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zo»s ge- Stroh u.erbittel Bestellg. Wilsdr. Beilage zum Wilsdruffer Tageblatt. yx 5. 82. Jahrgang. Sonnabend / Sonntag den 13. /14. Januar 1923. Nossen, den 9. Januar 1923. Das Finanzamt. MS sik lege und Uff. asa« Finanzamt Nossen, am 29. Dezember 1822. (2261 I) wt- stin ^LI-SN. Ze icli! srei Meißen, am 11. Januar 1923. k Nr. 20X1 b. ISIS 102» reifen ig und Stelle. 3 Uhr mmlung «sschutz Zödelitz. bezw. auf Grund des Höchstpreisgesetzes bestraft. Meißen, am 11. Januar 1923. IS» Nr. 2 II L. Gibt der Steuerpflichtige bü vierteljährlicher Versteuerung eins Steuererklärung oder — bei jährlicher Versteuerung — eine Voranmeldung innerhalb eines Monats nach Ab lauf des Kalendervisrteljahres nicht ab, so bemißt die Steuerstelle die Vorauszahlung auf mindestens ein Viertel der für das vorausgegangene Kalendervierteljahr veranlagten Steuer. Erforderlichenfalls wird geschätzt. Uebersteigt die am Schlüsse des Stsuerabschnitts auf Grund der Veranlagung für die Gesamtumsätze festgesetzte Steuer den Gesamtbetrag der Vorauszahlungen um mehr als 20 v. H. der Vorauszahlungen, so erhöht sich die Steuer um 10 v- H. dieses über- schießendsn Betrages. Es liegt im Interesse der Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen in solcher Höhe zu leisten, daß die endgültig zu veranlagende Steuer annähernd ge deckt ist. Für nicht fristgemäß eingegangene Vorauszahlungen werden Verzugszinsen be rechnet, die von dem Betrage der Vorauszahlungen gekürzt werden. Ueberschießende Be träge werden gegebenenfalls mit Zinsen zurückbezahlt oder auf die nächste Vorauszahlung angerechnet. Die Ortspreise für den Wert der Sachbezüge für die Zwecke der Arbeiterver- ficher««g und der Angestektenverfichernng werden in den Bezirken der unter zeichneten Verficherungsämter mit Wirkung vom 1. Iannar 1923 ab in der Fast sämtliche Gemeindebehörden des Finanzamtsbezirks haben sich bereit erklärt, äs Steuerbücher der in ihrer Gemeinde wohnhaften Arbeitnehmer anzunehmen. Sie er- eilen — auf besonderes Verlangen — eine vorläufige Quittung. Die betreffenden Kemrindebehörden werden dies noch in ortsüblicher Weise bekanntgeben. Vor der Ablieferung haben die Arbeitnehmer auf ihrem abzuliefernde« Steuer- mchZ für 1922 die Wohnung anzugeben, die sie am 1ü. Oktober 1922 nnegshabt habe«. Sie haben weiter darauf zu achten, daß die von Arbeitgebern »eziehmtlich Arbeitnehmern auf den Steuermarkenblättern zu machenden Angaben richtig md rollständig sind. Nötigenfalls sind diese Angaben zu berichtigen oder zu vervollständigen. Zulässig ist es auch, daß die Arbeitgeber die Steuerbücher und Steuermarkrnblätter >er Arbeitnehmer ihrer Betriebe sammeln und gesammelt an das Finanzamt ab- iefe.u. Arbeitgeber, die sich hierzu bereitfinden, wollen dies dem für ihre Betriebsstätie Mündigen Finanzamt anzeige«. Alles nähere hierüber werden die Arbeitgeber in >sn besonderen Veröffentlichungen des LandeSfinanzamtes Dresden in den Verbandszeit- chriftsn ersehen können. Auch sind die Finanzämter zu Auskünften jederzeit bereit. Nach Z 42 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetze über die Einkommensteuer WM Arbeitslohn vom 11. Juli 1921 sind die Arbeitgeber verpflichtet, aus die rMieferuug der Stsuermarkenblätter durch Anschlag i« ihren Betrieben hmzuweise«. Arbeitnehmer, die ihre Steuerbücher und Steuermarkenblätter nicht abliefern, aufen Gefahr, daß ihre 1922 verwendeten Steuermarken bei der Veranlagung Ük 1922 nicht berücksichtigt werden, daß sie also doppelte Steuerbeträge zahlen müssen. Auch setzen sie sich der Möglichkeit der Bestrafung nach § 53a des Einkommen- isuergesetzes aus. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Ablieferung der Steuer- narke blätter nach 8 2V2 der Rsichsabgabenordnnng erzwungen werde« kann. Weiter wird darauf hingewiessn, daß Anträge auf Gewährung von Ermäßigungen ür mittellose Angehörige und Erhöhung des AbgeltungsbetragS für nach Z 13 Absatz 1 ?r. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes zulässige Abzüge auf das Jahr 1923 unter Beifügung des Steuerbuches (1923- und Beibringung der erforderlichen Nachweise bis um 31. Januar 1923 an das Finanzamt zu richten sind. lV. Bauvorschriften. Das Schwarzbrot ist auch weiterhin zu 100 Teilen aus Roggenmehl herzustellen. Aus 100 Pfund Getreidemehl sind 135 Pfund Schwarzbrot herzustellen und hierfür die entsprechende Anzahl Brotmarken abzuliefern. V. Nachzahlung, Bestandsanzrige«. 1. Für die am Abend des 14. Januar 1823 vorhandenen Bestände an Roggen- und Weizenmehl haben die Bäcker und Kleinhändler« gemätzl An ordnung der Neichsgetreidestslle zur Abführung an diese die Differenz zwischen dem bisherige» und dem neue« Mehlpreise mit Gebühre« an den Kommunal, verband zu entrichten. 2. Dir Mühlen und Mehlgrotzhändler haben für die am 14. Januar bei ihnen vorhandenen Mehl- und Getreidebestände die Differenz zwischen dem vom 15. Januar ISL3 ab frei Bäckerhaus gültigen und dem bisherigen MehlprriS bezw. dem neuen rmd dem alten bis zum 14. Januar gültig gewesenen Getreideprei» an den Kommunalverband abzuführen. s. Die Getreide-, Kleie- und Mehl-Bestandsauzeigen sind nach dem Stande vom Sonntag den 14. Januar abends aufzustell-n und nebst Brotmarken und sonstigen Unterlagen (Kaufscheine und Mehlbezugsscheine) Morrtag de« 15. Januar 1823 bei der Amtshauptmannschaft einzureichen. Die am 15. Januar nichteingegangenen Bestandsanzeigen werden auf Kosten der Säumigen herbeigezogen. 4 Zu beachten ist» daß Brotmarke«, Lie erst am 15. Ia««ar Gültig keit erlangen, aber vor dem 15. Januar beliefert worden sind, den Bestauds- auzeige» nicht beizufüge« sind. Die auf diese Marken bereits verausgabten Brot- und Mehlmengen find dem am 14. Januar abends vorhandene« Mehlbestand mit hi«zuzurechne«. IV. Verschiedenes. I. Erfolgt vor dem 15. Januar eine Verausgabung von Brot- und Mehlmengen auf Brotmarken, die erst am 15. Januar Gültigkeit erlangen, so sind bereits die «e«e« Preise zu zahlen. Vom 15. Januar ab sind auch für Brot und Mehl auf Marken, die auf die Zeit vor dem 15. Januar lauten, die neuen Preise zu entrichten. 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nach dem Reichsgesetz über dis Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 4. Ju!t 1V22 Das Verflcherungsamt der AmtShauptmaunschast. Der Wahlleiter. Bekanntmachung, betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1922 Auf Grund des Z 144 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze werden " zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten Personen, die eine selbständige ge- verbl'.chr oder berufliche Tätigkeit ausüben, die Gesellschaften und sonstigen Personen- 'ereimzungen im Finanzamtsbezirke Nossen aufgefordert, die vorgeschriebenen Erklärungen iber den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte im Jahre 1922 bis spätestens Ende Januar 1923 (sm unterzeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an ^mtsstelle mündlich zu machen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forftwirt- chaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Di« Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für das Vor liegen eines Gewerbe- Triebes im Sinne des Umsatzsteuergesstzes. Auch Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Künstler) sind steuerpflichtig. Auch kleinste Betriebe sind steuerpflichtig. Die Steuer wird auch erhoben, wenn soweit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum velbstgebrauch oder -Verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt in diesem Falle der Betrag, er am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vordrucke zu verwenden. Bis zu Stück können von jedem Steuerpflichtigen bei dem Finanzamte und den Gemeindebe- ördm kostenlos entnommen werden. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte neu atin- tk usw. liegt, euer. Amtlicher Teil. s) Arbeitgeber: Fabrikdirektor Emil Wunderlich in Meißen, Fabrikbesitzer Richard Menzel in Lommatzsch-Rauba, Fabrikdirektor Georg Ruppel in Köütz, Rittergutspachter Hans Mälzer in Augustusberg, Gutsbesitzer Oswald Leuschner in Sachsdorf. Gutsbesitzer Otto Horn in Leippen. d) Versicherte: Schmied Paul Schneider in Weinböhla, Geschäftsführer Eduard Schmidt in Coswig (Sa.), kaufmännischer Beamter Eduard Arnold in Weinböhla, Landarbeiter Franz Wittig in Wendischbora, Landarbeiter Heinrich Käthner in Birkenhain, Landarbeiter Paul Demuth in Barmenitz. Nachdem mit Genehmigung der Reichsregierung s die Ruchsgetreidestelle die an sie von den Kom ¬ munalverbänden zu entrichtenden Getreideprcise mit Wirkung vom 15. Januar 1928 für Roggen von 90000 Mk. auf 1S700S Mk. und für Weizen von S6000 Mk. auf 212000 Mk. für die Tonne erhöht hat, wird nach Gehör des ErnährungSauSschufsrS für das Gebiet des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land für die a«s Umlage« gstreids hergestelllen Erzeugnisse an Mehl, Brot und Semmeln mit Wirk»ng vom 15. Ian«ar 1923 ab folgendes bestimmt: I. Mehrpreise. 1. Der Höchstpreis, den die Bäcker und Mehlhändler für den ckr Mehl, frei Bäcker haus an die Mühle zu entrichten haben, beträgt ab 15. Januar 1923 25750 Mk. für 85»/,iges Roggenmehl und 2S42S Mk. für 85°/,iges Weizenmehl. 2. Die Bäcker und Mehlhändler haben vom 15. Januar 1923 ab bei der Aus stellung der Bezugsscheine für den är Mehl 25V Mk. Gebühr zu entrichten. 3. Di« Mrhlhöchsipreiss, welche die Bäcker und Mehlhändler fordern dürfen, betragen für die vom 15. Januar 1923 ab geltenden Brotmarken beim Bezüge von weniger als 20 kx für Nogge«mehl: 300 Mk. für I für Weizenmehl: 840 Mk. für 1 k§. II. Brotpreis. Die Brotpreise für das Schwarzbrot betragen für die vom 15. Januar 1SLS ab geltenden Brotmarken: 23S,50 Mk. für daS kg- und 455 MK. für das 19vv-x»Br0t. III, Gewicht und Höchstpreis für Semmeln. Der Höchstpreis für die Semmel mit einem Gewicht von mindestens 70 bis 75 x beträgt 25 Mt. l. 2. 3. 4. 5. 8. :r. 25. 7. 8. S. 10. 11. 12. Ablieferung der Steuerbücher und der Steuermarkenblätter für 1922. Im Januar 1923 sind nach 8 42 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetze rber die Einkommensteuer vom Arbeitslohn vom 11. Juli 1921 die Steuerbücher Umschläge) mit de« Einlageboge«, die im Kalenderjahre 1922 zum Einklsben md Entwerten der Steuermarken verwendet worden sind, im folgenden kurz Steuer- narkenblätter genannt, bei den Finanzämtern abzulisfern. Verpflichtet zur Ablieferung sind die einzelnen Arbeitnehmer, für die der Steusr- ibzug durch Verwendung von Steuermarken vorgenommsn worden ist. Die Ablieferung hat bei dem auf dem Steuerbuchs für 1922 bezeichneten Finanz- imte zu erfolgen. Es ist aber nachgelaffen, daß dis Ablieferung an das Finanzamt bewirkt wird, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zurzeit der Ablieferung wohnt. Steuerbuch und Markenblätter können auch mit eingeschriebenem Vries durch sie Post eingesandt werden. Umschläge hierzu werden mit den neuen Steuerbüchern ms gehändigt. er Lom- Ueber die abgelieferten Steuerbücher und Steuermarkenblätter wird Quittung geleistet b. H. in verdui. KommunalverbanL Meißen-Stadt uud -Land (Die Amtshauptmannschaft). Als Beisitzer des Versicherungsamtes der Amtshauptmannschaft Meißen sind folgende Personen ohne Stimmabgabe gewählt worden: «pflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugegangen sind. Nichteinreichung einer Erklärung kann durch Ordnungsstrafe geahndet werden, so- >eit nicht auf Hinterziehungsstrafsn zu erkennen ist. Das Ümsatzsteuergesetz bedroht den- Äigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vor- itzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil er- hleicht, mit Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Feuer oder nut Gefängnis. Auch der Versuch ist strafbar. Bel verspäteter Einreichung der Umsatzsteuersrklärung ist das Finanzamt berechtigt, wn ö» 10 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer aufzuerlegen. Sind Aufzeichnungen über die vereinnahmten Entgelte nicht geführt worden und oird den Verpflichtungen über Auskunftserteilung usw. nicht genügt, so kann der Betrag n steuerpflichtigen Umsätze geschätzt werden. Gleichzeitig werden die zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichteten Per- onen darauf aufmerksam gemacht, daß sie nach Z 37 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in Fassung deS Gesetzes vom 8. April 1922 innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes eine Vor« « S zahl « ng auf die entstandene Steuerschuld zu Listen haben. Ist der Sieuerabschnitt das Kalendervierteljahr oder ein kürzerer Zsitab- "chmtt und ist dis Steuer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderviertel- ah'-es veranlagt und fällig geworden, so ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu Gen, der sich aus der Steuererklärung ergibt. Ist der Steuerabschnitt länger als ein kalendervierteljahr, so erhält der Steuerpflichtige im Monat März eine Aufforderung zur Abgabe von Voranmeldungen zum Zwecke der Entrichtung von Vorauszahlungen unter Verwendung de» beigefügtrn Zahlkarten. uttsr-