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Frankenberger Tageblatt Anjeigenprei«. 1 Milllmctei Höhe cüiMlllg I-- mm brc») 4 Pfennig, tm RedaltlonAeil l— 72 mm breit) SU Psemilg. Kleine Anzeigen sind bei Aufgabe zn bezahlen. Ilir Nachivel; nnd Vermittlung SS Pfennig Tondergebilh»-. — Für schwierige Satzarten, bei Ankün- digungcn mehrerer Auftraggeber In einer Anzeige und bei Platzvorschristc» Aufschlag, Bei gröberen Aufträgen und Im WiederholungSabdrnck Lr- niößigung nach festftehcnder Staffel. Da» Tageblatt erschein, an jedem Wcrttag: Atonats-Bezugsnreia: l.vv Mk. Bei Abholung in den Ausgabestellen des Landgebieter 10 Pfg. mehr, bet Zutraauna tm Stadtgebiet IS Psg., im L-ndgebi-t so Psg. Botenlohn. Wochenkarten SU Pfa.. Einzelnummer 10 Pm.. Sonnabendnummer SO Pfg. PoftscheNlonio: Leipzig rsrot. Kemeindegirokonto: Franl-nberg. 7? er» spreche» St. — Telegramme: Tageblatt graukcnbergsachfen. Dar Frankenberger Tageblatt Ist dar zur Berösfentllchang der amtlichen Bekanntmachnngen der M«r-aWtmanas-ast Nö-a und der Stadtrats zu zranlenberg behördlicherseits bestimmte Matt M. 71 «3. Zahrgang Sonnabend den 21. Mrz l»31 nachmittags 13 neue Hebung der Kaufkraft — Finanz- nnd Umlagenkontrolle bei öffentlich- rechtlicheu Verbänden — Speudengenehmigung — Erleichterungen bei der Arbeitslosenhilfe — Förderung des Fremdenverkehrs — Nene Be stimmungen bei Hoch- nnd Landesverrat Das AelchslaUnett beschlicht: Berlin, 23, 3. Das Neichskabinett verab schiedete in seiner heutigen Sitzung ein Gesetz tzur Erhaltung nnd Hebung der Kaufkraft. Dieses sieht in seinem ersten Teil eine Kontrolle der Finamgebarung der juristischen Personen, des öffentlichen Rechts nnd ähnlicher Verbände und Organisationen vor. Die Vorschriften dieses Ge setzes gelten nicht für die Länder, Gemeinden und Gememdeverbände, für die Träger der Sozial versicherung, für die Deutsche Nerchsbank und die deutsche Reichsbahn, für die Religionsge- sellsckaften des öffentlichen Rechts nnd für die NSDAP. — Cie finden dagegen Anwendung lauf Verbände und Organisationen, die sich in der einen oder anderen Weise an die NSDAP Mn>hnen, Md «nf besondere Anordnung der Reichsregietung auch auf Verbände nnd Organi sationen, die zwar nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, wenn an ihrer Finanz- gebarung und an der Erhebung von Umlagen und Beiträgen durch sie ein öffentliches In teresse besteht. Tas Gesetz sieht sine weitgehende Finanzkontrolle der Einnahmen und Ausgaben Äs'- genannten Verbände und Organisationen L". ebenso eine Kontrolle der Umlagen und Beiträge, die von diesen Verbänden und Or ganisationen erhoben werden. Der zweite Teil des Gesetzes besaht sich mit der Erhebung von Spenden, die in Zukunft der Genehmigung des Stellvertreters des Führers der NSDAP im Einvernehmen mit dem Neichs- fmanznnmster bedarf. Der dritte Teil enthält Bestimmungen über die Abgabe zur Arbeits losenhilfe, wonach eine -wesentliche Beschränkung in der Abgabepflicht bezw. eine völlige Befreiung von der Abgabe eintritt. Ferner genehmigte das Neichskabinett ein Ge setz zur Äenderung des Kraftfahrzcugsteuergesetzes, wonach Steuerermässigungen bezw. Steuerbe freiungen für Kraftfahrzeuge aus dem Ans tande festgesetzt werden, um den Fremdenverkehr gu fördern. Das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aussichtsratsmitglieder schafft keine neue Be lastung, sondern dehnt lediglich die bisher unter der Bezeichnung „Zuschläge der Aufsichtsratsmitgl^der" bestehende Sonderbelastung auf die Zeit nach dem 31. März 1934 aus. Ein Gesetz über die Bildung eines Anleihe stockes bet Kapitalgesellschaften bestimmt, daß bei Ausschüttung von 6 v. H. und mehr der gegen über dem Vorjahr erzielte Mehrbetrag in An- teihm des Reiches, der Länder oder der Ge meinden angelegt werden mutz. Das Neichskabinett genehmigte ferner ein Ge- fetz über Verlängerung des Vollstreckungsschutzes für die Binnenschiffahrt bis zum 31. Oktober 1934. . Ferner genehmigte das Neichskabinett „ein Gesetz zur Änderung des Scheckgcsetzes", wonach Danzig in den inländischen Scheckver kehr einbezogen wird; ein Schlachtsteuergesetz, durch das die jetzt noch bestehenden grotzen Ver schiedenheiten der geltenden Gesetze beseitigt wer- den; ein Gesetz über Beaufsichtigung und Aner kennung gemeinnütziger Wohnunasunternehmun- gen, das mehrere an sich selbständige gesetzgebe, rische Grundgedanken zwecks Vermeidung beson- derer Einzelgesetze zusammenfatzt; ein Gesetz zur Acnderung des Gesetzes über die Förderung der Eheschließungen; ein Gesetz zur Äenderung der Neichsabgabenordnung und des Waffengebrauchs. Gesetzes, das lediglich für die Beamten der Reichs finanzverwaltung besondere Befugnisse festsetzt; ein Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in der Wehr macht, das nur formelle Bedeutung hat; ein Gesetz zur Äenderung der Vorschriften des Straf rechtes und des Strafverfahrens, durch das die Vorschriften gegen den Hochverrat, gegen den Landesverrat und gegen den Verras militärischer Geheimnisse zusammengefaßt, übersichtlich gestal tet nnd die Strafbestimmungen verschärft werden; ein Gesetz über Reichsverweisung von Aus ¬ ländern und schließlich ein Gesetz über die Ab grenzung der Gebäude des Reichstages und der Landtage, das heute' überflüssig geworden ist (Bannmeilengesetz). Tie nächste Kabinettssiüung findet erst nach der Osterpause statt. Das Sesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaustraft Berlin, 23. 3. Das von der Reichsregierung verabschiedete Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft zerfällt in drei Abschnitte. Abschnitt l regelt die Finanzgebarung der ju ristischen Personen des öffentlichen Rechts und ähnlicher Verbände und Organisationen (Vcrträge- gesetz). . ; - - Paragraph 1 bestimmt, daß die. juristischen Per sonen des öffentlichen Rechts zu sparsamer und wirtschaftlicher Finanzgebarung verpflichtet -sind. Sie haben die Leistungsfähigkeit ihrer Mitglie der pfleglich zu behandeln. In dem Gesetz heißt es dann weiter: Die Vorstände oder die sonst zur Geschäftsführung berufenen Organe der juristischen Personen haben rechtzeitig vor Beginn eines jeden Rechnungsjahres einest Haushaltsplan festzustellen. Dieser muß alle Einnahmen und Ausgaben (nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt), die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, auswersen rind zum Ausgleich bringen. Es dürfen nur solche Ausgaben eingestellt werden, die nach gewissen hafter Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben er forderlich sind. ' Wenn die juristische Person berechtigt ist, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu er heben, ist die Höhe der Umlagen oder Beiträge für das neue Rechnungsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplanes sestzusetzen. Die Haushaltspläne rind die Festsetzung der Umlagen und Beiträge bedürfen der Genehmigung des zuständigen Reichsministers. Die Festsetzung der Umlagen und Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Reichsministers der Finanzen. Nach Abschluß des Rechnungsjahres haben die Vorstände oder die sonst zur Geschäftsführung berufenen Organe der juristischen Personen über- alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Rechnungsjahres Rechnung zu legen (Haushalts rechnung). Bei den Unternehmungen des Reiches in der Fornr von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewendet es bei der Vorschrift des 8 88 Abs. 3 der Rsichshaushaltsorduung. Die Borschriften der 83 2 bis 6 gelten nicht: 1. für Gebietskörperschafte» (Länder, Gemein den und Gemeindeverbände), 2. für die Träger der Sozialversicherung, D eutsche Reichsbank und D eutsche Reichsbahn, 3. für die Nationalsozialistische Deutsche Arbei terpartei, 4. für Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. Tie Reichsrsgierung kann anordnsn, daß die Vorschriften auch für bestimmte Verbände und Organisationen geltest, die nicht juristische Per sonen des öffentlichen Rechtes sind, wenn an ihrer Finanzgebarung und ast der Erhebung von Um lagen und Beiträgen durch sie ein öffentliches Interesse besteht. Der Reichsminister der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dm übrigen beteiligten Reichs ministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Abschnittes erforderlichen Rechtsverordmm- gen und Verwaltungsvorschriften. Abschnitt II behandelt dis Erhebung von Spen den (Spendengesetz). Spenden im Sinne dieses 'Abschnittes sind frei willige Abgaben aller Art. Ausgenommen find Spenden charitativer Art und Kollekten der Kirchen. > Tie Erhebung von ^Spenden bedarf der Ge nehmigung des Stellvertreters des Führers der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finan zen. Für Spenden, die zur Zeit des Inkraft tretens dieses Gesetzes erhoben werden, ist die Genehmigung unverzüglich e'mzn holen. DerReichs- winister der Finanzen kann bestimmen, daß auf die Spende die Vorschriften de; 8 88» dec Reichs- haushaltsordmmg Anwendung finden. Abschnitt III behandelt die Abgabe zur Arbeits losenhilfe (Arbeitslosenhilfeabgabegesetz). Tie Abgabe wird von dem Arbeitslohn er hoben, der für dis Zeit vom 1. April 1934 bis 31. März 1935 gewährt wird. Maßgebend ist der rohe Arbeitslohn. Zum Arbeitslohn im Sinne dieses Goetzes gehören nicht Äbbauentschä- digungen, Abkehrgelder und sonstige Kapitalab findungen. die aus Anlaß der Auslösung eine; Dienstverhältnisses gezahlt werden. 8 3 dieses Abschnittes bestimmt, wer von der Abgabe Zur Arbeitslosenhilfe befreit ist: 1. Steuerpflichtige, deren Kinderermäßigung für drei oder mehr Kinder nach dem Einkommensteuer gesetz zusteht, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitslohnes. 2. Steuerpflichtige, denen Kinderermäßigung für ein Kind oder Zwei nach dem Einkommen steuergesetz zusteht, wenn der Arbeitslohn im Mo nat den Betrag von 500 NM. nicht übersteigt. 3. Alle übrigen Steuerpflichtigen, wenn der Arbeitslohn den Betrag von 100 NM. im Monat nicht übersteigt. Die Abgabe beträgt: 3. Bei Steuerpflichtigen, denen keine Kinder ermäßigung nach dem 'Einkommensteuergesetz zu steht, " a) wenn der Arbeitslohn im Monat den Betrag von 100 NM.» ^»ber nicht den Betrag von 150 RM. übersteigt 1,0 v. H. b) wenn der Arbeitslohn den Be trag von 150 RM., aber nächt i Iren Betrag von 300 RM. Aber-- - steigt, 2,5 v.H. c) wenn der Arbeitslohn im Mo- inat den Betrag von 300 RM., aber nicht den Betrag von 700 RM. übersteigt für die ersten 300 RM. 2,5 v.H. für den Restbetrag 5,75v.H. cl) wenn der Arbeitslohn im Monat den Betrag von 700 RM.» aber nicht den Betrag von 3000 RM. übersteigt, 5,75 v.H. e) wenn der Arbeitslohn im Monat den Betrag von 3000 RM, Ab er steigt, den Betrag von 6,5 v.H. des jeweiligen Einkommens im Monat, 2, Bei Steuerpflichtigen, denen Kinderermäßi gung für ein Kind oder zwei Kinder nach dem Einkommensteuergesetz zusteht, a) wenn der Arbeitslohn im Mo nat den Betrag von 500 NM.» aber nicht den Betrag von 700 RM. übersteigt» 3 v.H. b) wenn der Arbeitslohn im Monat den Betrag von 700, aber nicht den Betrag von 3000 RM, über steigt, 4 v. H. c) wenn der Arbeitslohn im Mo nat den Betrag von 3000 RM. übersteigt 5 v. H. des jeweils gewährten Arbeitslohnes. I Tie Abgabe zur Arbeitslosenhilfe beträgt 1,5 v. H. des Arbeitslohnes, wenn (dieser nach Maß gabe einer der Gehaltkürzungsverordttungen zu kürzen mar. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen die im 8 3 bezeichneten Grenzen nicht überschritten werden, Gehaltskürzungsverordnun gen in diesem Sinne sind die Verordnungen des Reichsoräsidenten vom 5. Junk 1931,' vom 6, Oktober 1931 und vom 8. Dezember 1931, ferner eine Regelung, die auf Grund der zwei ten Verordnung des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931, kl. Teil, Kapitel 1 8 8 Abs. 2 oder der vierten Verordnung des Reichspräsi denten vom 8. Dezember 1931, 7. Teil, Kapitel 6 8 L Absatz 2 getroffen ist. Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände können das Aufkommen an Abgaben zur Arbeits losenhilfe von ihren eigenen Beamten, Wartegeld- und Ruhegeldempfängern und von allen übrigen Personen, denen sie mit Rücksicht auf ein früheres öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Versor- gungs-, Uebergangs-, Hinterbliebenen- und ähn liche Bezüge zahlen, insoweit selbst verwenden, als sie 1. Kürzungen oder Einbehaltungen der Dienst bezüge, die über die Gehaltskürzungen des Rei ches hinausgehen, rückgängig machen oder im Rechnungsjahr 1934 vermeiden, oder 2. die Auszahlungstage für Bezüge an die Aus zahlungstage des Reiches angleichen. Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die von der Ermächtigung zugunsten ihrer Beam ten Gebrauch machen, werden außerdem ermäch- Kurzer Tagesspiegel Das Reichskabinett hat in seiner Sit zung am Freitag 13 neue Gesetze verabschiedet, von denen das umfangreiche Gesetz über die Er haltung und Erhöhung der Kaufkraft von außer ordentlicher Wichtigkeit ist. ! Die Antwort Frankreichs an Eng land ist nunmehr veröffentlicht worden. Der In halt der Note ist kurz dahin zusammenzusassen, daß Frankreich eine eigene Abrüstung verweigert, daß die französische Regierung nicht bereit ist, einer Abrüstungskonvention beizutreten und daß sie die deutsche Gleichberechtigung und die Ver stärkung der deutschen Verteidigungskräfte ab lehnt. i Im amerikanische» Staatsdeparte ment und im Weißen Haus hat die französische Abrüstungsnote starke Enttäuschung hervorgerufen. Die englische Negierung beurteilt nach einer Reutermeldung die Abrüstungslage zwar sehr ernst, ohne sie jedoch für hoffnungslos zu halten. Das Staatsamt des Neichsbauern» führe rs wurde am Freitag feierlich eröffnet. Bei einem Autobusunglück in der Nähe von Komotau wurden 2 Personen getötet, 4 schwer und 14 leicht verletzt. Unter Heu. vom Repchskabinett ver abschiedeten Gesetzen- befindet sich ein Er setz über den Verkehr mit-Tieren und tierischen Erzeugnissen, ein Schlachtsteuergesetz, ein Gesetz zur Äenderung des inländischen Scheckverkehrs, ein Gesetz zur Äenderung des Gesetzes zur För derung von Eheschließungen, rin Gesetz über Reichs- verweisung von Ausländern, ein- Gesetze zur Aen- dcrung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, ein Gesetz über die Bildung eines Anleihestockes bei Ka pitalgesellschaften, ein Gesetz über Beaufsichtigung und Anerkennung gemeinnütziger Wvhnungsunter- nehmungen und anderes mehr. Nach einer Mitteilung des Verlages Ullstein stellt die „Vossische Zeitung" mit dem 31. März ihr Erscheinen ein. Im Reichs anzeiger wird der Wortlaut der Vereinbarungen veröffentlicht, die zwi chen dem Neichsarbeitsminister und dem polni chen Minister für soziale Fürsorge über die Zahlung von Renten der Unfall-, Invaliden- und Ange stelltenversicherung in dem Verhältnis zwischen bei den Staaten getroffen worden sind. tigt, Leistungen aus Sonderkürzungen nicht mehr zu bewirken, die auf einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschehenen Einbehaltung von Bezügen unter Aufrechterhaltung des Rechtsanspruches der Bezugsberechtigten in Gestalt von Sparguthaben oder in ähnlicher Rechtsform beruhen. Entsprechendes gilt für die Bezüge von An gestellten, ehemaligen Angestellten im öffentlichen Dienst und von deren Hinterbliebenen. Geleiwort zum Ehrentag der WsWen SA. Revolution ist nicht der Ablauf mehr oder minder unrutzvoller Tatsachenbegebenheiten, son dern Revolution ist der völlige Umbruch einer Zeit und ihrer Menschen. In diesem Sinne be gann di« deutsche Revolution, als im August 1914 das deutsche Volk in den Krieg ging, um in der Not- und Todverbundenheit der FrMt sich selber wieder-ufinden. Als die Maulwurfsarbeit jener Kräfte, die Deutschlands Sieg zur Ohnmacht ver dammt hätte, als die Revolte von Feiglingen und mißvergnügten Spießern das deutsche Schwert zerbrach, ... da verzagte» die Leiber beiderlei Geschlechts, da versagte» die Lauen und Halbe« und da marschierten die ewigen Kämpfer und Revolutionäre weiter, deren Ziel Deutschland war. 14 Jahre hindurch ist Adolf Hitlers brauner SA-Mann marschiert, 14 Jahre lang hat er gekämpft und geopfert, geduldet und geblutet. 4vtt Gräber liegen als unverrückbare Marksteine auf dem Marschweg der braunen Bataillone zur deutschen Revolution. 4vl) Namen gefallener SA» und SS-Männer stehe» auf den Fahnen unserer Stürme. Und diese 409, die im Glauben an den Na tionalsozialismus sterben gingen, haben der SA «ine heilige Verpflichtung hinterlassen: Nimmer zn ruhen und zu rasten; nicht den Sinn ihres Sterbens nm des nationalsozmlistsichen Geiste« willen verfälschen zu lassen m der Stunde des Sieges nnd als unbestechlich«» Gewissen der Na tion unerbittlich und gnade,los darüber zu ivachr«,