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MdmfferTageblatt Fernkprscher WiMruff Nr. 6 Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend Postscheckkonto Dresden 2640 Iuser«oa«prel<! Ml. ftr die » Mspottene jkoiPu«z«Ue oder deren Raum, ReNamen, die r fpattige Norpurzeile Ml. Bei Wiederholung m>d Iahoedouftrag entsprechender Preisnachlaß. Beianutmachungen im amilichen Teil snur »oa Behörden) di- rgespalien« Korpu«,elle Ml. Nachweisungs-Gebühr L0 Pfg. «nzeig-nanmchme di« »ormMa^ 10 tlhr. Für die Rtchtiglr« der diloch Femruf Lbermitielten Antigen übernehmen wir leii« Garantie. Jeder Radaid- anspruch -Et, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werd», muß oder der «ustraggeber in «onlur« ^r«. dem Jahre 1S41 Dieses Blatt euthätt die amtlich« BeLormtmachrmgen der Amtshaaptmanxschast Meißen, des Amtsgerichts ja Wilsdruff, des Stadtrats -u Wilsdruff, des Forstreutamts Tharandt und des Finanzamts Rosien. Berle»« >m» ^»«r: «rlh«, Aschnnte N, WUedrnff. v«r«xt» örtlicher Gchriftleiter: Her««»« LSsslg, für de« Inseratenteil: «rth»r Asch«»»e, Seide l» M«»dr»S. Rr. 15 Mittwoch den 18. Januar 1S22. 81. Jahrgang Amtlicher Teil. Körperschaftssteuer. Aufforderung zur Anmeldung steuerlich wichtiger Vorgänge. Die körperschaft-steuerpflichtigen Person-nvereinigungen und Zweckoermögen, die im Bezirke des Finanzamt- Nossen den Ort der Leitung oder, wenn der Ort der Leitung im Ausland liegt, ihren Sitz, einen nach Z 71 der Reichkabgabenordnunz bestellten Ver treter oder den größten Teil ihre- inländischen Vermögen- haben, werden darauf hin gewiesen, daß sie verpflichtet sind, folgende für die Struerpflicht wichtige Vorgänge jeweils binnen drei Wochen nach ihrem Eintritt dem unterzeichneten Finanzamt anzuzeigen: 1. ihre Gründung sowie den Eintritt von Tatsachen, die ihre Struerpflicht oder eine veränderte Steuerpflicht* zur Folge haben, 2. den Erwerb der Rechtsfähigkeit, den Uebergang aus einer RechiSform oder Gesellschaftsform in eine andere sowie die Verschmelzung (Fusion) mit einer anderen Gesellschaft, 3. die Verlegung des Orte- der Leitung oder des Sitzes in das Inland sowie die Verlegung beider in das Ausland, 4. die Beschlußfassung über die Auflösung oder den Eimritt der Auflösung aus anderen Gründen, 5. die Beendigung der VrrmögensauSeinandersetzung (L quidation) und die Löschung im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister. Die Pflicht zur Anzeige trifft dir gesetzlichen Vertreter, Vorstände, Geschäftsführer oder, wo solche bei Personenveremigungen nicht vorhanden sind, die Mitglieder der Be teiligten (W 84, 86 der Reichsabgabenordnung). Die Unterlassung der Anzeige ist nach H 27 deS Körperschaftssteuergesetzes und 8 377 der Reichsabgabenordnung mit einer Ordnungsstrafe von . 5 bis 500 Mk. bedroht. Sie kann eine Haftung für den Steueranspruch zur Folge haben (Z 90 der Reichs abgabenordnung). Körp-rschastssteuerpflichtig find: 1. die Erwerbsgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Vereinigungen und nichtrechtsfähige Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sonstige Personenvereinigungcn mt wirtschaftlichem Geschäftsbetriebe, deren Zweck die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder ist), 2. die Erwerbs- und WirtsLaftSgenoffenschaflen, Versicherungsoereine auf Gegen seitigkeit und di« politischen Parteien und Vereine mit eigenem Gewerbebetriebe, 3. sonstige juristische Personen des bürgerlichen Rechtes, insbesondere eingetragene Vereine, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen, 4. juristische Personen deS öffentlichen Rechtes, insbesondere kirchliche Körper schaften, Anstalten und-Stiftungen, 5. nichtrecht-fähige Personenvereinigungen und Zweckvermögen mit Ausnahme der offenen Handelsgesellschaften, der Kommanditgesellschaften und der sonstigen Erwerbsgesellschaften, brr denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit unternehmer) deS Betriebes anzusehen sind. Die Steuerpflichtige« werden ferner dnrnnf yingewiese«, daß sie jeweils nach Ablauf ihres Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahre») eine Steuererklärung abzugeben haben. Wen« ihnen eine besondere Anffardernng hierzu nicht zugeht, ist die Stenererklärnng binnen der Frist von drei Monaten nach Ablauf dos Tages abzngebe«, an dem da« Iahresergebnis (der Jahres» abschlatz) von de« zuständigen Organe« festgestellt worden ist. Die Erwerbsgesellschaften (Abs. 4 Nr. l) haben ohne besondere Aufforderung bmnen einem Monat nach Feststellung der Bilanz oder des sonstigen Abschlusses durch die zuständig?» Organe zehn v. H. des Reingewinns als vorläufige Zahlung auf die Körperschastssteuer zu entrichten. Nicht rechtzeitige Entrichtung ha: einen Zuschlag von zwanzig v. H. der endgültig festgesetzten Steuer zur Folge. Nossen, am l 6. Januar 1922. in« Das Finanzamt. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Dl- Rath«rmu hat nach seiner Ankimft in Bettin sofort Lem Reichskanzler und dem Reichspräsidenten Ebert Bericht über Cannes erstattet. Das Kabinett ist in Beratungen über Lie neuen Forderungen der Reparationskommission eingetrcten. * Die ersten 31 Millionen Goldmatt, Lie am 18. Januar von Deutschland bezahlt werden sollen, sind der Kommission püntt- kch übergeben worden. * Eine Einigung zwischen der Reichsregiermrg und Len Be amtenorganisationen in der Frage der Gehaltsforderungen konnte bisher nicht erzielt werden. * Der Oberreichsanwalt und der Reichsjustizminister lehnen es ab, gegen General Ludendorff Anklage wegen Beteiliauna mn Kapp-Putsch M erheben. * Auf dem Reichspatteitag des Zentrums im Berliner RSlchstagsgebäude hielten die Mmister Brauns und Hermes politisch bedeutungsvolle Reden. hat sein Ministerium endgültig gebildet. Er strebt eine Änderung des französisch-englischen Schutzvertmqes Mr Sinne einer Erweiterung der französischen Ansprüche auf Bürgschaften an. Wieder die„Kriegsverbrecher" Einen passenderen Augenblick als den Zeitpunkt des Übergangs der Regierungsgewalt in Frankreich von Herrn Briand auf Herrn Poincarö konnte die Kommission des Obersten Rates zur Prüfung der Frage der Kriegs- beschuldigten für Lie Veröffentlichung der Entschließungen, zu denen sie gelangt ist, gar nicht wählen. Dje Kommission, der Juristen aller Hauptstaaten der Entente angehören, ist übereinstimmend zu der Ansicht gelangt, daß das Reichs gericht mit ganz geringen Ausnahmen insofern keinerlei Genugtuung gegeben habe, als es nicht genügende Be mühungen zur Aufdeckung der Wahrheit in den seiner Entscheidung überlassenen Fällen unternommen habe. Auch insofern soll das Reichsgericht, nach der einstimmi gen Ansicht der Kommission, kein« Genugtuung gegeben haben, als einzelne Angeklagte freigesprochen wurden, während sie hätten verurteilt werden müssen; und daß in den Füllen, in denen Verurteilungen eintraten, die aus gesprochenen Strafen nicht genügend waren. Die Kom mission wirst ferner dem Reichsgericht in den ihm von der italienischen Regierung zur Aburteilung überwiesenen Fällen Verschleppung des Verfahrens vor und faßt ihre Ansicht endlich dahin zusammen, daß man zu keinem Re sultat gelangen könne, wenn weitere Fälle dem Reichs gericht unterbreitet würden. Infolgedessen müßten nun- mehr Artikel 228 des Vertrages von Versailles und die entsprechenden Androhungen der Note vom 6. 5. 20 in Kraft gesetzt, die deutsche Regierung also aufgefordert werden, Lie Angeklagten den alliierten Mächten zu ihrer Verurteilung auszuliefern. So weit der einsttmnnge Beschluß der Kommrsston, der natürlich für den Obersten Nat nur die Bedeutung eines Gutachtens, einer Empfehlung besitzt. Trotzdem rst es im höchsten Grade zu beklagen, daß dieser alte Strert, - um oen wayrum Ivyon genug Lawrs oergo'isn rvurve, «I l einem Augenblick wieder aufgerührt wird, wo das Inter esse aller Völker auf Verständigung und nichi auf erneute I Verschärfung der Gegensätze zwischen Siegern und Besieg ten gerichtet ist. Wie diese „einstimmige" Ansicht der Kom mission überhaupt zustande kommen konnte, ist ein Rätsel. Denn weder Italien noch insbesondere England zeigten sich von den Reichsgerichtsurteilen über die Kriegs beschuldigten zur Zeit, als sie gefällt wurden, unbefriedigt. Im Gegenteil, man hat noch sehr gut die Worte der An erkennung in Erinnerung, mit denen namentlich der bri tische Generalstaatsanwalt das Leipziger Gerichtsverfah ren, die Korrektheit, die Gründlichkeit und die Gewissen haftigkeit des höchsten deutschen Gerichtshofes vor seiner Nation anerkannte. Von englischer Seite wurde damals sofort festgestellt, daß England nur solche Fülle dem Reichsgericht vorlegte, in denen es über wirkliche Beweise für die erhobenen Beschuldigungen zu verfügen glaubte, während Frankreich und Belgien sich ihre Aufgabe als öffentliche Ankläger ungemein leicht machten und infolge dessen in der Mehrzahl ihrer Fälle mit ihren Strafanträ gen unterlagen. Auch von Italien hört man jetzt das gleiche. In den Fällen, die von Rom aus vor drei oder vier Monaten nach Leipzig überwiesen wurden, war das Beweismaterial so lückenhaft und so wenig durchge arbeitet, daß mit ihm zunächst in dieser Gestalt nichts an zufangen war, und so mußte das Reichsgericht erst einmal um die Ergänzung des Tatbestandes bemüht sein. Sonder bare Juristen, die diesen Zwang nicht anerkennen wollen und statt die Urheber ungenügender Anklagen mit Vor würfen zu bedenken, das deutsche Reichsgericht schmähen und verleumden. Das deutsche Reichsgericht steht turm hoch über solchen Beschimpfungen; Lie feindlichen Staa ten wären zu beglückwünschen, wenn Ausländer vor ihren Gerichten nur halb so viel Rechtssicherheit, Unparteilich keit und Gerechtigkeit erwarten dürften, die bisher noch alle armen Sünder in> Leipzig gefunden haben. Natür lich weiß man auf der Gegenseite ganz genau, daß die Auslieferung von sogenannten Kriegsverbrechern der heu tigen deutschen Regierung ebenso unmöglich wäre, wie irgend einer ihrer Vorgängerinnen. Man darf das eine als sichere Überzeugung aussprechen, daß kein Deutscher auch nur den Finger rühren würde, um einem anderen Deutschen, den der Feindbund auf seine Verbrecherliste zu setzen für gnt befindet, an dessen Schergen auszuliesern. Die Reichsreg.* nmg müßte in diesem Punkte unbedingt versagen. Ob man sie erst in diese Lage bringen soll, das zu erwägen, bleibt der Weisheit des Obersten Rates Vor behalten, für den neben juristischen natürlich in erster Reihe politisch« Erwägungen in Frage kommen. Viel leicht kommt es den Urhebern des Kommissionsbeschlusses letzten Endes nur darauf an, der ganzen Justizkomödie, soweit eine Mitwirkung Deutschlands dabet vorgesehen war, ein Ende zu machen und an ihrer Stelle im eigenen Lande Abwesenheitsverhandlungen einzu leiten, in denen sich natürlich mit Leichtigkeit alles be haupten und beweisen läßt. Nach unserer Meinung müß ten die Leiter der feindlichen Regierungen allerdings schon aus Gründen des guten Geschmacks eine solche Verirrung znrückweisen. Sollten sie aber etwa unter Einfluß von Poincarö diesen Weg wirklich beschreiten, so würde auch die deutsche Regierung gezwungen sein, ihr bisheriges Schweigen über die Kriegsverbrecher auf der andern Seite zu brechen. Der Zufall will es, daß zu gleicher Zeit mit dem Be schluß der Ententekommisston ein Bescheid des deutschen Reichsjustizmini st ers bekanntgegeben wird, worin er es ablehnt, ein Strafverfahren gegen General Ludendorff wegen seiner Beteiligung am Kapp-Putsch einzuleiten. Es wird auf di« im Jagow-Prozeß ge troffenen Feststellungen verwiesen, denen zufolge Luden dorff zwar im allgemeinen in die Pläne der Führer des Kapp-Putsches eingeweiht gewesen sei, ohne aber bei ihrer praktischen Ausführung mitgewirkt zu haben. Eu ^.uno im Gegenteil anscheinend der Vorsatz, ihn wicht der Ge fahr einer Kompromittierung auszusetzen, um gegebenen falls sein großes Ansehen, seine Erfahrungen, seine Tat kraft erst nach dem Siege der Revolution in die Wag schals werfen zu können. Keinesfalls komme Ludendorff danach als Urheber oder Führer des Putsches in Frage — in dieser Auffassung stimmt der Reichsjustizminister mit dem Oberreichsanwalt in Leipzig vollkommen überein. Auch diese Herren beugen sich vor der Autorität des Reichsgerichts. Würden die Auslandsjuristen sich zu ähn lichem Verhalten aufraffen, es würde ihnen in Zukunft manche schmerzliche Enttäuschung erspart bleiben. Die Erhöhung des Droipreises. Eine Folge VerEntente-Forderungen. Das Sinken der deutschen Valuta, vor allem aber die neue unausweichliche Forderung des Obersten Rates, daß die deutsche Negierung schon in der nächsten Woche einen auf das geringste Maß des Allernotwendigsten zurückge- sührten Ausgabenplan des Reiches vorlegen soll, haben zur Folge, daß die für später geplante Ein schränkung der Reichszuschüsse für die Vrotversorgung alsbald durchgeführt werden muß. Daher wird der bisher geltende Brotpreis erheblich st ei gen, so daß er, von örtlichen Verschiedenheiten abgesehen, durchschnittlich 14 Mark erreichen wird. Das Er nährungsministerium teilt darüber im einzelnen u. a. fol gendes mit: Die Versorgung der Bevölkerung mit rationiertem Brot erfordert rund Millionen Tonnen, wovon 2A Millionen Tonnen durch die Umlage, der Rest durch eingefühttes Ge treide gedeckt werden soll. Di« Kosten des Auslands getreides liegen um ein Mehrfaches über Lem Verkaufs preis der Reichsgetreidestelle. Dieser Abgabepreis konnte nur gehalten werden unter erheblicher Zubuße von Reichsmitteln. Zu diesem Zweck sind für Li« Zeit bis zum 31. März 1922 im ReichshauShaltsplan 3,27 Milliarden Mark bewilligt worden. Infolge der starken Verschlechterung der Valuta haben sich aber die Kosten für die AuslandÄäufe sehr viel höher als veranschlagt gestellt. Die Gesamtausgabe für das Auslandsgetreide wird üch voraussichtlich so stellen. Last bei Beibebaltuna der