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»«MerAgebla« Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend Postscheckkonto Dresden 2640 Anzeigenpreis flir die 6gespaltene Raumzeile IvvM!. mal Wachen-Schlüsselzahl sWoche v. 24.—30. 9. 30000) R-Namrzeile 250 Mk. mal Wachen-Schlüsselzahl, amtliche Anzeigen, die 2 gespaltene Karpuszeile ZOO MI. mal Wachen-Schlüsselzahl. Rachweisungs-Gebühr 100 Mk. mal Wachen-Schlüsselzahl. Anzeigenannahme bis aormitlags 10 Uhr. Für die Richtigkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir keine Garantie. Feder Rabatt anspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. dem Zahre 1S41 Erscheint seit Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts zu Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Verleger und Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff Erschein! bis auf weiteres nur Monkags, Mittwochs u. Freitags nachmittags 5 llhr für den folgenden Tag. Bezugspreis bei Selbstabholung für die Woche v. 24.-30.9. 7 ovo V00 Mk., durch unsere Austräger zugetragen in der Stadt I ZOO ovo Mk. auf dem Lande 7 509 000 Mk., durch die Post monatlich entsprechend. Asse Postanstalten und Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. Fm Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger Betriebsstörungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. 82. Ashrgssg. Nr. 112. Dienstag / Mittwoch 25. / 26. September 1923 Amtlicher Teil. Höchstpreise für Milch und Milch- , erzeugnisse. Das Wirtschaftsministerium hat unter dem I 9. September 1923 für in Sachsen gewonnene Milch und Milcherzeugnisse folgende Erzeugerhöchstpreiss bet Abgabe an Wiederver käufe» festgesetzt: Für Milch a) für das Liter Vollmilch 2 500 000,— Mk. b) für das Liter Magermilch 1 100 000,— Mk. 8. Für Butter und Speiseqaark mit höchstens 75°/« Wassergehalt. I Für Kuhhalter ab Gehöft a) Butter für das Pfund 26 250000 Mk. b) Spelsequark für das Pfund 3 670000 Mk. ll. Für gewerbliche Molkereien ab Molkerei. a) Butter für das Pfund 30 000000 Mk. b) Speisequark für das Pfund 4400000 Mk. Auf Grund dieser Verordnung werden für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen einschließlich der Städte Nossen und Lommatzsch (ausgenommen Irie Stadt Wilsdruff) unter Aushebung der Bekanntmachung vom 14. September 1923 m,it Wirkung vom 23. September ab nach Gehör der Preisprüfungsftellen für den Klein handel folgende Höchstpreise festgesetzt: a) für Vollmilch 2630000 Mk. 3300000 , 3 500.000 „ d) für Butter 29000000 „ 34000000 „ 31000000 , 34000000 , c) Speiscquark 3850000 „ 4800 000 „ je Liter beim Erzeuger ab Gehöft (VerliterungSpreis) „ , beim Kleinhändler, beim Verkauf ab Wagen und in den Verkaufsstellen der Molkereien „ „ für molkereimäßig behandelte Milch in Orten über 3000 Einwohner je Pfund b.Eczeug.abGehöftbeiAusgabeanVerbraucher , „ ab Molkerei oder deren Verkaufsstellen , , beim Kleinhändler für Landbutter , „ beim Kleinhändler von sächsischen Molkereien bezogene mit deren Namen ausgeschlagene Butter. „ „ beim Erzeuger ab Gehöft „ , beim Kleinhändler oder in den Verkaufs ¬ stellen der Molkereien. Die in dieser Bekanntmachung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 — Reichsgesetzblatt Seite 516 — mit Nachträgen und verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird auf Grund der einschlagsnden reichSgesetzlichm Bestimmungen mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen, in schweren Fällen mit Zuchthaus, bestraft. si» Meißen, Nossen und Lommatzsch, den 21. September 1923. 2 II 215 Die Amtshauptmaunschaft und die Stadtrate zu Nossen und Lommatzsch. Mehl- und Brotpreise. Nach Gehör des Ernährungsausschufses werden für das Gebiet des Kommunal verbandes Meißen Stadt und Land für die aus Brotmarken abzugebenden Erzeug nisse an Mehl, Brot und Semmeln mit Wirkung vom 24, September d. I. ab folgende Preise festgesetzt: 1. Mehlpreise: u) im Großhandel für den Doppelzentner, einschließlich Abgabe an den Kommunalverband: 183082000 Mk. für 85°/, Roggenmehl, 199 053 000 Mk. für 85°/«, Weizenmehl. b) im Kleinhandel für das Kilogramm ohne Beutel: 2 400 000 Mk. für 85°/^ Roggenm-Hl, 2 600 000 Mk. für 85°/, Weizenmehl. 2. Brot- und Semmelpreise: 2 053000 Mk. für das Kilogramm, 3 SOO 00 Mk. für das 1900-8-Brot, 260 000 Mk. für die Semmel (70—75 Erfolgt vor dem 24. September eine Verausgabung von Brot- und Mehf- ' mengen auf Brotmarken, die erst am 24. Scp ember Gültigkeit erlangen, so sind bereits die neuen Preise zu zahlen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nach dem Reichsgesetz über dis Regelung des Vsikchrs mit Getreide vom 4 Juli 1922 i. Verb, mit dem Gesetz zur Siche-ung der Brotoeriorgung im W'nlchaftsjahre 1923/24 vom 23. Juni 1923 bezw. auf Grund des Höchstpreisges«tzes bestraft. Meißen, am 21. September 1923. 66 2 1 Kommunaloerband Meißen-Stadt und -Land (Die Amtshauptmannschaft) Zur Kartoffelversorgung. Um die diesjährige Karloff loersorgong der Bevölkerung des Kommunal»? bandes Meißen Stadl und Land zu sichern und in geordnete Bahnen za l itsn ist in e ner gemeinschaftlichen Besvrechung von Vertretern der unlerzeichneien Verwaltungen und Verbänden folgendes tmchlosftn worden: 1. Der Landbuud Meißen wird seine Mitglieder unverzüglich auffo dern bald möglichst nach der Kartoffelernte einen Teil derselben zum Marklpreis abzugeben und zwar entweder a) unmittelbar an ihm bekannte Verbraucher zunächst 2 Zentner auf den Kopf der Familie. oder b) an bekannte Händler, Genossenschaften oder die Verkaufsstellen des Hausfrauen vereins, der Koniumosreine oder die untengmannte Ausgleichsstelle oder c) an industrielle Unternehmen, welche eins Bürgschaft dafür übernehmen, daß ihre Angestellten und Arbeiter sich nicht anderweit eingedeckl haben. 2. Der Kartoffelgroßhandel, die Genossenschaften, Hausfrauen- und Konsumvereine verpflichten sich die im Bezirk aufgekauften Kar ¬ toffeln in erster Lmiß unmittelbar an die Bezuksbevölkerung abzugeben oder bei der Getreide- und Kredit-Akt.-Gel. Meißen (Fcrnspr. 183/185) erffdieten Karloff l- ausgleichsstclle zur weiteren Verfügung anzumelden. Der Großhandel wird außerdem eifrig bemüht sc.n, Kartoffeln von außerhalb zu beschaffen. 3. Die Gemeinden, welche ihrerseits für ihre Einwohner Kartoffeln beschaffen wollen, melden ihren Bedarf unmittelbar bei der Ausgleichsstelle (Pkt. 2) an. 4. Die Verwaltungsbehörden und Gewerkschaften machen mit allem Nachdruck die Bevölkerung des Bezirkes darauf aufmerksam, daß eine geordnete Versorgung nur möglich ist, wenn die Kartoffelernte nicht durch Diebstähle gefährdet und die Abgabe durch gewaltsame Eingriffe Unbefugter gestört wird. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, ist mit aller Sicherheit anzunehmen, daß bis Anfang Dezember jede Familie des Bezirkes im Besitz eines genügenden Kartoffel vorrates ist. Alle beteiligten Kreise werden ernstlich bemüht sein, ihre ganze Kraft dafür einzusetzen. Meißen, am 19. September 1923. Genossenschaft Prof. Dr. Schellenberger. Kartoffelgroßhandel. Grimmer. Landw. Hausfrauenverein. Frau Keip. Amtshauptmaunschaft. i. V. Dr. Falck. Stadtrat zu Meißen. Stadlrat Dr. Kind. Konsumverein e. G m. S H. E. Kirmeß. O. Rößner. sirr Gewerkschaft. A. Löffler. Kartoffelzwischenhandel. Schanze. Bezirks-Landöund. Schreiber. Der am 28. November 1875 in Thum geborene Händler Paul Richard Martin in Herzogswalde Nr 71 ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Wilsdruff vom 8 September 1923 wegen unbefugten Großhandels mit Hafer und Wnz-n koftenpfl chlig z« eivsr Geldstrafe von 20 (zwanzig) Millionen Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetri-ben werden kann, zu einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen verurteilt worden; es ist auch auf Veröffentlichung der Verurteilung er kannt worden. Zir« Wilsdruff, am 22. September 1923. Das Amtsgericht. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Dle Ministerpräsidenten der deutschen Länder iverden An fang dieser Woche mit dem Reichskabinett in Berlin über die Ruhrpolitik beraten. * Die bevorstehende Entscheidung der Neichsregiernng über den passiven Widerstand soll im Einvernehmen mit den Ver tretern der besetzten Gebiete getroffen werden. * Ein Gesetzentwurf des Finanzministeriums sieht die Grün dung einer Währungsbank und die Einführung einer soaen-ann- ten „Bodenmark" vor. TMMlWvanl - Vodenmarl. Wenige Tage, nachdem Dr. Stresemann Reichs kanzler geworden war, entwickelte der deutschnationale Abgeordnete Dr. Helfferich in einer Besprechung zwi schen ihm und dem neuen Reichssinanzminister den Plan zu einer Währungssanieruna, dem in den nun folgenden fünf Wochen noch eine ganze Reihe andere gesoigr wnu, ohne daß es gelang, etwas Bestimmtes zustande zu brin gen. Jetzt endlich — man kann Wohl sagen fünf Minuten vor 12 — hat man regierungsseitig einen neuen Plan aus gearbeitet, der eigentlich aus jedem jener anderen Pläne ein Stückchen entnimmt und zu einer Form zusammen faßt, über deren Bewährung erst die Zukunft, hoffentlich aber eine nahe Zukunft entscheiden wird. übereinstimmend enthielten jene Pläne den Vorschlag, daß die Bank, die mit der Sanierung beauftragt werden sollte, unmöglich die Reichsbank sein könne. Demgemäß sieht der neue Gesetzentwurf die Schaffung einer Wäh r' u n g s b a n k vor, die von den wirtschaftlichen Berufs ständen, also Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel und Banken eingerichtet werden foll. Die Heranziehung des städtischen Grundbesitzes ist eine Frage, die mit dem Abbau oder der Aufrechterhaltung der Zwangswirtschaft auf diesem Gebiete zusammenhängt. Die Bank ist selb- ständia in Geschäftsführung und Verwaltung, abgesehen davon, daß ihr Präsident von der Reichsregierung bestä tigt werden muß; außerdem ist die Währungsbank steuer frei. Das Kapital der Bank soll nun 2 400 Millionen „Vodenmark" betragen und zwar wird es zu gleichen Tei len von der Landwirtschaft einerseits und von den anderen Wirtschaftszweigen andererseits aufgebracht. In der Art der Aufbringung liegt die Erklärung für den Namen, der von der Bank demnächst herauszugebenden Zahlungs mittel. Sämtliche land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden nämlich mit einer Grund schuld zugunsten der Bank belastet in Höhe von 3 2» der Wehr beitrages und zwar natürlich in Goldmark. Zins- und Amortisationsquote dieser Hypothek beträgt 614 Werden von dem Hypothekenschuldner diese 614 der Grundschuld nicht abgeführt, so verfällt das Grundstück auf Antrag der Währungsbank der Zwangsvollstreckung. Auch bei ded industriellen und anderen Betrieben ist die Absicht der Bodenbelastung soweit wie möglich durchgeführt, indem die