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Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel bezogen: einschl. 1 Heft von Hofmanns Handbuch d. Papierfabrikation vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (Im Ausland mit Post-Zuschlag) Nr. 5508 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Von der Exp. d. Bl. direkt unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 4 M. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier- und Schreibwaaren-Handel und -Fabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhandel 5144z,h, 7 7 AZ.c V ~A 6 / $. * "ak sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäft/A (0B V Pappwaaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fabriken usw. Herausgegeben II = e D E 3 \a •/ CARL HOFMANN N,8/ Mitglied des Kalserl. Patentamtes, Civil-Ingenieur, früher technischer ” Berlin W., Potsdamer Strasse 134 Preis der Anzeigen 10 Pfennig das Millimeter Höhe 50 mm breit (-Seite) Ermässigungen b. Wiederholung 6 mal in 1 Jahr 10 pCt weniger 13 „ „ „ 20 „ w 26»» „ 30 » w 52 n n n 40 » n 104 n »» n 30 » » Für Annahme und freie Zu sendung der frei an uns ge langenden Zeichen-Briefe bat Besteller der Anzeige 1 M. su zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin FACHBLATT Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Papier-Industrie-Vereins Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Alleiniges Organ der Papierveiarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ für Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Holzstoff-Fabrikanten und Deutscher Papier-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft Nr. 98. Berlin, Sonntag, 6. Dezember 1896 XXI. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Bestellungen zum Preise von 2 M. 50 Pf. für das Vierteljahr (im Ausland mit Post-Zuschlag) an. Bei Bezug unter Streifband müssen wir dagegen, des hohen Portos wegen, für In- und Ausland gleichmässig 4 M. für das Vierteljahr berechnen. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, theile uns dies durch Postkarte mit, damit wir den Versand einstellen können. Jeder Bezieher erhält in jedem Vierteljahr als kostenfreie Zugabe eine Lieferung der neuen Pracht-Ausgabe von Hofmann’s praktischem Handbuch der Papierfabrikation. Neu zugetretene Bezieher können gegen Einsendung der Postquittung bis auf weiteres die früher erschienenen Hefte zu je 1 M. erhalten. Seit Anfang 1886 sind 43 Lieferungen erschienen. Hefte 1—22 mit 862 Seiten und 771 Holzschnitten werden als Prachtband für 30 M. ab hier geliefert. Die 43. Lieferung wurde mit Nummer 78 versandt. Inhalt Freizeichen? 3209 Holzvertheuerung . . . . 8210 Domizilwechsel 8210 Farbiges Pergamynpapier . 3210 Verordn, d. Gew.-Inspektoren 3210 Füllung von Kochgefässen mittels Vakuum . . . . 3211 Wasserzeich, d. 14. Jahrhund. 3211 Kessel-Explosion 8211 Berliner Papierverarbeitungs- und Druck-Industrie . . 3212 Probenschau 8213 Carl Busse 3214 Z. lOOj. Besteh, d. Steindruck. 8214 Berl. Typogr. Gesellschaft . 3214 Maschinen u. Apparate usw. 8215 Buchdr.-Berufsgenossenschaft 8215 Vereins-Nachrichten . . . 8216 Jahresbericht usw 8218 Deutsche Erfindungen . . 8222 Börsenbericht 8231 Waarenmuster usw. . . . 3284 Nachbildung v. Kunstwerken 8286 Vorenthltg. abgez. Lohnbetr. 8238 H. W. O. Sperling in Leipzig. Eine Beil, vom Leipziger Gutenberg-Haus Freiz -ichen? Kaiserliches Patentamt. Beilin NW. 6, 26. November 1896. Z. 829/27 Wz. 105/96. Luisenstr. 82/84. Er wird ersucht, bei der Beantwortung vorstehendes Zeichen anzugeben. Dem Patentamt ist das Wort Bremer Börsenpost als Waarenzeichen für Briefpapier angemeldet worden. Das Patentamt bittet ergebenst um baldgefällige Auskunft zu der Waarenzeichen-Anmeldung Z. 829,27 Wz., ob genanntes Wort als eine allgemein verständliche und gebräuchliche Angabe über die Herkunft bezw. Bestimmung und Beschaffenheit der Waare bezw als ein Frei zeichen anzusehen ist. Für den Fall, dass Freizeicheneigenschaft in Frage kommen sollte, bitten wir ferner ergebenst um gefällige Auskunft über die Umstände, die dafür von Erheblichkeit sein können. Insbesondere wird es sich darum handeln. 1. welche Firmen das Zeichen verwendet haben, für welche Waaren, seit wann, wie lange und in welchem ungefähren Umfange, 2. ob Individualrechte an dem Zeichen geltend gemacht worden sind, von wem, wann und mit welchem Erfolge, 3. ob das Publikum in dem Zeichen den Hinweis auf einen bestimmten Betrieb oder eine allgemein übliche Waaren- kennzeichnung erblickt und seit wann. Die Entwickelung der Verhältnisse bis zum 30. September 1896 ist in erster Reihe erheblich. Für die ermittelten Thatumstände bitten wir um gefällige Angabe von Beweismitteln, namentlieh um Benennung von Zeugen und, wenn möglich, um Beifügung von Preislisten. Zirkularen, gerichtlichen Urtheilen und dergl. Für die entstehenden Bemühungen sagen wir verbindlichen Dank. Abschrift einer Erklärung der Anmelderin ist zur gefälligen Kenntniss beigefügt. Kaiserliches Patentamt, Abtheilung für Waarenzeichen. gez.: Rhenius. Abschrift! P. A. Nr. 154284. Berlin, 10. November 1896. Erklärung der Firma Richard Zimmermann, Bremen auf den Vorbescheid Kaiserlichen Patentamtes in Sachen der W aarenzeichen-Anmeldung Z. 329/27 auf das Wortzeichen Bremer-Börsenpost. Kaiserliches Patentamt erklärt gemäss § 4 Ziffer 1 des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen das angemeldete Wortzeichen »Bremer-Börsenpost« für nicht eintragsfähig, da das Zeichen aus schliesslich aus solchen Wörtern bestehe, die Angaben über den Ort der Herstellung, über die Bestimmung und über die Beschaffenheit der Waaren enthielten. Antragstellerin kann dem durchaus nicht zustimmen, hält das Zeichen aufrecht und begründet diese Aufrechterhaltung wie folgt: Es sind in die Waarenzeichenrolle eine ganze Reihe von Zeichen eingetragen worden, auf welche der Bescheid Kaiserlichen Patentamtes genau in gleicher Weise zuträfe. Antragstellerin erlaubt sich nur an die diversen Börsenfedern, Schulfedern usw. zu erinnern, die aus der Kombination von Ortsnamen mit diesen Bezeichnungen entstanden sind. Daraus geht doch hervor, dass nicht allemal blosse Zusammenstellung solcher Worte ein nicht eintragsfähiges Zeichen bildet, und den Gründen, die Kaiserliches Patentamt angiebt, können ebenso viel Gründe ent gegengesetzt werden. Dass das Wort »Bremen« im vorliegenden Zeichen eine Angabe über den Ort der Herstellung enthalte, ist total unzutreffend, denn das Papier, welches Antragstellerin mit dem vor- gestellten Zeichen versehen will, kann überall fabrizirt werden. Es kommt nur in erster Linie in Bremen zum Verkauf und ist eher geschaffen, um beim Kauf den Lokalpatriotismus anzuregen, wie dies auch wohl bei verschiedenen eingetragenen Waarenzeichen oben genannter Zusammenstellung der Fall sein dürfte. Mit der Aufnahme der Bezeichnung »Börse« sollte am wenigsten eine Angabe über die Bestimmung gegeben werden. Es war damit nur eine Benennung erstrebt, die etwas Gutes, Solides vorstellen soll, wie man es mit dem Begriff der Börse speziell in Bremen wohl ver binden kann. Dass aber in diesem Wort ein Bestimmungshinweis enthalten sei, darf aus dem einfachen Grunde nicht angenommen I werden, als es doch wohl allgemein bekannt ist, dass eine solche