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für -ie Königliche Amishaupimannschast Meißen, für das Königliche Amisgerichi und den SLadtrat zu Wilsdruff sowie für das Königliche Iorstreniamt zu Tharandt Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 28S14. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. ß. Donnerstag den 25. Oktober 1917. 76. Jahrg. Nr. 145. Amtlicher Teil Dresden, am 20. Oktober 1917. Ministerium des Innern. (R. G. BI. S. 909) 591 II 8 Ic. 32 Pfennig, bei Grieß 2. Dresden, am 15. Oktober 1917. 1933 II 8 V Dresden, am 20. Oktober 1917. Für den M. ab wie folgt fest- 24. d. an Dollmilch für I. 32 Pfg. den Gr Pfg 16 den Er- M- Pfg des 20 22 unmittelbar gesetzt: dei Gries; bei Gerttengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze. . 36 Pfg- 38 Pfg. 54 Mark. 61 „ 2551a II 8 UI. Ministerium des Innern. Beim Verkauf von Grieß, Gerstengrauven (Roligerste) und Gerstengrütze an Klein händler (ß 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: ZnscrtionSprciS rv pfg. für die t>-gespaltcnc Korpus,eile oder deren Raum, Lolalpreis t5 Psg., Reklamen 45 Pfg., alles mit 10V„ Teuerungszuschlag. Zeitraub und tabellarischer Gab mit 5UV» Aufschlag. Bei Wiederbolung'und Jahresumsätzen entsprechender Rachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behörden) die Epaltzeilc so pfg. be,. 45 pfg. / Rachweisungs- und Offertengebühr ro bez. 30 pfg. / Telephonische Znseraicn-Aufgabe schließt jedes Reklamaiionsrechi aus. / Anzcigenannaltme bis 41 ilhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend S Ml., sür die Poftautlaae Zuschlag. / Kür das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte piatzvorschrist 25"/» Aufschlag ohne Rabatt. / Oie Rabattsätzc und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehuna, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeilen preises. /S oscrn nicht schon früher ausdrücklich oder stMschwcigcitd als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, qil« cs als vereinbart durch Annahme der Rechnung, 'falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstagc an, Widerspruch erbebt. Zur Beraumst der Kommunaloerbände aus dem Gebiete der Fleischbewirtschaftung und zur Unterstützung der LandesfleischsteUe bei Ueberwachung des Fleischverkehrs ist Herr Stabsveterinär d R. vr. Kraule als Landeskontrolleur der Fleifchbewirtschaf- tung in Pflicht genommen worden. Alle bei der Fleischverteilung milwirkenden Behörden und Stellen einschließlich der Verkanfsgeschäfte haben dem Genannten jeden gewünschten Einblick zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu erteilen. 1777 II 8 Ib. Ministerium des Inner«. ») beim Verkaufe ab Stall d) beim Verkauf durch den Händler oder durch zeuger ab Wagen c) beim Zutragen ins Haus für Mager- und Buttermilch L) beim Verkaufe ab Stall Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen. .82. Beim Verkauf an, Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für ein Pfund nicht überschritten werden: Aufstellung von Fettabscheidern. Die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 3. Mai 1917 wird zur Nach achtung nachstehend abgedruckt und zur Ausführung folgendes verordnet: u Nach einer Zusage des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin soll im Königreich Sachsen die Ausstellung der Fetlabscheider von den Betriebs inhabern auf deren eigene Kosten nicht gefordert werden. Vielmehr haben die Belrieds- inhaver lediglich die Aufstellung der Fetlabscheider in ihren Betrieben durch die vom ge nannten Kriegsausschuß für das Königreich Sachsen beauftragte Firma Chemische Fabrik Eutritzsch in Leipzig-Eutritzsch zu dulden. Die Polizei-Behörden haben auf Ersuchen des Kriegsausschusses dieser Verpflichtung nötigenfalls Geltung zu verschaffen. 2. Die Aufstellung erfolgt unter den vom Kriegsausschuß festgesetzten Bedingungen, deren wesentliche Punkte folgende sind: Der Apparat bleibt während der ersten 5 Jahre Eigentum der Chemischen Fabrik Eutritzsch. Diese erhält während dieser 5 Jahre die Fettausbeute ohne besondere Ver gütung. Nach Ablauf der 5 Jahre fällt der Apparat entschädigungslos an den Betriebs- inhader, welchem von da au auch die Fettausbeute zusteht. 3. Alle Baupolizeibehörden werden angewiesen, den Embau der Feltabscheider in jeder möglichen Weise zu erleichtern und sich mit einfachen Unterlagen (Skizzen) als Bauzeich nungen zu begnügen, auch sonst insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über die zu verwendenden Banmaterialen den Knegsverhältnissen Rechnung zu tragen. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fässung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 8 4. , Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung zulassen. V*kanntmach«ng, die neuen Zuckerkarten betreffend. Die Zuckerkarten und Zuckerbezugskarten für die am (. November 191" beginnende neue Nersorgungsreihe werden in den nächsten Tagen in die Hände der Verbraucher ge langen. Die Aarten berechtigen zum Bezüge von 5 Pfund Zucker und gelten für hie Zeit vom (. November 191" bis zum 12. Februar 1918. Da die Preise, zu denen der Zucker im neuen Wirtschaftsjahre abzugeben ist, noch nicht feststehen, dürfe« die neuen Narten im Kleinhandel «ikht vor dem 18. November 1817 beliefert werde«. Sine Vorausbelieferung der erst später gültigen psundab- schnitte ist unzulässig. Auf Lieferung bestimmter Zuckersorten besteht kein Anspruch. Die Nleinhändler haben die von ihnen abgetrennten Bezugsausweise spätestens bis zum 25. November 191? ihren Lieferanten einzusenden. Die Einsendung hat unter „Einschreiben"' oder mittels Wertpaket zu geschehen. Bei Nichtbeachtung dieser Be stimmung wird im Lalle des Verlustes kein Ersatz geleistet. Die bei der Auckervertciligungsstelle eingehenden Narten werden durch Lochen ent wertet. Durchlochte Narten dürfen nicht mehr beliefert werden. Die vorzeitige Belieferung von Auckerkarten wird auf Hrund von § 22 Nr. 5 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Zucker vom (7. Oktober (9(7 bestraft. Dresden, am 22. Oktober (917 8 s- Die Verordnung über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze vom 9. September 1916 und die Verordnung über einen Höchstpreis für Weizengrieß vom November 19t 6 (Reichs-Gesetzb;. S. 1016, 1241) werden aufgehoben. 8 6- Diese Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Berlin, am 16. Oktober 1917. Der Staatsfekretär des Krfegseruährungsamts. v. Waldow. Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes har für den Kleinhandel mit Grieß, Gerstengrauven und Gerstengrütze durch Verordnung vom 16. Oktober 1917 (Reichsgesetz blatt Seite 901) mit Wirkung vom 20. Oktober ds. Js. an nachstehende Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes festgesetzt. Ministerium des Inner«. Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Berkehr mit Knochen, Knochenerzeugnrffe«, insbesondere Knochenfette«, und anderen fetthaltigen Stoffe« vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Vom 3. Mai 1917. Der Bundesrat Hal auf Grund des H 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vsm 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. T. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbeson dere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar >917 (Reichs-Ge setzbl. S. 137) wird wie folgt ergänzt; I. Nach Z 3 wird folgender tz 3a eingesügt: 8 3a. Gastwirtschaften, Speiseanstalten, L-chlachthöfe, Darmschleimereien, Metzge reien, Wurstfabriken, Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche Betriebe, bei denen eine größere Feltausbeute aus Abwässern zu erwarten steht, sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde zur Rückgewinnung der in den Abwässern enthaltenen Fette entweder Fettabscheider aas ihre Kosten aufzustellen oder deren Aufstellung durch die von der Behörde beauftragten Stellen unter den von der Behörde näher festgestelllen Bedingungen zu gestatten. Die Bestimmungen finden auf Anstalten und Betriebe der Heeresver waltungen keine Anwendung. 2. Im tz 5 Abs. 1 Zeile 2 wird hinter „Z 1" eingefügt: 3a Abs. I". 3. Im Z 6 Zeile 2 werden die Worte: „des tz 2, Z 5 Abs. 1 Satz I" ersetzt durch die Worte: „der W 2, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1". ' Artikel II. Die Verordnung tritt am 15. Mai 1917 in Kraft. Berlin, am 3. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferich. bei Gerstengranpen (Rollgerste) und Gerstengrütze ... 36 . „ Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. Höchstpreise für Milch. Stadtbezirk Wilsdruff wird der Kleinhandelshöchstpreis (bei Verkauf den Verbraucher) für den Liter Milch vom k) beim Verkauf durch den Händler oder durch zeuger ab Wagen e) beim Zutragen ins Haus . Im übrigen gelten sür Lieferung der Milch an den Händler die in der Verordnung Königlichen Ministeriums des Innern vom 10. Oktober 1917 festgesetzten Erzeuger ¬ höchstpreise, also , 30 Pfg. fstr das Liter Vollmilch bei Lieferung ab Stall, 32 Pfg. kür Lieferung frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung flallfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei, 16 Pfg. für das Liter Magermilch. Wilsdruff, am 23. Oktober 1917. 24? Der Stadtrat — Preisprüfungsstele. Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Vom l6. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) . nahcuug vom ———-—-7^- wird verordnet: 18. August 1917 «ReichS-Gesegdl. L>- 823) Vas «Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn, und 4^^ g » Festtage, abends g Uhr flir den folgenden Tag. , Bezugspreis bei Seldstabholung H cksti S /4k Vt? n »en der Oruckerci wöchentlich rv Pfg., monailich 70 psg., vicrieljältrlich 2,10 Ml.; V H IvRI M I I» IU « / ^i? » AH L > L 2 Hk durch unsere Austräger zugetragcn monatlich 80 pfg., vierteljährlich r,4v Ml.; v SV V V vS V S r GP 4 R vp 8 I bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich r,4O Ml. ohne Zustellungsgebühr. , > Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nckmen NNg ttkNüeÄPNv jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger " " - . irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der ErIckl 0 iNt seil 5 0 M aKr? 4 A44 MörderungseinrichMngcn - Hai der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung f « " e, g i» UV , r ^0^4. oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Unserem in den obengenannten Fällen leine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränltem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- »erlaufspreis der Rümmer 1V Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu «dressieren, sondern an den Deriag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonhme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin EW. 48.