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MsdrufferNgeblatl Hernsprechrr Wilsdruff Nr. o Wochenblatt fÜk Wil^dkUff UNd LMgLgLNd Postscheckkonto Dresden 2640 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts -u Wilsdruff, des Stadtrat» zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Verleger und Drucker: Arthur Zschuuke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, sür de» Inseratenteil: Arthur Aschuut«, Heide iu Wilsdruff. 82. Jahrgang, Nr. 90 Sonnabend / Sonntag 4. / 5. August 1923 Amtlicher Teil. MmtWchung. Steuerabzug um Arbeitslohn. Mil Wirkung vom 1. August dieses Jahres ab sind die Beträge, um die sich der vom Arbeitslohn einzudehaltende Steuerabzugsbetrag ermäßigt, wie folgt neu festgesetzt worden. Die neuen Sätze finden Anwendung bei Vornahme des SreueiabzugeS von jeder nach dem 31. Juli 1923 erfolgenden Zahlung von nach dem 31. Juli 1923 fäll g gewordenem Arbeitslohn. Nr. >522 monatlich um je wöchentlich um je täglich um je für je 2 an gefangene od. volle Arbeiis- stundenumje Fü^ den Steuerpfl chtigen und für seine zu seiner Haushaltung zählende Ehefrau Mk. 24 000 Mk. 5 760 Mk. 960 Mk. 240 Für jedes zur Haushaltung des Steuel- pfl chi'gen zählende minderjährige Kind (Kinder im Aller von mehr als 17 Jahren, die eigenes Arbeitseinkommen beziehen,werden nicht gerechnet.) 160 000 38 400 6 400 1600 Zur Abgeltung der nach Z >3 Abs.1 Nr. I bis 7 des Einkommensteuergesetzes zuläs sigen Abzüge (Weibungskostenpauschsatz) 200 000 48 000 8 000 2000 Nossen, am 2. August 1923. rm« Das Finanzamt. nunmehr für die einzelnen Gruppen der freie Station beträgt Mk. Mk. II. 15 360 000 1 280 000 III. 19 200 000 Mk. 1 600 000 Mk. I 11520 000 Mk. 960 000 Mk. Bewertung der Natural- usd SWezüge und der ItMte für den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Auf Anordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen werden mit Wirkung vom 1. August 1923 ab die Werte a) für Verpflegung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung auf das Zweiund- drecßigfache b) der Deputate auf das Sechzehnfache der in Nc. 56 der Sächsischen Staatszeitung vom 7. März 1923 veröffentlichten Wert sätze, d. i. auf das Vierfache der vom 1. Juli 1923 ab geltenden Sätze, erhöht. Der Wert der Wohnung für Deputaten,pfänger in der Land- und Forstw rtschaft beträgt jedoch wir bisher auch in Zukunft 1200 Mk. für Unverheiratete und 2400 Mk. für Ver ¬ heiratete. Die volle Arbeitnehmer: Gruppe jährlich: monatlich: Die neuen Werte können auf Grund der in Nr. 56 der Sächsischen Staalszeitung veröffentlichten Werte errechnet werden; sie werden auch von den Finanzämtern zum Aushang gebracht. Uebe-drucke, aus denen die Werre vom 1. März 1923 ersichtlich sind, können von den Finanzämtern gegen geringes Entgelt, soweit der Vorrat reicht, ab ¬ gegeben werden. Dresden, am 31. Juli 1923. 1534 Aw Das Landesfiaavzamt, Abteilung sür Besitz- u. Verkehrssteueru. gez. vr. Hoch. Nachdem eine weitere bedeutende Erhöhung der Löhne und der Preise sür Kohlen, Materialien usw. eingetreten ist, werben nach Gehör des ErnährungSausschuffes für das Gebiet des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land für die aus Umlagegetreide her- gestelllen Erzeugnisse an Mehl, Brot und Semmeln mit Wirkung vom 8. August 1923 ab die aus nachstehenden Bestimmungen ersichtlichen Preise festgesetzt: I. Mehlpreise. 1. Der Höchstpreis, den die Bäcker und Mehlhändler für den ckr Mehl, frei Bäckerhaus, an die Mühle zu entrichten haben, beträgt ab 6. August 379018 Mk. für 85»/,lgetz Roggenmehl und 440490 Mk. für 85°/,iges Weizenmehl. 2. Die Bäcker und Mehlhändler haben vom 6. August ab bei der Ausstellung der Bezugsscheine st» den är Mehl 12000 Mk. Gebühr zu entrichten. 3. Die Mrhlhöchstpreise, welche die Bäcker und Mihlhändler fordern dürfen, k-Z-agen für die vom 6. August ab geltenden Brotmarken beim Bezüge von weniger als 20 KZ- kür Roggeumehl: 4940 Mk. für 1 für Weizenmehl: 5900 Mk. für 1 II. Brotpreise Die Brotpreise für das Schwarzbrot betragen für die vom 6. Auaust ab geltenden Brotmarken 5312 Mk. für das und 1V10Ü MK. für das 190v-Gramm-Brot Hl. Gewicht «ud Höchstpreis für Semmel«. Der Höchstpreis sür die Semmel mit einem Gewicht von mindestens 70 bis 75 betrügt 650 Mk. IV. Bestaudsauzeigen. Die nächsten Getreide-, Mehl- und Kleies bestandsauzrigeu sind nach dem Stande vom Mittwoch, den 15. August aus- zustelle« und nebst Brotmarken und sonstigen Unterlagen (Kaufscheine uno Mchl- dezugsscheine) bis spätestens de« 16. August d. I. bei der Amtshauptmannschaft ! einzureichen. Diese Anzeigen umfassen also die Zeit vom 83 Juli bis 15. Auaust. Die am 16. August nicht eingegangenen Bestandsanzeigen werden auf Koste« der Säumigen herbeigezogen. V. Verschiedenes. 1. An dem in der Bekanntmachung vom 27. Juni d. I. erlassenen Backoorschriften wird nichts geändert. 2. Erfolgt vor dem 6. August eine Verausgabung von Brot- und Mehlmengen auf Brotmarken, die erst am 6. August Gültigkeit erlangen, so sinb bereits die neuen Preise zu zahlen. Vom 6. August ab sind auch für Brot und Mehl auf Marken, die auf die Zeil vor dem 6. August lauten, die neuen Preise zu entrichten 3. Zuwiderhondlungeu gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nach dem Reichsgesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 4. Juli 1922 bezw. auf Grund des Höchstpreisgesetzes bestraft. Meißen, am 2. August 1923. Kommuualverband Meißen-Stadt und -Land. Nr. 51 2 l. Die Amtshauptmannschaft. Höchstpreise für Milch und Milch- erzeugnisse. Das Wirtschastsministerium hat unter dem 27. Juli 1923 für in Sachsen gewonnene M ich und M lcherzeugnisse folgende Erzeugerhöchstpreise bei Abgabe an Wiederver käufe«: festgesetzt: Für Milch a) für das Liter Vollmilch 4400,— Mk. b) für das Liter Magermilch 2201,— Mk. 8. Für Butter und Speifequark mit höchstens 75°/, Wassergehalt. l. Für Kuhhalter ab Gehöft. s) Butter für das Pfund 48000 Mk. b) Speisequark für das Pfund 7500 Mk. II. Für gewerbliche Molkoreie« ab Molkerei. 2) Butter das Pfund 57000 Mk. d) Speifiquark für das Ptund 9000 Mk Auf Grund dieser Verordnung werden für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen einschließlich der Städte Nossen und Lommatzsch (ausgenommen also nur die Stadt W lsdiuff) unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1923 mit Wirkung vom 1 Anqust 1923 ab nach Gehör der Preisprüfungsstellen für den Kleinhandel folgende Höchstpreise festgesetzt: a) für Vollmilch 5000 Mk. je Liter beim Erzeuger ab Gehöft (VerliterungkpreiS) 6200 - » * beim Kiemhändler, beim Verkauf ab Wagen und in den Verkaufsstellen der Molkereien 6500 E * » für molkereimäßig behandelte Milch in Orten über 3000 Einwohner b) für Butter 52 800 , je Pfund beim Erzeuger ab Gehöft bei Ausgabe an Verbraucher 65 500 ad Molkerei oder deren Verkaufsstellen 60000 - - beim Kleinhändler für Landbulter 65 500 , - denn Kleinhändler von sächsischen Molkereien bezogene mit deren Namen ausgeschlagene Butler. c) Speifiquark 8200 beim Erzeuger ab Gehöft 10100 - beim Kleinhändler oder in den Verkaufs stellen der Molkereien. Die in dieser Bekanntmachung festgesetzten Presse, sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 — Reichsgesetzblatt Seite 516 — mit Nachträgen und verstehen sich einschließlich der Umsatzsteuer. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird auf Grund der einschlagenden reichsgesetzlich n Bestimmungen mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen, in schweren Fällen mit Zuchthaus, bestraft. r?ri Meißen, Nossen und Lommatzsch, den 31. Juli 1923. 2 II 152 Die Amtshauptmannschast und die Stadträte zu Nossen und Lommatzsch. Vom Oberverstcherungsaml sind die Ortslöhne für di- Bezirke der unterzeichneten Versicherungsämter mit Wirkung vom 39. Juli 1923 an folgendermaßen neu festgesetzt worden: Bezirke der Verficherungsämter der Städte Meißen, Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff Versicherte über 21 Jahre Versicherte von 16 bis 21 Jahren Junge Leute von 14 bis 16 Jahren K-nder unter 14 Jahren männl weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. 56000 I 44000 , 48000 > 36000 j 32000 § 24000 , 12000 , 12000 Bezirk des Versicherungsamtes der Amtshauptmannschast Meißen 52000 40000 I 44000 § 32000 , 28000 § 20000 > 10000 > 10000 Weiter haben die OderversicherungHämler Sachsens nach Z 936 RVO. den durch schnittlichen Jahresarbeitsoerbienst sowohl der landwirtschaftlichen als auu, der forstwirtschaftlichen Arbeiter für ihre Bezirke für die Zeit vom 30. Juli 1923 an folgendermaßen neu'festgesetzk: 13 800 000 Mk. für männliche, 10 800 000 Mk. für weibl. Versicherte über 21 Jahre, 11 100 000 „ „ „ 9 000 000 , „ „ „ von 16 dis 21 Juhren, 8 400000 „ „ , s 000 000 , „ junge Leute von 14 bis 16 Jahren, 3 000 000 „ , Kinder beiderlei Geschlechts unter 14 Jahren. Meißen, am I. August I923. r8>? I§r. 5 0. I... 4 ss. v. Xis. Die Bersicherungsämter der Amtshauptmannschast Meißen und der Städte Meißen, Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff.