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MlsdrufferTagebla« x-rnlpr«»« »««»rE Rr.« Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend x.sisch«nm«» Sr--»m r«0 Dieses Blatt enthüll die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts za Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. B«rl«ger m» 5^««ker: Arthur Zschunke i« Wilsdruff. Berantwsrtlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide i» Wilsdruff. Nr. 2 Dienstag den 3. Januar 1922. 81. Jahrgang Amtlicher Teil. Bekanntmachung betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1921. Auf Grund des ß 144 der Ausfllhrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze werden die zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten Personen die eine selb ständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig und entgeltlich ausüben, die Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen (Vereine, gemeinnützige und wohltätige Unternehmen) im Bezirke des Finanzamts Nossen, den die Landgemeinden der Amtsgerichtsbezirke Nossen, Roßwein und Wilsdruff bilden, aufgesordert, die vor geschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte im Jahre 1921 bis spätestens Ende Januar 1922 dem unterzeichneten Umsatzsteueramt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen An gaben an Amtsstelle mündlich zu machen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forst wirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerk betrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Auch Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Notare, Schriftsteller, Künstler, Hebammen usw.) sind steuerpflichtig. Auch kleinste Betriebe sind steuerpflichtig; eine Steuerbefreiung für Betriebe mit nicht mehr als 3000 Mk. Umsätze besteht nach dem Umsatzsteuergesetze vom 24. Dezember 1919 nicht mehr. Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen ^Betriebe zum Selbstgebrauch oder -verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Die Einreichung der Erklärung kann durch erforderlichenfalls zu wiederholende Ordnungsstrafen bis zu je 500 Mk. erzwungen werden. Umwandlung in Hast ist zulässig. Wer meint, zur Erfüllung der Aufforderung nicht verpflichtet zu sein, hat dies dem Umsatzsteueramt rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteilen (8 202 der Reichsabgabenordnung). Das Umsatzsteuergesetz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 20fachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder mit Gefängnis. Der Versuch ist strafbar. Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vordrucke zu verwenden. Bis zu 2 Stück können von jedem Steuerpflichtigen bei dem unterzeichneten Umsatzsteueramt und den Gemeindebehörden kostenlos entnommen werden. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugegangen sind. Bei Nichteinreichung einer Erklärung, die im übrigen durch eine Ordnungsstrafe geahndet werden kann, ist das Finanzamt befugt, die Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittelung vorzunehmen. Nossen, am 29. Dezember 1921. Das Finanzamt. (Umsatzsteueramt.) Bekanntmachung betreffend Anzeigepflicht umsatzsteuerpflichtiger Betriebe. Auf Grund des 8 30 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 haben die Steuerpflichtigen innerhalb zweier Wochen nach dem Beginn eines Gewerbe- Betriebes oder einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit hiervon der Steuerstelle Anzeige zu erstatten. In der Anzeige ist anzugeben, ob die in 8 15 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände hergestellt oder die im 8 21 bezeichneten Gegenstände im Kleinhandel um gesetzt oder Leistungen der im 8 25 bezeichneten Art ausgeführt werden. Die Anzeige ist innerhalb zweier Wochen zu ergänzen, wenn der Betrieb auf die Herstellung der im 8 15 bezeichneten Gegenstände oder auf den Kleinhandel der im 8 21 bezeichneten Gegenstände oder auf die im 8 25 bezeichneten Leistungen erstreckt wird. Alle Personen, Firmen, Gesellschaften usw. in den Landgemeinden der Amts gerichtsbezirke Nossen, Roßwein und Wilsdruff, die nach Vorstehendem vom 1.Januar 1920 ab erhöht umsatzsteuerpflichtig geworden sind, werden hiermit aufgefordert — soweit noch nicht geschehen — die vorgeschriebene Anzeige innerhalb zweier Wochen schrift lich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen. Die Hinterziehung der Umsatzsteuer wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzig fachen Betrage der hinterzogenen Steuer oder mit Gefängnis bestraft. Nossen, am 29. Dezember 1921. Finanzamt. Nochmals wird darauf hingewiesen, daß seit 1. Januar 1921 im Bezirke des Landesfinanzamtes Dresden die Verwaltung der Umsatzsteuer, die bisher in den Landgemeinden den Gemeindevorständen übertragen war, auf die Finanzämter llbergegangen ist. Für umsatzsteuerpflichtige Personen, Gesellschaften und sonstige Personenvereinigungen in den Gemeinden der Amisgerichtsbezirke Nossen, Roßwein und Wilsdruff ist demnach seit 1. Januar 1921 das unterzeichnete Finanzamt zuständig. Die in diesen Tagen den Steuerpflichtigen durch die Gemeindebehörden zugestellten Steuererklärungen sind bis spätestens Ende Januar 1922 ausgefüllt und unterschrieben an das Finanzamt Nossen einzureichen. Rückständige und neu angeforderte Umsatzsteuerbeträge sind künftig nur an die Finanzkasse Nossen abzuführen, soweit nicht die Erhebung den Gemeindebehörden übertragen worden ist. Auskünfte werden an Amtsstelle erteilt. Nossen, am 29. Dezember 1921. Das Finanzamt. Die Anmeldung Ser Kinöer, die Ottern 1922 schulpflichtig werden, hat Donnerstag den 12. Januar vorm. 10 bis 12 und uachm. 2 bis 4 Uhr zu erfolgen. Angemeldet werden müssen alle Kinder, die bis zum 1. April, angemeldet werden können auch die Kinder, die bis zum 30. Juni 1922 daS 6. Lebensjahr vollenden. Für die in Wilsdruff geborenen Kinder itt nur der Impfschein, für alle auswärts geborenen Kinder sind Impfschein und Geburtsurkunde (Familienstammbuch) vorzulezen. Die Kinder sind möglichst mitzubringen. Wilsdruff, am 30. Dezember. I1SS Schuldirektor Thomas. Kleine Zeitung für eilige Leser. -Das Reichskabinett lebnte eine Wirtschaftsbeihilfe für di« Eisenbahner ab, jedoch wurde eine andere Ubereinlumt an< gebahnt, die der grundsätzlichen Stellung der Regierung entspricht. "Die alliierten Sachverständigen in Paris haben den Plan eines europäischen Fincmzkonsortmms mit 20 Millionen Nund Kapital ausgearbeitet. "Nach Pariser Vlättermeldungen soll aus Grund einer englisch-französischen Vereinbarung eine erhebliche Herab setzung der deutschen Zahlungen für 1922 bevorstehen. »In den russischen Archiven wurden Geheimberichte des Botschafters Iswolski gefunden, aus denen die Schuld Pom- carss am Kriege klar hervorgeht. Friedensheuchler. Jahrelang hat der deutsche U-Boot-Krieg die Welt in Atem gehalten, und als endlich, nach unvergeßlichen Hel dentaten, die deutsche Marineflagge niedergeholt werden mußte, als wir alle unsere Tauchschiffe abgeliefert oder zerstört hatten, da konnte man die Meinung hören, nun sei die schlimmste Friedensbedrohung für immer über standen. Man rüstete in Deutschland ab als Beginn der allgemeinen Abrüstung, wie es in dem Vertrage von Ver sailles so schön geschrieben steht — und jetzt gibt es in Washington, von wo aus Herr Wilson damals seinen Notenkrieg gegen den deutschen U-Boot-Schrecken führte, gerade uni die Beibehaltung der U-Boot-Waffe einen er bitterten Streit, wie er sonst unter Kampfgenossen zu den größten Ungewöhnlichkeiten gehört. Schon war man so weit gekommen, daß der britische Delegierte, der alte Herr Balfour, in aller Gemütlich keit einen möglichen Kriegsfall zwischen England und Frankreich zur Erörterung stellte, um für sein Land daraus die Notwendigkeit herzuleiten, wachsam zu sein und zu bleiben — für alle Kalle! Frankreich küblt sich, jetzt noch. tu so gefährdeter Lage, daß es unter SO 000 Tonnen U-Boot-Gehalt unmöglich heruntergehen kann, und wenn Beschränkungen in der Führung des U-Boot-Krieges vor geschlagen werden, ähnlich denjenigen, deren Zugeständ nis man während des Weltkrieges von Deutschland er zwang, dann reagiert es sauer, wie man zu sagen pflegt. Dann findet es tausend Gründe, um zu beweisen, daß die U-Boote ja jede Durchschlagskraft als Kampfwaffe ver lören, daß sein Küstenschutz in Frage gestellt'würde und was ähnliche Ausflüchte mehr sind — denn ein Angriffs krieg gegen England liegt für französische Staatsmänner von heute selbstverständlich außerhalb jedes Bereiches der Erwägungen. Und wenn von englischer Seite diese heuch lerische Verstellung nicht unbedingt mitgemacht wird, so spielen die Beauftragten der Herren Briand und Viviani die verkörperte Fassungslosigkeit, ob deren sie die Sprache verlieren. Auch ein U-Voot-Krieg in seiner Art, der sich hier abrollt. Den Amerikanern gebührt allerdings das Zugeständ nis, daß sie mit den Grundsätzen, die sie in und nach Ver sailles vertreten haben, ernst zu machen suchen. Will es schon nickst gelingen, den Schiffsbauumfang im Wege der Vereinbarung zu beschränken, so geben sie sich Mühe, wenigstens das Anwendungsgebiet der U-Boot-Waffe un gefähr so weit zu begrenzen, wie sie es von Deutschland während des Weltkrieges gefordert hatten, vor allen Din gen also die Handelsschiffe vor ihnen sicherzustellen. Auch hier stoßen sie bei England auf Bereitwilligkeit zum Mit gehen; was ja an sich nicht verwunderlich ist, da das Ü-Boot so reckst eigentlich die Waffe aller zur See unter legenen Mächte gegenüber dem meerbeherrschenden Albion ist. Also England ist ohne weiteres gewillt, den Kampf von U-Booten gegen Handelsschiffe zu verbieten, während die Franzosen allenfalls nur sich Beschränkungen bei der Aufdringling von Schiffen durch U-Boote unterwerfen wallen, im übrigen aber wiederum Schwierigkeiten machen. Sie möchten jetzt am liebsten alle ihre früheren Einwen dungen gegen den deutschen U-Boot-Kriea als nickt ae- schehen behandeln; mochten, wie kürzlich das amtliche Organ des französischen Kriegsministers es direkt heraus sagte, den U-Boot-Krieg als völlig berechtigt bezeichnen, möchten mit dem Glauben aufrämnen, als sei der Ge brauch der U-Boote durch Deutsche mit den Vorschriften des internationalen Kriegsrechts nicht zu vereinbaren ge wesen; möchten, wie es an der gleichen amtlichen Stelle geschah, die Annahme als vollkommen ungerechtfertigt zu rückweisen, daß ein feindliches Handelsschiff vor der Tor pedierung gewarnt werden müsse, und würden auch nicht vor dem letzten — nachträglichen! — Zugeständnis zurück- schrecken, daß die Verwendung der U-Boot-Waffe durch Deutschland als entscheidender Faktor im verflossenen Kriege in jeder Weise korrekt gehandhabt worden ist. So liest man es jetzt in der amtlichen französischen Militär- literäiur, in dem gleichen Augenblick, wo den Franzosen die hier in dieser Weise als zulässig bezeichnete Führung des U-Boot-Krieges durch Amerika und durch England aus der Hand geschlagen werden soll. Da sperrt man sV) natürlich und scheut sogar vor einem Zerwürfnis mit den übrigen Teilnehmern der Washingtoner Konferenz, vor der Diskreditierung als diejenige Macht, an deren Wider spruch eine fühlbare Entlastung der Welt von den Rüstun gen zu Wasser und zu Lande gescheitert ist, nickst zurück. . Schon erhebt sich in England wie in Amerika ein ge linder Sturm der Entrüstung über diese Haltung der französischen Vertreter in Washington. Aber die Fran zosen sprechen von Staatsnotwendigkeiten, von Lebens bedingungen ihres großen Volkes. Man sieht, wie trüge risch ihre so geflissentlich zur Schau getragene Sorge für den Frieden der Menschheit ist. Sie sonnen sich in dem Bewußtsein, heute die wirklichen Träger der militärischen Macht in Europa zu sein, und sie möchten es bleiben. Alle im Kriege gegen Deutschland hinausgeschrteuen Theorien fliegen über Bord — der französische Militarismus soll auf der Welt lasten bleiben. Es ist schwer, keine Satire zu schreiben.