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Redaktioneller Te». »v 88, 15. April 1916. Daß die Novelle den Satz, wonach der Verfasser sich des Rechtes begibt, das nämliche Werk einem andern in Verlag zu überlassen, gestrichen hat, erklärt sich dadurch, daß diese Frage vom Gesetz über das Urheberrecht behandelt wird. Dieses er klärt als Eingriff in das Urheberrecht (Nachdruck) unter an derem »den neuen Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger dem Verlagsvertrage zuwider veranstaltet«. Der erste der beiden Paragraphen, die die Novelle über den Verlagsbertrag enthält, schafft also im wesentlichen nichts Neues, sondern paßt lediglich die gesetzliche Definition dem auf Grund des Urheberrechtsgesctzes eingetretenen Rechtszustand an. Wich tige Neuerungen hingegen enthält der zweite Paragraph, der lautet: »Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt. Vor dem Absatz der Auflage darf der Urheber über das Werk nur dann anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger eine angemessene Schadloshaltung leistet«. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches lauteten: »Wenn die Zahl der Exemplare bestimmt worden ist, so mutz der Verleger zu jeder neuen Auflage die Einwilligung des Verfassers einholen und über die Bedingungen ein neues Übereinkommen treffen«. — »Will der Verfasser «ine neue Ausgabe, mit Veränderungen in dem Inhalte des Werkes, veranstalten, so ist darüber ebenfalls ein neuer Vertrag zu schließen. Vor dem Absätze der Auflage aber ist der Verfasser nur dann zu einer neuen Ausgabe berech tigt, wenn er dem Verleger in Rücksicht der vorrätigen Exemplare eine angemessene Schadloshaltung zu leisten bereit ist«. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist also das Verlagsrecht des Ver legers ein ausschließliches und uneingeschränktes, unbegrenztes. Grundsätzlich kann daher der Verleger beliebig viele Auflagen veranstalten, sein Vervielfältigungsrecht erstreckt sich im Zweifel aus beliebig viele Auflagen. Nur wenn im Verlagsvertrag die Zahl der anzufertigenden Exemplare ausdrücklich angegeben ist, erlischt das Verlagsrecht nach vollständigem Absatz dieser Exem plare, und der Verleger mutz, wenn er eine neue Auflage ver anstalten will, mit dem Urheber einen neuen Verlagsbertrag ab- schlictzcn. Die Novelle hat sich nun auf den entgegengesetzten Standpunkt gestellt: Das unbegrenzte Verlagsrecht wird be seitigt, der Verleger hat grundsätzlich und im Zweifel — also auch dann, wenn im Verlagsbertrag über die Anzahl der Exem plare nichts bestimmt ist — das Recht zu nur einer Auflage erworben. Dagegen bleibt es hinsichtlich des Urhebers beim alten Rechtszustand; der Autor kann nämlich auch vor dem Absatz der ganzen ersten Auflage eine neue veranstalten, wenn er dem Verleger »angemessene Schadloshaltung« leistet, wobei die Worte »in Rücksicht der vorrätigen Exemplare« gestrichen wurden, damit bei der Bemessung der Entschädigung des Ver legers auch auf sonstige für diesen wichtige Umstände Bedacht genommen werden kann. Im übrigen gibt die Textierung der Novell« zu manchen Zweifeln Anlaß. So hat — um nur eine einzige Frage zu er wähnen — das Bürgerliche Gesetzbuch dieses Recht des Autors, vor Absatz der Auflage eine neue Ausgabe zu veranstalten, aus drücklich auf den Fall beschränkt, daß er »Veränderungen in dem Inhalte des Werkes« vornehmen will, und eben deshalb zwischen »Auslage« und »Ausgabe« unterschieden. Die Novelle jedoch sagt ganz allgemein: »Vor dem Absatz der Auflage darf der Urheber über das Werk nur dann anderweitig verfügen . . . .« Freilich begründen die Motive diesen Satz damit, daß sie sagen, es solle dem idealen Interesse des Urhebers an der Mög lichkeit der Ergänzung und Verbesserung seines Werkes Rechnung getragen werden. Im Gesetzestext aber kommt von »Ergänzung« und »Verbesserung« nichts vor, vielmehr sind die Worte der No velle »über das Werk anderweitig verfügen« so allgemein und un klar, daß sie einfach jede Deutung zulassen und in der Praxis zu einer völligen Aufhebung des Verlagsrechtes führen könnten. Wie vorzüglich und zweckentsprechend viele, ja vielleicht die meisten der Neuerungen der Novelle zum österreichischen Bürger- lichen Gesetzbuch sein mögen, an den Reformen hinsichtlich des Vcrlagsvertrags wird man Wohl kaum besondere Freude haben können. Wir erwarten ja in Österreich nach dem Kriege einen lebhaften Aufschwung unseres gesamten Wirtschaftslebens, der 434 sicherlich auch dem Verlagsbuchhandel zugute kommen wird. Die österreichische Verlagsproduktion wird sich gewiß ganz beträcht lich erhöhen und damit auch das Bedürfnis nach einer eingehen den, die wichtigsten Punkte genau und eindeutig regelnden Nor mierung des Rechts des Verlagsvertrags, die die Interessen der Autoren und Verleger gleichmäßig berücksichtigt und nicht eine Quelle neuer Streitigkeiten schufst, sondern diese überflüssig macht und verhütet. Und wenn die Verfasser der Novelle der Meinung waren, der Verlagsvertrag könne nur in einem Sondergesetz be friedigend geregelt werden, so können wir nur hoffen, daß dieses Sondergesetz in absehbarer Zeit zustande kommt, nachdem der Ge setzgeber vorher allen beteiligten Kreisen reichliche Gelegenheit geboten hat, ihre Meinung und ihre Wünsche bekanntzugeben. Daß dabei auch die Vorschriften des deutschen Gesetzes und die Erfahrungen der deutschen Praxis weitestgehend« Berücksichtigung werden finden müssen, versteht sich schon im Interesse der Schaf fung einer möglichst vollständigen Rechtsgleichheit zwischen dem Deutschen Reich und Österreich auch auf diesem Gebiete von selbst. Ostermetzgedaugken ännes ald'n Sordimenders. De Ostcrmcsje u» so weiter Stimmt ännen Buchknecht selt'n heiter. Denn nüngkt nach Arbeet sonst wohl Loh» — D'r Buchknccht merkt »ich viel d'rvon. Da steehnt nn ächzt un lamcndiert'r, Da disboniert un remiddiert'r, Un wenn d'r Dag d'r Ruhe gommt, Dann heeßt's: NU zahle! — awwer brombt! Ja, ja, d'r Weidgrieg, der sonst rein'gcnd Un Gegensätze hibsch verein'gend Viel Endes schus drotz manch'm Weh: Hier besserte er nischt — nu neel Hier trägt m'r 's alde Joch geduldig, Bezahlt — (un bleibt ooch een'gcs schuldig!) Un krimmt un windet wie än Worm Sich vor dem beesen Word »gonkorm?!«. Statt mit Franzosen, Nuss'n, Bridden Wird mit Verlegern 'rumgestridden, Die stets im Rechd un owendrein Ost cinsichts- un gesiehlloS sein! Gurz! — sicht m'r draußen — stolz an Sinnen — De Brieder Schlacht uff Schlacht gewinnen — Beim Sordimender geht — ei je! — 's Gewinnen, ach! rechd beb ä beb! Otto Wenck. Kleine Mitteilungen. Das QuittuugSstempelgesetz vor der Steuerkommifsion des Reichs tags. — Die Steuerkommission des Reichstags beschäftigte sich in ihrer Mittmochsitzung mit dem Quittungsstempelstcuergesetz. Der Neichs- schavsekretär führte aus: Die Quittungssteuer sei am meisten ange griffen worden wegen der Belästigung. Aber der Ftxstempel sei leicht zu tragen. Der Einwand, daß durch den Quittungszwang eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen werde, sei zuzugeben, aber die Belästigung im kleinen und mittleren Verkehr sei nicht so groß durch die Frei lassung der Käufe unter 1V ^i. Vielleicht könne man auch die Grenzen höher setzen oder Ausnahmen zulassen. Bei der technischen Durch führung würden sich manche Plackereien vermeiden lassen. Zu einem vom Abgeordneten Müller-Fulda vorgelegten Umsatzsteuerantrag, der für jede Zahlung über verkaufte oder gelieferte Waren eine mit 10 ^ für je 1000 zu versteuernde Quittung bei Beträgen über 50 .// ein führen will, nahm der Staatssekretär noch keine Stellung. Der Antrag wolle nur den Warenumsatz, die Vorlage den gesamten Zah lungsverkehr erfassen. Der Ausschuß einigte sich dahin, zunächst über den Antrag Müller-Fulda zu beraten, durch dessen Annahme die Re gierungsvorlage erledigt sein würde. Vom Zentrum wird der An trag begründet. Der Antrag enthalte wesentlich niedrigere Sähe für den kleinen Verkehr. Er verringere die Belästigung auf ein Mindest maß. Ein Negierungsvertreter mies auf die Schwierigkeiten hin Man müßte neues Personal einstellen, während die Behörden schon jetzt Beamtenmangel leiden. Man müßte einen Kataster einrichten, denn in Wahrheit handle es sich um eine neue direkte Steuer. Wie solle der Umsatz festgestellt werden und wie solle der Käufer wissen,