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»«durch » enlhalkend die amtlichen Vskannlmachmrgen der Amtshaupkmannschafken Schwarzenberg und Zwickau, sowie der Staals- u. Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johann- georgenstadt, Löbnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Verlag von E. M. Gürtner- Ane- Erzgeb. Fernsprech <> Anschlüsse: Aue 8l, Lößnitz (Amt Aue) 440, Schneeberg l0, Schwarzenberg lS. Drahlanschnst: Dolkssreunö Aueerzgebirg«. lür di» am Aumm« dl, vormMau» » Uhr >u ftrlleu. Siu« chewLhr lür di« «uku am vorgt'chriiixn« Laa« I«a>» an dd «Ich! gegiden, auch nicht sür dl» Richtig l»r«ch?r aulll«g«d«n«n Au!«>s«n.—Füri «ingrlandln Schrtlillü«!» ütxruimmt di« Schrlttl«Uu>- d«in« Ätraniluorlünü. — Untndr«chiin«»n d«« Silchütl» b-al-lx, drgründm kein« «nlprüch». BU Sadlm>v»«ru, und «oudul, a«ltm Rabatt» al» uichl urimubart. --»»„»tchültd-t-N«« tu «»» Ab»«», «»»«>>«» u»d Sümxirziud«,. g ward 14.40. awuatlich ward 4.M. P ^^UüII^iril »« «<m» d« Iw. z Soim»!,«»« 40 Plg., aunokrl, iro Plü-, «inlchlwtuid Än- § mi,«akl«uo, im »mtltior» L«il di« Haid» 3«M L.M Md., I mi B»dlam«t«U di« geil« 4.00 Md. I v»m»««-ao»t»> o«wz>g Nr. 12er«. Nr. 11. Freitag, den 14. Januar 1921. 74. Jahrg. Aus die nachstehend abgedruckle Verordnung des Wirlschastsminisleriums wird hiermit noch besonder« hingswiesen. Für den Fall, dass Bäcker den nachstehenden Bestimmungen nicht nachkommen sollten, behält Ach der Dezirksverband außerdem vor, di« Mehlzuteilung au diese Beiried« entsprechend einzuschränken Schwarzenberg, am 11. Januar 1921. Der Westsüchsifche -lommunalverband für den Bezirksorrband -er Amlshauplmanuschasl Schwarzenberg. Einstellung von Lehrlingen im Bäcker- «sw. Gewerbe. Aus Grund von 8 128 Abs. 2 der Gewerbe» rdaung wird folgendes angeordnet: Im Bäckerei-, Konditorei- und Pfefferkllchlergewerde, in Brotfabriken, Keksfabriken, und allen sonstigen Anstalten und Betrieben, in denen Backwaren gewerbsmäßig hergestsllt werdet!, dars nur je ein Lehrling eingestellt und beschäftigt werden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Betrieb«, in denen bei Inkrafttreten dieser An ordnung bereits mehrere Lehrlinge gehalten wurden. Neuelnstellungcn von Lehrlingen dürfen in solchen Betrieben erst erfolgen, wenn die vorhandenen Lehrlinge sämtlich ausgclcrnt haben oder sonst in rechts gültiger Weise aus dem bestehenden Lehroerhältnis ausgeschieden sind. Alsdann dürfen auch Betriebs dieser Art nicht mehr als einen Lehrling hallen. Mehrere von demselben Unternehmer an einem Orte betrieben« Werkstätten, Einrichtungen oder Fabriken, oder «in Betrieb mit mehreren Zweigstellen, auch wenn diese nicht nur Verkaufsstellen smd, son dern mit Werksiatlanlogen verbunden sind, sind im Sinne dieser Anordnung als ein Betrieb zu behandeln. Das gleiche gilt sür den Fall, daß von einem Unternehmer, am selben Orte mehrere der unter diese Ver ordnung fallenden Gewerbe, zum Beispiel Bäckerei und Konditorei, betrieben werden. Dies« Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft und gellen zunächst bis zu« S0. September 1923. Dresden, am 2. Dezember 1920. Wirtschaftsministerin m. Abteilung sür Kandel und Gewerbe. —— Or. Alien. Ortsvorschrislen Va -k Einschränkung des Verbrauch« Syrischer Arbeit für -le an da» Elektrizttätswerk Oelsaitz i, S. mrgeMosseuru Stadt- und Landgemeinde«. Aus Grund des 8 1 Uffer 8b und des 8 ö der Bekanntmachung des Neichskommtssars sür dke Kohlenverteilung über di« Einschränkung des Verbrauches elektrischer Arbeit vom S. September 1919 nebst Nachtrag vom 1. Mürz 1920, sowie der Ausfühvungsvorschristcn des Arbeitsministeriums hierzu vom 8. JE 1920, betr. die Debbrwuchsrrgelung und die Durchführung der Einschränkung bei der Beleuchtung, werben die OrtsvoNschriftrn vom 11. Drzemib« 1017 hiermit aufgehoben: dafür treten folgen« Bestimmungen in Kraft: Die Einteilung der Stromverbraucher erfolgt in 8 Gruppen: ^) Kleinverbraucher, das sind Abnehmer, deren Verbrauch in den Jahren 1918—1919 unter 280 Kilowattstunden je Jahr betragen Hot. 8) Mittelverbraucher, da» find Abnehmer, deren Höchstentnahme in einem der Jahre 1913—1919 über 289 Kilowattstunden betrug, aber 12 900 Kilowattstunden nicht überschritten hat, oder deren Verbrauch sich in Ankunft innerhalb diöfer Grenzen bewogen wird. O) Großverbraucher, das find Abnehmer, deren Verbrauch in den letzten vier Jahren mehr als- 12009 Kilowattstunden je Jahr betrug oder in Zukunft betragen wird. Kleinverbauche« werde« von den Ginschränkungsvorschri-ften vorläufig nicht betroffen, es wird denselben aber sparsame Benutzung der elektrischen Beleuchtungsanlage besonders in den Abendstunden von 4—8 Uhr zur Dflicht gemacht. Lichtabnrhwer nach Pauschälsätzen haben die Benutzung der Lampen auf das aller, notwendigste Maß zu beschränken. Sollte in einzelnen Fällen Stromverschwendung beobachtet werden, so wird für di» betreffende Anlag« sofort und dauernd di« Stromlieserung eingestellt. S. Mittelverbraucher. Der Verbrauch in Kilowattstunden darf in jedem Vierteljahr nicht höher sein, wie der Ver brauch in dem entsprechenden Vierteljahr Les Zeitraumes vom 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920. sSollten sich gegenüber der Bergleichszeit vom 1. Oktober 1919 bis 30. September 1920 Lie Ver- hältnisse bei einzelnen Abnehmern infolge Neuanschlusses oder Umgestaltung Ler Betnebsnechältnisse geändert haben, so kann der Vertrauensmann auf schristlchen Antrag hin widerruflich Ausnahmen gestatten. In Zweifelsfällen entscheidet das Landesbchlenamt. Für öffentliche Straßenbeleuchtungen gelten dieselben Vorschriften. 6. Großverbraucher. Mr dieselben bleiben die bisherigen Bestimmungen bestehen, wonach st«, falls nicht die je weilige Zuweisung verlängert wird, vor Beginn eines jeden Vierteljahres ihren Strombedarf Lurch ein« beim Vertrauensmann erhältliche Strombedarfsanzeige anzumeldrn haben, die nach sorgfältiger Ausfüllung der einzelnen Spalten zunächst beim Vertrauensmann einzureichen ist, der sie nach Prüfling sdem Landeskohlenamt zur endgültigen Festsetzung des Stromverbrauchs zu übergeben hat. v. Strafen. Wer trotz vorheriger Verwarnung über die ihm Angewiesene Menge hinaus Kilowattstunden verbraucht, muß für jede mehrverbrauchte Kilowattstunde «inen Aufpreis von 1 Mark bezahlen. Bei denjenigen Abnehmern, welche eine bestimmte Kilowattstundenzahl für Las Vierteljahr zugewiesen er- halten, Alt diese Zuweisung gleichzeitig als Verwarnung, sodaß bei diesen Abnehmern bei isder Ueberschveitung sofort eine Berechnung des Aufpreises eintritt. Bei wiederholter Aufpreiszahlung ist außerdem eine Stromsperrung zu erwarten. Es ist vevlwten, Motoren, welche täglich nur kurzzeitig benutzt werden, in der Zeit von früh g bi» mittags 12 Uhr und von nachmittags 2 bis abends 8 Uhr einzuschalten. Motors mit kurzzeitiger Benutzungsdauer dürfen also nur von mittags 12—2 Uhr und von abends 8 Uhr bis morgens S Uhr eingeschaltet werden. Im Fall« der Zuwiderhandlung wird bei dem betreffenden Stromabnehmer di« Stromlieserung sofort eingestellt. Dauerbetrieb« haben ihre Arbeitszeit so einzurichten daß im Sommsrhalbjuhr in der Zeit von nachmittag» 9—8 Uhr und im Winterhalbjahr in der Zeit von nachmittags 4—8 Uhr keine Stromentnahme stattfindet. — Der Vertrauensmann kann in besonderen Füllen auf schriftlichen näher b«gründetrn Antrag hin widerruflich Ausnahme gestatten. Die Einführung einer Sperrzeit in den Morgenstunden bleibt vorbehalten. Mr sämtliche Stromabnehmer gelten ferner die unter „6" angeführten polizeilichen Dor- fchriftrn. Zuwiderhandlungen gegen di« vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund des 8 11 «r Bekanntmachung des Reichskommissars vom 9. Sept. 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit ein« Geldstrafe bi, zu 19999 Mark, oder mit einer dieser Strafen belegt. H. Allgemeine». ' Es bleibt dem Vertrauensmann Vorbehalten, die einzelnen Verbraucher stärker einzuschränken, wenn -i« Lieferungsmöglichkeit de» Stromversorgungs-Unternehmens unzureichend ist. Für Neuanschlüss« und Greveitungen, für Licht- und Kraftanlagen jeder Art ist vor Beginn der Ausführung ausdrücklich Genehmigung beim Vertrauensmann einzuholen. Di« Gesuche müssen genau« Angaben über die Zahl der anzuschlioßcnden Lampen oder Pferdestärken und -er angssorderter Strvmrnenge in KilowattMndsn je Vierteljahr unter ausführlicher Begründung -er Notwendigkeit -er Erweiterung enthalten. Sämtliche Anträge, auch diejenigen an das Landeskohlenamt, sind an den Vertrauensmann für da, Elektrizitätswerk Oolenitz r. E., Herrn Direktor L. Roch, einzureichen. Dem Vertrauensmann liegt auch di* Verpflichtung ob, di« Einhaltung vorstehend« Bestimmungen zu V. Polizeiliche Porfchrift««. In Privathäuserm darf die Flurrn- und Treppenbeleuchtung nur bis ^8 Uhr abends er- folgen. Private Krankenhäuser, private Unterrichtsanstalten und solche Unternehmungen, in Privat- häusern, di« für dm äffentlichen Verkehr bestimmt sind, werden von vorstehenden Vorschriften nicht SÄvfte» Ll» «a MMMcker KaMtüuchtung ist -u-elaLeft. / In privaten Wohn- und Schkafräumen jeder Art ist die Benutzung von Luxusbeleuchtungea verboten und der übrige Bedarf soviel als möglich einzuschränken. Ws Richtlinie soll gelten, daß in jedem Raum insgesamt nicht mehr wie 89 Kerzen Leuchtkraft (bei Halvwottlainpen bi, zu 190 Kerzen) Verwendüng finden. In öffentliche« Verkaufsstellen, Warenhäusern, Warengeschäft«» und devMHrnö darf «l<b> irischer Strom zu Beleuchtungszwicken längstens bis Geschäftsschluß verbraucht werden. Kleine el«-» irische Lampen an Arbeitstischen können auch nach den für das Ladengeschäft festgesetzten Schluß, stunden benutzt werden. Außeubeleuchtung, sowie Neklamebeleuchtung jeder Art ist verboten. j Apotheken sind von einer zeitlichen Einschränkung b«frett. Für Gastwirtschastsbetriebe jeder Art, Konzertsäle und Dergniigungsstdtten all« Akt, tnsv«, sondere auch zur Abhaltung von Familienfestlichkeiten, Tanzstunden und andSre Veranstaltungen ge schlossener Gesellschaften, darf elektrisch« Beleuchtung nur bis zu Beginn d-r Polizeistunde genutzt werden. In Theatern, Zirkusvorstellungen und Lichtspielhäusern darf elektrische Arbeit an Wochen tagen mit Ausnahme Ler Sonnabends nicht vor 147 Uhr für Dorstollungs- und Borführuna-zwecke ver. wendet w«rden. Zn sämtlichen vorstehenden öffentlichen Räumen ist die Beleuchtung auf da» äußerst« einzuschränken. Als ausreichende Drleuchiung ist anzusehen: in Räumen bis zu 4 Meter Höh: 3 Normalkerze« für den Quadratmeter Bodenfläch«, in Räumen bis zu 6 Meter Höhe 5 Normalkerzen für den Quadratmeter Bodenfläche, in Räumen bis und über 8 Meter Höhe 7 Normalkerzen für den Quadratmeter Bodenfläche. Di« Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle Neben- und Vorräum«. Verboten ist allgemein die Benutzung von Kohlenfadenlampen. Dieselben sind durch Motall fadenlampen zu ersetzen. Werden tr tz des Verbots» Kohlmsadenlampen in einer Anlage g^vannt, so hat dies die Einstellung der Strom lieferung für die betreffende Anlage zur Folge. Die Benutzung von elektrischen Heizkörpern zur Ralcmrrwävmüng, der Betrieb von Personen» aufzügen mit Ausnahme von solchen in Krankenhäusern ist mir zulässig, wenn eine schriftliche Ge nehmigung vorliegt, Wasserwerke, Bahnhöfe und Dreschmotoren werden von den Einschränkung«»», schriften nicht betroffen. Mit de: Ucberwachung der Durchführung vorstehender polizeilicher Vorschriften find die ört lichen Polizeibehörden beauftragt. Zwickau, am 19. Januar 1021. Der Bezirksvrrband — zugleich für den Stadtrat Kirchberg. — Neustü-kel. DI« Mauk- und Klauenseuche ist hier erloschen. Nruftödtel, Len 12. Januar l9M. Der Stadtrat. Schwarzenberg. Karlossel-Verkaus Freitag, de» 14, Januar 1921 b von vsrm. 8^-1 Uhr und nachm. von 2—165 Uhr foroi« Sonnabend, den 15. Januar 1921 von vorm. 8—12 Uhr im Eiskeller (Alte Schneeberger Straße) für die Inhaber der Markentaschm mit den auf der Rückseite vermerkten Nummern 491—1209. Auf die Person eatsallerr 20 Pftwd PU» Preise von 9 Mark. Es werden beliefert . Freitag, den 14. Januar 1921 Don 8— 9 Uhr vorm, die Nr. 40I-480 von !2—I Uhr nachm. die Nr. 801—990 - S—19 .... 481-569 - 2—3 - - - - 991— 960 . 19^-11 .... 361-669 . L—t . . - - 961-1920 . 11—12 .... 661-899 Sonnabend, den 15. Ja««m 1921. von 8—9 Uhr vorm. die Nr. 1921—1199 von 9—'/,11 Uhr vorm. die Nr. 1101—1209 Um unnötigen Andrang zu vermeiden, ist Lis vorstehende Einteilung genau etnzuhalten. Ander« Stummer« als dis von 401—1209, werden nicht beliefert. Desgleichen erfolge» kein» Nou» anmeldungen. Di« Kartoffeln werden nur gegen sofortige Bezahlung abgegeben. Die Gold« wevde« vorher im Grnährungsamt bezahlt. Schwarzenberg, den 13. Januar 1921. Der Rat der Stadt — SM. MMM U MUM II. MM WeüM Anmeldungen für die Osteranfncchme werden baldigst «Acten. Kunstgewerblich« Abteilung: Kurfusdauer 3 Jahve. Jährliches Schuldgeld 120 Mark. SchüleriunenabteilmA: Stunden nach Wahl. . . Gewerbliche Abteilung: Jährliches Schuldgeld 16 Mark für Schüler von Schneeberg, 36 Mark für Schüler von «»wärt». Aufnahm-Prüfung: 4. April 1921 vormittag 8 Uhr. Schneeberg, am 10- Januar 1921. Prof. Lorenz, Direktor. WchltMU. SWUM. Gasthof „Jur Glashütte- in Crottendorf. Mittwoch» am 19. Januar 1921, vorm- 9 /, Ilhr. Klbtzer 497 fi. 7-15 cm, 3153 fi. 16-22 cm, 2797 fi. 23-29 cm, 1795 fi. 30—3S cm, 817 fi. 37—64 cm, 4,9 m lang. Derbstangen: 799 fi. 8—9 cm, 42 fi. 10-13 cm. Reisslängen: 3859 fi. 2 cm, 1959 fi. 3 cm, 4949 ji. 4—5 cm, 1549 fi. S—7 cm. Kahlschläge in Abt. 76 und 77. Einzclkölzer Abt. 73. Durchforstungen in Adi. 13, 54, 73 und 74. Forsirevieroerwattung Crottendorf. Forstrenlamt Schwarzenberg. AMMN-WWW. MWMAM Dienstag, den 25. Januar 1921, von vormittags '/,9 Uhr an, gelangen in der Bahnhofswirtschaft zu Sartenstein (Linie Werdau—Schwarzenberg) 12 Stämme, 12 Klötzer 14—15 cm stark — 2,31 km Rotbuche, 149 - 79 . 16-22 . - --- 44,45 - 64 . 33 . 23-29 - - --- 35,51 - 17 - 15 . 30-36 . . --- 18,73 . 8 - 5 . 37-43 - . ---- 10,82 - . 3 i- 4 . 44-59 . . 7,83 . 8 . 42 . 13-81 . . ----- 11,96 - Eiche, 9 - ^2 . 16-33 . . ---- 4,46 - Ahom, 2 - 7 . ,7-24 . - --- 1,55 - Linde, 11 - N - 14-23 . ----- 3,86 . Dirke, — 5 - 19—24 . . --- 0,65 - Kastanie, aufbereitti in den Kahlschlägen Abig. 7, 8, 31, Durchforstung Ablg. 31 und in der Schloßumgebung, zum Verkauf. Losoerzeichnisse gegen 3.00 Mk. Schreidgebühr. Fernruf Amt Larlenstein Nr. 6. Fürstlich, ForttverwaNnug «arlenttet» i. Ws», OesteuNiche Sitzung -er Sla-lveror-nele« z« Schneeberg F - e » » « 14. g«Miw u«,