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Mwmff M.» Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend x-m<h«ik^ »-«»«r«. Dieses Blatt enttzLlt die amtliche« BeL«r«t»achm»sen der Amtshaupt«»nnschkft Meißen, des Amtsgerichts zu Wilsdruff, des Stadtrat» zu Wilsdruff, des F»rstre«Ls«ts Thar«»dt u»d des Fixsmzamts Nassen. »«»«er m,» »r«Mer- «rthur rschuuke i» »e»mt»«atch-r »chriMrAr,! He»««»« L«sst«, M b«, I»se«wmtetl! Arthur Aschuuke, »e»r t« »U«»r«A Rr. 175 Sonn«de«d de« 29. Juli 1922. 81. Jahrgang Amtlicher Teil. Arbeitgeber und Behörden ausschneiden! BeksnumschW der «eue« Vorschristea öder die EinkMMtnsteuer vm Arbeitslohn. Der Reichstag hat die nachfolgenden Nenderungen der auf die vereinfachte Be steuerung des Arbeitslohns bezüglichen Vorschriften deS Einkommensteuergesetzes beschlossen. Im § 4S erhalten mit Wirkung vom 1. August 1822 die Abs. 2 und 6 folgende Fassung: I. Abs. 2. Der Betrag von 10 v. H. deS Arbeitslohns ermäßigt sich: 1. für den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushaltung zählende Ehefrau a) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate um je 40 Mk. monaliich, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen um je 9,6» Mk. wöchentlich, e) im Falle der Zahlung der Arbeitslohns für volle Arbeitstage um je 1,60 Mk. täglich, ä) im Falle der Zahlung des Arbeitslohn- für kürzere Zeiträume um je 0,40 Mk. für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden; 2. für jeder zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kind im Sinne des Z 17 Ads. 2 s) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate um 80 Mk. monatlich, b) im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen um 18,20 Mk. wöchentlich, c) im Falle der Zahlung deS Arbeitslohns für volle Arbeitstage um 3,20 Mk. täglich, 6) im Falle der Zahlung deS Arbeitslohns für kürzere Zeiträume um 0,80 Mk. für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden; Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeitseinkommen be- ziehen, werden nicht gerechnet; 3 zur Abgeltung der nach § 13 Ads. 1 Ne. 1 bis 7 zulässigen Abzüge a) im Frille der Zahlung det Arbeitslohns für volle Monate um 90 Mk. monatlich, b) im Falle der Zahlung de» Arbeitslohn« für volle Wochen um 21,60 Mk. wöchentlich, c) im Falle dec Zahlung des Arbeitslohn« für volle Arbeitstage um 3,80 Mk. täglich, ä) im Falle der Zahlung de» Arbeitslohns für kürzere Zeiträume um 0,90 Mk. für je zwei angefangen» oder volle Arbeitsstunden. Auf Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge zuzulaffen, wenn der Steuerpflich tige nachweist, daß die ihm zustehenden Abzüge im Sinn« des ß 13 Abs. 1 Nr. 1 bi« 7 den Betrag von 10 800 Mk. um mindestens 1200 Mk. übersteigen. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt. Stehen Abzüge im wirtschaftlichen Zusammenhänge mit anderem Einkommen als Arbeitslohn, so sind sie zunächst von dem anderen Einkommen abzusetzen; nur insoweit diese Abzüge das andere Einkommen übersteigen, sind sie in die Abgeltung einbegriffen. II. Abs. 6. Wird der Arbeitslohn nicht für eine bestimmte Arbeitszeit bezahlt, so tritt an die Stelle der Ermäßigungen nach Abs. 2 eine feste Ermäßigung von S vom Hundert d»S Arbeitslohns. Diese Aenderungen treten mit Wirkung vom 1. August 1922 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin vorgesehenen Ermäßigungen nach § 46 Abs. 2, 6 bei jeder Lohn zahlung für den in der Zeit nach dem 31. Juli 1922 gezahlten und nach dem 31. Juli 1822 fällig gewordenen Arbeitslohn eintreten. Die übrigen, auf die vereinfachte Besteuerung des Arbeitslohns bezüglichen Vor schriften des Einkommensteuergesetze« haben, abgesehen von der Erhöhung der Grenze, bis zu der die Einkommensteuer vom Arbeitslohn durch den ordnungsmäßig vorgenommenen Steuerabzug als getilgt gilt, nämlich von 50 000 Mk. auf 100 00V Mk., keine wesent liche Aenderung erfahren. Geändert sind mithin nur die auf den Steuerbüchern eingetragenen Ermäßigung?' sätze. Für die Zahl der Personen, für die dem Arbeitnehmer Ermäßigungen zustehen, bleiben jedoch die Eintragungen auf den Steuerbüchern auch weiter maßgebend. irr? Nossen, den 27. Juli 1922. (1226 1) Finanzamt. Körung von Ziegenböcken. Die Bockhalter der Ziegenzuchtgenossenschaften und die privaten Bockhalter in den zur Zeit dem Körzwang unterliegenden Gemeinden AugustuSberg, Bockwen, Brockwitz, Choren, Daubnitz, Deutschenbora, Eulitz, GohliS, Gruna, Hirschfeld, Ilkendorf, Kloster häuser, Korbitz, Lercha, Leuben, Meisatal, Neukirchen, Niederau, Niedereula, Noßlitz, Oberau, Odereula, Obergruna, Ockrilla, Questenberg, Rhäsa, Rothschönberg, Rüsseina, Sörnewitz, Starbach, Wachtnitz, Wahnitz, Weinböhla, Wendischbora, Wölkau und Zella sowie in den Städten Nossen, Lommatzsch und Siebenlehn haben die für die Verwen- düng zur Deckung bestimmten, noch ungekörten Ziegenböcke spätestens innerhalb 8 Tagen bei der Ortsbehörde anzumeldell. Die eingegangenen Anmeldungen sind von den Ortsbehörden sofort an die LmtShauptmannschaft einzureichen. Meißen, am 24. Juli 1922. Nr. V L 33a. Die Amtshauptmanuschaft. Bei uns sind eingegangen vom: Sächsische« Gesetzblatt das 16. und 17. Stück vom Jahre 1922; vom ReichSgefetzdlatt, Teil I Nr. 34 bis 42 vom Jahre 1922; vom Sleichsgefetzblatt, Teil II Nr. 4 und 8 vom Jahre 1S22. Dies» Eingänge, deren Inhalt auS dem Anschläge in der Hausflur deS Vermal, tungsgebäudr« ersichtlich ist, liegen 14 Tage lang in der hiesigen RatSkanzlei zu jeder- mannS Einsicht aus. Wilsdruff, am 27. Juli 1922. Der Stadtrat. Klein« Zeitung für eilige Lese«. * Der Ministerrat in Berlin, der über die bayerische Ange- legenheit beriet, wurde vertagt, da Reichspräsident Ebert die persönliche Initiativ« zu einem friedlichen Ausgleich ergriffe-, batte. Für Donnerstag abend war ein neuer Ministerrat ein- berufen. * Die Frage der Einberufung des Reichstage« wegen des bäuerischen Konfliktes wird vorläufig abwartend behandelt. Präsident Loebe will den Ältestenausschutz erst in der nächsten Woche befragen. * Pariser Blätter wollen wissen, Llovd George habe die Ab- Icht, die Konferenz mit Poincarö bis zum September zu ver- i l ieben und bis zur Beendigung aller Vorarbeiten für die mferenz dem Deutschen Reiche einen provisorischen Zahlung», nnfschub zu bewilligen. * Pierpont Morgan soll Anfang September einer erneuten Sitzung des Bankierausschusses in Paris zur Besprechung der Anlcihesragen kür Deutschland beiwohnen. * Der polnische Reichstag lehnte ein Mißtrauensvotum gegen den Staatschef Pilsudski ab, was die Zurückweisung des Vor stoßes Korfantys bedeutet. * Der Rat der Volkskommissare in Moskau hat ein Dekret erlassen, durch das all« russischen Geldzeichen, die bis zum Jahr« 1922 gedruckt wurden, vom 1. Oktober «w al« ungültig erklärt werden. Einträchtige Arbeit. Von einem den bürgerlichen Mittelparteien nahestehen den Politiker wird uns aus Berlin geschrieben: Manchen Heißspornen mag es nicht rasch genug gehen mit der Entscheidung des Konflikts, der zwischen Bayern und dem Reiche unversehens ausgebrochen ist. Aber auf die Fixigkeit von Entscheidungen kommt es jetzt weni ger an, als auf ihre Richtigkeit, und es kann und darf ja nicht anders sein, als daß die Reichsregierung sich der großen Verantwortung, die sie zu tragen hat, in vollem Umfange bewußt ist. Alle Feinde Deutschlands — und es gibt deren immer noch mehr, als wir uns träumen lassen — lauern nur auf den ersten Spalt, der sich in dem Gefüge des Reichsgebäudes zeigen möchte, um mit gewohnter Ge schicklichkeit dann hinein- und nachruftoben und so rum Einsturz zu bringen, was unsere Väter zusammengeschmie- det haben. Der Ministerrat, der am Donnerstag unter Vorfitz des Herrn Reichspräsidenten bestimmte Forderun gen an Bayern formulieren sollte, ist zunächst vertagt wor den. Wie es heißt, wegen anderweitiger wichtiger Staats- geschäfte des Reichsoberhauptes. Man darf aber wohl als sicher annehmen, daß diese anderweitigen Geschäfte gleich falls mit der Bayern-Angelegenheit in Verbindung stehen, denn eine wichtigere Aufgabe als diese steht im Augenblick ganz gewiß für unsere regierenden Herren nicht auf der Tagesordnung. Merkwürdig ist bei all den Auseinandersetzungen, aus denen wir nicht herauskommen, wie sehr doch immer wie- der das allgemeine Vertrauen, sobald die Dinge schief zu gehen drohen, sich der Person des Reichspräsidenten zu wendet, dessen hohes Pflichtgefühl, getragen von uner schütterlicher Besonnenheit, als eine verhältnismäßig fi ere Bürgschaft für die Aufrechterhaltung des inneren Friedens im Reiche geschätzt wird, und zwar sichtlich bei fast allen Parteien von links nach rechts. Herr Ebert setzt denn auch diesmal wieder seinen ganzen Einfluß dafür ein, daß es zu keiner weiteren Verschärfung des Konflikts mit Bayern kommt, und daß man ohne Anwendung der letzten verfassungsmäßigen Mittel sich wieder zu einträch- «iger Arbeit für das Wohl des Reiches zusammenfindet. Auch der Reichstagspräsident Loebe ist für irgendwelche Überstürzung der zu fassenden Entschließungen nicht zu haben, und dem Reichskanzler kann selbstverständlich mch nichts daran gelegen sein, gegen Bayern vom Leder zu ziehen, so lange noch hüben wie drüben Vermittlungs- dcmühungen im Gange sind. Man sieht einer persönlichen Fühlungnahme zwischen ihm und dem Grasen Lerchen- seid entgegen — alles das natürlich unter der selbstvsr- ländli en Voraussetzung, daß Bayern sich bereit findet, üe formale Rechtseinheil, das heißt also die Rechtsver« Endlichkeit verfassungsmäßig zustande gekommener Reichs- esetze, auch für Bayern vorbehaltlos anzuerkennen. Der Entschluß dazu wird ihm aller Wahrscheinlichkeit nach durch Zugeständnisse prozessualer Natur erleichtert werden. Jedenfalls werden sich die Schwierigkeiten, die unzweifel haft vorlieaen. nickt als unüberwindlick erweisen, wenn I und so lange nur der ernsthafte Wille zum Frieden auk beiden Seiten vorhanden ist. Den zu fassenden Entschließungen hat die Reichsregie rung eine ArtAufrufanBayern vorausgeschickt, wo rin der Erlaß einer besonderen landesrechtlichen Verord nung durch die bayerische Regierung entgegen dem Inhalt der Reichsgesetze zum Schutze der Republik als ein folgen schwerer Schritt bezeichnet wird. Zum erstenmal seit der Begründung des Reiches sei damit der Zustand eingetre ten, daß eine Landesregierung einem verfassungsmäßig zu- standegekommenen Reichsgesetz für ihr Gebiet die Geltung verweigert. Einstimmig sei die Reichsregierung der Auf fassung, daß diese Verordnung der bayerischen Negierung verfassungswidrig und ungültig sei. Würde man den Ländern die Befugnis zugestehen, das Inkraft treten eines Reichsgesetzes zu verhindern, so würde das mit Recht eine Gefährdung der deutschen Rechtseinheit be deuten. Auch davon dürfe nicht gesprochen werden, daß das Gesetz zum Schutze der Republik die in der Verfassung begründeten Grundsätze wahrer Demokratie verletze und den Tendenzen zur Errichtung einer Klassenherrschaft und eines sozialistischen Einheitsstaates entgegenkomme. Dieser Vorwurf müsse um so nachdrücklicher zurückgewiesen wer den, als er sich nicht nur gegen die Neichsregierung und gegen der Verantwortung für Reich und Verfassung sich bewußter großer Parteien, sondern auch gegen die Regie rungen aller andern deutschen Länder richte. Die Neichs- regierung bedauere um so mehr, daß durch den Schritt der bayerischen Regierung neue Wirren und Gefahren über Deutschland heraufbeschworen werden, als die außenpoli tische Lage des Reiches gerade gegenwärtig ein einmütige? Zusammenstehen von Ländern und Reich zur Pflicht mache Andererseits wird in der Erklärung anerkannt, daß der bayerische Ministerpräsident auch jetzt wieder ein klares und festes Bekenntnis zum Reiche und zur verfassungs mäßigen republikanischen Staatsform abgelegt hat. Auf Grund dieses Bekenntnisses erwartet die Reichsregierung, daß Bayern sich den Forderungen nicht entziehen werde, welche sie im Interesse der Einheit des Reiches zu stellen genötigt sein werde.