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// Nr. 88. ^»jährlichfreiGsjchäftspells od^36Marebe^ostüberwei^ullg?^ statt 18M. Stellengesucheu ^ . ^^M?rv" i?hr^ch?Ä^^^^u^ud'^^Igt?^fen!>ng^ ^aUm^^f^^6.^^cll^^!2S4^V.^S^50M.? für Dicht" Tl^MuWLWrst'rMrerMerAMWnBWUMrM^Lpzta Leipzig, Sonnabend den 1b. April 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil Der Verlagsvertrag nach dem neuen österreichischen Rechte. Von lir. Hermann Reitzer, Wien. Mitten im Kriege ist in Österreich «in Friedenswerk von außerordentlicher Bedeutung vollendet worden. Durch eine kai serliche Verordnung vom 19. März 1916 ist die Novelle zum All gemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch in Krast gesetzt und damit jene den Bedürfnissen des modernen Verkehrs- und Wirtschaftslebens entsprechende Revision des österreichischen Bürgerlichen Rechtes wenigstens zum Teil verwirklicht worden, die zuerst im Jahre 1904 von Josef Unger gefordert wurde. Die Bedeutung dieses Gesetzeswerkcs kann erst dann recht ge würdigt werden, wenn man sich vor Augen hält, daß das öster reichische Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Jahre 1811 stammt und daher naturnotwcndig trotz seiner vortrefflichen Eigenschaften alle jene Rechtsfragen überhaupt nicht oder doch nur mangelhast regelt, welche erst im Zusammenhang mit der ungeahnten wirt schaftlichen Entwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts entstanden sind. In die Gruppe dieser bisher recht stiefmütterlich und un befriedigend geordneten Gebiete gehörte auch der Vcrlagsvertrag, der bekanntlich selbst in jenen Ländern, die sich wie das Deutsche Reich einer eingehenden Regelung dieser Materie erfreuen <in dem Reichsgesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901), die Praxis vor immer neue, schwierige und interessanteProbleme stellt. Um so lebhafter wurde in Österreich das Bedürfnis nach einer Neuregelung des Verlagsrechts empfunden, da die bezüglichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht nur dürftig und unzureichend, sondern auch völlig veraltet, ja zum Teil durch das geltende Gesetz betreffend das Urheberrecht vom Jahre 1895 überholt waren. Wer nun gehofft hatte, daß die so lange erwartete Novelle zum Bürgerlichen Gesetzbuch endlich die ersehnte Lösung der vielen sich aus dem Verlagsvertrag ergebenden Zweifel und Streitfragen bringen werde, wird sich eines Gefühls der Enttäuschung nicht er wehren können. Wohl sind die veralteten Bestimmungen aufge hoben worden — was freilich mehr akademische Bedeutung hat, da sie ohnehin in der Praxis nicht mehr angewandt wurden —, was aber die Novelle an die Stelle dieser Regeln setzt, ist Wohl mehr als dürftig. Sind doch die acht Paragraphen, die das Bür gerliche Gesetzbuch über den Verlagsvertrag enthielt, in der No velle auf zwei vermindert worden. Nun verwahren sich freilich die Verfasser des Gesetzes ent schieden gegen den Schluß, den diese allzu große Sparsamkeit nahelegen könnte, daß sie nämlich der Ansicht gewesen wären, der Verlagsvertrag gestatte eine »bagatellmätzige Behandlung«, ein Vorwurf, den schon Burckhard gegen den ersten Regierungsent wurf erhoben hatte. Die Verfasser waren sich vielmehr, wie der Motivenbericht auseinandersetzt, der Wichtigkeit dieses Gebietes durchaus bewußt. Nur waren sie der Überzeugung, daß die be- friedigende Regelung des Vcrlagsvertrages den Rahmen eines »Allgemeinen« Bürgerlichen Gesetzbuches übersteige und daher auch nicht durch die Revision desselben gelöst werden könne. Dies könne nur durch «in besonderes Gesetz geschehen, sowie man z. B. auch den Versicherungsvertrag durch ein Sondergesetz geregelt habe. Dabei berufen sich di« Verfasser der Novelle auf das Vor bild des Deutschen Reiches, wo tatsächlich der Verlagsvertrag außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches geordnet ist. Wenn nun die Novelle dennoch zwei Paragraphen über den Verlagsvertrag ausgenommen und sich nicht damit begnügt hat, die bisherigen Bestimmungen einfach für aufgehoben zu erklären, so hat dies zwei Gründe. Einmal soll ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, daß der Verlagsvertrag ein Rechtsgeschäft be sonderer Natur ist und unter keinen der Verträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere nicht unter den Werk- oder Dienstver trag, eingcreiht werden darf. Als zweiten Grund gibt der Mo tivenbericht den an, daß wenigstens eine der wichtigsten Normen, nämlich die über das Recht der Veranstaltung von Neuauflagen, in der Novelle enthalten bleiben soll, solange das in Aussicht ge nommene Sondergesetz nicht erlassen ist. Was nun die durch die Reform geschaffenen Änderungen be trifft, so wird zunächst der Begriff des Verlagsvertrags, so wie er der modernen Gesetzgebung entspricht, festgestellt. Während das Bürgerliche Gesetzbuch erklärte: »Durch den Vertrag über den Verlag einer Schrift wird jemandem von dem Verfasser das Recht erteilt, dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen und ab zusetzen. Der Verfasser begibt sich dadurch des Rechts, das näm liche Werk einem andern in Verlag zu überlassen«, heißt es jetzt: »Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, Kunst oder Photographie, oder sein Rechts nachfolger, einem anderen das Werk zur Herausgabe zu über lassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und zu vertreiben«. Durch diese Fassung wird der Begriff des Verlagsvertrags entsprechend dem Umkreise des österreichischen Urheberrechtsgesetzes über die »Schriften« hinaus erweitert und für alle Werke der Literatur, Kunst oder Photographie anwendbar erklärt. Was als solches Werk anzusehen ist und somit Gegen stand eines Verlagsvertrages werden kann, bestimmt das Gesetz über das Urheberrecht. Dabei muß freilich vor dem Mißver ständnis gewarnt werden, als ob nur über die nach diesem Gesetz geschützten Werke ein Verlagsvertrag abgeschlossen werden könnte; es ist kein Zweifel darüber möglich, daß auch solche Werke, die nicht mehr geschützt sind, ja überhaupt gar niemals den Schutz des Urheberrechts genießen können, wie z. B. nach K S des österreichischen Urheberrechtsgesetzes: »Gesetze, Ver ordnungen und öffentlich« Aktenstücke, ferner Reden und Vor träge, die bei Verhandlungen oder Versammlungen in öffent lichen Angelegenheiten gehalten wurden«, ein geeignetes Objekt für einen Verlagsvertrag bilden können. Die Novelle hat davon abgesehen, ein besonderes Merkmal des Verlagsverlrags darin zu erblicken, daß das Werk dem Verleger zur Herausgabe »für eigene Rechnung« überlassen werde (wie das in dem deutschen Gesetz gefordert wird). Die Motive suchen den Verzicht auf dieses Kennzeichen damit zu begründen, daß jenes Kriterium wohl schon in dem Wort »überlassen« der gesetzlichen Definition liegt, übrigens aber auch nicht der Frage vorgegriffen werden sollte, inwieweit auch auf den »Kommissionsverlag« die Vor schriften des Verlagsrechtes Anwendung zu finden hätten. Das eine jedenfalls ist sicher, daß das Honorar — die »bedungene Belohnung«, wie das Bürgerliche Gesetzbuch sagte — für den Verlagsvertrag nicht begriffswesentlich ist. 4Z3