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Fernsprecher Wilsdruff Ar. 6 Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend Postscheckkonto Dresden 2640 Erscheint seit dem Jahre 4S41 "Ur Mittwoch« u. ^«ttag« nachmittag« z Ubr für den folgenden Tag. »ezuq«prel« del «-ldflabdolung Monarch M!.. durch unser- Au«tr<lger zugettage» in der Siadi monatlich M„ auf dem Lande ML. durch dre Post bezogen uierlelistdrlich Ml. inil Zustestungogebsthr. «Ne Postanstasten und Postboten sowie und GeschLNestell« nehmen jeder,ett Sest-Nungen entgegen. Im Aaste höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger DetriedLstSrungen hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kllrzuug de« Bezugspreise«. Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts zu Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Derleqer und Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthnr Zschunke, beide 1« Wilsdrnff- Znserttonsprel« IM. für die S gespaltene Korpu«,eile oder deren Raum, Reklamen, die r spalttge Korpu«,elle IM. Bei Wiederholung und Iahre«auftrag entsprechender prei«nachlaß. Belannttnachungen im amtlichen Teil lnur von Behörden) die r gespaltene Korpuszelle Ml. Rachweisungs^Sebühr pfg. Anzeigenannahme di« vormittag« 10 Uhr. Für die Richtig,ei« der durch Fernruf libermittetten Anzeigen übernehmen wir leine Garantie. Zeder Rabatt, anspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden must oder der Auftraggeber in Kontur« gerät. 82. Jahrgang. Nr. 14. Sonnabend / Sonntag 3. / 4. Februar 1923 Amtlicher Teil Höchstpreise für Milch und Milcherzeugnisse. DaS Wirtschaftsministerium hat unter dem 29. Januar 1923 für in Sachsen gewonnene Milch und Milcherzeugnifse folgende Erzeugerhöchstpreise bei Abgabe a« Wiederverkäufe» festgesetzt. Für Milch s) für das Liter Dollmilch 20» Mk., d) für das Liter Magermilch 160 Mk. 8. Für Butter und Speisequark mit höchstens 75°/, Wassergehalt I. Für Kuhhalter ab Gehöft L) Butte» für das Pfund 2200 Mk., b) Speisequark für das Pfund 200 Mk. II. Für gewerbliche Molkereien ab Molkerei L) Butter für das Pfund 2700 Mk., b) Speisequark für das Pfund 240 Mk. Auf Grund dieser Verordnung werden für die Stadt Meißen und den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen einschließlich der Städte Nossen und Lommatzsch (auSge. nommen also nur die Stadt Wilsdruff) unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 19 Januar 1923 mit sofortiger Wirkung nach Gehör der Preisprüfungsstellen für de« Kleivhaudel folgende Höchstpreise festgesetzt: ») für Vollmilch . . . 220 Mk. je Liter beim Erzeuger ab Gehöft (VerliterungspreiS), 280 „ , „ „ Kleinhändler, beim Verkauf ab Wagen und in den Verkaufsstellen der Molkereien, b) für Butter .... 2300 Mk. je Pfund beim Erzeuger ab Gehöft, bei Abgabe an Verbraucher, 2970 , „ »ab Molkerei oder deren Verkaufsstellen, 2530 , , „ beim Kleinhändler für Landbutter, 2970 , , „ beim Kleinhändler von sächsischen Molkereien bezogene mit bereu Namen ausgeschlagene Butter. Die in dieser Bekanntmachung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne de Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vor 17. Dezember 1914 — Reichsgesetzblatt Seite 518 — mit Nachträgen und verstehen sic einschließlich der Umsatzsteuer. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird auf Grund der einschlagende reichsgesetzlichen Bestimmungen mit Gefängnis oder Geldstrafe oder einer dieser Strafe» in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Meißen, Nossen und Lommatzsch, den 1. Februar 1923. ^2, Nr, 32 ff Die Amtshauptmauuschaft und die Stadtrate zu Meißen, Nossett und Lommatzsch Brotmarkenausgabe. versorguugsberechtigte Zivilbevölkerung von den Gemeindebehörden nach de» bisherigen Vorschriften auszugeben. Die Brotmarken nebst weiteren Unterlagen werden den Gemeindebehörden durch di Druckerei C. E. Klinkicht L Sohn in Meißen zugehen, soweit sie nicht dort abgehol werden. Die Nachweisung über die «eue Ausgabe und die Ausgabelistei mit Brotmarken (einschließlich Lieferschein) de» abgelaufeue« Zeit vom 20. November 192 bis 11. Februar 1923 sind spätestens bis zum 22. Februar 1823 hier einzureicher Bei Ausgabe der Brotmarken sind die Bestimmungen in Abs. 2 der Bekanntmachun vom I7. August 1922 — Nr. 46 II L — über die Brotselbstversorger, sowie di Bestimmungen der Bekanntmachung über die Beschränkung der öffentlichen Brotoersorgun, vom 5. Oktober 1922 — Nr. 98 II L — genau zu beachten. Wer, ohne drotversorgungsberechtigt zu sein oder über das ihm nach den geltende! Bestimmungen zustehende Maß hinaus, die Versorgung in Anspruch nimmt, wird nas H 49 Ziffer 3 des ReichSgesetzeS vom 4. Juli 1922 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 500000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, sowei nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. Meißen, am 1. Februar 1923. EZ 7 II I Tie Amtshauplmannschaft für den Kommunalverbaud Meißen-Stadt und -Land Klein» Zeitung für elltge Leser. * Die Franzosen haben in der Nacht zmn 1. Februar die Kohlenaussuhr aus dem Ruhrgebiet gesperrt. * Die deutsche Regierung hat in einer großen zusammen- 'Enden Rote eine Reihe falscher Vorwürfe PoincarSs oiderlegt. * Die Maffeuverha'stlmgen und Ausweisungen aus dem be setzten Gebiet dauern an, auch ereigneten sich eine Reihe neuer Avischensälle im besetzten Gebiet. * Das Bergwertsunglück auf der Hcinitzgrube bei Beuchen hat bis jetzt 116 Todesopfer gefordert. * Dem Reichsrat ist der Entwurf eines Notgesetzes gegen Auswüchse des Wirtschaftslebens zugegangen. * Der Steuerausschuß des Reichstages hat di« Beratung des Landcssteuergcsetzes abgebrochen, »veil die Parteien die von der Regierung geforderte Erhöhung der Umsatzsteuer nicht billigen. Eine deutsche Abrechnung. Der Gang der Ereignisse im Ruhrgebiet ist jetzt in die entscheidende Phase getreten. Die französische Regierung hat der deutschen Regierung in einer offiziellen Note Mitteilung davon gemacht, daß seit 1. Februar keine Sohlen mehr aus dem Ruhrgebiet ins übrige Deutschland ausgeführt werden sollen. Wir werden ab- varten können, was von dieser Ankündigung Wirklichkeit vird Wir erklären aber schon heute, daß die Veranttvor- für alle die Folgen, die aus diesem neuen Ab- ^^"8sversuch Frankreichs sich ergeben, allein auf das »onto der Pariser Regierung konnnen wird. . unmittelbar vor der französischen Ankündigung hatte -"S Kabinett Cuno dem Gegner diplomatisch «ehr nachdrücklich und geschickt den Wind aus den Segeln ^5!??Enen, indem ineinerdeutschenNotedie fran- >o<si>chen Noten vom 20., 22., 23., 26. und 27. Januar mit ihrer ewigen Wiederholung angeblicher »böswilliger Per- Ehlungen in außerordentlich stichhaltiger Darstellung widerlegt und damit dem welthistorischen Papierkorb überliefert wurden. In der PoincarS-Note Nr. 1 hatte es ßch schon wieder darum gehandelt, daß die deutschen Mit- Sneder des gemischten deutsch-französischen Schiedsge richtes »auf Befehl" der deutschen Regierung an den Atzungen nicht mehr teilnehmen. Darauf wird aber un- «lderleglich geantwortet, daß cs ein Widersinn sei, wenn '-n." ""d französische Schiedsrichter über die Durch- des Friedcnsvertrages weiter verhandeln wollen, »bgtelch dieser Vertrag von Frankreich tagtäglich im Ruhr- S^dttt aufz slyw„ste verletzt wird. Dasselbe gilt selbstver- ILndltch auch für das sogenannte Ausgleichsver fahren, und damit waren auf einen Schlag drei de» Poincars-Noten abgetan. Weit interessanter und kennzeichnender für die Situa tion ist jedoch noch die deutsche Entgegnung auf die dreiste Behauptung in Rote Nr. 3. Da hatte der französisch« Mnifterpräsiden« es höchst Abe! vermerkt, daß i» Deutsch- t»xd die uugeheverttch«» Lerrorakt«, SS« die Franzosen sich d» N«h,g«»»et ^schvlde» lEmrn lasse», p, ek>«, «MM» «Md «-Mm», von Belgiern und Franzosen in deutschen Hotels und Gast stätten geführt hätten. PoincarS machte in gewohnter Dreistigkeit das Kabinett Cuno auch hierfür verantwortlich worauf ihm entgegnet wird, daß die Reichsregierung dies selbstverständlich nicht „angeregt" oder „angeordnet" habe, ja daß die Reichsregierung im Gegenteil den Organisatio nen des Hotel- und Gastwirtsgewerbcs dringend und nach drücklich von solchen Schritten abgeraten habe. Und da Herr PoincarS sogar § 277 des von ihn. selbst gebrochenen Friedensvertrages zu zitteren wagt, so sagt man ihm darauf, daß es selbstverständlich widersinnig sei, zu behaupten, daß dieser Vertrag auch für das private Leben von deutschen Privatpersonen Geltung haben solle. Schließlich hat sich Herr PoincarS noch darüber beschwert, daß die bayerische Regierung vor der Fortsetzung ausgedehnter Ans- grabungsarbesten zur Umbestattung verstorbener französi scher Kriegsgefangener in Bayern gewarnt hat, da bei der in Bayern herrschenden Stimmung mit Recht Zwisckfen- fälle zu befurchten seien. Auf die Mahnung der bayerischen Negierung hat selbstverständlich die Reichsregierung keiner lei Einfluß gehabt. Das Hübscheste aber ist die Behaup tung PoincarSs, daß die Reichsregierung allen deutschen Gesellschaften die Aufrechterhaltung oder Neuaufnahme geschäftlicher Beziehungen zu französischen und belgischen Gesellschaften verboten hätte. Die Neichsregie- rung weist nur darauf hin, daß PoincarS sich auf das Zeugnis einer einzigen ftanzösischen Firma zu beziehen vermag, und daß es sich deshalb entweder um eine Lüge oder ein Mißverständnis handele. Nur ein Tor wird aber das zweite glauben. Und so dürste denn diese letzte grundsätzliche und energische deutsche Abrechnung mit Herrn PoincarS auch im Auslande ihre Wirkung üben. Sie ist gleich zeitig eine neue und sehr beweiskräftige Brandmarkung des doppelzüngigen, aber nur allzu durchsichtigen französi schen Verfahrens, erst mit einem militaristischen Überfall von nie dagewescner Größe und Brutalität das Verhält nis zu Deutschland zum allerschwerften Konflikt zu führen und dann über die naturnotwendig eintretenden Folgen bewegliche Klage zu führen. Das Ergebnis dieses Notenkrieges ist ferner die erneute Bestätigung, daß die Reichsregierung unerschütterlich auf der von ihr einge- ichlagenen Linie verharrt und dabei bleibt, ein Verbrenn ttn Verbrechen zu nennen. Darin läßt sie sich auch nicht dadurch beirren, daß PoincarS fetzt daran geht, die Koh- lenzufuhr ins Reich aus dem Ruhrgebiet lahmzulegen, schon die ersten Stunden haben gelehrt, daß auch da der Wille erheblich hinter dem Vollbringen Zurückbleiben wird, and wenn wir auch keinen Augenblick bezweifeln, daß die Franzosen zu den bisher schon von ihnen verursachten Un- rbsehbaren Schäden an Leben und Gesundheit der Deut schen im Ruhrgebiet und im Reiche und, darüber hinaus rn der Zukunft ganz Europas noch weitere und größer« Schäden hinzufügen werden, so entnehmen wir andererseits »uch wieder gerade aus dem vorstehend besprochene» Schlußplädoyer in dem jüngsten Noten-„Berfahren" du Lewißheit: daS Recht muß uns doch bleiben. Und »« heißt rMkkh: »M «eich mn» «n» »sch »leib«»» j Die Kohlensperre beginnt! ZwölfKontrollstatio.nen. Die französische Regierung hat dem deutschen Ge schäftsträger in Paris eine Verbalnote überreicht, in der auf die angeblichen Verfehlungen Deutschlands gegenüber Frankreich und Belgien hingewicsen und mitgcteilt wird, vaß vom 1. Februar ab keine Kohlen- und Kokssendungen aus der besetzten Zone in das übrige Deutschland ausgeführt werden könnten. Es werde nur noch das Brennmaterial nach Italien weiter durch das un besetzte Deutschlaird gehen. Die Franzosen haben im Zusammenhang damit zwölf Kontrollstatioen eingerichtet, die alle Linien, die vom Ruhrbezirk nach dem übrigen Deutschland führen, kontrollieren, nur die Westseite, die an den Rhein grenzt, hat keine^Kontrollstellen erhalten. Von diesen 12 Kontrollstellen sind aber zunächst nur zwei, nämlich Hörde und Brakel, in Betrieb, weil alle anderen Linien stillicgen. Der Kohlcndersand der Oberhausener, Duisburger, Mül heimer und der linksrheinischen Zechen wurde wegen der Stockung im Eisenbahnbetrieb zum großen Teil im Lanv- absatz durch Automobile weiterbefördert. * Oer deutsche Einspruch. Der französische Beschluß ist vom General Leg 0 utte oem Düsseldorfer Regierungspräsidenten Grützner in Form eines Befehls übermittelt worden, worin die Aus fuhr von Kohle und Koks verboten wird. Dr. Grützner hat daraufhin dem General sofort ein Protcstschr ei ben zugestellt, in dem es heißt: „Ich kann die Anordnungen Les Generals Degoutte be treffend des Verbots der Ausfuhr von Kohle und Koks in das unbesetzte Deutschland nicht weitergeben, La die deutsche Regierung den Einbruch des französischen und bel gischen Heeres in Las Ruhrgebiet als einen Vertrags bruch ansieht und die deutschen Behörden angewiesen sind, keinerlei Anordmmgcn Ler BesatzungsbehörLen auszusiihren, welche sich als Folge dieses Einbruchs darftellen. Ich wurde meine Pflicht als deutscher Beamter Verletzen, wenn ich ein« solche Anordnung, die von deutscher Seite als Vertragsbruch bezeichnet wird, zur Kenntnis der mir unter- stellten Behörden bringen loürde. Ich erbebe gegen das Kohlenausfuhrvcrbot entschiedensten Einspruch." Die Franzosen hatten außerdem mitgcteilt, daß sie die LebenSmittelzufuhr nicht behindern würden. Davon wurde deutscherseits Kenntnis genommen. Nie Eisenbahnen besetzt. Deutsche Gegenmaßnahme». Als Einleitung der Absperrung find die Sisenbahn- «nlagen an der Absperrungslinie, soweit das bisher noch nicht geschehen war, militärisch besetzt worden, und es ist mit der Zurückhaltung von Kohlen, Koks und der Leerzüge begomren worden. Der übrig« Güterverkehr ist -instweilcn unbehindert, jedoch werden auch Leerzüge »uS Deutschland ins Nuhrrevier von de» französischen und j»et«nkck« Lr»nn«» «»»eHUkt«». daß