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Wilsdruffer Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend Postscheckkonto Dresden 2640 Kernsprecher Wilsdruff Nr. 6 82. Jahrgang. Nr. 1. Donnerstag / Freitag 4. / 5. Januar 1923. Amtlicher Teil l Lohnstufe der Krankenversicherung Grundlohn wöchentlicher Beitrag JahresarbeitSverdienst Lohnklasse Wilsdruff, am 80. Dezember 1922. Das Finanzamt. Nossen, den 2. Januar 1923. (2428 1.) der für 2) b) c) 6) Getreide-Einkauf Meitze« als Geschäftsstelle des Komm -Verb. Meißel Der Kassenvorstand. Paul Neumann, Vorsitzender Vom 1. Januar 1923 wird auf Grund der Verordnung vom 8 November 192i JahresarbeitSverdienst in der Invalidenversicherung auf 720000 Mark erhöht uw die Versicherten folgende Lohnklaffen gebildet: Haden im „Wilsdruffer Tage blatt", das einen weitver zweigtenu. kaufkräftigen Leser kiel- besitzt, große Wirkung Realgymnasium mit Realschule zu Meißen. Die Anmeldung der Schüler(innen) für Ostern 1Ä23 (ad Obcrsekunda auch ohne Latein-Oberrealschulabteilung) erbittet sich unter persönlicher Vorstellung und Vorlegung des GeburiS-, Impf- und letzten Zensurscheins vom 8.—17. Januar während der Sprech, stunde werktags 11-12 Uhr , der Rektor. Stehen Abzüge im wirtschaftlichen Zusammenhänge mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusetzen, nur insoweit diese Abzüge das andere Einkommen übersteigen, sind sie in die Abgeltung einbegriffen." II. 8 46 Abs. 6. .Wird der Arbeitslohn nicht für eine bestimmte Arbeitszeit gezahlt, so tritt an die Stelle der Ermäßigungen nach Abs. 2 eine feste Ermäßigung von 6 vom Hundert des Arbeitslohns." lll. 8 5V Abs. 2. .Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Zahl der Personen, für die der Abzug am Arbeitslohn sich gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Z 47 er mäßigt, größer ist, als im Steuerbuch angegeben, so hat im Falle des Z 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Gemeindebehörde, im Falle des § 47 das Finanzamt auf seinen Antrag diese Tatsache im Steuerbuch zu vermerken. In diesem Falle tritt die Ermäßigung für die neu binzugekommene Person bei der ersten auf die Ergänzung des Steuerbuchs folgenden Lohnzahlung in Kraft.« Die übrigen, auf die vereinfachte Besteuerung 'deS Arbeitslohns bezüglichen Vor schriften des Einkommensteuergesetzes haben, abgesehen von der Erhöhung der Grenze von 100000 bis zu der die Einkommensteuer vom Arbeitslohn durch den ordnungsmäßig vorgenommenen Steuerabzug als getilgt gilt, auf 400000 ^4 für das Kalenderjahr 1922 und auf 1000000 für das Kalenderjahr 1923 keine wesentliche Aenderung erfahren. Der nach Vornahme der Ermäßigungen nach § 46 Abs. 2 und 8 (vergl oben) ein- zubehaltende Betrag ist ohne Rücksicht darauf, für welche Zeit die Lohnzahlung erfolgt, demnach auch im Falle des Z 48 Absatz 6 — auf volle Mark nach unten abzurunden. Die vom Finanzamt einzelnen Arbeitnehmern zugedilligten Erhöhungen der zur Abgeltung nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulässigen Abzüge bleiben nur in Kraft, wenn die dem Arbeitnehmer infolge der Erhöhung zustehenden Ermäßigungen dieser Art insgesamt 12000 übersteigen. Bleiben sie hinter 12000 jährlich zurück, werden durch die vom 1. Januar 1S23 ab erhöhten Ermäßigungen auch die bisherigen Erhöhungen mit abgegolten. Es ist in diesem Falle also nicht zulässig, die Beträge, um die die bisherigen Ermäßigungsbeträge vom Finanzamt erhöht worden sind, den neuen ErmäßigungSbelräzen hinzuzusetzen. Soweit Steuerbücher etwa noch nicht ausgestellt worden sind, haben die Gemeinde behörden zur Vermeidung von Irrtümern die alten Jahresermäßigungen von 480 für den Steuerpflichtigen selbst, 480 für die Ehefrau, 960 ^4 für die minderjährigen Kinder und 1080 zur Abgeltung der nach § 13 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge einzusetzen. ' , Mitglieder, deren Grundlohn die bisher bei der Kaffe vorgeschriebene Höchstgrenze übersteigt, haben auf die ihrem neuen Grundlohn entsprechenden höheren Kassenleiftunger erst vom 12. Februar 1923 an Anspruch. Auf Verftcherungsfälle, die am I. Janua 1923 bereit» eingetreten sind, hat die Aenderung des Grundlohnes keinen Einfluß. flicht der Haus der Kranken« und Invalidenversicherung in Kraft. Für die Melde pfl cht, die für seine Beschäftigten den Hausgewerbetreibenden und für den letzteren seinen Arbeitgeber obliegt, für die Leistungen der Kaffe an, die Hausgewerbetreibenden und fü die Zahlung d-r Beiträge gelten die allgemeinen Vorschriften der Kassensatzung mit de Maßgabe, daß auch der Auftraggeber für dir Beiträge haftet. Die Arbeitgeber werden hiermit aufgeforderr, alle Versicherten sofort mittels der von der K iffe zu beziehenden Formularen neu zu melden. Dabei sind die an die Ver sicherten ^zahlten Löhne und sonstigen Bezüge in voller Höhe anzugeben. Bekanntmachung. (Arbeitgeber, Arbeitnehmer u. Behörden ausschneiden). Aenderling der MWsttn iiber die rereinMte Besteuerung der Arbeitslohnes. Der Reichstag hat die nachfolgenden Aenderungen der auf die vereinfachte Besteuerung Arbeitslohnes bezüglichen Vorschriften deS Einkommensteuergesetzes beschlossen. 8 46 Abs. 2 und 6 und Z 50 Abs. 2 erhalten mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab folgende Fassung: I. 8 46 Abs. 2. »Der Betrag von IO o. H. veS Arbeitslohns ermäßigt sich 1. fpr den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushaltung zählende Ehefrau s) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate um je 200 monatlich, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen um je 48 wöchentlich, c) im Falle der Zahlung deS Arbeitslohns für volle Arbeitstage um je 8 täglich, ol) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeiträume um je 2 für je zwei, angefangene oder volle Arbeitsstunden; 2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind im Sinne deS § 17 Abs. 2 L) im Falle der Zahlung deS Arbeitslohns für volle Monate um 1000 monatlich b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für voll» Wochen um 240 wöchentlich, c) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Arbeitstage um 40 täglich, ä) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeiträume um 10 für je zwei angcfangene oder volle Arbeitsstunden. Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht gerechnet; Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meitzen, des Amtsgerichts zu Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Verleqer n«d Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, sür den Inseratenteil: Arthur ZschuuLe, beide i« Wilsdruff. wöchentl. Beitrag Mark Bekanntmachung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Wilsdruff-Stadt. Auf Grund der Verordnung über Grundlöhne bei den Krankenkassen vom 1. De zember 1922 (RGBl. Nr. 79 vom 8. 12. 22) hat der Kassenvorstand und Kafsenaussch rs den VUI. Nachtrag zur Satzung beschlossen. Darnach wird mit Wirkung vom 1. Janua 1923 die Grenze der Grundlöhne der Versicherten auf 1800 Mk. für den Arbeitstag er höht und die jetzt bestehende Einteilung der Lohnstufen des Grundlohnes und der Bei träge wie folgt neu festgesetzt: Mit gewerbetreibenden in Betrifft: Kleie W erste« Drittel UlMWetreide Es werden brermit oll« diejenigen Landwirte, dis bisher einen Kleieichein auf dw erste Drittel noch nicht beantragt haben, a> fg«fordert, dies bis zum 10. Januar hierftt-nd tun und d-e Kleie bis zum 15. Januar 1023 bei der betreffenden Ver trilungSstelle adzunehmen. . Nach dem 1". 1. 23 eingehende Anträge und die zur Lieferung nach dem 15. 1 2i Vorgelegen Schrme tö> nen nur zu dem ueu festzusetzruden Preise beliefert werden Meißen, den 2 Januar 1923 »42 3. zur Abgeltung der nach Z 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 zulässigen Abzüge jm Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate um 1000 monatlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen um 246 wöchentlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Arbeitstage um 40 ^8 täglich, im F"^ der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeiträume um 10 für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden. Auf Antrag ist «ine Erhöhung dieser Beträge zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige nachnmst, daß die ihm zustehenden Abzüge im Sinne des tz 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 den Betrag von 120000 .41 um mindestens 10000 übersteigen. Ueder den Antrag ent scheidet das Finanzamt. bis 48 s Nark 40 Mark 15.60 Mark 1. Stufe 48 Mark * 80 — 60 23,40 2. 80 120 — 100 39,00 3. — 120 168 140 54,60 4. 168 — 210 — 190 74,10 5. 210 § 280 — 250 97,50 6 ». 280 3SO 32V 124,80 — 7. 360 480 420 163,80 — 8. * 480 620 »» 550 214,50 // S. § 620 820 720 se 280,80 10. 820 — 1080 930 V 362,70 11. 1080 1340 1200 468,00 12. 1340 1620 - 1500 * 585.00 18. F 1620 und mehr 1800 702,00 14. * 1 bis 7200 Mark 10,00 2 7200 Mark bis 14400 F 20,00 3 14400 , 28800 30,00 4 28800 , 50400 40,00 5 50400 „ 72000 50,00 6 72000 , 108000 65,06 7 108000 , 144000 85,00 8 144000 , 216000 110,00 9 216000 , 324000 145,00 10 324060 „ 432 000 180,00 11 432000 ,/ „ 576000 — 225,00 12 576000 , 720000 270,00 13 720000 und darüber 320,00 Wü kung vom 1. Januar 1923 tritt auch die V< irsicherungs