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Amtlicher Teil. Durch Verord«u«g des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über Le« Ausdrusch und die I«a«spruchnahme von Getreide und Hülseufrüchte« »om 24. November 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 1082) ist folgendes bestimmt worden: 8 1- Die Besitzer von Vorräten, die gemäß Z 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) beschlagnahmt sind, haben die Vor räte bis zum 28. Februar 1918 einschließlich auszudreschen und, jeweils im unmittelbaren Anschluß an den Ausdrusch, spätestens dis zum gleichen Zeitpunkt abzuliefern, soweit sie nicht gemäß H 4 zurückbehalten werden dürfen. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. Die Landeszentralbehörden haben, soweit es die Umstände gestatten, die Beendigung des Ausdrusches und der Ablieferung bis zu einem früheren Zeitpunkt anzuordnen. ß 5, Z 21 Abs. 2 der Reichsgetreideordnung finden Anwendung. . 8 2. Die nach den Verordnungen über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) . ..... , ... 27^ O-Wdn ISI7 ,R->chs.MKM. S. S7S, ">>« HE-nsE- °°m 24. IM IS>7 <Rei»S-Ses,tzdI. S. 6SS> 21. Au«uli 1SI7 T. 727, 'u' d-n M-k-us durch d-u E-j-u,» den Höchstpreise mit Ausnahme der Höchstpreise für Saatgut ermäßigen sich vom 1. März 1918 ab um je 100 Mark für die Tonne. Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit die rechtzeitige Ablieferung ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist. Ueber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde steht der Reichsgetreidestelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes zu. 8 3- Unmittelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet eine Feststellung sämtlicher be schlagnahmter Vorräte durch zu diesem Zwecke in den Kommunalverbänden zu bildende Ausschüsse statt. Die Feststellung muß spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Fristen im ß 1 Absatz» 1, 2 beendet sein. 8 4. Auf Grund der Feststellung und in unmittelbarem Anschluß an. sie werden die Vor räte zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sie sich befinden, in Anspruch genommen. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die der Unter nehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den bestehenden Vorschriften verwenden darf a) zur Ernährung der Selbstversorger, b) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes, c) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke. Außerdem bleiben von der Inanspruchnahme ausgeschlossen das anerkannte Saatgut und sonstiges Saatgut, soweit der Unternehmer zur Veräußerung dieses Saatguts berechtigt ist (Z 8, Z 10 Abs. 2, Z 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Ge treide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse au^s der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 25. September und 27. Oktober 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 609, 863, 975 —) sowie die von Ier Rsichsgetreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte des Unternehmers freigegedenen Getreidemengen. 8 5. Die nach Z 4 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aussonderung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über, in dessen Bezirk sie sich befinden. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte bis zur Uebernahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln. .86. Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind gemäß § 70 der Reichs getreideordnung ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallene zu erklären. 8-7. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulasten. Von den Vorschriften in § 1 kann auch die Reichsgetreidestelle sVerwaltungsabteilung) Ausnahmen zulasten. . Z8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe dis zu zehntausend Mark »der mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach ß 5 obliegenden Verpflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung züwiderhandelt. 8 9- ) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung-in Kraft. Berlin, am 24. November 1917. Der Staatssekretär des Krieg»ernähru«gsa«ts. von Waldow. Auf Grund von § 1 Absatz 2 dieser Verordnung wird bestimmt: Der Ausdrusch und die Ablieferung der in Z 1 Absatz 1 genannten Früchte fft spätestens bis z«m 15. Januar 1918 zu beendigen. Die Kommunalverbände können diese Frist für ihren Bezirk verlängern, wenn- Ne Beendigung des Ausdruschs und, der Ablieferung bis zum 15. Januar 1918 auf un überwindliche Schwierigkeit stößt. Soll die Frist über den 31. Januar 1918 hinaus ver längert werden, so ist hierzu die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholeu. Die Besitzer von Vorräten, die der Verpflichtung zum Ausdreschen und zur Ab lieferung nicht rechtzeitig nachkommen, haben Zwangsmaßnahmen zu gewärtigen. Die nach Z 3 obiger Verordnung angeordnete Feststellung der beschlagnahmten Bor räte muß spätestens am 28. Januar 1918, in den Fällen, wo der Kommunalverband dis Frist zum Ausdrusch und zur Ablieferung verlängert hat, spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist beendet sein. Die Ausschüsse für die Feststellung der beschlagnahmten Vorräte sind in ähnlicher Weise zu bilden wie bei den Erntevorschätzungen im Jahrs 1S17 (Anweisung für die Amtshauptmannschaften und Stadträte vom 28. Juni 1917), »nter Berücksichtigung jedoch der für die Zusammensetzung der Ausschüsse mit Verordnung vom 24. Januar 1917, Nr. 130 II S I a, hervorgehobenen Gesichtspunkte Dresden, am 3. Dezember. 1917. 1975 II L I ir. «ei Ministerium des Irmern. Baumwollene Verbandstoffe betreffend. Gemäß Z 5 Absatz 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über baum wollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Nr. 282 der Sächsischen Staatszeituug vom 5. Dezember 1917) werden in Sachsen die Bescheinigungen für den berufliche« Be darf von Hebammen, Heilgehilfen, Gemeinde- und Krankenschwestern, Zahntechnikern «s». an baumwollenen Verbandstoffen von den Bezirksärzten gebührenfrei erteilt. Die Bezirksärzte, wie die. staatlich angestellten Prüfungsbeamten der Apotheken »erde« auch die genaue Befolgung der Vorschriften der oben angeführten Bekanntmachung über wacht«. Bei der außerordentlichen Knappheit an baumwollenen Verbandstoffen wird ernem die äußerste Sparsamkeit mit allen Verbandstoffen zur Pflicht gemächt: gebrauchte Verband sstoffe sind möglichst oft wieder zu benutzen, soweit dies nach der Verordnung, die Abgabe, den Erwerb und die Wiederverwendung gebrauchter Verbandstoffe betreffend vom 22. Sep tember 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 157) zulässig ist, im übrigen aber And möglichst Papiergarngewebe, Krepp-Papierbinden und Zellstoffwatte zu verwenden. Dresden, am 3. Dezember 1917. 28 6 IV Ministerium des Inner«. Wegen Reinigung sämtlicher Geschäftsräume bleiben dieselben Dienstag den 11. und Mittwoch den 12. d. M. geschloffen. Dringliche und standesamtliche Angelegenheiten werden an beiden Tagen von 11 dis 12 Uhr erledigt. Wilsdruff, am 6. Dezember 1917. Der Stadtrat. uns zur Verfügung. Anträge auf Zuteilung sind l 4444^4^ bis zum 10. Dezember in der KriegswirtschaftsabteilunG zu stellen. Wilsdruff, am 7. Dezember 1917. «rr Der Stadtrat — Kriegswirtschastsabteilung. Fleischverkanf. Sonnabend den 8. Dezember 1917 von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 3 Uhr gegen Vorlegung und Abstempelung der Fleischbezugsscheine an «Ile Inhaber in den auf den vorgelegten Bezugsscheinen festgesetzten Mengen. Auf Nr. 324—1385 und 1—102, ausgenommen die ^-Karten kann Ne doppelte Menge gegeben werden. Wilsdruffs am 7. Dezember 1917. Ms Der Vorsteher des Fleischversorgnngsbezirks. Jeder Inhaber eines grünen Warenbezngsscheines Nr. 27 hat Anspruch a«f 109 Gramm Dörrmischgemüse für 45 Pfg. wer von feinem Bezugsrechte Gebrauch machen will, hat den grünen warenbez«-s- schein Nr. 27 vom 8.—11. Dezember in einem einschlägigen Geschäfte anzumelden und abzugeben. — Die Verkaufsstellen haben die Bezugsscheine am <2. Dezember bis vor mittags N Uhr emzuliefern. Wilsdruff, am 7. Dezember syj7. . «« Der Lebensmittelvorsteher. Inseraten-Teil. Von Sonnabend de« 8. ds. Mts. ab stelle ich wieder einen großen Trans port <42 Stück) , Wies. MW hochtragend «nd frischmelkend," zu soliden Preisen bei mir zum Verkauf. so« Zu diesem Vieh zahlt der Sächsische Viehhandels-Verband eine Ankaufsbeihilfe von 20 Prozent. Uainsberg. k. Kästner. Güterbahnhofstraße 2. Fernsprecher: Amt Deuben 296. LmilenschWchen - Lichtspiele. Sonntag den 9. Dezember abends 8 Uhr »s „Wink des Schicksals!" Drama in zwei Akten. NschmMM r M: Warrvsrmilimg. Evang.-nat. AMmerem. Sonntag den 9. Dezbr. abends Vs 8 Uhr im „Adler" KMikll-Abend «nd Auszahlung der Spargelder, esi Der Vorstand. Kleine Anzeigen aller. Art finden in dem Wilsdruffer Tageblatt große zweckentsprechende Ver breitung und haben gute Wirkung. 2 starke, gutgebaute «27 ostfriesische BM-Mer, guter Abstammung, verkauft McW PnmsNrs.' Muster in Seide, Voile «. Samt sind eingetroffen, sr« E. Dersch, Hohestr. 184 V. 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