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5Io Deutsche Reichsanleihe. ^2°!o Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mit 1101» bis 1201«. Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°^ Schuldverschreibungen des Reichs und 4^ Io Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkte eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rück zahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die In haber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung. h Annahmestellen. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden von Donnerstag, den 15. März, bis Montag, den 16. April 1917, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert papiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kassenein richtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-Ge- nossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Haupt bank in Nürnberg und ihrer Zweiganftalten, sowie sämt licher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Ledensversicherungsgesellschaft.jederKreditgenossen- schaft und jeder PoUanstalt erfolgen. Wegen der Post zeichnungen siehe Ziffer 7. Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu Haven. Die Zeichnungen können aber auch ohne Ver wendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. 2. Einteilung. Jinsenlauf. Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und am I. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2 Januar 1918 fällig. Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20000, 10000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgeferligt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. 3. Einlösung der Schatzanweisungen. Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Es werden jeweils so oiele Gruppen ausge lost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanweisungen entspricht. Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens deS Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesenZeitpunkt ist dasReich berechtigt, sie zurRückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber als dann statt der Barrückzahlung 4°/,ige, bei der ferneren Aus losung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rück zahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unte liegende Schatzanweisungen fordern. Flühestens lOJahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur Rück zahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3V//,'ge mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegendeSchatzanweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Bedingungen. Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rück zahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen. Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 5«/, vom Nenn wert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiter hin an der Verzinsung und Auslosung teil. Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungeu mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110»/„ 115°/« oder 120°/,) zurückgezahlt. 4. Zeichnungspreis. Der Zeichnungspreis beträgt: für die 5«/, Neichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden 98,— Mark, für die 5»/, Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichsichuldbuch mitSperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird . . . 97,80 Mark für die 4'/L°/° Reichsschatzanweisungen 98,— Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen. 5. Zuteilung. Stückelung. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungs schluß statt. Die dis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeich nungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Züchnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommcn. Späteren Anträgen auf Abände rung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden*. Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Neichsanleihe von 1000 Mark "und mehr werden auf Antrag vom Reichsoank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgnnachl wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischewcheine nichr vorgesehen sind, werden mit möglichner Beschleunigung fertiggeslclll uud voraussichtlich im September d. I. ausgcgeben werden. 6. Einzahlungen. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab. Die Zeichner sind verpflichtet: 30°/, des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I. 20«/, „ V „ 24. Mai „ 25°/. „ k/ ! // // „ 21. Juni „ , 25°/. „ 1/ // „ l8. Juli „ , zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nenn werts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 te lbaren Beträgen des Nennwerts gestaltet; doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatz scheine des Reichs werden — unter Abzug von 5°/, Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 7. Postzeichnungen. Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5°/, Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet. 8 Umtausch. Den Zeichnern neuer 4'/2°/, Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schagan- weisungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4l/r°/, Lchatz anweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höch stens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet Hal. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei derjenigenZeichnungs- oder Vermittelungs stelle, bei der die Schaganwersungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neue« Schatzanweisungen. Die 5»/, Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatz anweisungen umgetauscht. Die Eiulieferer von 5«/» Schatz anweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5°/» Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4l/z°/, Schatz anweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen. Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ausgestalteten Stücke mit Zins scheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für Vt Jahr vergütet e halten. Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch ver wendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenoerwaltung (Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Ver merk enthalten und spätestens bis zum 20. April d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichs schatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen auS- gereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht er hoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen find bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen. * Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehuskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen. Berlin, im März 1917. 113» Reichsbank-Direktorium. Havenstein. v. Grimm.