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Dezember lM nachmittags ss. zayrgang 13 neue Gesetze verabschiedet Scharfe Sttasen sllr W"Me gegen Partei nnd Staat Ner Mrer bankt seinen Mitarbeitern Das Reichskabinett verabschiedete in y. r iketzten Sitzung in diesem Jahre noch eine Meihe von Gesetzentwürfen politischer, wirt schaftlicher, rechtlicher und kultureller Art. Zunächst wurde eiir Gesetz über den Aus- gleuh bürgerlich-rechtlicher Ansprüche geneh migt. Angesichts der zahllosen Opfer an Blut und Vermögen, die im Kampf um die natio nalsozialistische Erhebung voll den alten Kämpfern gebracht worden sind, muß ein jeder gewisse Nachteile, die ihm durch politische Vorgänge dieser Erhebung erwachsen sind, im Interesse Ler Gesamtheit grundsätzlich selbst auf sich nehmen. Lediglich für außergewöhn liche Schäden, deren Tragung ihm nach ge sundem Volksempfinden billigerweise nicht allein zuzumuten ist, kann der Volksgenosse einen gewissen Ausgleich nach dem neuen Ge setz beanspruchen. Die Anwendung des Ge setzes ist ausdrücklich auf Vorgänge beschränkt, Lie sich bis zum 2. August 1934 ereignet haben. Sodann wurde ein „Gesetz gegen heim tückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutze der Militäruniformen" geneh migt, ferner ein Gesetz über die „Uebernahme von Garantien zum Ausbau der Rohstoff- Wirtschaft". Weiter wurden verabschiedet ein „Forstliches Ärtgesetz", ein Gesetz über „Die Entpflichtung und Versetzung von Hochschul lehrern", ein Gesetz über die „Einfuhrsteuer Ler Gemeinde Helgoland". Das Reichskabinett stimmte ferner einem Vorschlag zu, wonach am Montag, den 24. De zember, und Montag, den 31. Dezember, die Dienstzeit der Behörden nach den Vorschriften des Sonntagsdienstes geregelt wird. Ein „Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels" schränkt die Errichtung neuer Verkaufsstellen auf be stimmten Gebieten ein. Die Errichtungssperre dient gleichzeitig als gesetzliche Grundlage für die Prüfung der Sachkunde und persönlichen Zuverlässigkeit bei der Errichtung neuer Ver kaufsstellen und damit zugleich als Ueberlei- tuna zu einem künftigen allgemeinen Einzel handelsgesetz. Das „Gesetz zur Aenderung der Nechtsan- waltsordnung" gibt den Rechtsanwälten den im Augenblick möglichen Schutz gegen eine ungesunde Uebersetzung und eine drohende wirtschaftliche Verkümmerung des Anwalts standes. Ein „Gesetz über den Freiwilligen Arbeits dienst" schafft die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im Arbeitsdienst. Schließlich verabschiedete das Reichskabinett auf Antrag des Reichspropagandaministers ein „Gesetz zur Aenderung des Lichtspiel- gesetzes", wonach in Zukunft von der obliga torischen Mitwirkung des Reichsfilmdrama- turgtn abgesehen und seine Tätigkeit auf die Falle beschränkt wird, in denen die Industrie seine Mitwirkung erbittet. Am Schluß der Kabinettssitzung dankte der Führer und Reichskanzler den Mitgliedern des Reichskabinetts für Lis im jetzt zu Ende gehenden Jahr geleistete Arbeit beim Aufbau des nationalsozialistischen Staates und sprach ihnen für die bevorstehenden Feiertage und zum Jahreswechsel seine besten Wünsche aus. Gleichzeitig teilte der Führer mit, daß er do» dem sonst üblichen Neujahrsempfang der Mitglieder der Reichsregierung in diesem Jahre Abstand nehmen werde. Gesetz gegen helmtiltMe Angüsse ! ans Staat und Partes Berlin, 13. Ist. Im Laufs der Labi- nettssitzung ant Donnerstag hat Lis Relchs- regierung Eher den bereits gemeldeten ein „Gesetz gegen heimtückische Angriffe aus Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuni- form" angenommen. Dieses Gesetz soll die Verordnung zur Abwehr heimtückischer An griffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. .März 1933 ersetzen. In einzelnen Bestimmungen find nicht un erhebliche Aenderungen des bisherigen! Rechts vorgenommen. Im ganzen bedeutet jedoch das Gesetz nur eine Anpassung der oben ge nannten Verordnung vom 21. März 1933 ian die in der Zwischenzeit eingetvstsne Aen derung der tatsächlichen Verhältnisse. Im Z 1 des Gesetzes Heißt es: Wer vor sätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reiches oder das Ansehen der Reichsregierung !oder das der NSDAP oder ihrer Gliede- , rungen schwer zu schädigen, wird — soweit ! nicht in anderen Vorschriften eine schwerere ! Strafe angedroht ist — mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefäng nis nicht unter drei Monaten bestraft. Wer die Tat grobfahrlässig begeht, wird mit Ge fängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bestraft. Richtet sich! die Tat ausschließlich gegen das Ansehen der NSDAP oder ihrer Gliederun gen, so wird sie nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder der von ihm bestimmten Stelle verfolgt. Neu ist daran vor allem, daß eine Tat, die sich ausschließlich, gegen das Anseh en der NSDAP richtet, nur mit Zustimmung des Stellvertreters des Führers verfolgt werden soll. Durch diese Vorschrift soll ermöglicht werden, daß leichtere Fälle, an deren Verfol gung der Partei nicht gelegen ist, straflos bleiben. Nach § 2 des neuen Gesetzes wird mit -Gefängnis .bestraft, wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeu gende Aeußerungen über leitende Persönlich keiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen ge schaffenen -Einrichtungen macht, dis geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politi schen Führung zu untergraben. Den öffent lichen Aeußerungen stehen nichtöffentlich: gleich, wenn der Tätet damit rechnet oder rechnen muß, daß dis Aeußerung in dir Oeffentkich- keit dringen werde. Nach den bisherigen Vor schriften konnten unter Umständen derartige Aeußerungen nur mit unzulänglicher Strafe geahndet werden. Diesem Mangel soll jetzt abgeholfen werden; jedoch soll nicht jedeAeuße- rung, die den Tatbestand der Vorschrift erfüllt, verfolgt werden. Im allgemeinen soll dis Ver folgung nur eintreten, wenn die Straflosig keit der Tat im Interesse des Gesamtwohles und des Ansehens von Staat und Partei nicht tragbar wäre. Um eine einheitliche Beurtei lung der Frage, wann diese Voraussetzungen gegeben sind, zu gewährleisten, ist vorgesehen, daß die Tat nur auf ausdrückliche Anordnung des Reichsministers der Justiz verfolgt wird, der, falls die Tat sich ausschließlich gegen leitende Persönlichkeiten der NSDAP richtet, die Entschließung im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers trifft. Nach 8 3 wird der, wer eine strafbare Handlung begeht oder -wndroht Und dabei, ohne dazu berechtigt zu sein, eine Uniform oder ein Abzeichen der NSDAP oder chrer Gliederungen trägt oder mit sich führt, mit Zuchthaus, in leichteren Fällen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft. Wer die Tat in der Absicht begeht, einen Aufruhr oder in der Bevölkerung Angst oder Schrecken zu erregen, oder dem Deutschen Reich außenpolitisch Schwierigkeiten zu bereiten, wird mit Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. In besonders schweren Fälle» kann aus Todesstrafe erkannt werden. Nach diesen Vorschriften kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er die Tat im Ausland begangen hat. Nach 8 4 wird, wer seines Vorteils wegen oder in der Absicht, einen politischen Zweck zu erreichen, sich als Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen ausgibt, ohne es zu sein, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit -Geld strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch hier wird die Tat nur mit Zustim mung des Stellvertreters des Führers oder -der von ihm bestimmten Stelle verfolgt. Eine ent sprechende Strafvorschrift hat bisher im gel tenden Recht gefehlt. Nach 8 5 wird, wer parteiamtliche Uni formen, 'Uniformteile, Gewebe, 'Fahnen oder Abzeichen der NSDAP, ihrer Gliederungen oder der ihr -angeschlossenen Verbände ohne Erlaubnis des ReichsschatzmeisterS der NS DAP gewerbsmäßig hersteM, vorrätig hält, feilhält oder fonist !in Verkehr bringt, mit Gefängnis bis zu 2 Jahren bestraft. Wer parteiamtliche Uniformen und Abzei chen im Besitz hat, ohne dazu als Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen befugt zu sein, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, und wenn er diese Gegenstände trägt, mit Ge- 'ängnis nicht unter einem Monat bestraft. Das- elbe gilt für Uniformen und Uniformierte, sie den genannten Uniformen und Uniform tellen zum Verwechseln ähnlich sind. Neben der Strafe kann auf Einziehung er kannt werden. Die -eingezogenen Gegenstände sind dem Reichsschatzmeister der NSDAP zu überweifen. Die Verfolgung der Tat und die Einziehung findet nur mit Zustimmung des Stellvertre ters des Führers statt. Das wesentlich Neue an diesen Vorschriften ist, daß bisher nur bestraft wurde, wer unbe fugt Uniformen und Uniformstücke im Besitz hatte. Nunmehr soll bereits das ohne Erlaub nis des Reichsschatzmeifters der NSDAP er folgende gewerbsmäßige Herstellen, Vorrätig halten und Feilhalten strafbar sein. Hinsichtlich der parteiamtlichen Abzeichen war bisher nur unbefugtes Tragen strafbar. Nun mehr soll aber auch schon der unbefugte Be sitz strafbar sein. Die Vorschriften gelten sinn gemäß auch, für den Reichslustschutz- bund, den Deutschen Luftsportver band, den Freiwilligen Arbeits dienst und die Technische Nothilfe. Die Ausführungsvorschriften erläßt der Reichs minister der Justiz. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen des 8 5 über das Feilhal ten von Uniformen und so weiter. Kurzer Tagesspiegel Das Reichskabinett verabschiedete am Donnerstag eine Reihe van Gesetzentwürfen politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und kul tureller Art, u. a. ein Gesetz über den Aus gleich bürgerlich-rechtlicher Art, ein Gesetz ge gen heimtückische Angriffe auf Staat und Parier und zum Schutz? der Parteiuniformen, ein Gesetz über die Uebsrnahtme von Garan tien zum Ausbau der Rohstoffwirtschaft, ein Gesetz zur Aenderung des Gesekes zum Schutz? des -LinMMndrls, ein Gesetz zur Aenderung der Rechäsanwältsordnung, ein Gesetz über Maß,nahmen aus dem Gebiet des Kapitalror- kehrs, ein Gesetz über den Freiwilligen Ar beitsdienst und ein Gesetz zur Aenderung des Lichtspielgesetzes. Am Donnerstag vormittag begann in An wesenheit des Stellvertreters des Führers ein? Tagung der Gauleiter und Hauptamtsleiter der Reichsleitung. Die Tagung selbst gilt insbesondere einer umfassenden Aussprache über die aktuellen Fragen der deutsche»! Agrarpolitik und der Zusammenarbeit zwischen Partei und Reichsnährstand. Der Untersuchungsrichter des Obersten AbstimmuNgSgerichteskM Sa ar gebiet hat gegen den Sekretär des Grubeningenieurs Rosssnbeck, Josef Hitt, eine» Steckbrief wegen schweren Diebstahls erlasse». Ueber Rossenbeck selbst schweigt sich der Ge richtshof aus. In der Sitzung des memelländi schen Landtages, der, wie gemeldet, durchs das Nichterscheinen des Litauischen Blocks be schlußunfähig war, gab der Abg. Riechert vo» der Memelpartei eine Erklärung ab, in dec gesagt wird, daß der Landtag schärfsten Pro test gegen die untragbaren und statutemvidrigsir Verhältnisse im Memelgebiet einlegt und eint Direktorium verlangt, das das Vertrauen des Landtages besitzt und das geschehens Unrecht wieder gut macht. Bruvelaitis besitz? richt das Vertrauen des Landtages. Die Insel Ceylon wird gegenwärtig von einer Malaria-Epidemie hsimgesucht, wie sie seit 20 Jahren nicht so verheerend aufge treten. ist. Nicht weniger als eine halbe Mil lion Menschen liegen schwerkrank darnieder. Tie Zahl der Toten steht noch nicht fest. Am 31. Dezember dieses Jahre; stellt die „Deutsche Zeitung" mit Abschluß ihres 39. Jahrganges ihr Erscheinen ein. Das Reichsgericht bestätigte das Todesurteil gegen Nicolaus Janssen, der von 1927 bis 1932 vier von seiner Frau gebo rene Kinder sofort nach der Geburt getötet hatte. Tie Ehefrau Janssen erhielt 12 Jahre Zuchthaus. Der KuHrer in «reinen Stapellanf des Ostasien-Schneüdampfers „Sckarnhortt" Endloser Zuber umgibt den Führer Bremen, 14. 12. s Funkspruch.) Am Frei tag morgen durchlief die überraschende Kunde die Stadt, daß der Führer zum Stapellaus des Ostasien-Schnelldampfers „Scharnhorst" nach Bremen kommen werde. In kürz?ster Zeit herrschte in den Straßen trotz der frühen -Morgenstunden ungewöhnlich bewegtes Leben. Alles strömte in froher Erwartung kn den Hauptverkehrsstraßen zusammen. Ein unüber sehbarer Menschenstrom bewegte sich zum Merftgelände der Aktiengesellschaft Weser. Bald zeigten sich in den vorweihnachtlich ge schmückten Straßen zwischen Adventskränzen und Tannengrün die ersten Fahnen an den Häuserfronten. In den Straßen vom Bahnhof bis zum Werftg Stände bildeten SA, SS, FAT-, HI und BTM Svalier. Dahinter Pauken sich dis Menschenmassen, Begeisterung auf -allen Gesichtern. Der Bahnhofsplatz, -auf dem ein 20 Meter hoher, im Lichterglanz strahlender Tannen baum Wuchtet, war bald von einer unüber sehbaren Menschenmenge überfüllt. An riesigen Mästen wehen die Fahnen. Eine Ehrenkom panie des 1. Hanseatischen Bataillons, In fanterie-Regiments 16 rückt an und nimmt auf dem Platz Aufstellung. Kurz vor 8 Uhr fährt der Sonderzug des Führers langsam in die Halle ein. Jubel steigt auf, und dann hat -auch schon der Führer mit seiner Begleitung dem Reichswehrminffter v. Blomberg, dem Reichsverkehrsmknister Freiherr Eltz v. Rübe nach-, dem Reichs bankpräsidenten Schacht, dem Chef der Ma rineleitung Admiral Raeder, dem persön lichen Adjutanten, Obergruppenführer, Brück ner, dem Chef der Kanzlei des Führers, Rekchswiter Bouhler, dem Adjutanten der Wehrmacht beim Führer. Maior Hoßbach, dem Neichspressechef der NSDAP, SS-Grup penführer Dr. Dietrich, Neich-sstatth-alter Ad 83. ßTsLsesrdsi-r « 28 IM Kris LLII« SLMbÄimnMg!