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Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 Wochenblatt für WlssdsUff UNd ^MgegMd Postscheckkonto Dresden 2640 InfertionSprel« MI. pr »I» e ge»«»ene K«rpu»,«Ile oder deren Reum, R-Namen, die r sp-Mge KorpnqeNe MI. Ari Wiederholung und Zehredaestrag entsprechender Preisnachlaß. Aelannimachungen im amtlichen Teil (nur »on Lehirden) die 2 gespaltene Korpndpile MI. Rachw«tfung»-«ebühr rv pfg. Anzeiß-nannahm» did vormMa-d 1» Ahr. Für die Richtige» der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir lekre Garantie. Zeder Rubati, anspruch erüscht, wenn der Setrag diuch Kluge eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Kontor« ^r«. dem Jahre 4S44 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts zu Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forftrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Verleger Arthur Hschuute 1« Wilsdruff. Berautworilicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für de« Inseratenteil: Arthnr Zschnnte, beide 1» Wiladrnss. Erscheint fest Erscheint täglich Mil Ausnahme der Sonn- und Festtag« nachmittags 5 llhr für den folgenden Tag. Sezo^dreis bei Srlbstabholung monatlich MI., durch unsere Austräger zugrtrage» In der Stadt monatlich MI., auf dem Land« MI., durch die Post bezogen vierteljährlich Ml. mit Zustestungsgebühr. Alle Postanstalten und Postbate» fowi« unser- Austräger und SeschästssteN, nehmen jederzeit S«steNungen entgegen. Im Fall« häh«r»r «Sewalt, Kri«g »d«r sonstiger Setriebsstörungen hat der Sezteber I«In«n Anspruch aus Lieferung der Zeitung »dar Kstrzmm d«s 2ezugspr»is»s. Nr. 1 Sonntag den 1. Januar 1922. 81. Jahrgang Amtlicher Teil. Arbeitgeber und Behörden ausschneiden! Bekanntmachung betreffend die neuen Vorschriften über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn. I. Erhöhung der Ermäßigungen und Abrundung. Durch das Gesetz zur Aenderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 1921 (Reichsgssetzblati S. 1580) sind mir Wirkung vom 1. Januar 1922 die in Z 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Ermäßigungen des vom Arbeitslohn einzudehaUenden Betrags für den Steuerpflichtigen, di» Ehefrau und dis Kinder ver doppelt und die Ermäßigungen zur Abgeltung von Abzügen verdreifacht worden. Bei der Ausstellung der Steuerbücher sind die Erhöhungen in der Regel noch nicht berücksichtigt worden. An Stelle der auf dem Steuerbuch eingetragenen Jahres beträge der Ermäßigungen von 120 Mk. für den Steuerpflichtigen, 120 Mk. für die Ehefrau, 180 Mk. für jedes zu berücksichtigende Kind oder für mittellose Angehörige, deren Berücksichtigung das Finanzamt zugelassen hat, und von 180 Mk. zur Abgeltung der Abzüge trete« vo« der ersten Lohnzahlung im Kalenderjahr 1922 ab folgende Beträge: 240 Mk. für den Steuerpflichtigen, 240 Mk. für die Ehefrau, 360 Mk. für zu berücksichtigende minderjährige Kinder oder mittellose Angehörige und 540 Mk. zur Abgeltung der Abzüge. Die auf dem Steuerbuch von der Gemeinde vermerkte Jahresgesamt ermäßigung ist also — wenn nicht bereits die erhöhten Ermäßigungen auf dem Steuer, buche eingetragen worden sind — in jedem Falle zunächst zu verdoppeln und dar nach sind weitere 180 Mk. zuzusetzen. Die dem so ermittelten JahreSbetraz ent sprechenden Ermäßigungen bei vierteljährlicher, monatlicher, 14tägiger, wöchentlicher oder täglicher Lohn- oder Gehaltszahlung oder der Lohnzahlung nach Stunden sind aus der auf der Rückseite des Steuerbuchs befindlichen Tabelle zu ersehen. Im einzelnen betragen die Ermäßigungen vom 1. Januar 1922 ab: im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Kalendermonat« monatlich je 20 Mk. für den Steuerpflichtigen und die Ehefrau, 30 Mk. für jedes Kind sowie für mittellose Angehörige, deren Berück sichtigung das Finanzamt zugelaffen Hal, und 45 Mk. zur Abgeltung - der Abzüge; im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Kalenderwochen je 4,80 Mk., 7,80 Mk. und 10,80 Mk. wöchentlich, im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für volle Arbeitstage je 0,80 Mk., 1,20 Mk. und 1,80 Mk. täglich und im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes für kürzere Zeiträume je 0,20 Mk., 0,30 Mk. und 0,45 Mk. für je 2 angefangene oder volle Arbeitsstunden. Die Arbeitnehmer (Lohn-, Gehalts-, Ruhegehaltsempfänger und Empfänger von Witwen- oder Waisenbe-Ügen) haben das von der Gemeinde für sie ausgestellte Steuerbuch sofort ihrem Arbeitgeber oder der die Bezüge zahlenden Kaffe zu über geben. Der Arbeitgeber darf nur die auf dem Steuerbuch vermerkten Angehörigen bei Vornahme der Ermäßigungen berücksichtigen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn vom 11 Juli 1921, also mit Wirkung vom 1. Januar 1922, dürfen insbesond-rr zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minderjährige, aber über 17 Jahre alte Kinder, die eigenes Arbeitseinkommen beziehen, beim Haushaltungsvorstand nicht mehr berücksichtigt werden. Der nach Vornahme der Ermäßigungen einzubehaltende Betrag ist im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Kalsndermonate oder -wachen auf volle Mark nach umen, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für volle Arbeitstage auf volle 50 Pfg. nach unten, im Falle der Zahlung des Arbeitslohns für kürzere Zeiträume auf volle 10 Pfg. nach unten abzurunden. H. Verwendung der einbehaltenen Steuerbeträge. 1. Verwendung von Steuermarken. Die Steuermarken sind von der ersten Lohnzahlung im Kalenderjahr 1922 ab in die losen Einlegebogen des Steuerbuchs einzukleben uud zu entwerten. In dis bis» hörigen Stenerkarten find Steuermarken für die «ach dem 31. Dezember 1921 erfolgte« Lohnzahlungen nicht mehr einzuklebrn. 2. Unmittelbare Einzahlung oder Ueberweisung. Arbeitgeber, denen die unmittelbare Ablieferung der einbehaltenen Beträge ge stattet worden ist, und Behörden (mit Ausnahme solcher, denen die Ablieferung nach dem erleichterten Verfahren genehmigt worden ist) haben von der ersten Lohn- oderAGehalts- zahlung im Kalenderjahr 1921 ab die einbehaltenen Beträge nicht mehr a« die Stadt- oder Ortsfteuereinnahme, sondern an die für iyre Betriebsstätte oder ihren Sitz zuständige Finanzkasse abzuliefern. Die einbehaltenen Beträge sind unmittelbar nach der Lohnzahlung in einer Summe ohne Beifügung von Gesamt- oder Einzslnach- weisungen, jedoch unter der Bezeichnung als Steuerabzüge und unter Angabe der Lohn periode und der genauen Anschrift des Arbeitgebers oder der Behörde (Kassenstelle) an die Finanzkasse einzuzahlen oder zu überweisen. Der Arbeitgeber oder die Behörde hat für jeden Arbeitnehmer von der ersten Lohnzahlung im Kalenderjahre 1922 ab ein Steuerüberweisungsblalt zu führen. Dit Ueberweisungsblätter können von Anfang Januar 1922 ab von den Finanzämtern un entgeltlich bezogen werden. In dem Ueberweisungsdlatt ist vom Arbeitgeber bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung der Tag der Auszahlung, der gesamte Verdienst und der einbehaltene Steuerbetrag einzutragen. Am Schluffe jeden Kalendervierteljahres sind die Steuerüberweisungsblätter aufzurechnen, die Summen in Nachweisungen, die nach Wohnsitz gemeinden der Arbeitnehmer — in Dresden nach Finanzamtsbezirken — getrennt auf zustellen sind, zu übertragen und mit den Nachweisungen und einer Zusammenstellung bis zum Schluffe des dem Ablauf des Kalendermerteljahrs folgenden Monats, erstmalig also bis zum 30. April 1922, an das für die Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständige Finanzamt abzuliefern. Dis Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeits lohn vom 3. Dezember 1921 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 918), in denen die Muster der Steuerüberweisungskarte, der Nachweisung und der Zusammenstellung abgedruckt sind, können im Buchhandel bei Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Maurerstraße 48/44, bezogen werden. An dem durch die Verordnung vom 11. Juli 1921 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 661) für Behörden zugelaffenen erleichterten Verfahren Hal sich nichts geändert. Nossen, am 30. Dezember 1921. Das Finanzamt. Anzahlungen auf Umsatzsteuer. Nach einem Erlasse des Reichsfinanzministers können die Steuerpflichtigen schon jetzt Anzahlungen auf ihre Anfang 1922 fällige Umsatzsteuer 1921 leisten. Die Anzahlungen werden nach 5 vom Hundert vom Tage der Zahlung bis zur Fälligkeit der Steuer (zwei Wochen nach Zustellung des Steuer bescheides), längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Schluß des Steuerabschnittes, verzinst. Eine Vergütung von Zinsbeträgen unter 5 Mark findet nicht statt. Bei Bemessung der Anzahlungen können die Steuerpflichtigen von den Beträgen ausgehen, die sie in ihren im Januar 1922 einzureichenden Steuer erklärungen angeben. Da nach einem zur Beratung stehenden Gesetzentwürfe vierteljährige Voraus zahlungen auf die Umsatzsteuer vorgesehen sind und im April 1922 voraussichtlich die erste Vorauszahlung auf Umsatzsteuer für 1922 zu leisten sein wird, so empfiehlt sich zur Erleichterung der dadurch entstehenden Zahlungspflicht Anzahlungen auf Umsatz steuer 1921 baldigst zu leisten. Die Anzahlungen können an die hiesige Stadtsteuerkasse geleistet werden. Wilsdruff, am 30. Dezember 1921. Der Stadtrat. Mittwoch den 4. Januar 1922, abends 7 Uhr öffentl. Sitzung der Stadtverordneten. Die Tagesordnung hängt im Verwaltungsgebäude aus. Wilsdruff, am 31. Dezember 1921. Der Bürgermeister. Kleine Zeitung für eilige Leser. * Der Reichskanzler will im Reichstage unabhängig von der Frage der großen Koalition ein Steuerlömpromiß zwischen den Parteien anstreben. , * Dr. Rathenau beabsichtigt angeblich, Vorschläge zur Ab änderung des Wiesbadener Wkommens zu machen, um die englischen Bedenken zu beseitigen. * Der Eifenbabnerstreik hat sich verschärft. Auch in Berlin Wurde ein Streikbeschluß gefaßt. * Die Reparationskonunission empfing in Paris die deut schen Delegierten und erklärte, die deutsche Forderung aus Zahlungsaufschub könne erst nach dem Empfang näherer Aus künfte geprüft werden. Oer Lsboot-Konfliki. Das historische Kriegsgespenst. Die Weigerung Frankreichs, sich mit der ihm in Wa- jchington zugestandenen Zahl von Ubooten zu begnügen (die Franzosen fordern bekanntlich fast das Dreifache), hat in England und Amerika fehr viel böses Blut gemacht. Nach der Mitteilung Sarrauts über das von Frankreich beschlossene Programm für seine Uboote und Hilfsschiffe wurden alle Bemühungen zur Erreichung eines Übereinkommens bezüglich der Einscbränkuna der Uboots- und Hilfsschisftonnage ausgegeben. Der amerika nische, der italienische, und der japanische Delegierte drück ten ihr Bedauern darüber aus, daß ein Übereinkommen nicht möglich sei. Balfour erklärte, während es undenkbar sei, daß etwas anderes als Freundschaft zwischen Großbritannien und Frankreich herrschen könnte, beweist die Ge schichte, daß beide Länder in der fernen Vergan genheit in Streit miteinander gewesen seien. Ange nommen, daß das Undenkbare (!) geschehe und die Alli ierten zu Feinden würden, so sei es vollkommen klar, daß in diesem Falle die britische Überlegenheit an Groß- kampfschiffen das Leben FrankreiM keinesfalls auch nur für eine Stunde gefährden würde. Wenn Frankreich jedoch die grüßte Ubootflotte der Welt besitze, so könne es diese Flotte, wenn es wollte, zurZer - störung des Handels benutzen, und es sei schwer zu glauben, daß in Zeiten der Gefahr Frankreich diese Flotte nicht so verwenden würde. Die Uboote seien eine mächtige Waffe nur zu einem einzigen Zweck, nämlich zur Zerstörung des Handels. Großbritannien müsse offen er klären, daß es die geschaffene Lage nicht gleichgül- t i g ausehen könne. KoaMsns- und Sieuerfragen. Mittel- oder Linksblock? Wie aus parlamentarischen Kreisen verlautet, wird Dr. Wirch einige Tage vor dem Wiederzus.ammentritt des Reichstages die Führer der Sozialdemokraten, des Zen trums, der Demokraten und der Deutschen Volkspartei zu einer Besprechung entladen, um ihnen nahezulegen, sich über ein Kompromiß über die Steuervorlagen zu einigen. Er wird dabei auch auf die schwierige aussen politische Lage und darauf Hinweisen, daß die ganze Po litik der Regierung in letzter Zeit von dem Gesichtspunkte ausgegangen sei, daß eine Balancierung des Etats er folgen werde. Wenn es auch nicht gelinge, bis zur Steuer beratung die große Koalition zu schaffen, so sei er doch davon überzeugt, daß es ihm gelinge, die genannten Parteien zu einem Kompromiß in der Steuerangelegenheit zusammenzuführen. Einen von der Ansicht des Kanzlers abweichenden Standpunkt nimmt der Reichspräsident Loebe ein, der jetzt in einem Breslauer Blatt für eine Einigung der beiden sozialdemokratischen Parteien mit der Begründung ein- tritt, daß ein solcher Block ein ganz anderes innen- und außenpolitisches Gewicht haben würde, als es bei der