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Frankenberger Tageblatt "2^ Rotationsdruck u. Verlag: C. G. Robberg (3nh. Ernst Robberg) in Frankenberg. Verantwortlich für die Redaktion. Karl Liegert, Frankenberg A»r«Ignwr<i«: 1 Millimeter Höhe einspaltig s-36 mm breit) 7'/, Pfennig, tm Redaltlonsteil ( — 72 mm breit) L« Pfennig, kleine Anzeigen find bei Aufgabe zu bezahlen. Für Nachweis und Vermittlung LS Pfennig Sondergebühr. — Für schwierige Satzarten, bet Ankün digungen mehrerer Auftraggeber in einer Anzeige und bei Platzoor- fchristen Aufschlag. Bei größeren Aufträgen und im MederholungsaL- druck Ermäßigung nach feststehender Staffel. Das Tageblatt erscheint an jedem Werktag I Monats-Bezngsprals ! I.vy Mk. Bei Abholung In den Ausaabestell-n de» LaNdgebieteS 10 Pfg. mehr, bet Zutragun^ im^Stad^e^ lö Pfg., Im Landgebiet Wochenkarten 80 Pfg., Elnzelnuminer IVPIz.. Tonnabendnummer 20 Pfg. VoNschetttontö: Leipzig 2S20I. Gemeindegirokon«,, Frankenberg. Fernsprecher Sä. — relegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. Sl. Zahrgang Dienstag den 2«. Dezember M2 nachmittags M. 2»7 Verordnung z« Erhaltung des inneren Friedens Wieder-erstelluiig der* politischen Freiheiten — BersMlter Schutz der Person des Reichspräsidenten Wegfall der Sondergerichte — Bersammlungs- und Pressefreiheit wieder hergestellt gefügt: ,8 4Sb". gegen die Verächtlichmachung des Reiches, der Länder, der Staatsform, der Flaggen über- Abschnitt Vl «rllürt werden. Strafe nicht vollstreckt werden. Dasselbe gilt für Nebenstrasen und Sicherungsmaßnahmen, so wie für rückständige Geldbußen, die in die Kasse des Reichs oder der Länder fließen. 3. Ms 8 134a wird folgende Vorschrift ein gefügt: ,,134a. Abschnitt V. WaffenmWrlimy 8 10. auf die genannte Zuw dcrhandlung entfällt, von der Gesamtstrafe in Abzug gebracht. 8 17- 1. Ist jemand wegen einer Tat rechtskräftig verurteilt worden, die nach dem Inkrafttreten ÄLÜetiLllUllgS° uuu ibllslllFllllkfHklflöll nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht H 11, mehr strafbar ist, oder mehrere derartige Einzel- strafen, so wird der Teil der Gesamtstrafe, der nach dem Verhältnis der verwalten Ejnzelstrafe Die politische Notverordnung, durch die die Notverordnungen gegen politische Ausschreitun gen vom 14. und 28. Juni, sowie die Not verordnung zur Sicherung des inneren Friedens vom S. August, sowie die zugehörige Ausfüh rungsverordnung abgeändsrt werden, sowie die Bestimmungen, die an Stelle -es abgelaufenen Republikschutzgesehes treten, wurde am Diens tag veröffentlicht. Die Notverordnung heißt: „Verordnung des Nsichsmäsideuten zur Erhal- haltung des inneren Friedens vom 19. Dezem ber 1932." Sie regelt in 19 Paragraphen die gesamte Materie neu. Gleichzeitig mit der Not verordnung, die Im Reichsgesehblatt 2Vs Sei ten umfaßt, veröffentlicht die Reichsregierung eine etwa 4 Schreibmaschinenseiten lange Er klärung, in der sie darauf hinweist, daß die Milderung der politische» Ausnahmebestimun- iwmmen, sowie neu ein besonderer Schub der Wehrmacht eingeführt. Weiter falle» die Son- - dergerichte fort. Die Versammlung«- Un- Pressefreiheit wird wieder hergestellt. Als Vsr- botsgründe für Zeitungen bleiben nur noch " Hochverrat und Landesverrat bestehen. Die Polizei darf künftig auch weiter volitische Be ¬ straft, neben den auf Geldstrafe erkannt werden kann. Abschnitt IV. Milderungen des Strafgesetzbuches 8 9. Das Strafgesetzbuch ist in folgender Fassung cmzuwenden: 1. Ms tz 49b wird folgende Vorschrift ein- Wer an ekner Verbindung, oder Verabredung teilnimmt, die Verbrechen wider das Leben be zweckt, oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. In besonders schweren Fällen 2. Gegen die Anordnung der Auflösung eines Vereins ist binnen zwei Wochen vom Tags der Zustellung oder Veröffentlichung ab die Be schwerde an einen vom Präsidenten zu bestimmen den Senat des Reichsgerichts gegeben. Die Ein- leaung der Beschwerde hat keine aufschiebende 8 3. 1'. Sofern der Zweck eines Vereins den 88 81 bis 86, 127 bis 129 des Strafgesetzbuches zuwiderläuft, sind für seine nach 8 2 Absatz 1 des Reichsvereinsgesetzes zulässige Auflösung die obersten Landesbehörden oder dis von ihnen bestimmten Stellen zuständig. Die zur Durchführung dieser Verordnung er forderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern und zwar soweit es sich um Vorschriften über das Ver fahren vor dem Senat des Reichsgerichts handelt, Reichsminister der Kurzer Tagesspiegel Reichspräsident v. Hindenburg emp fing am Montag den Reichskanzler v. Schleicher zum Vortrag. Die Besprechung bezog sich — wie Berliner Blätter berichten — auf die Not verordnung, die heute Dienstag nachmittag im Reichsgefetzblatt veröffentlicht werden soll. Der Aeltestenrat des Reichstages hat am Montag abend beschlossen, in der Frage des Zusammentritts des Reichstages die Entschei dung erst nach der Vollsitzung des Neichsrates am Dienstag abend zu fällen. Am Montag abend kam es in verschiedenen Teilen von Koblenz Zu schweren Ausschrei tungen von Erwerbslosen. Ist drei Lebensmittel geschäften schlugen die Demonstranten die Schau fenster ein und raubten die Auslagen. Sechs Personen, die unter dem Verdacht stehen, an den Plünderungen beteiligt gewesen zu sein, wurden verhaftet. Der Präsident der Vereinigten Staaten, Hoover, hat eine Botschaft an den' Kongreß gerichtet, in der er die Schaffung eines amerikanischen Ausschusses „zur individuellen Re gelung der Kriegsschuldenfrage" in Verbindung mit der Weltwirtschaftskonferenz und Abrüstung befürwortet. Das englische Unterhaus erörterte am Montag einen Nachtragshaushalt des Arbeits ministeriums über rund 250 Millionen Mark für dis Arbeitslosenunterstützung. Der neue französische Ministerprä sident Paul-Boncour hat am Montag vormittag sein Amt angetreten. Um 15 Uhr trat dann das Kabinett zusammen, um die Regie rungserklärung, mit der sich Paul-Boncour am Donnerstag der Kammer vorstellen wird, auszu arbeiten. Sind im Falls des Absatzes 2 mildernde Um stände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann." > Enthält eine Gesamtstrafe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht ver- ! büßt ist, eine Linzelstrafe wegen einer Tat, die austragte in Versammlunqen entsenden. Be stehen bleibt weiter das Recht der zuständigen Stellen, hochverräterische Vereine und Organi sationen ausznlösen. Der Wortlaut der Berorlunmg Berlin, 20. 12. (Funkspruch.) Die Ver ordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des Inneren Friedens hat folgenden Wortlaut: Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 wird folgendes verordnet: Abschnitt I. Aushebung von VorMWen gegen polnische Ausschreitungen 8 1. Folgende Vorschriften treten außer Kraft: 1. Dis Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 (RGBl. 1 S. 297) mit Ausnahme der 88 22 bis 26. 2. Die zweite Verordnung des Reichspräsiden ten gegen politische Ausschreitungen vom 28. Juni 1932. 3. Ditz Verordnung des Reichspräsidenten gegen polillsch^u Terror vom 9. August 1932 (RGBl. 4. 8 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 2. No vember 1932 (RGBl. 1, S. 517). Abschnitt II. Vereine und Versammlungen 8 2. Richtlinien für die Handhabung der Verordnung erlassen. 8 12. 1. Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Traft. 2. Das Gesetz zum Schutze der Republik vom 25. März 1930 (Reichsgesetzblatt I Seite 91) ' tritt nicht am 31.« Dezember 1932, sondern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. 8 13. Verbote periodischer Druckschriften, die auf Grund einer der gemäß 8 1 und 12 Absatz 2 aufgehobenen Vorschriften erlassen sind, treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. 2. Das Verbot ekner Druckschrift umfaßt mich die in demselben Verlag erscheinenden Kopfblätter im Einvernehmen mit dem Reichsminister der > der Zeitung, sowie jode angeblich neue Druck-' Justiz. Er kann, soweit er es für erforderlich hält, 1. Die Polizeibehörde ist befugt, in jede öffent liche Versammlung Beauftragte zu entsenden. 2. Die Beauftragten haben sich unter Kund gebung ihrer Eigenschaft dem Leiter oder so dieser nicht bestellt ist, dem Veranstalter der Versamm lung zu erkennen zu geben. 3. Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden. 4. Wird die Zulassung des Beauftragten ver weigert, so kann die Versammlung für aufgelöst die 8 ", Soweit Strafvorschriften durch diese Verord nung aufgehoben oder geändert worden sind, findet 8 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuches An- Wer öffentlich das Reich oder eines der Län- Endung. der, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen . oder dis deutsche Wehrmacht beschimpft, oder bös- 1- Äst lemand wegen emcr Tat verurteilt willig und mit Ueberlegung verächtlich macht, worden, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver- wird mit Gefängnis bestraft." ordnung nicht mehr strafbar ist, so darf die 8 7. Das Verbot einer periodischen Druckschrift muß ohne sachliche Nachprüfung sofort aufgehoben wer den, wenn die Beschwerde nicht spätestens am fünften Tage nach ihrer Einlegung dem Reichs minister dos Innern zugeleitet worden ist. 8 8. Wer eine nach 8 6 verbotene periodische Druck schrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten be- 4. Der Reichsminister des Innern kann die oberste Landesbehörde um die Auflösung er suchen. Glaubt dis oberste Landesbehörde einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies unverzüglich, spätestens aber am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens dem Reichsminister des Innern mit und ruft inner halb derselben Frist die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts an. Erklärt dieser das Verbot für zulässig, so hat dis oberste Landesbehörde dem Ersuchen sofort zu entsprechen. Liner Be schwerde gegen eine auf Ersuchen des Reichsminl- sters des Innern astgeordnete Auflösung kann die oberste Landesbehürde nicht abhelfen. 8 4- 1. Mrd ein Verein, weil sein Zweck den 88 81 bis 86, 127 bis 129 des Strafgesetzbuches zuwiderläuft, aufgelöst, so kann sein Vermögen zugunsten des Landes beschlagnahmt und ernge- zogen werden. 2. Zur Vermeidung von Härten kann das Land aus dem eingezogenen VereinSvermögen Gläubiger des Vereins befriedigen. 8 5. Wer sich an einem Verein, der wegen eines den 88 81 bis 86 und 126 bis 129 des Straf, gesetzbuches zuwiderlaufenden Zweckes aufgelöst worden ist, als Mitglied beteiligt oder ihn auf andere Weise unterstützt oder den organisatori schen Zusammenhalt Wetter aufrecht erhält, wird mit Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, bestraft. Abschnitt III. Periodische Druckschriften 8 6. 1. Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift dis Strafbarkeit einer in den 88 81 bis 86, 92 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, oder in den 88 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verdacht militärischer Geheimnisse bezeichneten Handlungen begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, bis auf die Dauer von 4 Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von 6 Monaten verboten werden. Auf die Zuständigkeit und das Ver fahren finden die Vorschriften des 8 3 ent sprechende Anwendung. hindert werden kann. 2. Hinter dem ersten Abschnitt des zweiten Teils wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: „2. Abschnitt. Angriffe gegen den Reichspräsidenten 8 94. Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib oder Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht anders Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsiden ten öffentlich beschimpft, oder verleumdet. Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichs präsidenten verfolgt. Für die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung gilt H 200 ent sprechend. gen ihre» Zweck verfehlen würde, wenn nun mehr die Hetze und die Gewaltakte andauem „ foltten. Für diesen Fall werden neue Matznah- Wirkung. . men angekündigt. Die Notverordnung stellt 3. Die Beschwerde ilt bei der Stelle emzu- die politischen Freiheiten des Staatsbürgers in reichen, geggn deren AngrdnunMn sie gerichtet ist. weitem Umfange wieder her und enthä« eine Diese hat sie unverMbb der obersten Landes- Reihe von Uebergangsbestimmungen, durch die behörde vorzuleaen. Hilst defe der Beschwerde festgelegt wird, wie mit Personen zu verfahren nicht ab, so hat sie sie unverzüglich an den Rekchs- ist, die nach den alten Bestimmungen bestraft, Minister des Innern wetterzuleitm Der Rerchs- worden sind uswy Als wichtigste neue Vestim-, Minister des Innern kann der Beschwerde ab- mung bringt die Verordnung einen verstärkten! helfen; andernfalls hat er sie unverzüglich dem Schutz der Persönlichkeit des Reichspräsidenten. Senat des Reichsgerichts zur Entscheidung vor- Autzerdem werden die üblichen Bestimmungen j Megen. Gegen eme Entscheidung des Re^- Strafe Zuchthaus bis zu 5 Jahren. ^-Ministers des Innern d-e der ^s^de abh ist,^ Nach diesen Vorschriften wird nW wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig des Senats de . Reichsgerichts anrufen. § Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Be strebungen der Verbindung, oder Verabredung beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben ver- 5 Wer als Veranstalter oder Leiter einer Ver- schrfft, die sich sachlich als die alte darstelkt, sammlung den Beauftragten der Polizeibehörde oder als ihr Ersatz anzusehen ist. die Einräumung eines angemessenen Platzes ver weigert oder wer sich nach Erklärung der Auf lösung einer Versammlung nicht sofort entfernt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 NM. bestraft. . . - _ . , 2. In den Fällen des Absatzes 1 dürfen rück- Dre Geltungsdauer des § 3 des Gesetzes gegen ständige Kosten nicht mehr eingezogen werden. Waffenmkßbrauch vom 28. März 1931 (Reichs- « in gesetzblatt l Serie 77), wird bis auf Weiteres verlängert.