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2850 PAPIER-ZEITUNG Sulfit-Ablauge Auf die Bemerkungen des Herrn Ekman in Nr. 81 bin ich in der Lage, nur kurz erwidern zu können, da das Wesentliche schon in meiner letzten Erwiderung, in Nr. 78, klargestellt ist. Mit welchem Erfolge die Sulfitlauge-Abfall-Verwerthung in meiner Fabrik vor sich geht, darüber hat sich Herr Ekman nicht die Mühe genommen, sich Aufklärung zu verschaffen. Er hätte sonst gehört, dass in meiner Fabrik in Hof doch erhebliche Mengen erzeugt werden; in den letzten zwei Monaten wurden z. B. ungefähr 150 000 kg Erzeug nisse verkauft. Herr Ekman giebt an, dass die Kosten der Erzeugung beim Aus salzverfahren durch geheim gehaltene Einzelheiten vermindert werden. HerrEkman wird erst Beweise bringen müssen, die diese Behauptungen glaubhaft machen. Zu seinen Prioritätsansprüchen, das Aussalzverfahren betreffend, muss ich bemerken: Dieses Verfahren wurde nicht erst infolge des Ekman’schen Patentes, sondern viele Jahre vor der Entnahme desselben von mir benutzt und. wie angegeben, als unbrauchbar verworfen. Wenn irgend welches Interesse hierfür sich zeigen sollte, so bin ich in der Lage, Beweise für hunderte von nach dieser Richtung hin gemachten Ver suchen zu erbringen. Solche dürften jedoch ganz überflüssig sein, da diesem Verfahren, nach dem, was bis jetzt bekannt ist, eine Zukunft nicht gegeben werden kann. Ich nehme für dies Verfahren keine Priorität in Anspruch, da eine solche nur durch Drucklegung, wie allgemein üblich, anerkannt wird. Freiburg i. Breisgau, 18. Oktober 1896. A. Mitscherlich Frei Haus Zu Nr. 79, Seite 2547 und Nr. 83, Seite 2678. Da die Klausel »frei Haus« weit verbreitet ist, lohnt es wohl, eingehend über dieselbe zu sprechen. Dass die Antwort der Redaktion in Nr. 79 die Frage nicht korrekt behandelte, hat schon der rechtskundige Mitarbeiter ausgeführt. In dieser Ausführung ist richtig hervorgehoben, dass die Klausel »frei Haus« weder den Wortsinn hat, dass das Haus Erfüllungsort sei, noch dass für diese Auslegung der erkennbare Wille der Be theiligten vorläge. Wohlverstanden beruht diese Antwort auf dem Wortlaut der Frage, welche das Thema um so weniger zu er schöpfen braucht, als sie lediglich von einer Partei gestellt ist. Es verlohnt daher wohl, die Leser der Papier-Zeitung darauf aufmerksam zu machen, dass die Frage »frei Haus« mit jener Ausführung nicht grundsätzlich entschieden ist, dass sie vielmehr nur von Fall zu Fall nach Würdigung aller Umstände beurtheilt werden kann, und der Fragesteller p. wird abwarten müssen, ob der Gegner nicht sein eigenes Interesse durch eine andere Beweisführung wahrzunehmen versteht. Wiederholt ist in der Papier-Zeitung erörtert worden, dass die Auslage der Versendungskosten durch den Verkäufer diesen noch nicht zur Tragung der Transportgefahr verpflichtet. Nach dem Deutschen Handelsgesetz gilt in der Regel der Ort des Verpflichteten, hier also der Ort des Verkäufers, als Erfüllungsort, wenn nicht im Vertrage ein anderer Ort bestimmt oder nach Absicht der Vertragschliessenden dafür anzusehen ist, oder sich aus der Natur des Geschäftes ergiebt. Die letztere Ausnahme, wonach also mangels anderer genauer Merkmale ein vom Wohnorte des Verkäufers abweichender Erfüllungsort aus der Natur des Geschäftes abgeleitet wird, ist nach meiner kaufmännischen Erfahrung so verbreitet, dass sie der Regel mindestens gleichkommt. Ich bin längere Zeit in einem englischen Agentur-Geschäft thätig gewesen. Wir verkauften alle möglichen Fabrikate aus Deutschland, Oesterreich, Holland usw. an Londoner Exporteure, und obgleich unsere Auftraggeber direkt fakturirten, wussten die Käufer kaum, woher die Waare kam, auf welchem Wege sie versandt wurde. Sie kauften einfach »frei Haus« und hätten einen längeren V ortrag über die Versendungsart der Waare als für sie gleichgiltig abgeschnitten. Aehnlich ist es im inländischen Geschäft. Unzählige Waaren werden, besonders an Private »frei Haus« verkauft, ohne dass der Verkäufer mangels einer ausdrücklich gegentheiligen Abmachung daran denkt, dem Käufer die Gefahr der Versendung aufzubürden. Viele Waaren werden durch die eigenen Angestellten des Verkäufers dem Käufer ins Haus gebracht, ja ich kenne einen Lieferanten sogenannter Fabrik- Bedarfsartikel, welcher persönlich seinen Berliner Kunden die Waare vors Haus fährt. Niemand, der im kaufmännischen Leben steht, wird leugnen, dass, abgesehen vom Zwischenhandel in Rohstoffen, in den meisten Fällen die Lage des Käufers günstiger als diejenige des Ver käufers ist. Der Verkäufer ist es, der sich Mühe giebt, Kunden zu erwerben — nicht umgekehrt. Er bietet dem Käufer jede mögliche Vereinfachung des Geschäftes, und kein Unbefangener kann eine Ver einfachung darin erblicken, dass der Verkäufer mit der Klausel »frei Haus« nur die ziemlich bekannten Kosten der Versendung auf sich nehmen wollte, während er die unabwägbaren Gefahren des Trans portes dem Käufer überlässt. Aus diesem Gesichtspunkte wird man es in vielen — wenn nicht in den meisten — Fällen als mit der Natur des Geschäftes unvereinbar erklären, dass bei der Klausel »frei Haus« die Gefahr des Transportes seitens des Käufers zu tragen sei; diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, dass eine andere Klausel, welche für den Verkäufer wörtlich die Tragung der Transportgefahr einschlösse, im Handel nicht im Gebrauche ist. —e— Fabrik oder Handlung 18. Oktober 1896. In Nr. 80 ist auf eine Anfrage, ob sich eine Buchbinderei mit vier Arbeitern Kontob ücher-Fabrik nennen kann, die Antwort ertheilt, dass erst von zehn Arbeitern an gestattet sei, Fabrik zu schreiben. Wie ist es nun bei Pappen-Fabriken? Es giebt eine ganze Reihe Pappen- Fabriken, wo man nur drei bis vier Arbeiter sieht. Kann es diesen auch verboten werden, sich Fabrik zu nennen? Wie anders sollen sich diese Betriebe denn bezeichnen? M. In Nr. 80 handelte es sich nur darum, ob eine kleine Buch- binderei als Geschäftsbücher-Fabrik gelte, und für solche gilt die im Briefkasten ertheilte Antwort. Äusser den Betrieben mit mindestens zehn Arbeitern gelten jedoch alle solche als Fabriken im Sinne des Unfallversicherungs-Gesetzes, in welchen durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas usw.) bewegte Triebwerke in Anwendung kommen — also auch alle Pappenfabriken, einerlei, wie viel Leute darin beschäftigt sind. Gesetzlich geschützt 14. Oktober 1896. Wir überreichen Ihnen hierbei eine Papierprobe der Firma Feld. Flinsch, Leipzig. Es würde uns interessiren zu wissen, in welcher Weise das Fabrikat mit beifolgendem Zirkular, seiner Eigenschaften wegen im In- und Auslande gesetzlich geschützt ist. . . k. Die Probe sehr dünnen vorzüglich gearbeiteten Druckpapiers enthält einen blauen Stempelabdruck beistehenden Inhalts. ,, . , Der Ausdruck »Gesetzlich geschützt« lässt labnkat Flmsch darüber zweifeln, ob Patent- oder Muster- Undurchsichtig schütz vorliegt. Geschütztes Waaren- Hadern-Dünndruck Zeichen kann es unseres Erachtens nicht —— —ry sein, da die Worte »Undurchsichtig Gesetzlich geschützt. Hadern-Dünndruck« die Eigenschaft der Waare bezeichnen, was bei Waarenzeichen unzulässig ist. Das Papier kann jedoch als Gebrauchsmuster im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1891 geschützt sein. § 1 dieses Gesetzes lautet: Modelle von Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegenständen werden als Gebrauchsmuster nach Maass- gäbe dieses Gesetzes geschützt.« Da Papier Gebrauchsgegenstand ist, so kann ihm, falls es »dem Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung« dient, Gebrauchsmusterschutz verliehen werden. Das Patentamt prüft nicht, ob eine neue Gestaltung usw. vor liegt, sondern verleiht den Gebrauchsmusterschutz jedem vor schriftsmässigen Anmelder, der die Gebühr von 15 M. zahlt. Jedermann, der glaubt, dass keine neue Gestaltung vorliegt, kann jedoch die Löschung des Gebrauchsmusters beantragen. Papierhandels-Bräuche in Frankreich Die Verbands-Kammer (Chambre Syndicale) und der Central verband (Union Centrale) französischer Papierhändler und -Fabrikanten haben sich im Juli d. J. zur Feststellung der Handelsbräuche geeinigt. Nachfolgend geben wir diese wieder und fügen in Kursiv-Buchstaben jene Bestimmungen hinzu, die in den von dem Verein französischer Papierfabrikanten fest gestellten Handelsbräuchen enthalten sind, von oben genannten beiden Vereinen jedoch nicht angenommen wurden. Papier wird zu ICO kg in Riessen von bestimmten Gewichten oder in Rollen verkauft. Jedes Riess enthält 500 Bogen. Jede aus nahmsweise Anfertigung mit Hiessen zu weniger Bogen muss aussen au der Verpackung gut kenntlich die Bogenzahl enthalten. Für Rollenpapier ist die Länge der Rollen und das Gewicht eines Quadratmeters in der Bestellung anzugeben. Gewichtsunterschiede bis 2 pCt. auf oder ab sind zulässig. Giebt der Besteller ein Höchst- Gewicht an, so darf der Unterschied bis 5 pCt. nach unten ausmachen. Bei Packpapieren ist Abweichung bis 4 pCt. auf oder ab gestattet. Einzelne Bogen und Rollentheile können von der durchschnitt lichen Dicke abweichen, ohne dass deshalb die Lieferung beanstandet werden dürfte. Bei Bestellung von Papier ungewöhnlichen Formates, Gewichtes, Farbe, Wasserzeichen usw. ist der Käufer verpflichtet, einen etwaigen Mehrausfall zum vollen Preis zu übernehmen bis zum Betrage von 5 pCt. bei Bestellung von mehr als 10000 kg; 10 pCt. bei 1000 bis 10000 kg, und 15 pCt. bei 1000 kg und darunter. Bei derartigen Sonder- Anfertigungen muss der Käufer auch die zweite und dritte Wahl bis zum Betrage von 15 pCt. des Gewichts übernehmen. Dies bezieht sich hauptsächlich auf feine Schreibpapiere. Der Preis der zweiten Wahl beträgt 10 pCt. weniger als der der ersten. Der Preis der dritten Wahl ist von Fall zu Fall zu bestimmen.