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Sir. SS Dienstag den 26. April 1921 74. Iahrg. kW d» anders aufgefordert find. ! ftllschasten satzungsg maß und tai,. chlich ausschließlich die Förderung de, Kleinwohnungsba»«» bezwecken» 4.) Gegenüber dem Vordrucke zur Einkommensteuer-Erklärung ergeben sich au, dem Gesetz zur / Steuerpflichl lge, welche derartige Betröge in Abzug bringen wollen, können einen entsprea^nden Antra- ag de» Einkommensteuergesetz.» vom 24. März 1921 folgende Aenderungen: der its bei Abgabe der Steuererklärung, stellen. S» wird sedoch darauf hm^ewiesen, daß «r Reich»» er tu Aenderung de» Einkommensteuergesetz-.» vom 24. Blärz 1924 folgende Aenderungen: Lelpz'g, den 20. April 1921. das Erleilunq eines Drenuflofs-Dezugsscheines von noch . Der Nat der Stadt, vrbskcchltnstrkle. Aue, den 2S. April 1921. Wettere amtliche Dekrannsmachungen befinden sich im Beiblatt. drS«, 0 > 7 ladt. Man wird wohl f<»>en können. -atz ein noch gvöß«« Sktd »nOftstlK« chen Lei« en. »ul den esueher», m» 8b«« der »v» nehme«. Perjo» >N »offen i. Sa. repariert warzenberO, Zur Stellung solcher Anträge siird berechtigt: ») Behörden und Anstai len; b) Landw'rlschaften einschließlich der landwirtschaftlichen Nebenbetriebe: 0) Gewerbebetriebe, die monatlich weniger al» 10 Tonnen (1 Tonne gleich 1000 Klio ad« 29 Zentner) verbrauchen; ä) Schlachtböfe, Gastwirtschaften, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten, Heilanstalten und ähnliche Betriebe, auch w.nn sie monatlich 16 Tom»» Koh'cn und darüber verbrauchen. Steuerpflichtige, deren steuerbare» Einkommen im Kalenderjahr 1V2S nicht mehr als 16660 Mark betragen hat, sind zur Abgabe einer Steueverkiärung nur dann verpflichtet, wenn sie hierzu vom Finanz- amt besonder» aufgefordert sind. » SpiotaN. Nie» tiolr- ai>a ciirvtu l«« Lret»« O»nu»NL ttsrrlte, olomxtort der vag«, e zu bieten ob« Pofte» Wiederaufbau der zerstörten Teile Nordfrankrelchs und Belgiens alle Hilfsmittel bereitzustellen. Deutsch« Gewerkschaften haben be schlossen, folgert» Leistungen anzubloten: 1. In den zerstörten Gebieten sofort nach Massgabe der näheren Wünsche der alliierten Negierungen Ausräumung^ und Auf- fors.-nngearbeiten vorzunehmsn. 2. Zlcgelelen im Aufbm»gebiet in Stand zu setzen oder neue zu errichten, «tbenso Kalk-, Gips- und Zementwerke daselbst zu er bauen, die erforderlichen Maschinen und Gerät« zu liefern, um mit der Gewinnmeg und Verwertung der dort vorhandenen Noh- materialien für Baustoffe beginnen zu können, hierüber hinaus heimische Baustoffe und Daumakrialien aus Deutschland zu liefern. S. Dorbchrungen zu treffen, daß die im Aufbaugebiet nicht vorhandenen Gerat« und Maschinen für Bau.zwrcke an» Deutsch land hercmgefithrt werden können, eicrschlictzlich der Baustoffe, die für die ersten Einrichtungen erforderlich sind. 4. Sofort mit der Anfertigung von Behelfsbauten aller Art, mindestens aber 22 666 Holzhäusern (Wohnhäusern) zu beginnen und dies« vor Beginn der kälteren Jahreszeit auf'»stellen, um der ungemein dringenden Wohnungsnot in den zensierten Gebieten vorerst zu begegnen. S. Dazu di« Ausstattung, z. B. die Möbel, Oefen, Kochherde und Kochgeschirre zu liefern. 6. Nach den Plänen und unter Kontrolle de« französischen Behörden Hoch- und Tt-fbouien feder Art auszuführen. Ob diese Bauten in eigener Nogie der französischen oder der deutschen Re- gievung oder in genwinschaftl!cl»m Betriebe oder durch privat« llntevnehm«r'>etrieb« oder unt«r Zulassung aller drei Betriebsformen ausgeführt werden sollen, wird nach den Wünschen d«r alliirrtrn Ütogievungen zu bestimmen sein. Di« deutsche Regierung ist willens, auf den Boden -iefer Dor- für das Ha»sbrandwirtschaftsjahr 1921/22 Ist in der Ortskohlenstelle bl« 80. April 1621 schriftlich M beantragen. Vordrucke hierzu sind in der Ortskohlenstelle sofort zu entnehmen. Nach dem 36. April 1921 gestellte Anträge können nicht berücksichtigt werden. D e Anträge müssen auf das ganze Hausbrandwirtschaftsjahr 1621/22 gestellt werde». schlüge zu treten. Zm Einvernehmen mit den deutfchon Bonar- gegenkommen von Deutschland fchlechtording» «Ät MrlmM bettrroogculijaUone» »iufchlietzlich der OpgauijattE» der Una«» «ödou lau»> drucks). K) zu v 6, a—ck: Die hier gestellten Frag-m sind von dem Steuerpflichtigen nur zu beantworten, wenn sein steuerbares Einkommen im Kalcnd.rjahr 1926 nicht mehr als 18 666 Mark betragen hat. ' stellten und Beamten versichert die deutsche Regierung, daß di« Mitglieder dieser Organisation bereit sind, beim Wiederaufbau de» zerstörten Gebiete durch Arbeitsleistung mitzuwirken. III. Die Deuständigung über all« hiernach zu klarenden Fragen erfordert eine gewiss« Zeit, andererseits haben di« Geschädigten ei« großes Interesse an einem schnellen Aufbau ihrer Wohnstätten unk Anlagen. Die deutsü» Negierung erklärt sich deshalb bereit, f»- fort und bis zur Schaffung einer weiteren Regelung denjenigen» Geschädigten, die ihre zerstörten Häuser und sonstigen Anldgew wX-devaufgebaut sehen wollen, leistungsfähige und »«rtrmttu», würdige Unternehmer zu beuuen. Mit diesen Untewnehmern Kinne« die Geschädigten oder ihre Intereffenvertvotungen vollständig» Danprosekte niit Kostenanschlag misstcllen. Di« Geschädigten Kinnen ° natürlich auch ihrerseits delltsch« Firmen bezeichnen, mit denen W in DeckbV.Lcmg zu treten wünschen. Di« deutsch« Regierung W bereit, die gescmrten Kosten solcher Repa rat ionsdauteu, soweit sie in Pnpierinmrk gezahlt werden können, gegen Gutschrift auf Repa«» tionokonbo zn übernehme», während st« di« Zahlung der in »um ländischer Währung entstehenden Kosten weitever Nagelung vaco- behält. IV. Fall» die alliierten Negierungen wünschen, daß die Mit wirkung der deutschen Regierung am Wiedevaufbay in anderer al» den vorstehend vo»geschlagenen Formen erfolgt, so »st di« deutsche Negierung bereit, jede von alliierter Selbe gegeben« Anregung Und fede« gemachten Vorschlag eingehend und gewissenhaft zu prüf«, und zu erörtern, um auch in jodor andern den dortigen Wünschet entspveck-enLen Form am Wiederaufbau testzunehmen. Di« deutsch» Regierung bittet di« alliierten Negierungen, die rrsordvrlich« Ba» l sprechungen üb« Einzelheiten der treffendeu Regelung «ßG» lichst sofort einzuleiten. . j Str. 1 b des Deftzes). ci) zu Nr. VI, 0: Als Schnldzinsen sind mich di« zur Verzinsung des Reichsnotopfer» für Kalenderjahr 1290 aufzuwendenden Beträge anzusehen, v) zu Nr. VI, 13: Lbensversicherungsprämien sind insoweit abzugsfähig, als sie den Betrag 1000 Mark (statt se ther 600 Marl) nicht iibcrste'gcn. k) zu Nr. VI, 15: Die bei einzelnen Veräußerungsgeschäften erlittenen Verluste sind nur Insoweit abzugsfähig, als sie durch die Veräußerung solcher Gegenstände entstanden sind, deren Erwerb zum Zwecke der gew nnbringend n Wiederveräußerung erfolgt ist (Verluste aus Gelegenhe'ts-Spekulatio- oen). Solche Verlust« aus «inzclnen Verüußerungrgeschästen sind nur bis zur Höhe der Gewinne aus einzelnen Deräußerungsgeschästen abzugsfähig, die unter Nr. V, 5 angeeeben sind. Verluste aus g werbs- mätzig betriebenen Spekulationen sind wie sonstige Verluste aus Deräußerungsgeschäften, die zum De- werbeb.trieb eine» Pfl'chtigep gehören, bei Berechnung des gewerblichen Einkommens zu berücksichtigen. ,:) zu v 4, a—0: Die hier gestellten Fragen sind von dem Pflichtigen nur zu beantworten, wenn er mit Rücksicht auf die für ihn bestehende gesetzlici)« Unterhaltungspflicht gemäß 8 26 Abs. 4 des Gesetzes eine Ermäßigung der Einlommeust-uer mit Rücksicht darauf beantragen will, daß durch die bestehend« Unter haltungspflicht se nr Leistungsfähigkeit wefentlich beeinträchtigt wird (vergl. auch Nr. L, 6 de» Vor le Kandschud- igespreik» Die deutschen Vorschläge für den Wiederaufbau. Berlin, 23. April. In der Wioderanfbar,frage hat -ie deutsche Regierung folgend« Rote cm di« Reparationskommission gerichtet: Deutschland ist durchdrungen von der Ucberzeuguug, daß «s für di« Wiederherstellung de» wirtschaftlichen Friedens in der Welt unumgänglich ist, die im Krieg« zerstört«» Gebiete wieder aufzubaueu. Solang« das nicht gescl-ehon ist,, bosteht di« Gefahr, daß di« Gefühle des Hasses unter den beteiligten Völkern nicht ver schwinden werden. Deutschland erklärt sich deehalb nochmals auf das bestimmtest« bereit, am Wiederaufbau mit allen verfügbaren Mitteln und Kräften mitzuwirken und bei der Durchführung in einzelnen jeden Wunsch der beteiligten Mächte soweit irgend mög- lich zu berücksichtigen. Für die Art der Durchführung des Wiederaufbaues erlaubt sich di« deutsch« Regierung unter Aufrechterhaltung ihrer seit 1919 gemachten Angebote zusamm«nfassend auf folgend« Möglichkeiten hinzuweisen: I. Deutschland könnte den Wiederaufbau bestimmter Städte, Flecken cder Dörfer oder bestimmter zusammenhängender Teil« de» Wiederaufbaugebkts unter Uebernahm« sämtlicher Kost«n in eigener Regi« oder durch Vermittlung rin«» internationalen Sied- lungsuntrrnehmen» übernehmen. Bei einer derartigen Regelung würden vor allem die Erfahrungen verivertet werden können, welche Deutschland bei dem Wiel ..nfbau der im Kriege zerstörte» Se- biet« Ostpreußen, gemacht hat. Deutschland will im Augenblick davon absehen, diesen Vorschlag näher zu «läutern, da sein Grund gedanke blech« bei den alliierten Regierungen aus Bedenken ge stoßen ist. II. Deutschland ist fern« willen», unabhängig mm der zu l vprgejchtageu«g Regelung jeiueq LcttjcüluL. al« bald M de» kosse M 170.— W.110. MM. 1 Farbe. > m M. 2«. Lag« in: »ortpalelok» »«»leider«, icca, Lover« ferner engl. «a. Blusen, . mod. Färb. der Sir. »7, Hilf« beim o. Eristenj. «des. hohe» amen! >k Bequem S - Pcolpeki eblach 124. ingetragen) »<»««„««» > ««>«»» Mei» ».00 »«a »u »»Ur««, m, c», N«»i Noch »U Pel, Sn»9« UrrUlUtzrüch Mir» li oo. «ua«iUch war» 9.00. »>»«,»»»»<«», m> N»u»t>»M««M »« ««» », Up. ck»U«<uU« >.00M» . me««U,>.40w».. «i»ILtt«tI. »«. »U,«fta,rr, M «»Ni»« IrU »U d»U« LUU ».««» > l» 9NSN—MI Ue 2-U 4 » »»- veM«,».»»»». va,„, «, >«» Bekanntmachung. 8« Beachtung b«i der Abgab« der Elnkomme»steu«^rkUlnmg«» zur Veranlagung für da» Rechnungsjahr 1920. Im Hinblick auf das Gesetz zur Aenderung de» Einkommensteuergesetzes vom 24. Marz 1921 wird hiermit zur Beachtung bei der Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen zum Zweck« du Veranlagung sür da» Rechnungsjahr 1920 auf folgende» hingewiesen: 1.) Der Veranlagung für da» Rechnungsjahr 1920, die nunmehr vorgenommen wir-, ist da» steuerbare Einkommen zu Grunde zu legen, welche» der Steuerpslicht ge im Kalenderjahr 1920 bezogen hat. Für di« Feststellung des Einkommens au» dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft cd« eines Ge- wrrbe» oder de» Bergbau,» tritt bei Steuerpflichtigen, die für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirt- schafts^Deschäst»-)Iahr regelmäßig Geschäftrabschlüffe machen, au Stell« des Kalenderjahres da» Wirt- schastsjahr, da» im Kalenderjahr 1920 endete. Die Veranlagt,ng für das Rechnungsjahr 1621 fl. April 1921 bis 31. März 1922) sinket «st imch Ablauf des Kalenderjahres 1921 statt. Die sür diese Veranlagung erforderlichen Stenererklärunacn sind erst nach Ablauf des Kalenderjahr«» 1921 abzugeben. Besonder« Aufforderungen hierzu «gehen zur gegebenen Zeit. 2.) Die Veranlagung für da» Rechnungsjahr 1920 erstreckt sich auf sämtliche Steuerpflichtige, also «ch auf solche Personen, welche dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. 3.) Sämtliche Steuerpflichtig«, deren steuerbare» Einkommen im Kalenderjahr 1920 oder in dem an dessen Stelle tretenden Wictschaftsiahr (Nr. 1) den Betrag von 10 000 Mark Überst egen hat, haben auf Grund der ergangenen öffentlichen Aufforderung bis zum 30. April 1921 eine Steuererklärung bei dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt einzureichen. Demgemäß haben auch all« Arbeitnehmer, welche dem Steuerabzug« vom Arbeitslohn unterlirgen, eine Steuererklärung einzureichen, wenn ihr steuerbares Einkommen im Kalenderjahr 1920 mehr al» 10 600 Mark betragen hat. ») zu Der Steuerpflichtige hat das Arbeitseinkommen (8 9 des Gesetzes) seiner Ehefrau au» Beschäftigung in «inem dem Ehemann fremden Betriebe und das Arbeitseinkommen seiner minder jährigen Kinder in seiner Steuererklärung nicht anzugcben. Soweit die Ehesrau oder di« minderjährigen A nd« Arbeitseinkommen im Jal,re 1920 bezog.n haben; ist über Liefe» Einkommen der Ehefrau oder des minderjährigen Kindes eine besondere Erklärung abzugeben. b) zu V, b (sonstige Einnahmen). Hier sind nicht alle durch einzelne Deräußernngsgeschäftc er- tziclten Gewinne, solchem nur Gewinne aus einzelnen Veräußerungsgefchäften anzugeben, durch welche Gegenstände veräußert worden sind, deren Erwerb zum Zwecke der gewinnbringenden Wiederoeräußcrung «folgt ist (Gewinne au» Gelegenheits-Spekulationen). Gewinne au» Spcr- lations-Geschästen, die ge werbsmäßig betrieben werden, sind ebenso wie Gewinne au» Veräußerungs-Geschäften, die zum Gewerbe- krtr.eb« de» Pflichtigen gehören, als «»werbliches Einkommen. (Nr. II des Vordruck») anzugeheu,. . o) zu Nr. VI, 4 de» Vordrucks: Abzugsfähig sind nicht mehr die jährlichen, den Verhältnissen entsprechenden Abschreibungen für Wcrtverm'nderung, sondern die jährlichen, den Verhältnissen entsprechen, den Absetzungen sür Abnutzung von Gebäud.n, von Be- und Entwässerung»- und sischere wirtschaftlichen Anlagen, von Maschinen und beweglichem Betriebs-Inventar, soweit L'e Kosten der Beschaffung nicht al« Werbungskosten in Abzug gebracht und nicht au» steuerfrei gebildeten Rücklagen gedeckt worden sind (8 13 5.) Die Novelle vom 24. Mär, 1921 hat ferner die Steuerfreiheit der Militärversorgungsaekühv- nlsse neu geregelt. Ltcurrswi sind nunmehr und Loh« in d« Emkomminstruererklärung nicht zugehen: ») die mif Grund der Militärpension»- und versorgungsgesetze bezogenen Verstümmelung»-, Krieg»» Luftdienst-, Alter»- und Tropenzuiagen, Pension»- und Nentenerhöhung«n, Pflegezulagen und Schwerbeschädigtenzulagen mit den entsprechenden Ausgleichs-, Orts- und Teuerungszulagen, fer ner di« auf Grund des Kolonialbeamtengtsetze» vom 8. Juni 1910 (R«lch»-G«letzbl. S. 981) NM zogenen Trop nznlagcn; d) sonst ge nach der Minderung der Erwerbsfäh'gkrit bemessen« Versorgungsgeblkhrntssr, di« «mH Grund einer infolge eine» Kriegs erlittenen Dienstbcschädigung bezogen werden, sowie die Kritga»- Versorgung der Militärh'nterbl ebenen, ferner die Versorgungsgebührniffe nach dem Reich»»««» sorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (Neichsg«setzbl. S. 988) dem Reichsgesetz über di« durch imitikE Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1620 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) und den durch H/Ui des genannten Gesetze» aufrechterhaltenen landesgcsetzl'chen Vorschriften, soweit dl» genannt«» B«n züg« zusammen mit den unter » erwähnten Gebührnissen den Betrag von 8000 Mark nicht üb«» st« gen. 0.) Nach 8 39 Abs. 1, » des Einkommensteu«gesetze» können bei Ermittelung -«» steuerbaren Oine kommen» Aufwendungen sür die Neubesc' sfung von Kleinwohnungen in Abzug gebracht w«rd«n, die tt* Jahre 1620 baulich beendet worden sind, sofern die Verwendung der Bauten zu Kl«inwohnung»zw«cken sll« mindesten» 1b Jahre von der Fertigstellung ab gesickert ist, jedoch nicht über den Betrüg Knaus, um de» die AufwenLnngen den gemeinen Mert der Bauten oder die durch sie eingetretene Werterhöhuna der Goe bäude übersteigen. Ter Abzug dieser Aufwendungen aus Grund dieser Dorschr'st ist unzulässig, sowetdiv ?lufwendungen bereits nach Masgabe dieses Kes tzes bei Ermittelung des steuerbaren Einkommen» berü»» sichtigt worden sind. Steucrpfl chtige, welche Aufwendungen dieser Art in Abzug bringen woll«n, müsse» einen entsprechenden Antrag bei Abgabe der Steuererklärung oder demnächst im Einspruchorefahreu «acht Empfang de» Steuerbescheides stellen. _ . 7 .) Nach 8 69 Nr. I, d des Einkommensteurrgesetze» können bei Ermittelung de» steuerbaren Etw« kommen» in Abzug gebracht werden Beträge, die der Steuerpflichtige gemeinnützigen Vereinigung«» Md Gesellschaften im Jahr« 1920 bis einschließlich 1923 zugewendet hat, sofern dies« Bereinigungen od« G»» sellschasten satzungsg maß und tai,. chlich ausschließlich die Förderung de» Kleinwohnungsbau«» bl U, 9 U» » IMl« «l», «ewL» » U« «« e» »»meMetw««» «Ml mieden. «tchl l»^««I:<»«»««»> «>u«!s— U»S«ca»»I«r Scivlllltck« »<n>l»l s< V^«»I«>«tui>«. - UiMdolch»«»«, ho »Med«, »,»««»<« kill» Bel z«»lm>m»»»i >»» »md«e» «ell«> NidoU« «» »Mi Sch»«»»,»«, ing stellen. E» wird jedoch darauf hlngl. — Minister der Finanzen demnächst mit Zustimmung de» Reichsrats nähere Best mmungen darüber zu «- lassen hat, untrr welchen Voraussetzungen eine Verein gung oder Gesellschaft al» unter drese Barschem fallend angesehen werden darf. 8 .) Nach 8 39a des Einkommenstcuergesetze» können bei Ermittelung dos Betriebsgewnnne» un> des Geschäfisgewinne» im Sinne der 88 32, 33 für da» Rechnungsjahr 1920 Len Verhältnissen entsprechend« Rücklagen zur B strcitung der Kosten steuersrei abgesetzt werden, die zur Ersatzbeschaffung der zum land» od-r forstwirtschaftlichen oder gewerblichen oder bergbaulichen Anlagekapital gehörigen Vegenstan« ud« den neme'nen Wert der Ersabgegenstände hinaus voraussichtlich anfgewrndet werden müssen. Der «et«- m nister der Finanzen wird dir zur Durchführung dieftr Vorschrift erforderlich n Bestimmungen m Kürz* erlass n. Es wird den Pflichtigen, die vrn dieser Vorschrift Gebrauch machen wollen, anheimgeaeben, -M« spreckienden Antrag nachträglich bei dem Finanzamt zu stellen, da» gegeben-nfall» die Veranlagung M Anszlige aus dem abgeanberten Einkommensteuergesetz, enlhaltenb di« « M. 38, «a, »9 »»» ö9a, find für die Beteiligten vom 28. AprU ab b«i dem zuständigen Finanzamt echSltlrch. , Taaedlatt * enthaltend die amlttchen Bekannlmachnngen der Amlshauplmannschaften Schwarzenberg und Zwickau, sowie der Staats- u. Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Lartenslein, Johann- georgenstadt, Löbnitz, Neustädlel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Verlag von E. M. GSrlner, Aue, Erzgeb. Femspnch - Anlchlüff«: Au« 81, Lößnitz (Ami Au«) 446, Schneeberg lO, Schwarz«nb«rg 1L vrahtanschrisl: Volksfreund Aueerzgedirg«.