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MMN fl, WS« Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags and Sonnabends. Bezugspreis? vierteljährlich 1 Ml. 30 Psg., durch die Post be zogen 1 Ml. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Mitgegenö. Amtsblatt Inserate werden MontagS, Mitwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angmomme» Jniertlonspreis 15 Psg pro vtergespaltene KorpuSzeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 »/„ Aufschlag. Mr die Kgl. Amtshauptmannfchafk MMen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Gruno bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, KeffelSdorf, Kletnschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf PohrSdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsoorf, Schmiedewaloe, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg Druck und Verlag vou Zschunke Lc Friedrich, Wilsdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hngo Friedrich, für dm Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. No. 21. Sonnabend, den L6. Februar 1W7. 6tz. Jahrg. Die Wetnbautreibenden des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden daraus auf merksam gemacht, daß es nach § 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, verboten ist, bewurzelte Reben oder Blindreben über die Grenzen eines Weinbaubezirkes zu versende«, etnzufühcen oder auszuführe» Zuwiderhandlungen werden nach 8 10 deS erwähnten Gesetzes mit Gefängnis diS zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen geahndet. Meißen, am 11. Februar 1907. MV» Die Königliche Amtshauptmannschaft. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nasse« wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Montag, den 4. Mär; 1907, von vormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen auS der Stadt Lommatzsch und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch: Albertitz, Altlommatzsch, Altsattel, Arntitz, Badersen, Barmenitz, Beicha, Berntitz, Birmenitz, Churschütz, Daubnitz, Dennschütz, Dobernitz, Dobschütz, Dörschnitz, Dösitz, Domselwitz, Eulitz, Gleina, Graupzig mit Gödelitz und Ibanitz im Schietzhause zu Lommatzsch; Dienstag, den 5. Wär; 1907, von vormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichts bezirkes Lommatzsch: Jessen, Klappendorf, Käbschütz, Krepta, Lautzschen, Leippen mit Lindigt, Schänitz mit Lesten, Leuben mit Ketzergasse, Löbschütz, Lossen, Marschütz, Meila, Mertitz, Messa, Mettelwitz, Mögen, Neckanitz, Nelkanitz, Niederstaucha, Niederstößwitz, Oberstaucha, Paltzschen, Petzschwitz, Pitschütz, Planitz, Poititz, Praterschütz, Pröda, Prositz b.Sch., Prositz b.St., Raßlitz, Rauba, Roitzsch, Scheerau, Schleinitz mit Perba, Schweimnitz, Schwochau, Sieglitz, Steudten, Striegnitz Treben, Trogen mit Grauswitz, Wachtnitz, Wahnitz, Wauden, Weitzschenhain, Wilschwitz, Wuhnitz, Ziegenhain, Zöthain, Zscheilitz und Zschochau ebenfalls im Schiekhaus- zu Lommatzsch; WittWoch, den 6. Mär; 1907, Von vormittags 8 Uhr a« für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff; Donnerstag, den 7. Wär; 1907, von vormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichts bezirkes Wilsdruff: Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Ober steinbach, Röhrsdorf, Roitzsch b. W, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach b. K., Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff; Freitag, den 8. Mär; 1907, von vormittags 8 V, Uhr an für die Militärpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenlehn im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen; Sonnabend, den 9. Mär; 1907, von vormittags 8 V, Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf Choren-Toppschädel, Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gott-, helffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorser Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen und Lüttewitz, im Gasthofe „zum Deutsche» Haus" in Nossen; Montag, den 11. Mär; 1907, von vormittags von 8'/, Uhr an für Militärpflichtigen aus den übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Drehfeld und Wolfsgrün, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebnitz, Stahna, Starbach, Wendlschbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschüß ebenfalls im Gasthof- „zum D-utfchen Haus" in Nossen; Dienstag, den 12. Mär; 1907, von vormittags 97. Uhr an Losungstermin für den gesamten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthof- „zum D-utsch-n Haus" in Nossen. Sämtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1887/1907, mgleichen die Zurückgestellten früheren Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Murtärrestanten und überhaupt solche, über deren Militärverhältnis noch nicht end» gültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des Reichs- Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874, verbunden mit 8 26, Punkt 7 der Deutschen Wehr ordnung vom 22. Juli 1901 angedrohten Strafen und sonstigen Nachteile in den vor gedachten Musterungsterminen pünktlich zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militär pflichtigen krankheitshalber untunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen. (8 62, Punkt 4 der Wehr ordnung). Das Erscheinen im Losungstermine feiten der LosungSberechtigten ist freige- stellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Kommission losen wird. Die Herren G-m-indevorstänv- und von seiten der Stadträte und bezw StMgemeinderäte je ein Ratsmitglied bezw. Beamter der Behörde haben zu den Musterungsterminen sich mit einzufinden und behufs etwaiger Auskunfterteilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termines anwesend zu sein. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1. daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienst eintritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppenteils erwächst (8 63, Punkt 8 der Wehrordnung); 2. daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einig- Zeit vor dem Beginne der Musterung und spätestens im Mufterungstermine selbst unter Beifügung der nötigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen find, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die letzteren der Königlichen Ersatz- Kommission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den diensttuenden Militärarzt vorzusteuen. Ist dies untunlich, so ist ein Zeugnis des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand, beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; 3 daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; 4. daß aus alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission in Gemäßheit der Bestimmung in 8 63, Punkt 7, Absatz 2 der Wehrordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; 5. daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Kommission an die Königliche Ober-Ersatz-Kommission, sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission an die Königliche Ersatzbehörde m. Instanz gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersatz- Kommission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zum 3t. August der Königlichen Ersatzbehörde ill. Instanz mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatzkommission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nötig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reklamation halber zu beachten und zu tun haben; 6. daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugnis des B-zirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist tunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden 7. die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehrordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militär pflichtigen zu sorgen, sowie noch darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt, beziehentlich in das vorstehend unter 3 gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kenntnis der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Ergebnis eingezogener sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen müssen, und datz -in- blöke Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ansreicht. Meißen, am 11. Februar 1907. 2 so Der Zivilvorfitzende der Königlichen Ersatz-Kommission des Aushebungsbezirkes Noffen. Freitag, den 22. dss. Mts. vormittags 742 Uhr findet im Sitzungszimmer der amlsyaupimannschaflüchen Kanzlei öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Hausflur des amtshauptmann- schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Meißen, am 13. Februar 1907. ,11, DieKönigliche Amtshauptmannschaft. Frau Friederike Johanna Martha oeceheüchle Rappe geoorene Hoppe in Weistropp in als Hebamme für den 29 Hebammenüistcckl ses hiesigen Verwaltungs- bezirks (umfassend die Ocie Weistropp, Wildberg, Niederwartha, Kletnschöiderg, Hüha- dor, Constappel und Gauernitz und die selbständigen Gutsbeztrke Weistropp, Wlloberg und Gauernitz) mit dem Wohnsitze in Weistropp in Pflicht genommen worden. Meißen, am 11. Februar 1907. »u° Die Königliche Amtshauptmannschaft.