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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 28.06.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934-06-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-193406282
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19340628
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19340628
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
-
Jahr
1934
-
Monat
1934-06
- Tag 1934-06-28
-
Monat
1934-06
-
Jahr
1934
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r -^7^, Beilage zuin Frankenberger Tageblatt V3 Jahrgang Donnerstag den S8. Jnni I VS4 2 800 fünf 10 OM Erhöhung um" weitere je 80M Reichsmark für jedes folgende Kind. >i« Mindestlnke der Kinderermäbiauna lind er. 8^nt. Er wird in der Regel einen der bisherigen mit zur Di« Befreiung der Kinderreichen vom Arbeitslosen. mg wk wk seht«, eine wesentllch« Entlastung der kinder». Versicherungsbeitrag, die hoffentlich im kommenden Früh- Recht erörtern. 35 60 SO 640 SW 1440 4 WO 7 200 drei vier 70 000 Reichsmark vermögensteuerfrei. Durch diese Hineinarbeitung des bevölkerungspoli tischen Gedankens auch in die Vermögensteuer wird der mark für jedes Kind treten im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes die folgenden Höchstgrenzen: drei vier Sparsinn des Familienvaters für seine Kinder ae- fördert. Der Familienvater wird hinsichtlich dieses das volle Einkommen für fünf Kinder, wenn das volle Einkommen 10 OW RM. nicht Ein Ehepaar mit vier Kindern bleibt mit 60 000 Reichsmark, ein Steuerpflichtiger mit fünf Kindern mit Vermögensteuer entsprechenden Betrag mehr aufwenden zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse seiner Familie oder zur Erhöhung des Sparguthabens, das er auf dem Wege über die Sparkasse der deutschen Volkswirt schaft zur Verfügung stellt. Freibetrag für Kinder auch bei der Erb- schaftsteuer. Auch im Entwurf des neuen Erbschaftsteuergesetzes ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirklichung gekommen. Im bisherigen Erbschaftsteuergesetz galt für Kinder und für Enkel eine Besteuerungsgrenze von Auch die Mindestsätze der Kinderermäßigung sind er» höht worden. Im Entwurf des neuen Einkommensteuer gesetzes sind die folgenden Mindestsätze vorgesehen: 240 RM. für ein Kind, mit zwei Kindern mit drei Kindern mit vier Kindern Der ^einyardtsGe Gteuerreforrn HZlan Betonung des Wertes der Verfönttehkelt — «eretnfaGuna des SteserreGtes RetGSftnanzausgletG In di« neue < steuer, die Krisensteuer kommensteuerzuschlag der Empfänger von mehr als 8000 Reichsmark Jahreseinkommen hineingearbeitet. Infolge der Ermäßigung des Tarifs und der Er höhung der Kinderermäßigung bleiben die verheirateten Lohnempfänger mit Kindern einkommensbesteuerungs- frer, also frei von Einkommensteuer einschließlich Bür» „ zwei Kinder ,, drei „ vier „ Für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen zäh lende Minderjährige Kind durften bei den veranlagten Einkommensteuerpflichtigen bisher je 8 vom Hundert des über 720 Reichsmark hinausgehenden Einkommens vom Einkommen abgezogen werden, jedoch höchstens 600 Reichsmark für jedes minderjährige Kind, ins gesamt nicht mehr als 8000 Reichsmark. Bei Lohn steuerpflichtigen wurden für jedes Kind 10 vom Hundert Mzug gewährt, jedoch höchstens 800 Reichsmark für jedes Kind. Der Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes sieht Erbschaftsteuersatz herangezogen. Die Einführung eines Freibetrags für Kinder und Enkel ist dringend erforderlich. Es ist bisher di« Zahl der Fälle nicht selten gewesen, in denen die Söhne oder die Töchter im Fall eines Erbanfalls von einigen zehn tausend Reichsmark kn Gestalt von Grundbesitz oder dergleichen jahrelang ihrs Not hatten, um die aus dem Erbanfall sich ergebende Trbschaftsteusr aufzubringen, di» in bar beschafft werden muhte, obwohl der Anfall nicht ln Bargeld bestand. Der Erbanfall wurde infolge der zu entrichtenden Erbschaftsteuer zur finanziellen Be drängnis. Diesem Zustand wird im Entwurf des neuen Erbschaftsteuergesetzes ein Ende bereitet. Beseitigung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei großer Kinderzahl. mögen bis zu 60 000 Reichsmark besitzen, ohne ver mögensteuerpflichtig zu sein. Würde das Vermögen dieses gleichen Familienvaters nicht 60 000, sondern 60 000 Reichsmark betragen, so würde er nicht, wie bis her, mit 60 000, sondern nur mit 10 OM Reichsmark vermögensteuerpflichtig sein. Di« von ihm zu zahlende Vermögensteuer würde infolgedessen nicht mehr 300 Reichsmark, sondern nur noch SO Reichsmark jährlich, also nur noch ein Sechstel ver bisherigen Belastung, Außerdem ist zu bedenken, daß di« Folge der fortge setzten Vergrößerung der Zahl der Hausstände eine fortgesetzte Steigerung des Ersatzbedarfs an Möbeln und Haushaltungsgegenständen sein wird. Auch der Bedarf an Spielwären, Kinderwäsche, Kinderkleidung usw. wird bedeutend steigen; denn es ist anzunehmen, daß in Auswirkung des Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen jährlich rund 200 000 Kinder mehr geboren werden. Dieser Mehrbedarf stellt sich bereits jetzt ein; denn Ehestandsdarlehen werden seit August 1933 gewährt. Der Mehrbedarf wird mit jedem Monat größer werden. Um Anschaffungen für di« neugeborenen Kinder zu erleichtern, werden den jungen Eltern nach der Geburt eine» jeden Kindes 25 vom Hundert des Ehestandsdarlehens erlassen, und es wird ihnen außerdem erlaubt, die Tilgungszahlungen auf die Dauer eines Jahres auszusetzen. Wir werden in jed:m Jahr rund 250 000 Ehestands- darlehen gewähren. Nehmen wir an, daß davon 50 000 Paar« auch oha« Ehestandsdarlehen heiraten würden, so werden in Auswirkung unseres Gesetzes zur För- deruug d« Eheschließungen 200 000 Ehen im Jahr mehr geschlossen. Das vrdeutet «in« Entlastung de» AEktrmatftr» um laustmd 200 000 jährlich. Dies« Entlastung ist nicht eine künstlich«, nicht ein« nur vorübkgchend«, tondttn «bk dauernd«. Da» gleich« gilt von dtn Entlastungen, die Wir durch Ueberführui. reichen Familienväter, insbesondere der kleinen und mittleren Einkommensempfänger, vor. Durch diese wesentliche Entlastung der Kinderreichen wird nicht nur der Familiengedanke und der bevölkerungspolitische Ge danke gefördert, sondern gleichzeitig dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit gedient. Es wird für den Verbrauch des kleinen und mittleren Einkom mensempfängers mit großer Kinderzahl sehr viel aus machen, wenn ihm in Zukunft von seinem Einkommen ein größerer Betrag als bisher zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse seiner Familie belassen wird. Der Ausfall an Einkommensteuer wird zum großen Teil ausgeglichen durch das Weniger des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und das Mehr an Steuern und Ab gaben, die sich in Auswirkung des erhöhten Verbrauchs der Gesamtheit aller kleinen und mittleren Einkom mensempfänger ergeben. Daß in der Steuergesetzgebung mehr als bisher auf das Vorhandensein von Kindern Rücksicht genommen wird, ist einer der elementarsten Grundsätze nationalsozialistischer Steuerpolitik. Es wird dadurch dem bevölkerungspolitischen Gedanken, der sozialen Billigkeit und auch volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprochen. Die bisherigen Gesetzgeber, das mutz ich offen aussprechen, haben weder für Be völkerungspolitik, noch für soziale Billigkeit, noch für volkswirtschaftlich« Folgerichtigkeit viel übrig gehabt. F«ibetrag für Kinder b«i der neuen Ver« mögensten«. Auch im Entwurf des neuen Bermögensteuergesetzes ist der bevölkerungspolitische Gedanke zur Verwirk lichung gekommen, im Zusammenhang damit gleichzeitig der Sinn des Sparens für die Kinder. Im bisherigen Vermögensteuergesetz war eine allge meine Besteuerungsgrenze von 20 000 Reichsmark vor gesehen. Ueberstieg das Vermögen 20 000 Reichsmark, so war es voll vermögensstsuerpflichtig, ohne Rücksicht auf die Zahl der vorhandenen Kinder. Der Entwurf des neuen Vermögensteuergesetzes sieht nicht eine Besteuerungsgrenze, sondern einen Steuer freibetrag vor. Dieser beträgt je 10 000 Reichsmark für Mann, Frau und jedes nicht selbständig zur Ver- mögenstsuer veranlagte minderjährige Kind. Ein Fa milienvater von drei Kindern kann demnach ein Ver ¬ jähr vorgenommen werden kann, wird ebenso wie ds« Befreiung von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und dis Senkung der Lohnsteuer im Ergebnis einer Er höhung des Lohns und damit der Kaufkraft gleich- Sämmen. Die Spanne zwischen dem rohen Lohn und dem reinen Lohn wird kleiner werden, der Lohn empfänger wird von seinem Lohn mehr ausbezahlt erhalten als bisher, es wird ihm zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse für sich und seine Familie ein grö ßerer Betrag zur Verfügung stehen als bisher. IV Betonung des Wertes der Persönlichkeit und der persönlichen Verantwortung Steuererleichterungen del der Umbildung und Auflösung von Kapitalgesellschaften Nach nationalsozialistischer Wirtschaftsauffassung soll auch in der Wirtschaft die Persönlichkeit wieder mehr zur Geltung kommen. Die Inhaber eines gewerbliche« Unternehmens — die an einem Unternehmen Betei ligten — soffen der Gefolgschaft des Betriebs und der Oeffentlichkeit möglichst bekannt sein, und es soll möglichst mindestens ein« natürliche Person vorhanden sein, die uneingeschränkt — das heißt mit ihrem ganzen Vermögen, mit ihrer ganzen Person, persönlich als für das Unternehmen verantwortlich in Erscheinung tritt und für die Verbindlichkeiten des Unternehmen» haftet. Dem Zug dieser neuen Auffassung folgend erwägen die Beteiligten mancher Gesellschaft, di« sich in anonymer Form befindet — mancher Kapital gesellschaft — die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditge sellschaft oder in das Unternehmen eines Einzelkauf manns. Die Reichsregierung will Kapitalgesellschaften M Umwandlung in Personalgesellschasten und in Einzel- Unternehmen dadurch anregen, daß sie di« Ueber- leitung ln die neue Unternehmungsform handelsrechtlich und steuerrechtlich erleichtert. Im Reichsjustizministerium ist ein Entwurf ausge arbeitet yorden, durch den handelsrechtlich die Grund lage für eine erleichtert« Umwandlung geschaffen wird. Die Umwandlung soll, abweichend vom geltenden Han delsrecht, zulässig sein, ohne dah die Gesellschaft ge zwungen ist, die Liquidation zu erklären. Im Reichsfinanzministerium ist der Entwurf eine» Gesetzes fertiggestellt, wonach durchgreifende Steuer vergünstigungen bei der Umwandlung und bei der Auflösung von Kapitalgesellschaften gewährt werden. Dio Steuererleichterungen sollen zunächst den Gesell schaften zugute kommen, die auf Grund der vom Reichsminister der Justiz vorgesehenen Vorschriften um wandeln. Sie sollen darüber hinaus auch auf die jenigen Fälle ausgedehnt werden, in denen sich Gesell schaften auflösen und ihr Vermögen im Weg der Liquidation auf die Gesellschafter oder den alleinigen Gesellschafter übertragen. Der Gesetzentwurf sieht vor, daß Erleichterungen bei allen denjenigen Steuern gewährt werden, die für di« Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften in nennenswerter Weise in» Gewicht fallen können. Da sind auf dem Gebiet der Vsrkehrssteuern die Eesell- schaftssteuer, die Grunderwerbssteuer, die Wertzuwachs steuer, die Gewerbeanschaffungssteuer und die Umsatz steuer. Auf die Erhebung aller dieser Steuern wird, soweit sie bei der Umwandlung oder Auflösung an fallen, möglichst ganz zu verzichten sein, und auf dem Gebiet der Bcsitzsteuern die Körperschaftssteuer, di« Einkommensteuer und die Gewerbesteuer (für dies« wird eine wesentliche Ermäßigung gewährt werden müssen). Ich glaube, daß die vorgesehenen Erleichterungen ge nügen werden, um eine große Zahl von Kapitalgesell schaften anzuregen, sich in Personalgesellschasten oder Einzelunternehmen umzuwandeln. Jede Umwandlung trägt zur Vergrößerung der Klarheit der Beteiligungs- und Verantwortungsverhältnisse in der Wirtschaft bei. Das bezeichnete „Gesetz über Steuererleichterungen bei der Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesell schaften" wird wahrscheinlich schon Anfang Juli erlassen werden. Die Abneigung gegen Zwerg-Aktiengesellschaften und Zwerb-Eesellschaften GmbH soll auch dadurch gesteigert werden, daß im Entwurf des neuen Vermögensteuer- gesehes und im Entwurf des neuen Körperschaftsteuer- gesetzes Mindestbesteuerungen für Aktiengesellschaften und für Gesellschaften mbH vorgesehen sind, und daß di« ein« oder ander« Vergünstigung, die für solche Zwerg- Kapitalgesellschaften bisher vorgesehen war, beseitigt wird. Schachtelprvileg bei Kapitalgesellschaften. Was die Herbeiführung klarer Beteiligungsverbält- niss« und Verantwortungsverhältnisss kn der deutsch«» Wirtschaft anlangt, so wird im Rahmen der Steuer reform-Arbeiten auch zu prüfen sein, ob das sogenannte Schachtelprivileg beibehalten werden kann, und wenn ja, ob im bisherigen Ausmaß oder eingeschränkt. Ist eine inländische Kapitalgesellschaft als Muttergesellschaft an dem Vermögen einer anderen inländischen Kapital gesellschaft, die in dem Fall als Tochtergesellschaft gilt, zu mindestens einem Viertel beteiligt, so bleibt dem bis- l herigen Recht gemäß diese Beteiligung bei der Fest stellung des Einheitswerts für das Betriebsvermögen der Muttergesettschaft und infolgedessen bei der Ver mögenbesteuerung der Muttergesellschaft außer Ansatz. Und der auf di« Beteiligung an der Tochtergesellschaft entfallende Gewinn bleibt körperschaftsteuerfrei und ge werbesteuerfrei. Durch dieses bisherige Recht ist die Ver schachtelung von Gesellschaften außerordentlich angeregt worden. Diese» Schachtelprivileg ist oft mißbraucht worden. Di« tatsächliche wirtschaftliche und finanzielle Lage der Beteiligten wird durch das bisherige Recht in sehr bedenklicher Weise verschleiert. Um zu klaren Beteiligungs- und Verantwortungsver hältnissen in der Wirtschaft zu kommen, muß anaestrebt - werden, va» Schachtelprivileg allmählich zu beseitigen. ! Wir werden dies« Frage sehr eingehend im Finanz und Steuerrechtsausschutz der Akademie für Deutsch« weiblicher Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft erzielen. Es handelt sich in dem Gesetz zur Förderung der Eheschließungen und in dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeitskräfte in die Haus wirtschaft um eine dauernde arbeitsmarktpolitische und bevölkerungspolitisch« Umschichtung unserer deutschen Frauen. Allein in Auswirkung dieser beiden Maß nahmen wird es uns gelingen, die Arbeitslosigkeit auf die Dauer weitgehend zu vermindern. Im ersten Jahr haben wir in Auswirkung allein dieser Maßnahmen ein« Entlastung des Arbeitrmarktes um rund 500 WO erfahren: 100 WO weibliche Arbeitskräfte als Hausgehilfinnen in die Hauswirtschaft, 200 000 weibliche Arbeitskräfte aus dem Arbeitnehmer stand in die Ehe, 200 000 Mehrbeschäftigte in der Möbel-, Hausgeräte. - und dergl. Industrie. Das wird, insbesondere, soweit es sich um di« Ueber führung weiblicher Arbeitskräfte aus dem Arbeit- nehmerstand in die Eh« handelt, unentwegt so weiter gehen. Das bedeutet ein«.,Organisch« und dauernde Verminderung der Arbeitslosigkeit. Die Gesetze zur Ueberführung weiblicher Arbeits kräfte in die Hauswirtschaft und zur Förderung der Eheschließungen führen zwangsläufig auch zu einer dauernden Verminderung des Finanzbedarfs der Ar beitslosenhilfe und infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs zu einer dauernden Verbesserung der Einnahmen an Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeittägen, also zu einer dauernden Verbesserung der sozialen, wirt schaftlichen und finanziellen Dinge unseres Volkes. Erhöhung der Kinderermäßigung in der neuen Einkommensteuer. eine Ermäßigung des Einkommens vor um: 15 vom Hundert des Einkommens für ein Kind, zwei Kinder übersteigt. Die Kinderermäßigung wird im Gegensatz zum bis herigen Einkommensteuergesetz dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß auch für volljährige Kinder gewährt, solange sie zum Haushalt des Steuer- Seit 1. April 1934 sind alle Steuerpflichtigen drei und mehr Kindern bereits von der Abgabe „ Arbeitslosenhilfe befreit. Entwickelt sich die Zahl der Arbeitslosen weiter nach unten und die Zahl der Beschäftigten, die Arbeitsloseßversicherungsbenräge zu entrichten haben, weiter nach oben, so wird, glaube ich, im Frühjahr 1935 an eins Senkung des Ärbeitslosen- versicherungsbeitrag« gedacht werden können. Es wird nicht zu empfehlen sein, den Arbeitslosenversicherungs beitrag. der heut« 6V2 vom Hundert des rohen Lohns beträgt, um einen bestimmten Teil allgemein zu er mäßigen. sondem es wird zu empfehlen sein, damit zu beginnen, di« Arbeitnehmer mit großer Kinderzahl vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag ganz freizustellsn erst vielleicht all« Arbeitnehmer mit drei und mehr Kindern. dann diejenigen mit zwei Kindern und dann diejenigen mit einem Kind. Solange nicht die Arbeit nehmer, di« Kinder zu unterhalten haben, vom Arbeits- bosenverficherungsbeitrag restlos befreit sind, wird der Beitrag von den finderlos Verheirateten und den Ledige« noch in voller Höh« zu erheben sein. ilN-rtsetzMg a«« gestriger Nummer, III Förderung der Familie, Beoöllerungs- tz-M - Weibliche ArbettskrSfie in die Hauswirtschaft > Weiter« große Maßnahmen, und zwar Dauermaß- Mbmen, im Kampf um die Verminderung her Arbeits- D»smk«it und damit gleichzeitig im Rahmen der Be- Hökkerungspolitik sind das Gesetz zur Ueberführung Weiblicher Arbeitskräfte in die Hauswirtschaft und das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen, beide Vom I. Juni 1933. Dem Gesetz zur Ueberführung weiblicher Arbeits kräfte in di» Hauswirtschaft gemäß wird eine steuer liche Vergünstigung für Hausgehilfinnen gewährt. Die Folg« davon ist, daß sich die Zahl der Hausgehil- finnen inzwischen um 100 MO erhöht hat. Das be deutet eine dauernde Entlastung des Arbeitsmarktes, und die Ehefrau und Mutter erhält wieder mehr Zeit, sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen. Di« Zahi der Hausgehilfinnen betrug im Jahr 1925 «och rund 1 Million, Mitte 1933 nur noch 500 OM. Der Rückgang war auf di« Verschlechterung der allge meinen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen. Es ist sicher, daß sich infolge der steuerlichen Vergünstigung die Zahl der Hausgehilfinnen weiter bedeutend er- höhen wird und auf diese Weise eine weitere Entlastung . des Arbeitsmarktes erzielt werden wird. Aus ver schiedenen Städten wird bereits gemeldet, daß die Nachfrage nach Hausgehilfinnen das An^e^ot übersteige. Förderung der Eheschließungen. Dem Gesetz zur Förderung der Eheschließungen gemäß werden seit 1. August 1933 an junge Volksgenossen und Volksgenossinnen, die heiraten wollen, E^estandsdar- kehen gewährt. Die Zahl der Eheschließungen in Deutschland war in den Jahren vor 1933 sehr stark zurückgegangen. Das war insbesondere darauf zurück zuführen, daß es den jungen Volksgenossen und Volks genossinnen infolge ihrer schlechten sozialen Verhältnisse an den erforderlichen Mitteln zur Einrichtung eines eigenen Heims fehlte. Die Gewährung eines Ehe standsdarlehens ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die künftige Ehefrau dem Arbeitnehmerstand angehört und sich verpflichtet, anläßlich ihrer Verheiratung aus dem Arbeitnehmerstand auszuscheiden. Die Hingabe des Ehestandsdarlehens ist grundsätzlich an die Vor aussetzung geknüpft, daß sich die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer um eine Kraft vermindert, und daß auf diese Weise eine Entlastung um eine weitere Arbeits kraft eintritt. Die Mittel zur Gewährung der Ehestandshilfe brin gen wir dadurch auf, daß wir von allen unverheirateten Männern und Frauen eine Ehestandshilfe erheben. Die Bestimmungen über die Ehestandshilfe sind gegen wärtig im Gesetz zur Förderung der Eheschließungen enthalten. Diese Bestimmungen werden mit Inkraft treten des neuen Einkommensteuergesetzes abgelöst wer den durch einen Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen. Die Nachfrage nach Ehestandsdarlehen übertrifft alle Erwartung. Infolgedessen hat der Durchschnittsbetrag für das einzelne Ehestandsdarlehen bis auf weiteres . wesentlich herabgesetzt werden müssen. Wir haben von Anfang August bis heut« rund 300 000 Ehestandsdar lehen gewährt. Das bedeutet, wenn wir annehmen, daß vielleicht 100 000 Paare auch ohne Ehestands darlehen geheiratet haben würden, eine Entlastung des Arbeitsmarktes um rund 200000. Es sind rund 200 WO weibliche Arbeitskräfte aus dem Arbeitnehmer stand mehr ausgeschieden, teilweise aus Stellungen, die sie bekleideten, teilweise aus dem Heer der weiblichen ! llrbeitslosen. Dahinzu kommt die Erhöhung des Be- ! chSstigungsgrades und der Beschäftigtenziffer in der! Möbelindustrie, Hausgeräteindustrie, Bauwirtschaft usw., die für die Zeit von August bis heute mit min destens 200000 wird angenommen werden können. Auf di« Bauwirtschaft wirft das Gesetz zur Förderung der Eheschließungen insofern belebend, als mehr Klein- - Wohnungen gebraucht werden. Der Mehrbedarf an Kleinwohnungen wird ab 1934 mit rund 200 MO jährlich angenommen werden können. Wir haben also in Auswirkung unseres Gesetzes zur Förderung der Eheschließungen bis heute eine Entlastung des Arbeits- Marktes um rund 400 000 erzielt. Die Belebung in der Möbelindustrie, Hausgeräte- industris, Bauwirtschaft usw. wird von Dauer sein, denn wir werden Ehestandsdarlehen nicht nur heute und morgen, sondern immer gewähren, solange, wie- kange es heiratsreife Dolksgenossinnen im Arbeit nehmerstand geben wird. Die Zahl der weiblichen Arbeitnehmer in Deutschland beträgt heute noch immer rund 8 Millionen. 388 „ 260 „ 382 „ 160 „ , SIS „ 40 „ mit fünf Kind«rn 256 „ 0 Der Entwurf de» neue« Einkommensteuergesetz«» sieht, An "Stelle 'der Höchstgrenze" von bisher 600 Reichs- 1200 Reichsmark für ein Kind, 2 220 „ „ zwei Kinder 6000 Reichsmark. Ueberstieg der Erbanfall diese Grenze, so war er voll erbschaftsteuerpflichtig. Der Entwurf pflichtigen gehören, auf Kosten des Steuerpflichtigen- des neuen Erbschaftsteuergesetzes sieht für Kinder einen für einen Beruf ausgebildet werden und das fünfund- Freibetrag von 30 000 Reichsmark und für Enkel einen zwanzigste Lebensjahr nicht vollendet haben. j Freibetrag von 10 OM Reichsmark vor. Ein Erbanfall In die neue Einkommensteuer sind auch die Bürger- soll. bis zur Höhe des Freibetrages in jedem Fall steuer, die Krisensteuer der Veranlagten und der Ein- steuerfrei sein. Der Erbe soll nur mit dem Betrag, um den der Erbanfall den Freibetrag übersteigt, zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Der über den Freibetrag hinausgehende Bettag wird zum bisherigen gersteuer, bei einem Kind, wenn ihr Arbeitslohn 100 Reichs mark monatlich nicht übersteigt, bei zwei Kindern, wenn ihr Einkommen 125 Reichs mark monatlich nicht übersteigt, bet drei Kindern, wenn ihr Einkommen 175 Reichs mark monatlich nicht übersteigt, bei vier Kindern, wenn ihr Einkommen 275 Reichs mark monatlich nicht übersteigt, bei fünf Kindern, wenn ihr Einkommen 860 Reichs mark monatlich nicht übersteigt. Einem Angestellten mit WO Reichsmark Monats gehalt und vier Kindern sind bisher monatlich 7 Reichs mark Lohnsteuer und Bürgersteuer einbehalten worden. Dem Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes gemäß soll dieser Angestellte steuerfrei sein, er wird also von seinem Lohn' 7 Reichsmark monatlich mehr ausaezahlt erhalten. Einem Angestellten mit 750 Reichsmark Mo natsgehalt und fünf Kindern sind bisher monatlich 28 Reichsmark «inbehalten worden. D«m Entwurf de» neuen Einkommensteuergesetzes gemäß ist dieser Änae- stellt« lohnsteuerfrei. Ihm werden monatlich 28 Reichs mark von seinem Gehalt mehr ausaezahlt. Bei Hnem veranlagten Steuerpflichtigen mit 5000 Reichsmark Jahreseinkommen, also b«i einem kleinen Gewerbetreibenden, Handwerker oder dergl., gestaltet sich das Bild der Einkommenbesteuerung dem vorliegen den Entwurf gemäß wie folgt: verheiratet ohne Kinder 460 RM 400 RM mit einem Kind 424 „ 840
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