Volltext Seite (XML)
und Amgegend. Amtsblatt No- 151 I Sonnabend, de« 28. Dezember 1W7 Die nächste Nummer erscheint am Dienstag abend (Sylvester) Jnseraten-Annahme bis Dienstag vormittag 10 Uhr. Mr die Lgl. Lmtshauptmannschafi Meißen, Mr das Sgl. Amtsgericht und den Sladteak ru WilsdruS, sowie Mr da« Lgl. Forkreniamk in Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanueberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund sei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdors, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmie sewaloe, Zora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wilsberg. Druck Mw Verlag von Arthur Zschunke, Mlsdrug. Für die Redaltion und den amtlichen Teil serantworrli in Hugo Friedrich, sür den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal and zwar Dienstags, Donnerstags und sonnabends. Bezugspreis vierteljShrlich I Mk. 30 Pfg., durch die Post bezogen 1 Mk. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Jnserate werden Montags, Mittwochs und Freitag? bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertiouspreis 18 Psg. pro otergeivaitene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 »/, Aufschlag. I««. Jahrg- Nachdem von der Königlichen Amtshauptmannschaft mit Zustimmung des Be zirksausschusses der Erlaß des nachstehend unter O zum Abdruck gebrachten Regulativs, die Reinhaltung und Spülung der Trinkgesäße in Ga,t- um Schankwi tschaften pp. betreffend beschlossen worden ist, wird das erwähnte Regulativ, dessen Bestimmungen mit dem 1. Januar 1908 in Kraft treten, hiermit zur öffentlichen Kmulms gebracht. Die in § 10 des Regulativs erwähnten Plakate sind in der Bnchdruckerei von C. E. Klinkicht und Soyn in Meißen unaufgezogen zum Preise von 10 Pfg. sür das Stuck erhältlich. Meißen, den 22. Dezember 1907. Die Königliche Amtshauptmannschaft. D Regulativ, die Reinhaltung und Spülung der Trinkgefähe in Gast- und Schank- Wirtschaften pp. betreffend. 8 1- Die Inhaber von Schankstätten bez. deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß Gesäße, in denen Getränke verabreicht werden, völlig sauber und am oberen Rundteil bruch- und rißsret sind. 8 2. Die zur Verwendung kommenden Trtnkgefäße find, soweit sie nicht den Gästen in gereinigtem, trockenem Zustande gereicht werden, vor jeder einzelnen Benützung zu spülen. Die Spülung darf nur auf ausdrückliches Verlangen eines Gastes, der dasselbe Trtnkgefäß weiter benützen will, unterbleiben. 8 3. Die Spülung soll in fließendem reinem Wasser erfolgen. 8 4. In Schankwirtschaften, für deren Inhaber die Beschaffung fließenden Wassers mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verknüpft sein würde, insbesondere in solchen, die an eine Wasserleitung nicht angeschlossrn sind, genügt die Spülung in einer Spülvorrichtung. ES wird zu diesem Zwecke empfohlen, zwei mit mindestens je 30 Liter Wasser gefüllte Wannen aus Zink ooer verzinktem Eisenblech von mindestens 50 cm. Länge, 30 cm. Breite und 20 cm. Wafferstandshöhe aufzustellen, von denen die eine zum Vor spülen und die andere zum Nachspülen der Trinkgefäße zu benützen ist. In Wirtschaften mit nur geringem Verkehr kann die Ausstellung nur eines Spülgefäßes nachgelassen werden. 8 5. Die Spülgefäße und Spülvorrichtungen sind völlig sauber zu halten und zu diesem Zwecke täglich mindestens einmal durch Ausspülen, soweit erforderlich, auch durch Ausscheuern zu reinigen. Sie dürfen nicht zu anderen Zwecken (z. B. Waschen von Gefäßen, Einstellen von Flaschen) benützt werden. 8 6. DaS Wasser in den Spülgefäßen ist, sobald es anfängt sich zu trüben, zu er neuern. 8 7- Die Vornahme der Spülung muß mindestens von einem Teile der Schankräume aus sichtbar sein. » 8 8. Gleichermaßen hat auch das Ernschänken des Biers so zu erfolgen, daß es wenigstens von einem Teile der Schankräume gesehen werden kann. Das Einschänken im Keller vom Faß unter Benützung eines einfachen Auslauf hahns bleibt gestattet. 8 9. Verboten ist u.) das Spritzen des Biers mittels Handspritze sowie die Verwendung von Hähnen mit Spritzvorrichtung; 5.) die Abgabe des aus Auslaßhähnen oder von Schank- und Trinkgefäßen abgetropften Biers (sogenannten Tropfbiers), sowie des in Triukgefäßen stehen gebliebenen Biers (sogenannten Neigenbiers). 8 10. Diese Vorschriften sind in jeder Gast- und Schankwirtschaft in Plakatform augenfällig auszuhäagen. 8 11- Die Aufsicht über die Durchführung der vorstehenden Anordnungen steht — von gelegentlicher Vornahme von Revisionen durch die Königliche Amtshauptmannschaft abgesehen — den Ortsbehörden bez. den mit der Nahrungsmittelkontrolle beauftragten Beamten, insbesondere den Nahrungsmittelchemikern, zu. Doch haben neben diesen auch die Revisoren der Bierdruckapparate, sowie die Gendarmerie auf die sorgfältige Beobachtung der Bestimmungen des Regulativs ihr Augenmerk zu richten, und, falls etwa Vorgefundene Ocdnungswisrigkeiten auf bezügliche Weisung hin nicht alsbald abgestellt werden, der Octsbehörüe und nach Befinden der Königlichen Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten. 8 12. Zuwiderhandlungen gegen die in 88 1—8, 9a, sowie 10 erwähnten Vorschriften werdrn Mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Zuwideihand« lungen gegen das in § 95 ausgestellte Verbot mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. ooer mit Haft geahndet werden, soweit nicht nach gesetzlicher Bestimmung eine andere Strafe verwirkt ist. 8 13. Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1908 in Kraft. Meißen, den 20. Dezember 1907. Die Königliche Amtshanptmanuschaft. Mittwoch, den 8. Januar (908, vormittag ^2 Uhr wird im Saale des „Hamburger Hokes" hier ein Bezirkstag der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft abgehalten. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshaupt- mannschaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen- Meißen, am 27. Dezember 1907. Die Königliche Amtshauptmannschaft. In dem Konkursveriavren üoer den Nachlaß des am 30 Dezember 1906 in Birkenhain verstorbenen Wirtschaftsbesttzers Johann Heinrich Hänsel ist zur Abnahme der Schlußrechnung öeS Verwalters, z >r Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzetchnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußiassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Vermöqensstücke der Schlusstermin auf Mittwoch, den 22. Januar 1908 vormittags V,10 Uhr vor dem hiesigen Königlichen AmlSgerlchte bestimmt worden. Wilsdruff, den 23 Dezember 1907. 144« Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. J i dem Konkue^o'iaocen no-r das B:cm0g?n o s Rittergntsvesttzers Wolf Caspar von Schönberg-Pötting auf Tanneberg ist lntoige eines von der Ehefrau des Grmunich üdners gemachten Vorschlags zu einem Zwanqsoergleiche Vergleichstermin auf Montag, den 13. Januar 1908, mittags 12 Uhr vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte anberaurm worden. Wilsdruff, den 24 Dezember 1907. i4ss Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bslstirehe RrryHschE. Wilsdruff, den 27. Dezember. Deutsches Reich. Prinz Arnulf von Bayern, der kürzlich in Venedig gestorbene dritte Sohn des Prinzen Ludwig, soll nach mehreren Blättern die katholische Lehre von der unbefleckten Empfängnis Mariä geleugnet und deshalb einen höheren päpstlichen Orden abgelegt haben. Hierzu schreibt die „Zentralauskunfsstelle der katholischen Presse" (Nr. 79 vom 19. Dezember): „Diese Meldung beruht auf Wahrheit". Weshalb „entrüstet" man sich jetzt nicht in der ultramontanea Presse über den „Un glauben" des bayerischen Prinzen? Et» ungewöhuliches Vorkommnis wird aus dem bayrischen Städtchen Pegnitz in der fränki schen Schweiz berichtet. Dort hielt am v-rgangenen Sonn tag die Ortsgruppe dse Deutschen Flottenvertretns einen Familienabend ab, zu dem der wegen seiner uner- schrockenen Haltung gegenüber dem Zentrum weithin bekannte katholische Pfarrer Johannes .Treme, Distciktsschulinspektor in Volsbach — ein Studienfreund des liberalen Abg. Pfarrers G:aidinger — über die dritte bayrische Schülerfahct zur Wasserkante sprach. Bei dieser Gelegenheit erzählte Pfarrer Tcemel auch von seinem Aufenthalt auf der Wartburg und schilderte die Gefühle, die ihn beim Betreten des Lutherzimmers dort bemetsterten, mit den Worten^ „Man mag einer Konfession angehöcen, welche es auch sei, das Eme muß man immer wieder sagen, hier hat ein gewaltiger Mann gehaust". Diese toleranten Worte aus dem Mundt eines katholischen Geistlichen, in einem Lande, das unter der Herrschaft des Zentrums im Parlament steht, sanden allseitige Zu- ittmmung. Sofort erhob sich der im Saale anwesende protestantische Stadtpfarrer Drrleder von Peg nitz, um seinem Kollegen und Amtsbruder herzlich Dank zu sagen für dir tiefergreifendea Worte warmer Vater landslieb: und echter Toleranz. Möchten doch alle, so sagte dieser Redner, alle, die es angeht, so denken und so sprechen, dann würde das häßlich: Gebilde des konfessi onellen Haders bald verschwinden. Ueber „Berliner Weihnachten" schreibt die „Post': „Ein trauriges Merkmal des Nieder- ganges gesunden Gefühls in unserer Zeit ist die neueste Gründung spekulativer Geister: es hat sich in Berlin unter dem Namen „Christbaum" eine Gesellschaft m b.H. gebildet, die der Familie die Sorge für den Weih- nachtsbaum dadurch gmz abzunehmen gedenkt, daß sie die Bäume für die Feiertage vermietet und je nach der Höhe des MetspreiseS mit Schmuck versieht. Die „Sorge" für den Weiynachtsbauml Wir sehen hier eins der war- nendsten Zeichen der Zeit drohend vor uns aufflammene Was für ein Meer von Gefühllosigkeit gehört dazu, eine solche Gesellschaft zu gründen, wie schlimm muß es aber auch mit den Kindern der Zett bestellt sein, die solch spe-