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3066 PAPIER-ZEITUNG Nr. 94 den Aussteller. v. * er- Scheiben von 3' Durchmesser; Verhältniss zu % » % % 1:36. 6' % 99 » 1:28,8 1 :32 1:34,3 4’ 5’ Nach Durchlesen des unter schienenen ersten Artikels könnte Seil » » * . . ., 15. November 1896. Dem ist indess nicht so. Aus dem Wesen des Wechselzuges folgt, dass der Aussteller den Wechsel herzustellen und den fertigen Wechsel wie ein Vertragsangebot dem Bezogenen zu zusenden hat. Das Accept des Bezogenen gilt wie die Annahme eines Vertragsangebotes. Daraus ergiebt sich, dass der Aus steller A., indem er den fertigen Wechsel, versehen mit der Adresse: '»Herrn B. in Heidelberg«, an B. sandte, zu erkennen gab, dass er nur nach Inhalt dieses unverändert bleibenden Wechsels haften wolle, also nur wenn bei Verfall der Wechsel in Heidelberg dem B. vorgelegt und die Nichtzahlung dort durch Protest festgestellt werde. Da dies ohne seine Schuld unterblieb, ist seine Haftung erloschen. In einem sachlich gleich liegenden Falle hat das Reichs-Oberhandelsgericht am 1. März 1878 Entsch. Bd. 23 S. 211 ebenso erkannt. Gleiche Entscheide sind in R.-O.-H.-G. Bd. 3. 54; 6. 24; 24. 127 ab gedruckt. Das Reichsgericht ist diesen Entscheiden beigetreten. (Entsch. 32 S. 38.) der Kommentar von Staub spricht sich in demselben Sinne aus. Hierin liegt eine Gefahr für jeden redlichen Erwerber eines domizilirten Wechsels, welcher sieh darauf verlassen muss, dass der Domizilvermerk vom Aussteller selbst oder doch mit seiner Bewilligung auf den Wechsel gesetzt ist. Diejenigen, welche nach geschehener rechtswidriger Domi- zilirung den Wechsel girirt haben, können diese Rechts widrigkeit nicht zu einem Einwande benutzen, sondern müssen die Protestirung im Domizil gelten lassen. Im vorliegenden Falle hätten C., welcher indess zahlungsunfähig ist, und alle seine Nachindossanten zur Zahlung verurtheilt werden können. sein, die im Schluss-Absatz niedergelegte, günstige Aussicht sich zu Nutze zu machen und gegen den Aussteller des Wechsels einen Prozess anzustrengen, denn man ist nur zu sehr geneigt, die vortheilhafter erscheinende Seite einer Frage für richtig zu halten. Allein, der Frage steller müsste schlimme Erfahrungen machen. Materielles Recht bleibt immer Recht, gleichviel, welches Prozessverfahren zur Anwendung kommt. Materielles Recht ist aber in dem fraglichen Fall, dass zur Erhaltung des Wechselregresses gegen alle Regresspflichtigen, also auch gegen den Aussteller, ein Wechselprotest, und zwar ein vorschrifts mässig erhobener, vorgelegt wird (Art. 41 d. W.-O.). Ein solcher fehlt nun, denn der thatsächlich erhobene Protest ist nach dem eigenen Zitat des betreffenden Artikel-Schreibers gegenüber dem Aussteller wirkungslos. Warum der Einwand des letzteren, dass der Protest nicht beim Bezogenen aufgenommen sei, verfehlt sein soll, ist nicht einzusehen, da dies gesetzlich ja geradezu vorgeschrieben wird. Die Begründung aber, »weil der Aussteller beim nicht domizilirten Wechsel zur Erhaltung des Wechsel-Rechts gegen den Bezogenen des Protestes überhaupt nicht bedurft hätte«, ist hinfällig und der daraus gezogene Schluss unlogisch, denn es handelt sich ja um einen Regress-Anspruch gegen den Aussteller, der wohl zu unterscheiden ist von dem wechsel rechtlichen Anspruch an den Acceptanten als Wechselschuldner, wobei ein Protest allerdings in der Regel nicht erforderlich ist. Wäre die Begründung richtig, dann wäre bei acceptirten Wechseln ein Wechsel- Protest überhaupt immer überflüssig, da, wie gesagt, zur Wechselklage gegen den Acceptanten kein Protest erforderlich ist (Art. 44 d. W.-O.). w. 13/4 2 Unser rechtskundiger Mitarbeiter behandelt die Frage wie folgt: Die Briefkastenfrage Nr. 1252 in Nr. 86 berührt eine wichtige Angelegenheit und erfordert eingehende Beurtheilung. A. zieht auf B. in Heidelberg und girirt an C. C. holt Accept ein; B. acceptirt, domilizirt aber ohne Wissen und Willen von A. und 0. bei D. in Frankfurt a. M. C. begiebt den Wechsel an E., welcher bei D. protestiren lässt. A. verweigert Zahlung an E., weil nicht in Heidelberg, sondern in Frankfurt protestirt ist. Zur Entscheidung der Frage, ob der Standpunkt des A. berechtigt ist, fehlt eine Bestimmung in der Wechselordnung und in den sonstigen Reichs- und Landesgesetzen. Man muss auf das Wesen des Wechselzuges eingehen und auf ältere Entscheidungen zurückgreifen. Die Gestaltung des Domizilvermerks ist nicht mitgetheilt. Hätte B. denselben seinem Accepte beigefügt, etwa so: »An genommen. Zahlbar in Frankfurt a. M. bei Herrn D.«, so wäre in Heidelberg zu protestiren gewesen, und A. wäre, da dies nicht geschehen ist, von seiner Verbindlichkeit frei geworden. In einem solchen Falle kommt die Regel des Art. 22 Absatz 2 der Wechselordnung vom beschränkten Accept zur Anwendung. So entschied das preussische Obertribunal am 27. Jan. 1855. (Entsch. Bd. 29 S. 405.) Eine derartige Domizilirung ist aber selten. Wahrscheinlich hat B. das Domizil neben oder unter die Adresse gesetzt, etwa so: »Herrn B. in Heidelberg, zahlbar in Frankfurt a. M. bei Herrn D.« Man sollte meinen, dass der letzte Inhaber E., welchem die Art der Entstehung des Domizilvermerks nicht bekannt war, richtig in Frankfurt den Wechsel verlegen liess und dadurch sein Wechselrecht auch gegen A. erhalten hat. obigem Stichwort in Nr. 91 der Fragesteller leicht versucht % w 99 % • 99 ” Er fand ferner, dass unter gewöhnlichen Bedingungen bestimmte Seildurchmesser für jede 100 Umdrehungen des Seilbetrieb In der Versammlung des Vereins der Maschinenbauer Eng lands,(Institution of Mechanical Engineers) hielt HerrAbram Combe, Besitzer einer Giesserei und Maschinenfabrik zu Belfast, einen Vortrag über die Entstehung und Entwickelung des Seilbetriebes, dem wir nach der Zeitschr. d. internat. Verbandes der Dampf- Kessel-Ueberwachungs-Vereine Folgendes entnehmen: Die erste Anwendung von Seilen erfolgte durch den ver storbenen James Combe in Belfast, der 1856 eine Expansions- Scheibe mit V-artiger Lauffläche zum Betriebe von Differential- Getrieben bei Vorspinnmaschinen anwandte. Er nahm hierzu ein rundes Lederseil, welches von einer festen Seilscheibe mit V-artiger Nuth die Expansionstrommel antrieb und machte dabei Erfahrungen, welche Kraft man mit solchen Seilen bei vertieften Nuthen auf den Scheiben übertragen konnte. Dies trieb ihn an, die Verwendung von Seilen bei grösseren Betrieben und be deutenden Kräften zu versuchen und den wirksamsten Winkel für die eingedrehten Nuthen der Scheiben zu finden. Zu diesem Zweck wurde zunächst eine feststehende Scheibe aufgestellt, mit einer grossen Anzahl Nuthen von allmälig zu grösseren Winkeln auseinander gehenden Seiten; über alle diese Nuthen wurden Seile gehängt, welche mit Gewichten und Gegen gewichten belastet wurden. Bei Vermehrung oder Verminderung dieser Gewichte wurde die Reibung der Seile in den Nuthen ermittelt und verzeichnet. Als günstigster Winkel wurde der von 45° festgestellt und für die ersten Seiltriebscheiben angewendet. Dieser wird heute noch allgemein benutzt. Nach einigen Jahren wurde eine grössere Uebertragung gewagt, und zwar trieb man durch dieselbe die Hauptwelle einer Werkstätte durch ein Seil von der Hauptwelle der Giesserei, wobei sich ein solch vortheilhafter Betrieb ergab, dass man 1863 die ganze Kraft einer Dampfmaschine, 200 Pferdekräfte, mit Seilen übertrug. Neun Seile liefen in ebenso vielen Rinnen der Hauptscheibe. Zu dieser Zeit wurden die runden Seile aus Lederstreifen zusammengedreht. Da die Lederseile sich leicht aufdrehten, die Enden der Streifen zuweilen abflogen und Unheil anrichteten, so ging man von diesem unzuverlässigen Stoff ab und nahm Seile von Manilahanf. James Combe hatte erkannt, dass die Durchmesser gut laufender Seile den Durchmessern der Seilscheiben richtig angepasst sein müssen. Er bestimmte folgende Mindest- Durchmesser für die Scheiben: Fehler gemacht hat, — der gänzlich unschuldige letzte Inhaber behält vollen Anspruch an den Aussteller; ist auch der schuldige Theil nicht zahlungsfähig, so trifft der Schaden Domizilwechsel Zu Frage 1252 ,14. November 1896. Der mit tz. gezeichnete Einsender zu dieser Frage will den letzten Inhaber des Wechsels für den Schaden verantwortlich machen, hat sich dieses Urtheil aber nicht überlegt. Der letzte Inhaber hat ganz richtig beim Domiziliaten protestiren lassen, denn woher sollte er wissen, dass die Domizilirung vom Bezogenen erst nachträglich und ohne Wissen des Ausstellers ge schehen war? Verantwortlich ist allein der Acceptnehmer, der verbunden war, ein vom Wortlaut des Wechsels und dem damit ausgesprochenen Willen des Ausstellers abweichendes Accept zurückzuweisen und mangels Annahme Protest zu erheben. Wer ein solches Accept, das ja auch in der Wechselsumme, oder im Verfalltage abweichen kann, annimmt, ohne sich des Ein verständnisses des Ausstellers zu versichern, muss selbstverständlich die Folgen tragen. Ersatz für diese muss der Aussteller bei dem suchen, der den