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DIL um 1. Juni 1921 Listen sich noch im 1. Markenausgabe Schwarzenberg 4-8 2. 3. 8. 9. 10. 11. 3. 4. «DviLLSuvssL Der Na» -er Siad». Ernährungsamt. 1920. 7-8 Uhr. 8-S 9—10 10-11 N—12 2-3 . Besitz von Saab, h ist an den Bezirksvcrband ab« nur in der 8ett bi» »um 15. DeMnöckt > »MN 1. Juni 1921 erfolgen. Ausgabe der Witchkarte» an Personen über 65 Jahre, Kinder bis zu 6 Jahren und Kranke: Mr. 1— 60 der Broimarkenlasche . SI-120 . . 121-180 - . 181-250 . . 251-350 . , 351-450 . . 451-850 . . 551—Ende - — —, , 8 4. Jeder, der im Eigcnhandel oder als Kommissionär oder Vermittler gegen Entgelt sich am Umsatz von Saatgetreide beteiligen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung von Händlern — darunter fallen auch Genossenschaften und andere Vereini gungen — wird an folgende Bedingungen geknüpft: Sonnabend, den 21. Angus» 1929. 1. Markenausgabed ezirk vormittag 7—8 Uhr, A I ' 9-10 I 4 . . 10-11 . L - - Schwarzenberg, den 18. August 1920. Aufstellung» Schneeberg. Ausgabe der Drolmarkemlafchen heule Donnerslag nachmittag. SLHeres stehe Anschlagsäule». Saalgulverkehr mil Brolgelreide, Gerste ««- Saser aus -er Ernle 1929 belr. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Zwickau einschl. der revidierten Stadt Kirchberg wird gemäß der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. Juli 1920 und der Ausführungsverordnung des Direktoriums der Neichsgetreidestellr vom 2. August 1920 folgen- -eg bestimmt: Montag, den 23. August 6. Markenausgabebezirk vormittag 7. - " Erzgebirglscher Dolksfreunö Nr. 191. Aue. Erzg., Donnerskag, den 19. August 1920. 73. Iahrg Die Papierknappheit zwingt zur Verwendung diese» Not-Jeltungskopse». Fleischbezug im Dezirksverband Zwickau-Lau- In der lausenden Woche gelangen auf die Reichsfleischmarkc „L" 200 gr Frischfleisch einschl. Wurst, soweit vorhanden, oder 200 gr ausländ. Gefrierfleisch sür Erwachsene und 100 gr Frischfleisch einschl. Wurst, soweit vorhanden, oder 100 gr ausländ. Gefrierfleisch für Kinder unter 6 Jahren zur Ausgabe. Anspruch auf «ine bestimmt« Flsischsorte b«st«ht Nicht. Der Verkaufspreis für das ausländ. Gefrierfleisch ist 9.S9 Mk. für das Pfund. Die Mehrausgabe über die gesetzlich bestimmte Äochenkopfmeng« von 180 sr gilt als weitere« Vorschub sür die kommenden Wochen. Zwickau, den 17. August 1920. Der Bezirks»«»»««- Zwickau-Lau- vr. Hartenstein. 81. ' Die Lieferung von Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz-Dinkel, Fesen-Emer, Einkorn), Gerste und Hafer zu Saatzwccken, sowie der Abschluß von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher Lieferung begründet wird, ist nur gegen Saatkart« erlaubt. Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste; Gemenge, in den» sich weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafer befindet, gilt als Hafer. Die Vorschriften im Absatz 1 gelten nicht für den Verkehr zwischen den Züchtern von Original- saaten und ihre ln dem Verzeichnis der Reichsgetreidestelle aufgcführten Vermehrungsstellen sowie für den durch den Originalzüchter vermittelten Verkehr zwischen seinen Vermehrungsstellen. Diese Stellen sind jedoch verpflichtet, die erfolgte Lieferung, bezw. den Empfang von Originalsaaten dem Bezirksverband zur Berücksichtigung bei der Führung der Wirtschaftskarten anzuzeigen. . 8 2. Die Ausstellung der "Saatkarte muß von demjenigen, der Brotgetreide, Gerste oder Hafer zu sVaatzwcSen erwerben will, schriftlich -beantragt werden. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe (Landwirte) richten den Antrag an die Orts- fbehärde, in deren Bezirk das Saatgut zur Aussaat gelangen soll. In dem Antrag ist die Anbau- fläche zu bezeichnen, für die das Saatgut verwendet werden soll. Antragsformulare sür Verbraucher sind bei dem Brzirksvcrband anzufordern. Händler, Genossenschaften und andere Vereinigungen richten den Antrag unmittelbar an di« iKreishauptmannschast Zwickau. Der Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 1914 Saatguthandel mit Getreide be trieben haben oder am 31. Juli 1914 Angestellter einer Firma, einer Genossenschaft oder einer anderen Vereinigung gewesen sein, auf die diese Voraussetzung zutrifst. Der Händler muß zuverlässig sein. Für seine Zulassung muß ein Bedürfnis vorlicgen. Der Händler darf Saatgut an Kommunalverbünde, Kreiskornstellen, Kreisfuticrm.ttelstelle» und ähnliche Einrichtungen der Kommunalvcrbände sowie an Gemeinden nur mit Zu stimmung der Reichsgetreidestelle veräußern oder vermitteln. Der Händler muß die von den Intereflentenverbänden unter Zustimmung der maßgebenden Behörden für besondere Sorten Saatgut, namentlich für Originalsaatgut, festgesetzten Nicht- Di« Lieferung von Wintergetreid« zu Saatzwecken darf 1920, von Sommergetreide zu Saatzwrcken nur in der Zeit bii Saatgut, daß nach Ablauf der im Absatz 1 bezeichneter gutwirtschaften, zugelaffenen Händlern oder Verbrauchern bef zuliefern. Die Ausgabe der Brol-, LebensmiN«»- und Speis«fsNkarl«n erfolgt Donnerstag, -en 19. August 1929 nach untenstehender Aufstellung. Hierbei machen wird auf folgendes aufmerksam: s) die Brotmarkeniasche ist vorzulegen. d) Einwendungen wegen richtiger Aushändigung der Marken werden aus keinen Aall angenommen, wenn der Empfänger der Marken die Ausgabestelle verlassen hat, c) die Marken werden nur an erwachsene Personen ausgehandigt, <i) Personen, die ihre Marken am Ausgabetage nicht abholen, erhalten diese am Freilag, -en 29. August 1929, nach«, von 4-« Uh» gegen Zahlung einer Gebühr in unserem Ernährungsamt, v) das Ernährungsamt ist am Markenausgabetage geschlossen, t) der vierte Bezirk ist dergestalt verkleinert morden, daß die Bewohner des Wildenauer Weges, der Elterleiner Slraße und der Annaberger Straße von Kausnr. 30—34 und 45-53 dem achten Bezirk (Stadtteil Wildenau) zugeleilt worden sind. Di e Marken sind mithin bei der jetzigen Markenausgabe bereits in der Verwaltungsstelle Wildenau abzuholen. g) die Einteilung in der Aufstellung ist genau eiuzuhallen, andernsalls Zurückweisung erfolgt. 8». Die Veräußerung von Brotgetreide, Gerste und Hafer bedarf der Zustimmung des Bezirks- verbandes. Dies ist nicht erforderlich, für die Veräußerung von Origlnalsaatgut und von anerkanntem Saatgut durch Originolsaatgut- oder anerkannte Saatgntwirtschaften ebensowenig, wenn es sich um Saatgut handelt, vas nach Paragraph 7 in den Verkehr gebracht wird, sofern bei -er Veräußerung die Vorschriften dieser Bekanntmachung eingehalten werden. Originalsaatgut ist nur das Saatgut solcher Züchtungen, die unter Bezeichnung des anbauenden Züchters, der Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der Rcichsgetreidestelle im Deut schen Neichsanzciger zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen Ist nur dann Originalsaatgut, wenn die Vermehrungsstellcn in dem Verzeichnis aufgeführt sind. Anerkanntes Saatgut sind nur erste, zweite oder dritte Absaaten, die unter Bezeichnung des anbauenden Landwirts, der Frnchtart, der Größe der Anbaufläche und der anerkennenden Stell« in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis auf- gc führt sind. Alle Veräußerer von Saatgurt sind verpflichtet, über ihre Saatgutvcräußcrung nach dem von der Reichsgetreidestelle vorgcschriebencn Muster Buch zu führen. Verkaufsbücher können durch den Bezirksverband bezogen werden. Die Benutzung anderer Formblätter ist unzulässig. Jeder in dem Verkaufsbuche aufgeführte Posten muß durch Saatkarten belegt sein. Di« Saatkarten (Abschnitt ^) für Liese Posten sind zusammen mit der Durchschrift des Verkaufsbuches am Ende einer jeden Kalender- wache der Reichsgctteidesielle, Geschästsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr, durch eingeschriebenen Brief einzureichen. preise einhaltcn. 5. Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgntverkehr gegebenen Vorschriften sorg fältig zu beachten und für den Fall, daß die ihm erteilte Zulassung zurückgenommen wird, jeden weiteren Handel in Saatgut von Getreide zu unterlassen. 6. Der Händler muß sich verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vor stehenden Bedingungen sowie gegen die sonstigen den Saatgutverkehr regelnden Bestim- mungen eine Vertragsstrafe von 200 M. für den Dz. der in Betracht kommenden Früchte zu zählen. 7. Der Händler muß durch Vorlage einer Quittung nachweisen, daß er, und zwar eine Ge nossenschaft mit der Bezugsvercinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., Berlin W. 35, Potsdamcrstr. 30, oder mit der Landwirtschaftlichen Zcntral-Darlehnskasse für Deutschland G. m. b. H., Berlin W. 9, Köthcnerstr. 40, andere Handelsfirmen mit der Deutschen Land wirtschaftlichen Handelsbank G. m. b. H., Berlin SW. 11, Dessauer Straße 39—40, einen Ver trag nach dem von der Rcichsgetreidestelle vorgeschriebenen Muster abgeschlossen und die darin vereinbarte Sicherheit hinterlegt hat Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 s. Der Antrag auf Zulassung zum Saatguthandel ist beim Dezirksverband der Amtshauptmann- schast, wenn der Händler im Bezirk seine gewerbliche Niederlassung hat, unter Einreichung eines genau ausgefüllten Vordrucks zu stellen. Vordrucke sind vom Bczirksverband zu beziehen. 8 6. Für einen zugelassenen Händler ist der Einkauf und der Verkauf des Saatgutes im ganzen Deutschen Reiche zulässig. Eine Beschränkung auf bestimmte Mengen findet nicht statt. Die zugelasscnen Saatguthändler sind verpflichtet, über alle Saatgutgeschäfte nach bestimmten, von der Buchdruckerei P. G. Caspari in Auerbach i. Dgtl. auf eigene Kosten zu beziehenden Mustern Buch zu führen. Die Benutzung anderer Mnster ist unzulässig. Auch die Vermittlungsgeschäfte sind in diese Bücher cinzutragen. Soweit es sich um eigene Geschäfte handelt, muß jeder Ausgangsposten durch eine Saatkarte belegt sein. Soweit es sich um Vermittlungsgeschäfte handelt, ist in den Spalten „Saatkarten, Buch- und Scitcnnummer" der Vermerk „Vermittelt" einzutragcn. Alle zugclassenen Händler sind verpflichtet, am Ende einer jeden Kalenderwoche Durchschriften ihrer Ein- und Ver- kanfsbücher der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr, durch eingeschrie benen Brief zu übersenden. Diesen Durchschriften sind die die einzelnen Posten belegenden Saat kartenabschnitte beizufügen, soweit cs sich hierbei nicht nur um Vermittlmlgsgeschäft« handelt. 8 7. Landwirte, die nicht in die von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Rcichsanzsiger ver- öffentlichtcn Verzeichnisse der Züchter von Originalsaaten und anerkannten Absaatcn ausgenommen sind, dürfen selbstgcbautcs Getreide nur dann zu Saatzwcckcn (Handclssaatgut) veräußern, wenn ihnen «ine besondere schriftliche Erlaubnis erteilt worden ist. Das Gleiche gilt für Landwirte, die in eines der vorerwähnten Verzeichnisse ausgenommen sind, sofern sie Saatgut veräußern wollen, das von Flächen geerntet ist, die in diesen Verzeichnissen nicht aufgeführt sind. Die Erlaubnis erteilt der Dezirksverband unter Beschränkung auf eine bestimmte Menge und Sorte für den Bezirk der Amtshauptmannschaft, falls ein dringendes Bedürfnis nach Saatgut nachgewiescn wird. Soweit Las Saatgut über den Bezirk des Kommunalverbandes hinaus veräußert werden soll, ist Lie Kreis- hauptmannschaft Zwickau für die Erteilung der Genehmigung zuständig. 8 9. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer bei Mschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatgutes der versandten Mengen und des Ortes, nach Lem das Saatgut verfrachtet ist, bescheinigen zu lassen. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch dcn Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat bei der Lieferung des Saatgutes den Abschnitt der Saatkarte abzu- trenncn und spätestens innerhalb einer Woche der Reichsgetreidestelle, Geschästsabteilung, Abteilung Saatgutvcrkehr, mittels eingeschriebenen Briefes auf seine Kosten zu übersenden. Die Abschnitte S und 6 hat der Veräußerer Lem Dezirksverband der Amtshauptmannschaft einzureichen. 8 L Für das am 1. September zu errichtende Finanzamt An« wird «in Maschinenschreiber (in), auch tüchtig in Gabelsderg. Kurzschrift, gesucht. Antritt kann sofort erfolgen. Meldung mit Zeugnissen sofort schriftlich oder mündlich vormittag beim Finanzamt (Bezirkssteuereinnahme) Schwa»»«»«». nachmittag Für Kinder über 6 Jahre ist der Impfschein oder das Stammbuch mitzubringen. Die Zeiten sind pünktlich einzuhallen, wer nicht zur vorgeschriebencn Zeit erscheint, muß die festgesetzte Gebühr von 25 Pjg. bezahlen. Broima rkentascheu sind milzudringen. Lößnitz, den 14. August 1920. De» «at »er Sta-t. 8 U. Erweist sich «in Veräußerer von Saatgut in der Befolgung der erlassenen Vorschriften mm» verlässig, so kann ihm die Reichsgetreidestelle die weitere Veräußerung von Saatgut untersagen. Mfts der Untersagung wird die weitere Veräußerung von Saatgut unzulässig. Gegen die Verfügung kann Beschwerde erhoben werden. ss 12. Zuwiderhandlungen gegen Lie Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 80, AVs. L Nr. 4 der Reichsgetreideordnung für di« Ernte 1920 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. 8 iS. Mit dem Inkrafttreten der Saatgutverkehrsordnung vom 10. Juli 1920 haben alle früher au- gestellten Zulassungsscheln« und alle etwa früher erteilten Erlaubnisschein« zu Veräußerung selbst» gebauten Getreides zu Saatzwecken ihre GültiAeit verloren. Zwickau, am 16. August 1920. Der Bczirksverband der Amtshauptmannschaft. Amtshauptmann Dr. Hartenstein. 8—9 Uhr vvnn. 9-10 . 10-N . 11-12 - 1—2 . nachm. 2-3 - 7 Kotzversteigerung. Stadl- und Lößnitz. Im c iflhose zum „Sächsisch«« «os"in Lößnitz sollen Montag» -«« 23. August 1929, von vor«». 9 Uhr a«, i» ». Mm«. d-a., >, i° W ' Slöke 10-36 ' ' l Sladlwalües und In Abteil. 9, 4, 212 D-rbslang-n ,0-l4 - ' j '3. 14, 23 des Kirchenwaldes, unter den, üb sichen Bedingungen versleigerl werden, Lößnitz. Drol- und Lebensmittelkarten-Ausgabe Donnerslag, -en 19. August 1929, vormiUags 8—'/,19 Ah» in den bekannten 11 Ausgabestellen. Die Marken für die 1-, 2. und 10. Ausgabestelle werden in der Lebensmitteladteilung ausgegeben und zwar wie folgt: - 1. Ausgabestelle: Donnerstag, den 19. August oorm. '/,9 Uhr, 10. I II IS. 1 10-'/. 12 I Die Zeiten sind pünktlich einzuhalten, wer nicht zur vorgeschriebenen Zeit erscheint, muß d« festgesetzte Gebühr bezahlen. Brolmarkenlaschen sind mitzubringen. Während der Markenausqabe am Donnerstag, den 19. August, bleibt die LebensmiltelableUuug sür den Sssenllichen Verkehr geschlossen. Maren-Anmel-ung. Die Anmeldung der Waren auf die neuen Lebensmittelkarten hat bis Sonnabend, den 21. August d. I. bei den Kändlern zu erfolgen. Die Kändler haben die eingesammelten Abschnitte am Montag, de« 23. August in der Bezugsvereinigung abzuliesern. Der Umtausch von Krankenbrvlmarken erfolgt gleich auf 4 Wochen, am Freilag, den 20. August, von vormittags von 7—12 Ahr, in de» Lebensmittelabteilung. Die mit -er Nachanmel-una betraute» Geschäfte sind in der Lebensmitlelabteilung durch Aushang zu ersehen. Die bei der Kreishauptmaunschaft Zwickau tätigen Vertrauensleute und die Ihnen untere stell,.- - 'i-b-rmachnugrbcamtm der Neichsgetv.ideslelle sowie der Brzirksverbaud der Amtshanpimonn- I 212 . rver scheft w t- cn alle Veräußerer von Saaü'iü auf das sorgfältigste Überwachen und zu diejem Zwecke I gegen sofortige Bezahlung Geschäftsbücher Md Lager nachprüfrm ... 1 Lößnitz, deu 17, 1. und 2. Bezirk: Ernährungsamt, 5. Bezirk: Stehbierhalle Neustädter Sof, » : Realschule, 6. . : Verwaltungsstelle Sachsenteld, . : Derwallungsgebäude 7. - : Verwaltungsstelle Nenwelt, Goszweiler (Sächs. Kos), 8. - : Verwaltungsstelle Wildenau. Ausgabezeil««: