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Da» TacEatt «rsch»tnt an ledem Werktag r Monat»»««»ua»pr«i. I i.vy Mt. »el Ubholung ln den Ausgabestellen de» Landg-blel«« lü Pf«, rne-r, del Znlragun« Im Stadtgebiet IS Pf»., Im Landgedlet -o Kg. B-t-nloSn. Wakdenkarten SO Pfa., Einzelnummer 10PIg., Eonnaiendnumm«» SOPf« ivoftsch«<kkou«o: Leipzig rsroi. Memeindrnlr-tont- >, >ziant-nd«rg. ^«»sprech«» St. — relegramme: Tageblatt 8eaakead«rgsaHfe». ZMHM« WkWko Anzeigenprei»! I Millitneter Höhe einspaltig <— 22 mm breit) 4 Psennig, im RcdaktionSteil (--- 72 mm breit) 20 Pfennig. Kleine Anzeigen sind bei Aufgabe zu bezahlen. Für Nachweis und Vermittlung 28 Psennig Sondergcbilhr. — Für schwierige Satzarten, bei Ankün digungen mehrerer Auftraggeber In einer Anzeige und bei Platzvorschriften Aufschlag. Bei gröberen Aufträgen und im WIederholungSabdnick Er- mößigung nach feststehender Staffel. t Dar Franlenderaer raieblitt Ist dar M «erSsstittllchaag d« amn-ea Belannimachungen der Mtrhaaptmannschaft Flöha aad der Stadlralr za Fraaleaderg dehördllcherseltr destllamte Blatt Mittwoch den 1. Fall Ml »achmlttag» »3. zahrgm- Rr. M Der Mr« berichtet Mr die Niederschlagung der Berräter SNev» 20 Gesetze genehmigt Wichtige Sitzung des Reichslabinetts Berlin, 3. 7. In der heutigen Sitzung de» Reichskabinetts gab Reichskanzler Adolf Hitler zu« nächst ein« ausführliche Darstellung über di« Ent» sttchung de« hochverräterischen Anschlages und sein« Niederwerfung. Der Reichskanzler betont«, daß ein blitzschnelles Handeln notwendig war, weil andernfalls die Gefahr bestand, daß viele Tau send« von Menschenleben vernicht«« worden wären. Ne^wehrminister Generaloberst von Blomberg dankt« dem Führer im Namen des Reichskabi- netts und der Wehrmacht für sein entschlossenes und mutiges Handeln, durch das er das deutsche Volk vor dem Bürgerkrieg bewahrt habe. Der Führer habe sich als Staatsmann und Soldat von «kn«r Gröhe gezeigt, die bei den Kabmetts- mitgliedern und im ganzen deutschen Valk das GelSbnis für Leistung, Hingabe und Treue in dieser schw«ren Stunde in allen Herzen wachge- rufen habe. Das Aeichrkabmett genehmigt« sodann «in Er setz über Mahnahmen d«r Staatsnotwehr, dessen einziger Artzk« laut«« „Di« M Niederschlagung hoch- und ländrs- verrStertscher Angriff« am 3V. Juni und am 1. und 2. Juki 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens." Der Reichsjustizminister Dr. Gürtner erllärte hierzu, daß die vor dem unmittelbaren Ausbruch einer landesvcrräterischen Aktion ergriffenen Notwehr matznahmen nicht nur als Recht, sondern auch als staatsmännische Pflicht zu gelten haben. Das Reichskabinett beschloß ferner ein Aenderungs- gesetz zum Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei l und Staat, wonach der Stabschef der QA nicht mehr Mitglied der Reichsregicrung sein muß. Gleichzeitig wurde ein Gesetz zur Aenderung des Reichswahlgesetzes genehmigt, wonach die Vorschriften des Reichswahl gesetzes über den Verlust des Abgeordnetensitzes und das Verfahren bei der Berufung von Ersatzmännern dahin ergänzt wird, daß ein Abgeordneter seinen Sih verliert, wenn er aus der Reichstagsfraktion der NS DAP austritt oder aus ihr ausgeschlossen wird. Die Bestimmung des Ersatzmannes wird dem Führer der Neichstagsfraktion überlassen, der dabei weder an di« Grenzen der Wahlkreise noch an die Reihen folge der Bewerber auf - den Wahlvorschlägen ge bunden ist. Das Reichskabinett genehmigte sodann eine große Anzahl von weiteren Gesetzentwürfen. Das Gesetz geg«n Mißbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehr sieht vor, daß gewisse Unternehmungen, die zum Zwecke der Einräumung von Krediten im wesentlichen auf unbarem Wege Guthaben schaffen, über die durch Scheckanweisung oder Verrechnungsauftrag, nicht aber durch Barabhebung verfügt werden soll, den Betrieb zu schließen haben, und daß neue Unterneh- mungen dieser Art nicht mehr eröffnet werden dür- fen. Es handelt sich hierbei in der Hauptsache um Unternehmungen zu Baufinanzierungen und ähnlichen Zwecken. Tas Gesetz über dir Vereinheitlichung des Gesundheitswesens sieht die Schaffung von Gesundheitsämtern in den Stadt- und Landkreisen vor, wodurch die Zersplit terung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens be seitigt wird. Das Gesetz über Aenderungen auf dem Gebiet der Reichsver- sorgung And das fünfte Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen durch die Reichsregierung bringt Verbesserungen über dis Ver sorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinter bliebenen. Tas Gesetz über Anwendung wirtschaftlicher Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem Auslände kst notwendig geworden durch die Androhung von Zwangsmaßnahmen seitens des Auslandes im War«n- und Zahlungsverkehr gegenüber Deutschland/ Um solchen Zwangsmaßnahmen rasch und nachdrücklich be gegnen zu können, gibt das heute genehmigte Gesetz I den zuständigen Reichsministern di« Ermächtigung, un verzüglich di« zur Abwehr erforderlichen Anordnun gen zu treffen. Dem gleichen Zweck dient das ebenfalls genehmigt« Gesetz über di« Ermächtigung zu vorüber gehenden Zolländ-rung-n. Darüber hinaus wird dem Reichswirtschaftsminister durch ein besonderes Gesetz über wirtschaftliche Maß nahmen die Möglichkeit gegeben, alle nach der Sach lage nötigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen. Das E«s«tz zur Aenderung der Gewerbe ordnung gibt den obersten Landssbehörden die Befugnis, bei der Errichtung von Anlagen, die im öffentlichen In terest« liegen, Verzögerungen aurzuschließen, die auf Grund der geltenden Bestimmungen entstehen könnten. Das Gesetz beseitigt ferner Mißstände im Handel mit sogenannten Blindenwaren, d. h. von Waren, die von Blinden hergestellt wurden, und in der Aus übung eine« Gewerbes umherziehen. Das Reichskabinett beschloß weiterhin ein Gesetz zur Aeberleitung des Forst- und Jagd wesens auf das Reich. Zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des deut schen Waldes in seiner Bedeutung für. Volks- und Landeskultur, zur Förderung der Forstwirtschaft und ihrer Aufgaben für die Arbeite- und Rohstoffver sorgung des Volkes durch einheitliche Verwaltung und Bewirtschaftung der öffentlichen Forsten und durch Vereinheitlichung der Aufsicht über die nichtstaatlichen Forsten, sowie zur einheitlichen Regelung des deut schen Jagdwesens wird als oberste Reichsbehörde ein Reichsforstamt gebildet, an dessen Spitze ein Reichs forstmeister steht. Der Neichsforstmeister führt in Jagdsachen die Amtsbezeichnung Reichsjägermeister. Der Reichsforstmeister wird vom Reichskanzler ernannt. Gleichzeitig verabschiedete das Reichskabinett das Neichsjagdgesctz, das eine zeitgemäße Gestaltung des deutschen Jagd rechtes schafft. Nach einem eibenfäkls vom Reichskabinett ver abschiedeten Gesetz sind öffentliche Sammlungen jeder Art mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Oktober dieses Jahres verboten. Ein Gesetz über die Akademie für deutsches Recht macht diese Kur öffentlichen Körperschaft des Reiches. Das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften bezweckt, in geeigneten Fällen die Abkehr, von anonymen Gesellschaftsformen zu erleichtern Und ihre Ersetzung durch Unternehmungen mit Eigenverantwortung des Inhabers zu fördern. Dem gleichen Zweck dient das ebenfalls ver abschiedete Gesetz über Steuererleichterungen bei der "Umwandlung und Auflösung von Kapital- gesellschaften. Di« Milderungen «inig«r Verbrauchssteuer- Gesetze wurden beschlossen und zwar des Zuckersteuerge- setzes, in das der aus Zellulos« gewonnene Zucker einbezogen wird, der steuerlich dem Stärkezucker gleichgestellt wird. ES handelt sich hierbei um ein Erzeugnis der Deutschen Bergin A-G. für Holzhydrolyse. Durch «ine Aenderung des Salz steuergesetzes wird 'erreicht, daß, wer mit einem allgemeinen VörgällungsMittel vergälltes Salz un angemeldet sntgällt und dadurch gleichsam Salz gewinnt, zur Steuerzahlung hörangezogen und bestraft werden kann, und hast dis Verwendung allgemein vergällten Salzes für menschliche Er nährung unter Strafandrohung verboten wird. Das Gesetz zur Aenderung des Münzgesetzes schafft die Voraussetzungen für die Errichtung einer ReichsmünzMtte und bringt die mit der Münzreform zusammenhängenden Milderungen. Das G«setz zur Aenderung -er Reichsschulden, vrbnung vom 13. Februar 1824 eröffnet den Erwerbern von Stücken der neuen Reichsanleihe von 1934 die Möglichkeit, ihre Forderungen in Buchschulden des Reiches unwandeln zu lasen. bestimmt, datz ein Verkauf aus Automaten in Tas Gesetz über Proteste von Wechseln Schecks beseitigt Zweifel und Irrtümer in der Auslegung einiger Vorschriften des neuen Wechselgesstzesund ScheckgesetzöS. Tas Gesetz über die Erhöhung d«r Umsah- Ausgleichsteuer ist notwendig geworden, weil andere Länder, die eine Umsatzsteuer haben, die Einfuhr einer be sonderen Einfuhrumsatzsteuer unterwerfen. Hiernach wird die Einfuhr deutscher Waren in düse Län der höher belastet als umgekehrt die Einfuhr aus diesen Ländern nach Deutschland. Das Gesetz sieht daher die Möglichkeit vor, di« Umsatzsteuer gegenüber solchen.Ländern zu erhöhen. Tas Gesetz über den Verkauf von Warrn aus Automaten Ein Gesetz über Kleinrentnerhiifr schasst Erleichterungen innerhalb der Fürsorge und verbesserte Fürsorgeleistungen für einen bestimm ten Kreis von Berechtigten. Tas Reichskabinett verabschiedete ferner ein Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Aenderung des Siedlungs wesens Ministerpräsident Gorina zum Reichsforst- meister ernannt Berlin, 3. 7. Der Reichskanzler hat auf Grund des heut« vom Reichskabineit verabschie deten Gesetzes zur Ueberleitung des Forst- und Jagdwesens aus das Reich den preußisch:« Mini sterpräsidenten, General der Infanterie, zum Reichssörstmeister ernannt, der in Jagdsachm die Bezeichnung Reichsjägermeister führt. sonntäglichen LadenMutzgeiten unmöglich zu machen. Tas Gesetz über dl« Neuordnung des V«r- mesfungswestnv bezweckt «ins einheitliche Leitung des gesamtöni DehördenapparateS in Vermeffungsangelegenhei- ten; Organisationen des freien Berufsstandes, An passung der gesamten Bermessungsarbett an di« Erfordernisse der Reichsoerteidlgung und Wirt schaft und eine Neuordnung des Gebührenwesens. der Sozialversicherung angepatzten Meise durch- zuführen, di« Auflicht straff zusammen,zufafsen und wirksamer zu machen und die Sozialversich-rungs- behörden zu vereinheitlichen. Beseitigt werd«» ferner die Verschiedenheiten dex Rechtes der ein zelnen Bersichernngsarkn, wo sie nicht-Gegründet . sind. ein Gesetz zur Aenderung des Gemeindeumschul dungsgesetzes, durch das den ausländischen Gläu bigern deutscher Gemeinden und Länder die Mög lichkeit gegeben wird, ihre Forderungen in Schuld verschreibungen des Umschuldungsverbandes deut scher Gemeinden umzuwandeln. Das Gesetz über die Rechtmäßigkeit von Verordnungen und Ver- waltungsakten gibt «ine unanfechtbare Rechts grundlage für diese, wo sie bisher nicht vor handen war. Das Gesetz zur Bekämpfung der Papageienkrankheit schafft di« Grundlage für eine umfassende energische Bekämpfung dieser Krank heit. Schließlich genehmigte das Reichskabinett das vom Neichsarbeitsmmister eing«brachte Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung, durch das die Krankenkassen innerhalb des künftigen ReichsverwMungsbezirkes zur Erfüllung solcher Aufgaben zusammengefaßt werden, die zweckmäßig nicht von jeder einzelnen Krankenkasse für sich, der Zeit nicht stattfindet, in der die in Frage sondern für das ganze Gebiet gemeinsam durch kommenden EeschäftsNvöige ihre Verkaufsstellen geführt werden. Weiter hat das Gesetz die "Auf geschlossen halten müssen Es müssen danach gab«, den Führergedanken bei den Versorgung». Vorkehrungen getroffen werden, um die Benutzung träger» in einer den besonderen Verhältnissen der "Automaten während der werktäglichen und der Sozialversicherung " ' ' Verbot SsfentNGer «Sammlungen Tas vom Reichskabinett verabschiedete Gesetz über das Verbot von öffentlichen Sammlungen hat folgenden Wortlaut: „Tie Neichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 8 1- Alle Sammlungen von Geld- oder Sachspenden auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, von Haus zu Haus, in Gast- oder Vergnügungsstätten oder an anderen öffentlichen Orten sind bjs zum 31. Okto ber 1934 verboten. Als Sammlung gilt auch der Verkauf von Gegenständen, deren Wert in keinem Verhältnis zu dem geforderten Preis steht. Der Verkauf von Karten, die zum Eintritt zu Veranstaltungen irgend welcher Art berechtigen, ist auf öffentlichen Straßen und Plätzen und von Haus zu Haus bis zum 31. Oktober 1934 ebenfalls ver boten; der Verkauf in East- oder Vergnügungs stätten ist nur für die in ihnen selbst stattfindenden Veranstaltungen zulässig. Kollekten in Kirchen sind von dem Verbot aus genommen. Der Stellvertreter des Führers kann im Einzel falls wegen eines überwiegenden öffentlichen Inter esses weitere Ausnahmrn zulassen. Diese Bestimmungen gelten auch für bereits ge- uehmiKe Sammlungen. 8 2. Wer den Vorschriften des H 1 vorsätzlich zuwider ¬ handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Die bei einer verbotenen Sammlung eingsgangenen Spenden werden zugunsten des Landes eingezogen, das über sie zu Wohltätig- keitszweckcn verfügt." In der Begründung zu dem Gesetz über das Ver bot von öffentlichen Sammlungen wird darauf hin- gcwiesen, daß das Sammeln von Spenden sich in der letzten Zeit allmählich zu einem Unwesen ent wickelt habe, dem Einhalt geboten werden müsse. Die Einkommensverhältnisse großer Schichten des Volkes seien nicht so, daß von den Volksgenossen dauernd Abgaben für irgend welche an sich oft gute und unterstützungswürdige Zwecke verlangt werden könnten. Die Kaufkraft werde sonst in einer Weise geschwächt, die unerwünschte Rückwirkungen auf die Ankurbelung der Wirtschaft habe. Unter dem Ueber- maß der Sammlungen müsse die Eebefreudigleit selbst mehr und mehr leiden. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen hätten sich nicht als ausreichend er wiesen. Um für das auch im kommenden Winter durchzuführende Winterhilsswerk den Boden zu be reiten, erscheine es notwendig, bis zum 31. Oktober 1934 zunächst einmal alle Sammlungen zu verbieten. Für besondere Fälle sind im Gesetz selbst Ausnah men durch den Stellvertreter des Führers vorgesehen. Im übrigen wird bis zum 31. Oktober 1934 das gesamte Sammlungswesen durch ein Reichsgesetz unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen neu geregelt werden müssen. Der Führer beim Reichs präsidenten in Neudeck Neudeck, 3. 7, Reichskanzler Adolf Hitler er stattete heute hier dem Reichspräsidenten o. Hinden burg ausführlichen Bericht über die am Sonntag Abend abgeschlossene Aktion gegen die Hoch- und Landesverräter. Reichspräsident v. Hindenburg benutzte diese Ge legenheit, um auch persönlich dem Reichskanzler seinen Dank für dar entschlossene Handeln auszusprechen, durch das dem deutschen Volk großes Blutvergießen und dem Vaterlande schwere Erschütterungen erspart worden sind. Keine Sonderaltionen Berlin, 3. 7. Der Führer hat folgend« Anordnung erlassen: Die Maßnahmen zur Niederschlagung der Röhm-Revolte sind am 1. Juli 1934 nachts ab geschlossen worden. — Wer sich aus eigene Faush gleich aus welcher Absicht, im Verfolg dieser Mtiou eine Gewalttat zuschulden kommen läßt, wird der normale» Justiz zur Verurteilung über geben. gcz. Adolf Hitler.