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WWW MWM - Freitag, den 25. Februar 1921 Ar. 47 mit r«snmmungen oeireyen, wwww ne, saus mau vir ,r- . <svu^n vrr .. eines joden Vierteljahres ihren Strombedars durch eine bei einzelnen Abnehmern infolge Neuanschluffes oder Umgestaltung der Betrievsverhalrmss» g«r»e^ anzeig, «NMnrldea Heiden, die »ach forgfälttger Mus- baden, io kam der DsrirauensMann auf schriftlichen Antrag hin «äd«ruflich »«nahm«» ^»fratten. Die Einführung einer « De ¬ ien nicht siw nd. >e» » f- »- r. >« Für dieselben bleiben die bisherigen Bestimmungen bestehen, wonach sie, falls nicht die je weilige Zuweisung verlängert wird, vor Beginn eines jeden Vierteljahres ih„.. --—/ / ' beim Vertrauensmann erhältliche Strombedarksanzeig, anMnelden Haden, die »ach sorgfältiger Au, Münz, der einzelnen Spalten zunächst beim Vertrauensmann einzureichen ist, der sie nach Priifvng dem Landeskohlenamt zur endgültigen Festsetzung'des Stromverbrauchs zu übergeben hat. . e di« auch von initz« ine» eite» Aue. wer- :v'«r b)u legt» Ale- spiet ' »« de» oan- erst« iger rauf or«, seit, eve» ltat b 2 nd« hin tige selb «hl k. ».Strafe«. Wer trotz vorheriger Verwarnung über die ihm zugewiesene Menge hinaus Kilowattstunden verbraucht, muß für jode mehrverbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 1 Mark bezahlen. Bei denjenigen Abnehmern, welche eine bestimmte Kilowattstundenzahl für das Vierteljahr Angewiesen erhalten, gilt diese Zuweisung gleichzeitig als Verwarnung, sodaß bei diesen Abnehmern bei jeder Ueberschreitung sofort eine Berechnung des Aufpreises eintritt. Bei wiederholter Auspreiszahlung ist außerdem ein« Stromsperrung zu erwarten. Es ist verboten, Motor«, welch« täglich nur kurzzeitig benutzt werden, in der Zeit von früh 8 bis mittags 12 Uhr und von nachmittags 2 bis abends 8 Uhr einzuschalten. Motore mit kurzzeitiger Denutzungsdauer dürfen also nur von mittags 12—2 Uhr und von abends 8 Uhr bis morgens S Uhr eingeschaltet werden. Im Falle der Zuwiderhandlung wird bei dem betreffenden Stromabnehmer 74. Jahrg. Hl" O. Hallbauer, vtzrtr»u«»m«m da, R*ich^pmmissar» für di« Kohlenoertewung, «bteihm, LMöM- E «r«» fach« Hl» ' fi« «ck wn gä- ber wn g«, > 2 d 1. 2. 46; ch» el- n» in» er- er- st» ie- n- ss« Z ri- t k l. ft- ii- ir ch i- !N t» ch e- te e- «m«t,««-*«-»«« Ur dl. Nockmltti - I «UME di, °°n»i»-v « Uhr t, d«, I »«Um. Mn« »mildr Ur di« Ausnahm« d»tlnj«t«i» I am vo«<I»ri«d«n«, Tug« sowi« un d«IIimmi«r Si«Il« »ird I Nicki g«o«ix», auch »ich, st« di, «IchiiaM dm durch Nin» I I»r«ch«r outg«g,d«nrn Anj«ij<». - Mr «eck,«»« m>»«rlm>,I I «i»,,landl«r Sckrtftkwck« «drrnimmi di« SchriftNUuna I d«in« v,runtworiuna. - Uni«rbr«chung»n d« chischift» I dOrird«, d«,ründ«a Kan« Aniprdch«. »«> gadiu»g»«i», I und »andur, »«>!«» Vadaii« al, nlchi p»r«indar>. v« .»r»,«dlr,Ilch« B^U,r«»»d- «zcha« iilgilch »U Au«naham d«r La,« »ach So»»- u»d Mittag«». »«»„»»r«l»> «onattick Mark 4.00 durch dl« Au,ttig«r ir« in, »au,! durch dl« Poll d«p>,«» viMeljLhrttck Mar» id so. «onattick Mar» 4.80. Ua»«i,«»»r«l»> im Ami,blaiid«z>r» d«r 4taum d«r Up. »oio»az«tt« l.oeMd , au,wiiri,>.40Md., «inltlirdl. An-1 j«ig«nsi«u<r, im amiiick«» L«ii di« Haid« 3«U« d.iiö W».. km Rr»lam«I«U dl« grii« 4 S0 Md. V«Mch«a-N»nl», vripzi, Ar ILSS«. » Kleliwrrbroucher werden von den Einfchränkungs Vorschriften vorläufig nicht betroffen, es wird denselben aber soarfam« Benutzung der elektrischen Beleuchtungsanlage zur Pflicht gemacht. (Eventuell besonder« Vorschriften für Pauschalabnehmer und dergleichen.) v. Mittelverbrauche». Der Verbrauch in Kilowattstunden darf in jedem Vierteljahr nicht höher sest^ wie der Be^ brauch in dem entsprechenden Vierteljahr de» Zeitraumes vom 1. Oktober 1919 bis 39. Septenwer 1920. Dies entspricht einer 20 prozentigen Einschränkung gegenüber dem Verbrauch im Jahr« 1M8/1^ Sollten sich gegenüber der Dergleichszeit vom 1. Oktober 1919 bis 20-Septemb^929 dm ^r^tn^ ' Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle Neben- und Dorräume. Verboten ist allgemein die Benutzung von Kohlenfadenlampen. Dieselben sind durch Metall- «kdenlampen zu ersetzen. Werden trotz de» Verbote« Kohlenfadenlampen in einer" Anlage gebrannt, o hat die» die Einstellung der Stromlieferung für die betreffend« Anlage zur Folge. , Die Benutzung von elektrischen Heizkörpern zur Raumerwärmung, der Betrieb von Pwsonen- mfzügen mit Ausnahme von solchen in Krankenhäusern ist nur zulässig, wenn eine ' " eyinigung »orliest. Wasserwerk«, Bahnhöfe »nd Drejchmotor«« «erd«» voy den Linschi Orlsvorschristen jlder Vie Einschränkung -es Verbrauches eiekirlscher ArbeN für -ie an -as ikiekiriziliilswerk Oeisnky i. E. angeschlossene» Sia-i- un- Lan-gemelnden. Auf Grund des 8 1 Ziffer 8 b und des 8 5 der Bekanntmachung des Neichskommiffars für -ie Kohlenverteilung über die Einschränkung des Verbrauch«» elektrischer Arbeit vom 9. September 1919 nebst Nachtrag vom 1. März 1920, sowie der Ausfllhrungsvorschoiften des Arbeitsministerium» hierzu vom 8. Juli 1929, betr. die Derbrauchsrsgelung und die Durchführung Ser Einschränkung bei der Be leuchtung, werden die Ortsvorschriften vom 11. Dezember 1917 hiermit aufgehoben; dafür treten folgende Bestimmungen in Kraft» Die Einteilung der Stromverbraucher erfolgt in 8 Gruppen: A) Kleinverbraucher, das sind Abnehmer, deren Verbrauch in den Jahren 1913—1919 unter 259 . Kilowattstunden je Jahr betragen hat. B) Mittelbverbraucher, das sind Abnehmer, deren Höchstentnahme in einem der Jahre 1913—1919 über 259 Kilowattstunden betrug, aber 12 999 Kilowattstunden nicht überschritten hat, oder deren Verbrauch sich in Zukunft innerhalb dieser Grenzen bewegen wird. E) Großverbraucher, das sind Abnehmer, deren Verbrauch in den fttzten 4 Jahren mehr als 12 999 Kilowattstunden je Jahr betrug oder in Zukunft betragen wird. X. Kleinverbraucher > werden von den Einschränkungsvorschriften vorläufig nicht betroffen, es wird denselben aber sparsame Benutzung der elektrischen Beleuchtungsanlage besonders in den Abendstunden von 4—8 Uhr zur Pflicht gemacht. Lichtabnehmer nach Pauschalsätzen haben di« Benutzung der Lampen auf das allernotwendigste Maß zu beschränken. Sollte in einzelnen Fällen Stromverschwendung beobachtet weiden, so wird für die betreffend« Anlage sofort und dauernd die Stromlieferung eingestellt. v. Mittelverbraucher. die Stromlieferung sofort eingestellt. Dauerbetriebe haben ihre Arbeitszeit so einzurichtcn, Laß im Sommerhalbjahr in -er Zeit von nachmittags 6—8 Uhr und im Winterhalbjahr in -er Zeit von nachmittags 4—8 Uhr keine Strom entnahm« stattfindet. Dev Vertrauensmann kann in besonderen Fällen auf schriftlichen näher begründeten Antrag hin widerruflich Ausnahme gestatten. Sperrzeit in den Morgenstunden bleibt vorbehalten. Für sämtlich« Stromabnehmer gelten ferner die unter „S" angeführten polizeilichen Dor- schriften. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund des 8 11 der Bekanntmachung des Reichkommissars vom 9. September 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit einer Geldstrafe dis zu 19 999 Mark, oder mit einer dieser Strafen belegt. L. Allgemeine». Es bleibt dem Vertrauensmann vorbehalten, die einzelnen Verbraucher stärker eiryuschränken. wenn die Lieferungsmöglichkeit des Stromversorgungsunternehmens unzureichend ist. Für Neuanschlllsse und Erweiterungen, für Licht- und Kraftanlagen jeder Art ist vor Beginn der Ausführung ausdrücklich Genehmigung beim Dertrmmnsmann einzuholen. Die Gesuche müssen genaue Angaben über die Zahl der anzuschließenden Lampen, oder Pferdestärken und -er angefvvderten Strommenge in Kilowattstunden je Vierteljahr unter ausführlicher Begründung der Notwendigkeit der Erweiterung enthalten. Sämtliche Anträge, auch diejenigen an das Landeskohlenamt, sind an Sen Ver- trauensmann für das Elektrizitätswerk Oelsnitz i. Ä Herrn Direktor L. Roth — aus dem Persorgungs. gebiet Aue an Herrn Direktor Wolff, Aue i. S. — einzureichen. Dem Vertrauensmann liegt auch di« Verpflichtung ob, die Einhaltung vorstenhedr Bestimmungen zu kontrollieren. F. Polizeilich« Vorschriften. In Privakhäusern darf di« Fluren- und Treppenbeleuchtung nur bis >48 Uhr abends erfolgen. Private Krankenhäuser, private Unterrichtsanstalten und solche Unternehmungen, in Privathäusern, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, werden von vorstehenden Vorschriften nicht betroffen. Die Benutzung von automatischer Nachtbelcuchtung ist zugclassen. In privaten Wohn- und Schlafräumcn jeder Art ist die Benutzung von Luxusbeleuchtungen verboten und der übrige Bedarf so viel als möglich einzuschränken. Als Richtlinie soll gelten, daß in jedem Raum insgesamt nicht mehr als 59 Kerzen Leuchttraft (bei Halbwattlampen bis zu 199 Kerzen) Verwendung finden. In öffentlichen Verkaufsstellen, Warenhäusern, Warengeschäften und dergleichen darf elektrischer Strom zu Deleuchtungszwccken längstens bis Geschirftsschlnß verbraucht werden. Kleine elektrische Lampen an Arbeitstischen können auch nach den für das Ladengeschäft festgesetzten Schlußstunden be- »utzt werden. Außenbeleuchtung, sowie Rcklamebeleuch'nng jeder Art ist verboten. ' Apotheken sind von einer zeitlichen Einschränkung befreit. Für Gastwlrtschaftsbetrieb« jeder Art, Konzertsäle und Vergnügungsstätten aller Art, insbe sondere auch zur Abhaltung von Familienfestlichkeiten, Tanzstunden und andere Veranstaltungen ge- «ilossener Gesellschaften, darf elektrische Beleuchtung nur bis zu Beginn der Polizeistunde benutzt iverden. In Theatern, Zirkusvorstellungen und Lichtspielhäusern darf elektrische Arbeit an Wochen- iagen mit Ausnahme der Sonnabende nicht vor >47 Uhr für Dorstellungs- und Dorführungszwecke ver- 'vendet werden. Zn sämlichen vorstehenden öffenlichen Räumen ist die Beleuchung austs äußerste ein- "mschränken. Als ausreichend« Bcleuchung ist anzusechen: in Räumen bi» zu 4 Meter Höhe 3 Norinalkerzen für den Quadratmeter Boden stäche; in Räumen bis zu 6 Meter Höhe 5 Normalkerzen für den Quadratmeter Bodenfläche; In Räumen und über 6 Meter Höhe 7 Normalkerzen für den Quadratmeter Bodenfläche; TdöeÜlüü * enthaltend die amtlichen Bekanntmachungen der , Amtshaupkmannschaften Schwarzenberg und Zwickau, sowie der Staals- u. Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Karlenstein, Johann georgenstadt, Löbnitz, Neuskädkel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Verlag von E. M. Gärtner, Ane, Erzge-. Fernsprech - Anschlüsse: Aue 81, Lößnitz (Ami Aue) 449, Schneeberg 19, Schwarzenberg k9. I y«Ä«5«°Ä»»it'«ü«»^!!i°^A «» Drahtanschrift: Dolkssreund Aueerzgebirge. I s»warj«»»<r,. Orlsvorschristen für -as ElektrizttSlswerk „vbererzgeblrg" Schwarzenberg t. Sa. über -te Einschränkung -es Verbrauches elektrischer Arbeit. Auf Grund des 8 1 Ziffer 3b rmd des 8 ö der Bekanntmachung des Reichskommissar» fllr die Kohlenverteilung über di« Einschränkung des Verbrauches elektrischer Arbeit vom 9. September 1919 nebst Nachtrag vom 1. März 1929, sowie der Ausführungsvorschriften de» Arbeit-ministerium» YtwM vom 28. Juli 1929, betr. die Devbrauchsregeluag und die Durchführung der Einschränkung bei der »«- leuchtung werden die Ortsvorschriften vom 19. November 1919 hiermit ausgehoben; dafür tret«» folgend« Bestimmungen in Kraft: Die Einteilung erfolgt in 8 Gruppen: : A) Kleinverbraucher, das sind Abnehmer, deren Verbrauch in dm Zahvm 1913—1919 unter MV Kilowattstunden je Jahr betragen hat. . . - , B) Mittelbverbraucher, da» sind Abnehmer, bdrm Höchstentnahme in einem der Jahre 1913—1919 über 259 Kilowattstunden betrug, aber 12 999 Kilowattstunden nicht üdWjchrrttm hat, ober deren Verbrauch sich in Zukunft innerhalb dieser Grenzen bewegen wird. , L) Großverbraucher, das sind Abnehmer, deren Verbrauch in den 4 letzten Jahren mshr «» 12 999 -Kilowattstunden je Jahr betrug oder in Zukunft betragen wird. Mit dw Ueberwachung -er Durchführung vorstehender polizeilicher Vorschriften find di« ört- s lichen Polizeibehörden beauftragt. Schwarzenberg, am 2N Februar 1921. «ohienversorgungrbezirt der Amtshai den Städten Eibenstock, Lößnitz, Neustädttl, Schn, L. Roth, Vertrauensmann de» Reichskommissars für Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität. Wolff, Vertrauensmann des Reichskommissar» für Kohlenverteilung, Abteilung Elcktrtzttift für den Dersorgungsbezirk Aue. Der Verbrauch in Kilowattstunden darf in jedem Vierteljahr micht höher sein, wie der Ver brauch in dem entsprechenden Vierteljahr des Zeitraumes vom 1. Oktober 1919 bis 39. September 1929. Sollten sich gegenüber der Vergleichszeit vom 1. Oktober 1919 bis 39. September 1929 dir Verhältnisse bei einzelnen Abnehmern infolge Neuanschlusses oder Umgestaltung der Betriebsverhältnisse geändert haben, so kann der Vertrauensmann auf schriftlichen Antrag hin widerruflich Ausnahmen gestatten. In gwejfelsfällen entscheidet das Landeskohlenamt. Für öffentliche Straßenbeleuchtung gelten dieselben Vorschriften. 6. Großverbraucher. , baden, 4o kann der Vertrauensmann auf schriftlichen Anüvg hi» «id»»rufiich Auvnahm«» gestatte«, j In Zweifel «fällen entscheidet da» L<md«»kohlenamt. Für öffentliche Straßenbeleuchtung gelten dieselben Vorschriften. 6. Großverbraucher. . Für dieselben bleiben die bisherigen Bestimmungen bestehen, wonach ste, fbw» nicht die je- ' weilige Zuweisung verlängert wird, vor Beginn eine» jeden Vierteljahres ihren Strombedarf durch ein« beim Vertrauensmann erhältliche Strombedarfsgnzeig« anzumelden haben, die noch sorgfältiger.Aus füllung der einzelnen Spalten zunächst beim Vertrauensmann einzureichen ist, der sie nach Prüfung dem Landestohlenamt zur endgültigen Festsetzung de» Stromverbrauch» zu übergeben hat. , v. Strafen. , Wer kratz vorheriger Verwarnung über die chm angewiesene Meng« hinan» KNovMktflmchen , verbraucht, muß für jode mehrverbrauchte Kilowattstunde einen Aufpr«i» von 1 Mark bezahlen. Bei denjenigen Abnehmern, welche sine bestimmt« Kilowattstundenzahl für da» Vierteljahr zugewiesey ! erhalten, gift diese Zuweisung gleichzeitig als Verwarnung, sodaß bei di«s«n Abnehmern bei jeder Ueberfchreitung sofort ein? Brechaung des Aufpreise« eintritt. Bei wiederholter Aufpreiszahlung ist außerdem ein« Stromfperrung ch» erwarten. Für sämtliche Stromabn«hmer gelten ferner bi« unter „k" angeführten polizeilichen Dor- z schriften. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehzpden Bestimmungen werden auf Grund des ß 11 -er Bekanntmachung -es Reichkommissar» vom 9. September 1919 mit Gefängnis bi» zu einem Jahr und mit einer Geldstrafe bis zu 19999 Mark, oder mit einer dieser Strafen belegt. N. Allgemeine». Es bleibt dem Dertvauensmann Vorbehalten, -ie einzelnen Verbraucher Mrber einzuschrSnkeiz, wenn die Lieferungsmöglichkeit des Stromversorgungsunternehmen» unzureichend ist. Für Nouanfchlüsse und Erweiterungen, für Licht- und Kraftanlagen jeder Art ist vor Beginn der Ausführung ausdrücklich Genehmigung beim Vertrauensmann «inzuholen. Die Gesuchs müssen genaue Angaben über die Zahl der anzuschließenden Lampen, oder Pferdestärken und der «ngeforderten Sirommengs in Kilowattstunden je Vierteljahr unter ausführlicher Begründung der Notwendigkeit der Erweiterung enthalten. Sämtliche Anträge, auch diejenigen an das Landeskohlenamt, sind an den Der- trauensmann für das Elektrizitätswerk „Obererzgebirg" Schwarzenberg, Herrn Dir«ktvr O. Hallbauer einzureichen. Dem Vertrauensmann liegt auch die Verpflichtung ob, die Einhaltung vorstehender Be stimmungen zu kontrollieren. K. Polizeilich« Vorschriften. In Privathäusern darf die Fluren- und Treppenbeleuchtung nur bis >18 Nhr abends /nsolgen. Private Krankenhäuser, private Unterrichtsanstalten und solche Unternehmungen in Privathäüsern, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, werden von vorstehenden Vorschriften nicht betreff«. Die Benutzung von automatischer Nachtbeleuchtung ist zugelaffen. In privaten Wohn- und Schlafräum jeder Art ist die Benutzung von Luxusbeleuchtungen verboten und der übrige Bedarf so viel als möglich einzuschränken. Als Richtlinie soll gelten, -atz in jedem Raum insgesamt nicht mehr wie 59 Kerzen Leuchtkraft (bei Halbwattlampen bi» zu 199 Kerzen) Verwendung finden. In öffentlichen Verkaufsstellen, Warcnhinrsern, Warengeschäften und dergleichen darf elektrisch« Strom zu Beleuchtungszwecker. längstens bkr Geschäftsschluß verbraucht werden. Klein« elektrisch« Lampen an Arbeitstischen können auch nach den für das Ladengeschäft festgesetzten Schlußstunden be nutzt werden. Außenbeleuchtung, sowie Reklamebeleuchtung jeder Art ist verboten. Apotheken sind von einer zeitlichen Einschränkung befreit. Für Gastwirtschaftsbetrieb« jeder Art, Konzertsäl« und Vergnügungsstätten aller Art, in»be- sondere auch für Abhaltung von Familienfestlichleiten, Tanzstunden und andere Veranstaltungen ge schloffener Gesellschaften, darf elektrisch« Beleuchtung nur bis zu Beginn der Polizeistunde benutzt, ' werden. Zn Theatern, Zirkusvorstellungen und Lichtspielhäusern darf elektrische Arbeit an Wochen tagen mit Ausnahme -er Sonnabend« nicht vor >46 Uhr für Borstellunas- und Dorführungszwecke ver wendet werden. In sämtlichen vorstehenden öffentlichen Räumen ist die Beleuchtung auf» äußerst» einzuschränken. Als ausreichende Beleuchtung ist anzufchen: in Räumen bis zu 4 Meter Höhe 3 Normalkerzen für den Quadratmeter Bodensläck>4: - in Räumen bis zu 9 Meter Höhe 5 Normalkerzen für den Quadratmeter Bodcnfläch«; in Räumen und über 6 Meter Höhe 7 Normalkerzen für den Quadratmeter Bodenfläche; Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle Neben- und Borräumc. Verboten ist allgemein die Benutzung von Kohlensadenlampen. Dieselben sind durch Metals fadenlompen zu ersetzen. Die Benutzung von elektrischen Heizkörpern zur Ranmevwärmung, der Betrieb von Personen aufzügen mit Ausnahme von solchen in Krankenanstalten ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Ge nehmigung vorliegt. , Mit -er Ueberwachung der Durchführung vorstehender polizeilicher Vorschriften find die »ch. lichen Polizeibehörden beauftragt. am 23. Februar 1921. mit den