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MdmfferTageblaü Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend Postscheckkonto Dresden 2640 Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 dem Jahre HS41 - Erscheint seit 81. Aahrgavg, Nr. 233 Sonnaberrd/Sonntag, 7 /8. Oktover 1922 Amtlicher ist Meißen, am 2. Oktober 1922. Die Amtshauptmanuschaft. 5« T r Der Stadtrat. Wilsdruff, am 3. Oktober 1922. Der Stadtrat. 54 Morgen Sonnabend, den 7. Oktober d. I., von vormittags 9 Uhr ^*^*2*^*4» ab soll auf hiesiger Freibank ein Rind verpfändet werden. Der Stadtrat. 7« Der Vorsitzende des Kehrverbandes Wilsdruff. 77 N Grumbach, am 5. Oktober 1922. Der Gemeindevorstand. Meißen, am 5. Oktober 1922. Nr. 98 II L Kommunalverband Meißen Stadt und -Land (Die Amtshauptmannschaft). legungsfrist ebenda anzubringen. Wilsdruff, am 4. Oktober 1922. Pfundpreis 60,— Mark. Wilsdruff, am 6. Oktober 1922. Leistungsfähigkeit dieses Schuldners. Denn nur mit dem Mehrertrag seiner Erzeugung könne Deutschland seins Gläubiger befriedigen. In ähnlicher Lage befinde sich Frankreich, während einzig und allein England imstande sei, seine bei den Vereinigten Staaten aufgenommenen Schulden abzutragen. Die Verwüstungen, die der ständige Sturz der Wechselkurse im internationalen Handel ange richtet habe, lägen vor aller Augen. Mit nennenswerten Zahlungen könne man Deutschland jetzt nur in, Anspruch nehmen, wenn die deutsche Mark sich stabilisiert habe, und wenn mau außerdem dafür sorge, daß die Forderungen an Deutschland niemals den Betrag seiner Ausfuhr über steigen. Auch auf den häufig gehörten Vorwurf ging Mac Kenna ein, daß Deutschland seine Währung absichtlich ent wertet habe, um seine Gläubiger zu veranlassen, ihre For derungen aufzugeben; daß das deutsche Volk nicht ge nügend besteuert sei, während die Regierung bei noch stär kerer Anziehung- der Steuerschraube wohl imstande sein würde, ihren auswärtigen Verpflichtungen nachzukommen. Serner Ansicht nach trifft es aksrdinas ru. daß die Ena- Jetzt gesellt sich zu ihnen der englische Politiker Mae Kenna, der bei einer Zusammenkunft des Verbandes der amerikanischen Bankiers die Reparations- und die Schuldenfrage nach ihrer-gegenwärtigen Lage einer ein gehenden Würdigung unterzog. Für ihn ist das Londoner Abkommen vom 5. Mai v. Fs., das die deutsche Kriegsschuld auf „nur* 132 Mil liarden Mark festlegte, vollkommen undurchführbar. Die Sachverständigen, die in Versailles gehört wurden, hätten sich über die Leistungsfähigkeit Deutschlands in schwerem Irrtum befunden. Lediglich ihre Behauptung, daß die deutsche Produktionskraft nahezu ungebrochen sei, könne bestätigt werden. Aber mit der Produktionskraft allein sei es nicht getan. Die erzeugten Waren müssen auch abgesetzt werden. Dieser Absatz aber würde, wenn er in dem erforderlichen Umfange sich steigern ließe, dis Warenmärkte der aufnehmenden Länder in die größte Unordnung bringen und ihre Volkswirtschaft auf das schwerste gefährden. Also verliere die deutsche Produk tionskraft jede entscheidende Bedeutuna für die Frage der Kehrlöhne des Schornsteinfegers. Zu der upterm 31. März 1921 (Tageblatt vom 21. April 1921) dekanntgegebenen Grundgebührenordnung ist anstelle des bisherigen Teuerungszuschlags von 4000/g ein solcher von l000°/g mit Wirkung vom 1. August d. I. ab Teil. - Handels- and Ankansrerlanbnir für Kartoffeln. a) Zum Handel mit Kartoffeln, d) zum Ankauf von Kartoffeln beim Erzeuger zwecks Wiederverkaufs oder zwecks gewerbsmäßiger Verarbeitung oder durch einen Beauftragten einer Mehrheit von Personen Kleine Zeitung für eilige Leser. s Die Neuwahl des Reichspräsidenten soll nach den Plänen des Kabinetts am 3. Dezember stattfinden. Der Reichstag wird über diesen Termin entscheiden. * Die Verhandlungen über die Beamtenbesoldung sind von der Reichsregierung abgebrochen worden. * Das Kabinett hat beschlossen, den Tabakzoll nicht zu er höhen und die Einfuhrsperre sür Tabak sofort aufzuhebcn. VW am 5. und 6., findet am S. und 1«. d. Mts. in hiesiger Stadt die Nacheichung sämtlicher im öffentlichen Verkehr befindlichen Maße, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge statt. Sämtliche Ge werbetreibende wollen sich an den Anschlägen am Rathaus sowie am Verwaltungsgebäude davon unteriichten, zu welcher Zeit sie an die Reihe kommen und dann für pünktliche Vorlegung der zu eichenden Gegenstände Sorge tragen. ar u ft 5, s. tt t- >o te 0, a. z- >o ik >s r: )0 er 5. el 0, e) er sc 0, lL D se !N id ist tz eine besondere Erlaubnis erforderlich. Der Erlaubnisschein wird für das Reichsgebiet ausgestellt und muß das Lichtbild des Berechtigten enthalten. Kartoffeln dürfen von Landwirten in obigen Fällen nur an derartig legitimierte Personen abgegeben werden. Die Landwirte sind berechtigt und verpflichtet, sich in Zweifelsfällen die Ankaufs- oder Handelserlaubnisscheine vorlegen zu,lassen. Nichllegittmierte Aufkäufer sind unverzüglich der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Nr. 634 VII. 1. Oktober „ Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meisten, des Amtsgerichts zu Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Verlegerund Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, sür den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Dit Wählerlisten M Nmenden LMWWhl liegen von Sonntag de« 8. Oktober bis mit Sonntag de« 15. Oktober d. I, wochentags 9 — 1 Uhr, Sonntags 11—12 Uhr im städtischen Verwaltungsgebäude, Zimmer 2, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Einsprüche sind bis zum Ablauf der Aus- „Undurchführbar!" Wir haben in diesem Jahre des öfteren schon Stim men hervorragender Bank- und Wirtschaftsmänner ver nommen, die den europäischen Großmächten auf das ein dringlichste die Unsinnigkeit ihrer Reparationspolitik gegen Deutschland Predigten, in der Absicht, sie zur Um kehr auf diesem Wege zu bestimmen. Zwei, drei Tage lang sprach man dann von ihren Reden und Vorstellungen. Dann waren üe vergessen, und alles blieb wie zuvor. Fleischbeschau und Trichinenschau Der praktische Tierarzt A. Hartwig in Taubenheim ist für die Ausübung der allgemeine« Fleischbeschau «nd Trichinenschau in der Gemeinde Nöhrsdorf in Pflicht genommen worden. Meißen, am 3. Oktober 1922. Nr. V18 ck. Die Amtshauptmanuschaft. Erschein! bis auf wettere« nur Montag«, Mitwochs u. Freitags nachmittags S Uhr für den folgenden Tag. Bezugspreis bet Setbstabhotung monatlich M., durch unsere Austräger zugetragen in der Stadt monatlich M., auf dem Tande M., durch die Post bezogen vierteljährlich Ml. mll Zustellungsgebühr. Alle Postonstalten und Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. Im Kalle höherer Gewalt, Krieg ober sonstiger Betriebsstörungen Hai der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung der Zettung oder Kürzung des Bezugspreises. Für diejenigen Einwohner, die sich nicht selbst haben mit Kartoffeln eindecken können, will die Gemeindeverwaltung ver suchen, solche sicher zu stellen. Meldungen, die bis 14. Oktober 1922 im Gemeinde amt nicht erfolgt sind, können keinesfalls berücksichtigt werden. VesWnkW der öffentlichen VrotverslWug. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat mittels Verordnung vom 8. September 1922 über die öffentliche Brotoersorgung (Reichsgesetzblatt Seite 723) im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats folgendes angeordnet: „Versorgungsberechtigt sind nicht Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen für das Kalenderjahr 1921 nach dem Einkommensteuerbescheide für 1921 oder, falls ein solcher bei Feststellung der Versorgungsberechligung noch nicht zugeftellt worden ist, nach ihrer Emkommensteuererklärung für die alleinstehende Person 30090 Mk» sür de« Ha«shalt«ngsvorstand 30000 Mk. zuzüglich 15000 Mk. sür jede« ia dem gemeinsame« Haushalt verpflegten Haushaltsangehörige« überstiegen hat. Das Gleiche gilt für Personen, deren Einkommen, ohne daß eine inländische Einkommensteuerpflichl für das Kalenderjahr 1921 bestand, die oben genannten Sätze überstiegen hat. Wer nachweist, daß sein Einkommen im Wirtschaftsjahr 1922/23 das Vierfache des Einkommens nach Absatz 1 nicht übersteigt» bleibt versorgungs» berechtigt. Der Ausschluß der nach vorstehender Vorschrift nicht Versorgungsberechligten aus der öffentlichen Brolversorgung hat vom 16. Oktober 1922 ab in Wirksam keit zu treien.* Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat weiter mit Verordnung vom 29. September 1922 ergänzend bestimmt, daß zu den Haushaltsangehörigen auch Hkrusangeftellte und Kinder mit eigenem Einkommen zu rechnen find, daß daher in allen Fällen für die Einkommensgrenze des Haushaltungsvorstands auch für die Person des Kindes mit selbständigem Einkommen und ebenso des Hausangestellten ein Satz von 15008 Mk. zuzurechnen ist, daß aber auf der anderen Seite bei derartig wirtschaftlich verbundenen Personen auch die Einkommensverhältniffe aller dieser Personen eines gemeinsamen Haushalts zusammenzufaffen sind und mithin ihr Gesamteinkommen sür die Frage der Brotkartenberechtigung der Entscheidung zugrunde gelegt werden muß. Hierzu wird auf Grund von ß 2 der Verordnung vom 8. September 1922 noch folgendes bestimmt: 1. Alle Personen, auf die die vorstehenden Bestimmungen zutreffen, haben die bereits in ihren Händen befindlichen, vom 16 Oktober 1922 ab geltenden Brotmarken, und zwar Haushaltuvgsvorstände für alle zum Haushalte gehörende« Personen bis znm 14. Oktober 1922 an die Ausgabestelle oder an die Ge meindebehörde ihres Aufenthaltsortes zurückzugebe«. Neue Brotmarke« dürfe« an diese Persone« «icht verabfolgt werden. Ein Nachweis, daß ihr Einkommen die Grenze der gegebenen Bestimmungen nicht über schreitet, ist bei der Beantraguna neuer Brotmarken grundsätzlich nur von solchen Personen zu fordern, die im Jahre 1921 in Deutschland nicht zur Einkommensteuer veranlagt waren. Ausländer, die vorübergehend oder dauernd in Deutschland gegen Lohn eine dem deutschen Wirtschaftsleben nutzbringende Arbeit leisten, fallen nicht hierunter. Sie stehen der einheimischen werktätigen Bevölkerung gleich. 2. Die Gemeindebehörden kaben die Namen und die Zahl der hiernach aus der öffentlichen Brolversorgung ausscheidenden Personen in einer Liste unter Beifügung der eingezogenen Brotmarken bis zum 20. Oktober 1922 der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Sie haben auch sme Nachprüfung nach der Richtung, ob den Bestimmungen ordnungsgemäß nachgekommen wird, in der ihnen zweckmäßig erscheinenden Weise vor zunehmen. Jeder Brotkartenbeziehende ist verpflichtet, der Gemeinde aus An sorder« jederzeit Auskunst über seine Einkommensverhältniffe zu gebe« «nd Nachweise hierüber vorzulegen. Jeder, der nach den vorstehenden Bestimmungen vom 16. Oktober 1922 ab un berechtigt die öffentliche Brotversorgung in Anspruch nimmt, ist von der Gemeinde un verzüglich der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 3. Wer diesen Bestimmungen zuw verhandelt, wird aus Grund der Reichsverordnung vom 8. September 1922 in Verbindung mit ß 49 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 19'22 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 500000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriftrn eine schwerere Strafe verwirkt ist. und 2200°/. „ festgesetzt worden. Wilsdruff, am 6. Oktober 1922. MAL A M L haben im „Wilsdruffer Tage- RS AMA ÄNVA-ktAU blatt", das einen weitver- K zweigtenu. kaufkräftigen Leser- . V kreis besitzt, große Wirkung. ZnserttonSpreiS MI. für die S gespaltene KorpuSzetle oder deren Raum, Reklamen, di- 2 spaltige KorpuSzeile MI. Bei Wiederhotung und KahreSauftrag entsprechender Preisnachlaß. Bclanntmachungen Im amtlichen Teil snur von Behörden) die 2 gespaltene KorpuSzetle Ml. NachweisungS-Gebühr Pfg. Anzeigenannahme b!S vormittags 1V Uhr. Für die Richtigkeit der durch Kernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir keine Garantie. Keder Rabatt anspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät.