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MtzMM U WilskW Beilage zu Nr. «5. Donnerstag den 7. Juni 1917. Amtlicher Teil INS Ministerium des Innern. zur Körner Gewinnung inr Wilsdruff, am 2. Juni 191 Der Stadtrat. den diese den mit Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch das Statistische Landesamt Siadträten und Gemeindevorständen unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. Die Ernteflächen werden gemeindeweise erhoben. Die Erhebung wird von den Gemeindebehörden oder den von ihnen zu diesem Zweck ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch für die selbständigen Gutsbezirke ausgeführt. Die Ernteflächen find durch den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zur Vrtsliste derjenigen Gemeinde anzugeben, von der aus bewirtschaftet wird. Vie zur Erhebung erforderlichen Vrtsliste» werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten mit Revidierter Städteordnung den Ltadträten, im übrigen den Amtshaupt mannschaften) bis zum (2. Zuni durch das Statistische Landesamt übersandt werden Ansiedlang von Kriegsteilnehmern. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden als LandessiedlungssteUe für Kriegsteilnehmer bestellt worden ist, fordern wir die Grundbesitzer -er Stadt, di« geneigt sind, geeignetes Land zur Ansiedlungvon Kriegsteilnehmern abzugeben, auf, Angebote bei uns einzureichen. Die Angebote müssen Angabe über die Größe, den Preis, die Lage und die Flurstücksnummer enthalten. isn Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vrtsliste» unverzüglich an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 3. Roggen u) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, H. Gerste u) Winterfrucht, d) Sommerfrucht, 5. Hafer, 6. Gemenge aus den Getreideernten s—5, 7. Buchweizen, 8. Hirse, 9- Hülsenfrüchten u) Erbsen und Peluschken b>) Eßbohnen (Slangen-, Buschbohnen) o) Linsen ck) Acker-(Sau-)Bohnen e) Wicken t) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art untereinander Die diesjährigen Kirschennutzungen an den Staatsstraßen in den Amts straßenmeistereien Großenhain, Wilsdruff, Nossen und Riesa sollen in möglichst kurzen Strecken im Wege des schriftlichen Angebotes unter den allgemeinen bei dem unterzeichneten Straßen- und Wasfer-Bauamt ausliegenden Bedingungen für den Verkauf der Vbst Nutzungen auf den Staatsstraßen und unter der weiteren Bedingung verkauft werden, daß die Käufer nach der Verordnung über Gemüse, Vbst und Südfrüchte von» 3. April 1917 S. 307 flg. des R. G. Bl. verpflichtet sind, die geernteten Kirschen nur zu angemessenen, möglichst billigen Preisen an die Verbraucher abzugeben. Die Angebote sind spätestens bis 9. Zuni d. Z. bei dem unterzeichneten Bauamt einzureichen. Die Auswahl unter den Bietern sowie die Ablehnung sämtlicher Angebot« bleibt vorbehalten. Gebote, auf die bis zum 15. Juni kein zusagender Bescheid erteilt worden ist, sind als abgelehnt zu betrachten. Die Übersichten der in jeder Amtsstraßenmeisterei zum Verkauf kommenden Nutzungen, mit Angabe der Ausdehnung und Lage der Strecke sowie die ungefähre Zahl der auf jeder Strecke vorhandenen tragbaren Bäume, sind bei dem unterzeichneten Bauamt zu entnehmen oder von diesem zu beziehen. Auskünfte hierüber können auch bei den betreffenden Amtsstraßenmeistereien und bei den Abteilungswärtern eingeholt werden. Meißen, am H Juni 1917- König!. Straßen- und Waffer-Banamt. Zn der ^eit vom 15. bis 25. V^ni 1917 sind durch Befragung der Letriebs- inhaber oder ihrer Stellvertreter festzusteUen die Lrnteflächen beim feldmäßigen Anbau von 1. Weizen a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht, 2. Spelz-Dinkel, Fesen- sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben am 26. Zuni die Vrts liste auszurechnen, abzuschließen und auf Seite 1 zu bescheinigen. 8 6. Die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordmmg haben die abgeschlossenen und btscheinigten Vrtsliste» bis zum 2. Juli a» das Statistische Landrsaml einzusenden zur Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder Steuerbehörden einzuholen. Die übrigen Gemeindebehörden haben die Vrtslisten bis zum 30. Zuni an die Amtshauptmannschaften abzuliefern. Die Amtshauptmannschaft hat die Vrtslisten der Gemeinden ihres Bezirks zu sammeln und nachzuprüfen, ob die Lrnteflächen richtig auf gerechnet sind, ob keine nach der Größe des Betriebs unwahrscheinlichen Flächenangaben gemacht sind und ob die Vrtsliste die Bescheinigung des Gemeindevorstandes trägt. Von Amtshauptmannschaften sind sämtliche Vrtslisten bis 3. Zuli alphabetisch geordnet Lieferschein an das Statistische Landesamt einzusenden. Zuständige Behörde im Sinne von ß 6 der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1917 ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in den übrigen Städten der Bürgermeister, in de» Landgemeinden der Gemeindevsrstand. 8 W. ' Auf die Strafbestimmungen in H 10 der Bundesratsverordnung (vergl. Punkt 13 der auf Seite 1 der Vrtsliste abgedruckten Anleitung) wird besonders hingewiesen. 8 U- Etwaige bei der Bearbeitung der Erhebungsergebnisse seitens des Statistischen Verordnung, zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über eine Ernteflüchenerhebung im Jahre 1917 vom 20. Mai 1917 (R. G. Bl. S.413) voni 1. Juni 1917. Der Bundesrat hat aus Grund des H 3 des Gesetzes über die Ermächtigung -es Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4? August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 327) eine Ernteflächenerhebung im Zahre 1917 (Reichsgesetzblatt Seite ^13) ungeordnet. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes bestimmt: 8 8- Die zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Dresden, am 4- Zuni 1917. 108 all D I ä Die Räude der Pferde in den Gehöften der Gutsbesitzer verw. Röthig in Grumbach und Gießmann in Unkersdorf ist erlösche«. Meißen, am 1. Zuni 1917. Die Königliche Amtshauptmannfchast. Verbot der Spargelivässernr. Das Wässern des Spargels durch die Züchter und Händler wird auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 verboten. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Meißen, am 4- Juni 19!?. nn / Die Königliche Amtshanptmannschast. Ausgabe der Reiehrfleischkarten rind Fleischzufchlagskarten Freitag den 8. Juni dieses Jahres nachmittags von 2—4 Uhr im Lebe»smitt«lamte. is»» Stadtrat Wilsdruff. Futtermittelabgabe. Dem Kommunalverband Meißen-Land steht zur Zeit in der Verteilungsstelle Meißen eine größere Menge fettarmes Dorschmehl ein sehr gehaltreiches Kraftfutter für Inchtschweine, das. das z. Zt. fehlende Fleisch mehl ersetzt, zum Preise von 46 Mark für den Zentner zur Verfügung. Bestellungen sind möglichst sofort unter Angabe der Zahl der Schweine hier einzureichen. Meißen, am 4. Juni 1917. um Nr 174 a n 0 Kommnnalverband Meißen-Land. oder mit Getreide oder anderen Körnerfrüchten §) Lupinen zum Unterpflügen, zur Grünfutter oder Körnergewinnung, b) aller Arten Hülsenfrüchte, außer Lupine», zur Grünfultergewinnung, rein oder im Gemenge, auch mit Getreide, 10. Velfrüchten a) Raps und Rübsen, d) Mohn, e) übrige Velsaaten (Leindotter, Senf, Sonnenblumen und andere), 1H Gespinstpflanzen u) Flachs (Lein), b) Hanf, 12. Kartoffeln a) Frühkartoffeln, d) Spätkartoffeln, (3. Rüben- und Wurzelfrüchten a) Zuckerrüben, d) Runkelrüben, c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), ck) Mairüben, Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), e) Möhren (Karotten), 14. Gemüse zur menschlichen Nahrung a) Weißkohl, b) allen sonstigen Kohlarten, c) allen sonstigen Gemüsearten, (5. Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung u) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern, b) Luzerne, c) allen sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, Mais u. a.), auch in Mischung, sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nichtbestellten Ackerflächen und die Weideflächen. Die durch Rundschreiben der Reichskartsffelstelle vom 22. Mai 19l?, Gesch.-Nr. lL. 17650, den Kommunalverbänden aufgegebene Feststellung der Lrnteflächen der feld- mäßig angebauten Frühkartoffeln läuft neben der unter 12 vorgeschriebenen Erhebung der Anbauflächen von Kartoffeln selbständig her.