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Erzgebirgischer Dolksfreunv Verlag L. M. SSrln«, Aue. Beiblatt. Leipzig, am LS. Suli 1920. Das oan-rsfinaazamt. UlillUMIIIl von 15000 bis 30000 Mark . s mehr als So oco Mark bis 1g, . 1000 000 folgende» bestimmt:. Weizen, Spelz, IKN an- die StraSs 10. ivrg. i^L mungen. wnx etc. 50 100 100 oco 150 000 LOO »co 300000 500 000 . 1000000 Artikel 2. »onat. Ion. 80 000 Mark 100000 . isoooo . Looooo . 300000 . 500000 . 18- lINll geb.) »r. 72». MM. .-sir.u uck, »dlotsnl «I «Sill unser Zek Soae, inen, Z »le - »Art - üualikülea M« ufer. MO « Sommerweizen . » ungegerbten Spelz , Spelzkernen . . » Gerste .... » Kaier » rmounvrrimiuew » « Mischfruchk dieselben Sähe nach dem Mischungsverhältnis des Gekreides. dreihundert zweikunderlzehn einhundertsechzig einhundertiünszig msnn !ons- stt . krrg. gsgenUd. «tsciilieL- ommsnci. an Winterroggen « Sommerroggen » Winlerweizen Da die Emer, Einkorn) diesen Früchten ordnungen des bis zu hunderlsünfundsünszig Kilogramm, » » hunderisechzig hunderineunzig hundertiünsundachlzig 15 vom Kunderl, 20 . 25 . . 80 . 35 » « 40 . 45 . 50 . . LS . . Bestimmungen für Selbstversorger mit Drotgetreiöe und Mehl und für Mühlen für das Wirtschaftsjahr 1929,21. Berlin, den 21. Juli 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Ufuk Kut 335. Der Reichsminister Ser Finanzen. vr. Wirth. Scheiden Innerhalb der Smonatlichen Mahlkartenperiode aus dem Hausstande des Selbstver sorgers und damit aus der Selbstversorgung Personen aus, so hat die Gemeindebehörde vor Beginn der neuen Periode dem Bezirksvcrbandc anzngcbcn, wieviel Personen bei jedem Selbstversorger weg gefallen sind und seit welcher Z-it. Die Kürzung der Getreidemengen erfolgt dann auf der «u«» Wobt' taue auch für di« Zergangen« gelb geordnet wird. Der Hafer ist, im Gegensatz zum fetzt zu Ende gehenden Wirtschaftsjahr, wieder in Zwangswirtschaft einbezogen worden. Für Hülsenfrüchte bleibt der freie Handel bestehen. 8 2. 3. wer die zur Erhallung, Verwahrung uud Pflege der Vorräte erforderlichen Handlung« pflichtwidrig unlerläszt, 4. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die einer Landsszeniralbehörüe, eine höhere Ber« waliungsbehörüe, em Kommunalverband oder eine Gemeinde auf Grund der Re Ich« -"—- ——,—— Dieses Gesetz krllk am 1. August 1920 in Kraft. Die bis zum 1. August 1920 ans Grund der 88 45 bis 52 des Einkommensteuergesetzes einbehalienen Beträge werden auf die nach diesem Gesetze ein- zubehallenüen Belräge angerechnet. Artikel 3. Der Reichsminister der Finanzen erlässt die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes. ts !nv, rmast Z I ltlllMNIIIMS gelreideordnung erläßk. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseilsschassen, Deräußem oder Verfüttern von Vorräten mutz di« Geldstrafe, wenn ausschlietzlich auf sie erkannt wird, mindestens dem dreifachen Wert« der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Neben der Straie kann aus Einziehung de; Getreides oder der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Zwirka«» am 30. Juli 1920. Der Bezirksserband der Amtshanpl«« imschas«. 8. D.: 0r. Sweifet. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe von ihrem selbstge bauten Getreide in der Zeit vom 16. August 1S20 bis zum 15. August 1921: 1. zur Ernährung der Selbstversorger auf Len Kopf an Brotgetreide monatlich 12 Kilogramm, an Gerste und Hafer monatlich je 5 Kilogr. verbrauchen; S. die durch die Tarifverträge festgesetzten Dcputatmengen an Deputatberechtigte zum eigenen Verbrauch liefern, auch soweit sie die in Nr. 1 genannten Mengen übersteigen; 8. an da» im Betrieb gehaltene Vieh die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Reichsrates festgesetzten Mengen Gerste und Hafer verfüttern; diese dürfen nur in gedroschenem Zustande verfüttert werden, soweit der Bezirksverband nicht Aus nahmen gestattet; 4. zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar verwenden: Bekanntmachung, den Lohnabzug betr. Da» nachstehend obgednickke, am 1. August 1920 in Kraft trelend« Relchsgesetz (R G B. Nr. 155 S. 1463) wird hiermit zur öffentlichen Äenninis gebracht. Megen der Ausführung des Gesetzes bleibt weitere Veröffentlichung Vorbehalten, Bemerkt wird, datz unbeschadet der Vorschrift in Art. 2 des Gesetzes von dem Arbeitslohn, -er bis zum S1. galt einfchliehlich bezahlt wird, der Lohnabzug ohne Rücksicht auf die Lohnhöhe und den Familienstand des Lohnempfängers wie bisher gleichmäßig tim 10 Prozent des ausgezahlien Betrages vorzunehmen ist. 8 r. gesamte Ernte an im Bezirk angevauten Brotgetreide, (Roggen, . „ , . Gerste und Hafer für den Bezirk beschlagnahmt ist, dürfen Veränderungen au und Verfügungen darüber nicht vovgenommcn werden, soweit nicht durch Ver- Reiches, der Landeszentralbchörüe oder des Bczirksvcrbandes etwas anderes Auf Grund der Reichsgctreibeordnung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 wird flir ben Bezirk der Amtshauptmannschaft Zwickau einschließlich der revidierten Stadt Kirchberg zur ergänzenven Regelung -es Steuerabzuges vom Arbettslohn vom 21. Juli 1S2V. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlosten, das mit Zustimmung des Reichsrals hiermit verkündet wird: Artikel 1. Zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslöhne werden hinter 8 45 des Sin- kommensteuergejetzes vom 29. März 1920 (Aeichs-Gesetzbl. S. 359) folgende Vorschriften eingesügt: 8 45 a. Bei den ständig beschäftigten Arbeitnehmem, deren Lrwerbslätlgkelt durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, hat der Abzug gemäß 8 45 a) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Tagen für 5 Mark täglich, d) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen sür 30 Mark wöchentlich, c) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten sür 125 Mark monatlich, zu anterbleiben. Der abzugsfrele Betrag erhöht sich für jede zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Person im Sinne des 8 20 Abs. 2 in Lem Falle Les Abs. 1 a um 1,50 Mark, . . . . . 1 d . 10,- . 1 o . 40,— , Ob und tnwieweik die Vorschriften der Absätze 1,2 im einzelnen Falle anzuwenden sind, Ist von Lem Arbeitgeber festzuslellen. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist in Beirieben, in denen ein Beiriebsrat besteht, der Betriebsausschutz oder der Belriebsobmann gutachtlich zu hören. Aus Anrufen eines Betei ligten entscheidet das Finanzamt endgültig. Ist die Entscheidung des Finanzamts nicht binnen einer Woche nach dem Zahlungstag angerufen, so ist der Abzug im vollen Umsang des 8 45 vorzunehmen. 8 45 d. Arbeitnehmer, die nicht unter 8 45 a fallen, können bei dem Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung über den Hundcrtsatz des Arbeitslohns verlangen, der von jedem Arbeitgeber bei der Lohn zahlung m Abzug zu bringen ist. Das Finanzamt hat den Kundsrtsatz nach dem mutmaßlichen Iahres- oetrage des Einkommens zu ermiiteln. Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, so hat der Arbeit geber 10 vom Kundert des Arbeitslohns in Abzug zu bringen. 8 45o. Uebersteigt der Arbeitslohn auf das Sahr umgerechnet und unter Berücksichtigung des 8 45s dm Betrag von 15 000 Mark, so gilt für den einzubehaltenden Betrag nachstehender Taris: Ar. 17». 1. August isro. Treten Personen in den Hausstand de» Selbstversorger» nachträglich ein, welch« an der Selbst versorgung teilnehmen wollen und hierzu berechtigt sind, so kann bi« Teilnahme an d«r Selbst«», sorgung nur jeweilig mit Beginn der neuen Mahlkartenpertod« erfolg«». Bis dahin haben diese Personen Anspruch auf Zuweisung von Brotkarte». - S. Die Selbstversorger haben vor Beginn jeder Mahlkartenperiode dem Dezirksverbande durch Vermittlung der Gemeindebehörde anzuzeigen, wieviel von den zur Berarbeituna zugelassenen Mengen an Brotgetreide in Roggen oder in Wetzen und welche Meng« G«rst« ausgemahlen werden soll. 8 v. Die Mühlen dürfen nur die Getreidemengen zur Verarbeitung annehmen, die auf ben ihnen vorzulegenden Mahlkarten eingetragen sind, und nur auf Mahlkarten, welche vom Bezirkoverband de, Amtshauptmannschaft Zwickau ausgestellt sind. Die Annahme von Teilmengen ist nicht gestattet. 8 io- Die Mühlen dürfen Las Getreide der Selbstversorger nur dann annehmen, wenn ihnen gleichzeitig die Mahlkart« mit ausgehiindigt wird. Sie haben das Ergebnis der Verarbeitung aus beiden Abschnitten der Mahlkarte rinzutragen und bei der Rückgabe der verarbeiteten Vorräte d«n 2. Abschnitt an den Selbstversorger auszuhändigen. 8 U- Die Mühlen, die Selbstversorger-Getreide verarbeiten, haben nach -em von -er Reichsgetreid« stelle vorgeschriebenen Muster Buch zu führen. Vordrucke dazu sind von der Firma Robert Raab in Lrimmitschau unmittelbar zu beziehen. Bei Führung dieser Mahlbllcher haben die Mühlen die Vorschriften der Reichsgetreidestelle genau zu beachten. Beim Hinbringen zur Mühle sowie bis zur Beendigung des Rücktransportes de» Möhles sind die Säcke stets mit Anhängezetteln zu versehen, die von den Ortsbehövden zu beziehen und in Ler durch Vordruck vorgeschriebenen Weise auszufllllen sind. 8 12. Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblich«« Betriebes in der Befolgung von Pflichten unzuverlässig erwiesen, die ihm durch die Relchsgetreideordnungen für di» Ernte 1919 oder 1920 oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, so kann di» zuständige Behörde den Betrieb schließen. Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich nach dem 15. August 1919 in de« Verwendung seiner Bestände oder in der Befolgung seiner sonstigen Pflichten unzuverlässig erwiesen oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt hat, das Recht der Selbstversorgung entziehen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig; über die Beschwerde entscheidet die obere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 13. Der Dezirksverband ist berechtigt und auf Verlangen ber Reichsgetreidestelle oerpflichtet, Dor« rate an Getreide oder daraus hergestclltcn Erzeugnissen, die einer ordnungsmäßig. ergangenen Auf forderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes über das zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Ueberwachung der Selbstversorger ergangenen Vorschrift?« zu verwenden oder vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Zahlung einer Entschädigung zu Gunsten der Reichsgetreide, stelle verfallen zu erklären. Der Dezirksverband kann schon vor der Derfallerklärung di« zur Sicher stellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen. Können Vorräte der im Absatz 1 bezeichneten Art nicht mehr erfaßt werden, so tritt ihr Wert oder, wenn der erzielte Kaufpreis höher ist, vieler an ihre Stell«. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig; über die Beschwerde entscheidet die höhere De« waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden gemäß § 80 de, Neichsgetreideordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bi» zu 60 000 M. oder mit einer dieser Srrafen bestraft. Ist die strafbare Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen worden, so kann di« Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Getreides oder des Erzeugnisses erkannt werden, auf welche sich die straf bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Zwickau, am 30. Juli 1920. Der Dezirksverband ber Amtshaupttnannschast. I. V. Regierungsrat Dr. Zweifel. Soweit nachträglich noch eine Erhöhung dieser zulässigen Saatgutmengen erfolgt, wird Vies un verzüglich bekannt gegeben werden; ö. Gerste und Hafer aus ihren selbstgebauten Vorräten auf Bezugsschein liefern, soweit der An kauf auf Bezugsschein gestattet wird. 8 3- Ms Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder Lcibgcdinge (Altenteil, Auszug, Ausge dinge, Leibzucht) Getreide oder daraus hcrgestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Be schäftigung sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in ander«» Betrieben beschäftigt sind. Das Recht der Selbstversorgung wird auf diejenige Anzahl Personen beschrankt, für welche die vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Gerste zur Versorgung bis zum 15. August 1921 ausreichen, b 8 4. Den Selbstversorgern werden jeweilig auf 2 Monate, erstmalig also auf die Zeit vom 15. August Lis 15. Oktober 1920 Mahlkarten nach dem von der Rcichsgetrcidcstelle vorgeschriebenen Muster vom Dezirksverband ausgestellt und durch die Ortsbehörde ausgchündigt. Diese Mahlkarten bestehen au» 2 zusammenhängenden gleichlautenden Abschnitten und weisen Li« zur Verarbeitung zugelassenen Getreidemengen und die »zugelassene Mühle nach. 8 »- Die Selbstversorger dürfen nur die in den Mahlkarten vorgeschriebenen Getreidemengen zur Verarbeitung für die vorgeschriebene Zeit abliefern. Die Verarbeitung darf nur in der Mühle er- folgen, auf welche die Mahlkarte lautet. Das Getreide ist innerhalb der ersten 6 Tage der jeweiligen Dersorgungsperiode zur Mühle zu bringen; später darf Getreide zur Mühle nicht gebracht und von -er Wühl« nicht angenommen werden. Bewirtschaftung des Getreides aus Ser Ernte isrs betr. Auf Grund der Bestimmungen der Reichsgelrsideordnung sür die Ernie 1920 — R D.B. 1920 S. 1028 flgd. — wird im Bezirk der Amishaupimannschast Zwickau-Land folgendes bestimmt: 8 1- Brotgetreide (Roggen. Weizen, Spelz, Emer und Einkorn), Gerste sowie Hafer, die im Reich« angebaut find, allein oder mit anderen Badener,Zeugnissen gemengt, weroen mit der Trennung vom Böden sür den Kommunalverbanü beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen find. 8 2. Die Beschlagnahme erstreck! sich auch aus den Halm und die aus dem beschlagnahmte» Delreide hsrgeslsllien Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken und Matz. v 8 3- An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunal verbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden. 8 4- Dor der Trennung vom Boden dürfen Kausvsrlräge über Getreide oder andere auf Ver äußerung oder Erwerb von Getreide gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hak. Verträge, die vor Inkrasttreten der Aeichsgelretdeordnung sür die Ernie 1920 abgeschlossen worden find, sind nichtig. 8 3- Der Uniernehmer eines landwirtschaftlichen Beirieds hat die zur Emir erforderlichen Hand lungen vorzunehmsn. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde oerpslichlet, auszu dreschen, sowie bei Gemenge Körner- und Külsenfrüch's voneinander-zu lrennen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, dem Kommunaloerbande, zu dessen Gunsten st« beschlagnahmt sind, jederzeit zur Verfügung zu stellen. 8 S. Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer von Vorräten eine der ihm nach 8 5 obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, so kann die zuständige Behörde die erkordsrlichen Ärbsilen auf feine Kosten durch einen Drillen vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme aus seinem Grunde und Boden, sowie in seinen Wirlschastsräumen und mit den Mitteln seines Beiriedes zu gestatten. 8 7. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß "das in ihrem Bezirk anaebaute Getreide zweckent sprechend geerntet und ausgedroschen wird. Sie hak ferner dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten und sichergeftellten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat sie die zur Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zu» Ausdrusch oder zur Trennung der Vorräte erforderlichen Arbeiten aus Kosten des Verpslichketen vorzunehmen 8 8. Die Gemeinde hak dafür zu sorgen, daß alles aus ihrem Bezirk abzuliesernde Getreide den Kommunalverband zur Verfügung gestellt wird. Die Gemeinde hastet dafür, daß die ihr oder ihren landwirlschafklichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeilig zur Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufge. gebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. 8 » Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu stlnszigta« send Mark oder mit einer dieser SIrasen wird bestraft, 1. wer unbesugi beschlagnahmte Vorräte bsiseileschasft, insbesondere aus dem Bezirke de» Kommunalverbandcs, sür den sie beschlagnahmt lind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet. L. wer unbesugt beschlagnnhmte Vorräte verkauft, kaust oder ein anderes Veräußerung« oder Erwerdsgeschäft über sie abschließt oder wer den Vorschriften des 8 4 Abs. l z« widerhonüclt. II TB» Ult. NM k. 30.W sr It. VMM