahren können auch die Vorschüsse nicht mehr zurück gefordert werden, welche Fabrikbesitzer, Kaufleute, Handwerker und Künstler ihren Arbeitern gegeben haben. Ist für Waaren oder Arbeiten, die 1894 geliefert sind, ein Ziel bis 1895 ver einbart, z. B. für am 10. Oktober 1894 gelieferte Arbeiten oder Waaren ein dreimonatiges Ziel, so tritt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1897 ein. Diese zweijährige Verjährung ist Rechtens in den alten Provinzen Preussens, einschliesslich Westfalen, in der Provinz Hannover und dem Regierungsbezirk Wiesbaden, im Grossherzogthum Hessen, Herzogthum Braun schweig und den Fürstenthümern Lippe-Detmold und Schwarz burg-Sondershausen. In anderen Staaten besteht für die ge nannten Forderungen eine dreijährige Verjährungsfrist, sodass nicht die in 1894, sondern die in 1893 entstandenen oder fällig gewordenen Forderungen mit Ablauf des gegenwärtigen Jahres erlöschen. Dies gilt in den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, in beiden Mecklenburg, beiden Reuss, Sachsen- Altenburg und Koburg, in Anhalt, Bremen, Schwarzburg- Rudolstadt, Schaumburg-Lippe und im früheren Kurfürstenthum Hessen. Erst nach vier Jahren erlöschen Forderungen in Sachsen-Weimar, Sachsen - Meiningen und Waldeck. Nach rheinisch-französischem Recht gilt einjährige Verjährung; in den nicht erwähnten Gebieten des Deutschen Reiches ist es bei der dreissigjährigen geblieben. Wenn Lieferant und Empfänger einer Waare usw. in ver schiedenen Staaten oder Provinzen wohnen, so bestimmt sich die Verjährungsfrist nach dem am Orte der gewerblichen Nieder lassung des Lieferanten geltenden Recht. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat die zweijährige Ver jährung angenommen. Von dieser kurzen Verjährungsfrist ist eine wichtige Ausnahme gemacht. Lieferungen, die in Bezug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers der Waare oder Arbeiten gemacht sind, sollen der kurzen Verjährung nicht unterliegen. Die Forderung für Arbeiten, die ein Schlosser, Tischler, Maler, Tapezierer einem Bauunternehmer geliefert hat, würde z. B. unter die Ausnahme fallen; für solche Forderung gilt also die all gemeine Klage-Verjährung. Damit eine Forderung hierher fällt, also von der kurzen Verjährung ausgeschlossen ist, genügt es, dass die Waare oder Arbeit irgendwie zur Ermöglichung oder Förderung des Gewerbebetriebes verwendet werden sollte, z. B. zur Ausstattung eines Kontors. Diese Ausnahme ist jedoch nicht in allen deutschen Staaten eingeführt. Sie verleitet zu übermässig langer Kreditirung. Im ehemaligen Königreich Hannover, in Braunschweig, Württemberg, Sachsen-Meiningen, Schaumburg-Lippe und Bremen sind die Forderungen des Gewerbetreibenden immer in zwei Jahren verjährt. Das Bürger liche Gesetzbuch für das Deutsche Reich führt für dieForderungen des Gewerbetreibenden gegen Privatkunden zweijährige, gegen Geschäftskunden vierjährige Verjährung ein. Man kann der Verjährung dadurch vorbeugen, dass man sie unterbricht. Zu diesem Zwecke giebt es verschiedene Mittel. Eine Unterbrechung der Verjährung findet statt, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger dessen Anspruch anerkennt, z. B. Zahlung verspricht oder um Ausstand bittet, Abschlags zahlung leistet, Pfand oder Bürgen bestellt, ferner, wenn der Gläubiger dem Schuldner einen Zahlungsbefehl oder eine Klage zustellen lässt. Zahlungsbefehl beantrage man nur, wenn die Erhebung des Widerspruchs nicht zu befürchten ist. Nicht schon die Einreichung der Klage oder des Antrages auf Zahlungs befehl bei dem Gericht unterbricht die Verjährung, sondern erst die darauf erfolgte Zustellung; letztere muss vor Jahresschluss geschehen. Den Zahlungsbefehl muss man, wenn kein Wider spruch dagegen erhoben wird, binnen längstens sechs Monaten mit dem Vollstreckungsbefehl versehen lassen, oder wenn Widerspruch erhoben wird, die Klage fortführen, sonst gilt die Unterbrechung der Verjährung als überhaupt nicht geschehen. Auch wegen einer verjährten Forderung kann man eine Klage erheben, das Gericht muss sie zur Verhandlung bringen, und es hängt lediglich vom Schuldner ab, ob er die Einrede der Verjährung erheben will oder nicht. Sich von vornherein auf Verjährung zu berufen, ohne vorher aus sachlichen Gründen die Klageforderung bestritten zu haben, gilt nirgends als an ständig. 8202200222220*2**2*2*00222222*4 H. Riethmüller $ Kirchheim-Teck (Württbg.). Musterkollektionen stehen auf Wunsch gerne kostenlos zur Ver ¬ fügung. Unbekannte Firmen werden um Aufgabe von Referenzen gebeten. [85137 € VZZZIZLIG zzzzzzzzzzzzZzzzzZZZIZII $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ Briefumschlagfabrik Kirchheim-Teck | $ $ Reins Original Documenten-Mappen tragen die nebenstehende gesetzlich geschützte Aufschrift 32 Sorten am Man verlange Preislisten über: Rein's Durchschreibebücher Rein's Documenten-Mappen Rein’s Kontroll-Geldtasche. |82248 Eduard Rein, Chemnitz.