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ßrWWWNMSÄ die Für - "Mr Für Di« der Wirtkchaft»mknkst«rta«, Landeslebensmittelamt. < Nr. 57 Die GeschästsrSnine des unter-eichncten Amtsgerichts werden . Freitag nnd Sonnabend, den l2.u»d 1?. Mürz 1920, gereinigt. An diesen Tagen werden m-r dringliche Sachen erledigt. Ämt-neE Wsinitz, den 1«. Februar 1920. ' blatt Seite 50) geflutet. Finanz ministe-tu«. Für den Minister: Lorey. 73. Iahrg. Für die Landwirtschaft im Bezirke werden Di«»ft»äad« gesucht. Desgleichen werben noch Meldungen von Frauen und Mädchen sowie von jung«« Burschen im Alter von 14—10 Jahren als Hütejungen für Ostpreußen entaeaen genommen. Gute Bedingungen zugeflchert. . giMay.^m. 8. MLrz. 1Y2Y. - > Brztrksarbeitsnachwei« der Amtshauptmannschast gwtcka«, Mittslstraße l. Der Neuba« eines Waldarbeiterwohnhause» in Schönheiderhamwer soll in Gesamtunterneh- munmg vergen werden, ^reisiistry Pst Zeichnung sind soweit vorrätig — gegen Erlegung von Auf Blaft 230 des diesigen Handelsregister», die Firma Handel», »nd Industrie-GeseMchap E. G Blue, —Sdhne in Lößnitz betr.» ist heute eingetragen worden: Die offene Handelsgesellschaft- ist ausgSl"9""i-.'> die Firma erloschen, Astsgrrlcht Löbnitz, den 0 März 1920. Weiler« «Msche Das Wirkschaftsministeriiim nimmt mit Rücksicht auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Gesunderhaltung unserer zurzeit ohne dies stark verminderten Schweinbestände Veranlassung, erneut auf dön Wert der Schutzimpfungen gegen den Schweinerotlaus aufmerk sam zumachen. Dabei wird darauf bingewiesen, daß für Rotlauf- jchutzimpfungen, welche die Schweincbesitzer in den Monaten April »M.»ri,«»n»u»« V»lNUr«vn»- «yctzc» «v Ai»»«-« d« Loge ea» Sonn, und Ming«. D«»»»Sdr«t»> monollxb Mark S.02 durch dl« Au^rSxe, M-U»' Kd»»! dE LI'PdN oM«'VIEII>Wb M«d »Sv. nuinaMch Mark 2.22. *»»«1,«»»r«I»> n» UmlsdlaNdrNr» d«r Rauin d«r lj». L»l»a«l»«ll, 82 PIg., aoewarl» »0 PI,., «bg»U«I,II» «n- Ml,«nll«urr, >m amllltsn IUI -l<> dald« gut« 4.22 Md., k» ÄUüamrletl dl« g«U« 2.22 Md. -vowO«ct-»«»i»> vupii, ei» lsrso. die Impfung von Beständen bis zu 10 Schweinen eines Gehöfts je 1M Mk. mindestens jedoch 4,50 Mk. die Impfung -von-Beständen bi« zu 100 Schweinen eines Gehöftes je 1,20 Mk. mindestens jedoch 10,00 Dik. die Impfung von Beständen über 100 Schwein« eines Gehöftes je 0.75 Mk. mindestens jedoch 120,00 Mk. neuen Gebühren treten sofort in Kraft. I»r dl« am AaidmU^, «richrmrud« Nuiuu,« dl, uornilltaz« » Uhr l» d«, Lauplarlchdjl». llrllsn. Sln« a-wLdr für dl« ilulnad»» d«r Ä«j«l,M am oorgrlchrlebmi-a lag« »wla cm brftlmmNr Si«ll« wlrd ulchl »«lNdre, auch «ich sü« Li« Wchllad,« d« durch F«rü. l»rm!>er aulgr»ed«un Aut«I,«a. - MlrÄIlch,«L< mw«rl,»,l «iu,«I«,dl<r ochrlllslilch» üdrrulmml di, SchrUNWuir, drin« 2c>anlw°rluna. - UnlorLrechueern d» Sachen^ drlrlrtoi b-cründm drin« AuIprE. Ari Z«dlunz,e«j»a und Nounurs Rabntl« ul' ulchl v«r«iul>art. SaadlielchüNSjtell«!! la üiu«, üszat^ L^ac«Lrrz «d Schworzrndrr,. »»sWmkssWiammngm zu der Dervrdaung des Reichswlrtschaftsminister» über di« Erhöhung oes Holzeinschlag» zur Linderung des Mangels an Nutz und Brenn holz vom 29. November 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 1925). Auf Grund von 8 1 der Verordnung über die Erhöhung des Holzeinschlags hat der Reichswirtschaftsm.nistcr bestimmt, daß der Mehrverschlag der Länder au Derbholz in der Zeit vom 1. Oktober 1919 bis zum 30. September 1920 grundsätzlich aus >- des Einschlags vom Jahre 1912/13 zu bemessen ist. Das Wirrschaftsministerium ordnet daher nach Gehör des Lan deskulturrats im Einvernehmen mit den-. Finanzministerium folgen des an: 1. Die Waldbesitzer haben in der laufenden Wirtschaftsperiode längstens bis 30. September 1920 an Laub- und Nadelderbholz mehr rinzuschlagen, als sie in der Zeit vom 1. Oktober 1912 bis 30. September 1913 oingeschlagen haben. Jur Durchfuhr»«« dieses Mehreinschlags werden sie nach Möglichkeit auch Sommcrfällungen, insbesondere in Nadelholzbcständcn, vornehmen muffen. "2. Die Amtshänpimannschaftcn und Stadträte dsrSigdte mit revidierter Städteordnung haben dem Wirtschästsministerium den Einschlag de--. Jahres 1912/13 bis zum 1. April d. I. anzuzeigcn nnd haben die einzelnen Waldbesitzer ihrer Verwaltungsbezirke alsbald O-Llarloffel-Belleserung. " Unterm 28. v. M. hat das sächsische Wirtschaftsministerium bestimmt, daß die Belieferung des i'-Mschnliies der Landcskartoffelkarte mit einem halben Zentner anstatt des aufgcbruckten vollen Zentners erfolgen darf. Dadurch hat sich die frühere Bestimmung wegen Nichtbelieferung der OAb- schnitte erledigt. Der Preis für den Einkauf auf die Landeskartoffelkarte unmittelbar beim Erzeuger beträgt 11 Mark für den Zentner. Vor Belieferung de» ( -Abschnittes hat sich jeder Erzeuger genau zu ver- lewiHnm,.daß.jMr Abschnitt vom Bezsrksverba^ der Amtshauptmarmschast Zwickau unter Beifügung tö» Datum, abgestempelt ist, da nach der Bekanntmachung de* sächsischen Wirtschaftsminisieriam» vom 24. Dezember v. I. vom 1. Januar 1920 an durch di« Erzeuger nur solche Landesknrtoffelkorten noch beliefert werden dürfen, die von dem Kommnnalverband de» Erzeuger» nach Bezahlung de» Preis zuschläge» vom 2,50 Mark sür den Zentner abgestempelt worden sind. Erzeugern, die diesen Be- siinunuugen zuwider Kartoffeln auf Abschnitte beliefern, die nicht abgestempelt sind, wird der Preis zuschlag von 2,50 Mark bei Berechnung der ihnen zustehendcn Liefcrprämie (vcrgl. Reichsverordnung rom 18. Dezember 1919 Reichsgesctzblatt Seite 1990 fs) gekürzt werden, bezw.' gehen sie der Liefer- rräyrie ganz verlustig. Verbraucher, die Gelegenheit haben, sich auf den Abschnitt „6" noch eindecken zu können, haben alswdiese^AbsäMtte,.joweit sie von d-r Gemeindebehörde abgenommen und etwa zurückgehaiten wuden, gegen Ouitlimgolcisinug zurückzulordern und hier zur Abstempelung unter Beifügung der Gebühr rorzulegen. Diese beträgt für einen Abschnitt 1,25 Mark. .- Weiterhin hat das Wnisäofismjnisterium bestimmt, daß vom 1. Mürz 1920 ab die Kartofsel- wochenineNgc 7-on 7 Pfund auf 5 Pfund herabaesetzt wird, sodaß die auf Abschnitt 8 der Landcs- lartoffelkarte eingedeckten Verbraucher über den 24. Avril 1920 hinaus bis 15. Mai d. I. zu reichen I oben.- Mit dem aust 6 bezogenen halbe» Zentner sind sie dann bis zum Ende des gegenwärtigen Wirtschaftsjahres eingedeckt. - " Ersatz für ausfallende Kartoffeln kann demzufolge nur dann ausgegeben werden, sobald weniger els V- Pfutw wöchkntkich an die in Wochenversorauna befindlichen Verbraucher verteilt werden können. Nei den Kindern, die bis zum 15. September 1919 das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vew i leidt es b«' den bisherigen Bestimmungen, wonach diese ans Abschnitt .A' bis S. März 1920 und ans ' N schnitt 8 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres auszureichen haben; im übrigen haben sie Anspruch auf'wöchentlich 8-Pfund Kartoffeln. ' - Zwickau, am S. März 1920, , . Der Bezirkiverba -d b«r Amtohauptmanuschafl. - - Amtshanptmann Dr. Ha rt«n st ei n. Tageblatt - Amtsblatt und StädNschen Behörden in Aue, Grünhain, Larlenstein, Iohanngeorgensladk, Lötznitz, Neustädlel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Verlag von C. M. GSrlner, Aue, Erzgeb. ft«nspr«ch - Anschlüsse: Aue Sl, Lößnitz (Ami Au») 440, Schneeberg IO, Schwarzenberg IL Drabianlcbrift: Dolkssreund Aueerzgedirge. Veror-iW- Sbtt -le Derpachlaas von o-lHm-ruiaen . . Im gahre MS. Auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Preis prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September »nd 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607/728 und der Bundesratsverordnung über Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 tReichsgesetzblatt Seite 004) wird unter Aushebung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 14. Mui 1919 — Nr. 746 V 6 1 — (Sachs. Staatsztg. Nr. 110 vom 16. Mai) folgendes angeordnet: I. Das Wirtschaftsministerium wird bekanntgeben, von welchem Zeitpunkt an der Abschluß neuer Pachtverträge über Obstnutzuagen von Kirschen, Aepfeln und Birnen wieder zulässig ist. Bis dahin ist. drr.Abschluß yptersagl und für das Jahr 1920 unwirksam. Pachtverträgen stehen im Sinn« dieser Verordnung.ander» Ver träge gleich, die den Uebcrgang der Vcrfiigunasberechtigung über die Obsternte vom Erzeuger auf einen anderen bezwecken. H. Pachtverträge über Obstnutzungcn von Kirschen, Aepfeln und Birnen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich unter Be nennung der Pachtsumme und des vor der Verpachtung abzuschätzen den voraussichtlichen Ernteergebnisses abgeschlossen sind. Eine Aus fertigung des Vertrages ist binnen 8 Tagen seit dem Inkrasttreten dieser Verordnung bezw. 5 Tagen nach Abschluß des' Vertrages vöm Verpächter dem Kommnnalverband, in dessen Gebiet die Obstnutzung liegt, einzurcichen. Gleichzeitig mit dieser Einreichung sind unter Benennung der Pächter und Erträge die Pachipreise, die in den Jahren 1914, 1915, 1916, 1917, 1918 und 1919 für dieselbe Ohst- Nutzung bezahlt worden sind, sowie die Zahl der tragfähigen Bäume her Obstnutzung und ihr durchschnittliches Alter anziMiaen. Auch ist eine Bescheinigung eines am Pachtvertrag nicht beteiligten obst- kundigen Dritten über die Nichtigkeit der Zahl und der Alter:änääde der tragfähigen Bäume, sowie ein Gutachten über den voraussicht lichen Ernteertrag dem Kommunalverband vorzulegen. III. Der Kommunalverband ist berechtigt, Pachtvreträ"e wegen übermäßig hohen Pachtzinses nach Anhörung von Sachverständigen für da» Jahr 1920 für unwirksam zu erklären, soweit nicht die Ver tragsparteien binnen einer vom Kommunalverband zu bestimmen de». Frist -die schriftlich«-Vereinbarung eines angemessenen Pacht zinses Nachweisen. ' - IV. All« Verpachter und Pächter von Obstnutzungen sind ver pflichtet/ dem Kommunalverband und seinen Beauftragten — die zur Geheimhaltung verpflichtet sind — jederzeit zu gestatten, zur Er- »itteluug richtiger Angaben ihre Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher «insehen zu lassen. V. Wer diesen Vorschriften zuwidcrhandelt, insbesondere wer di« nach II erforderten Angaben nicht oder falsch erstattet oder die Einreichung der Pachtverträge unterläßt oder Pachtverträge mit falschen Angaben einrctcht, oder wer auf Grund einer ungültigen oder für unwirksam erklärten Vereinbarung eine Leistung vollzieht, wird, soweit nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Gcfännnis bis W 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. VI. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung ,in Kraft. . Dresden, am 3. März 1920. Dresden, am 3. März 1920. W i r t schaftswinisterin«. WfMelERH anzuhalten, den um -L erhöhten Einschlag, im ganzen also vierdrittel des Gcsamteinschlages des Jahres 1912/13 bis längstens Ende Jun« d. I. .durchzuführen. lieber die eingeschlageiurn Mengen haben bis zum 15. Juli d. I. an das Wirtschästsministerium zu berichten. Auch ist darüber zu wachen, daß der ausgegedene Einschlag tat« sächlich folgt. Zu dieser Ueberwachung stellt das Finanzministp« rium auf Antrag Staatsforstbeamte zur Verfügung. Wo dies nicht möglich ist, vermittelt der Landeskulturrat > geeignete Forstsachver« ständige. , . H- Die 2. <!^hauptmannschaften , und--Stadträte mit revidiert«« Städteordnung haben die Verpflichteten erforderlichenfalls durchj Zwangsmaßnahmen gemäß 8 2 Z .2 der Reichsverordnung vom 29« November 1919 zur Vornahme des ihnen auferlegten Einschlag» anznhalten. 4. Soweit nötig, ist der Einschlag nach fruchtlosem Ablaus deW für die Vornahme des Einschlags festgesetzten Frist durch Dritte auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. Der vorläufig zu bestimmende oder der - endgültig festgesetzte Kostenbetrag ist > im Zwanoswege von dem Verpflichteten einzuziehen. Dir zu erstatten den Kosten dürfen X des Erlöses nicht überschreiten. (8 2 Ziffer 8 der Reichsverordiumg von 29. November 1919). 5. Die Bewilligung von Ausnahmen in besonder» begründete«, bei der Amtshauptmannschaft oder dem Etadtrat anzubrinqenden und von diesen zu begutachtenden Fällen bleibt dem Wirtschaft»- mimsttzrium.Vorbehalten.. . - , Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Dresden, am 5. März 1920. W l r t sch'a ft s nr k v i st « r! u m. Näheres ergibt sich aus den mit Verordnung vom'20: Januar 1917 veröffentlichten Grundsätzen für-Schutzimpfungen gegen den Schweinerotlauf (Sachs. Staatsztg. und Leipziger Zeitung Nr. 23). Die dort unter v Abs. 3 vorgesehenen Gebührenhöchstsntze für R,t> lauffchutzimpfungen werden aufgehoben und mit 'Rücksicht auf dt: bestehende Teuerung wie folgt festgesetzt: Mittwoch, den 10. März 1920. bi» Juli jedes Jahre» freiwillig durch Tierärzte ausführen lassen wollt», der Impfstoff kostenlos zur Verfügung gestellt wird, sofern mindestens der vierte Teil der Schweinebesitzer einer Gemeinde bis Ende März jedes Jahres die Vornahme der Impfung beantragt. Die Kosten der Impfung selbst.sind von den Besitzern zu tragen. Vom 1. März 1920 an gelten für Mölkenriweiß mit einem Wassergehalte von höchstens 68 v. H. folgende Herstellerböchslpreise: ») für unverarbeitetes Molreneiweiß 210 Mark, d) für gewürzte Molksneiweiß 250 Mark je für 50 Kilogramm. Wird das Molkeneiweiß aus Milch der Preiszone II (8 1 Verordnung über Milchhöchstprcise vom 26. Februar 1920) ge wonnen, so erhöhen sich diese Preise um 40 Mark sür 50 Kilogramm. Die Kommunalverbände haben, soweit Molkeneiweiß in ihrem Bezirk zum Verkaufe gelangt, Höchst- oder Richtpreise sür den Klein handel und nötigenfalls auch für den Großhandel mit Molftneiw.-iß festzusetzen und bekanntzumachen. D«vdrch,den 3. Btärz 1920. Wirtschaft sm knisterk»«». Lmrdeslebensmiitelam^ !1O Mark, die bei Einreichung der ausgcfüllten Preisliste unter Abzug etwaiger Ausladen zurückgezahlt werden, im unterzeichneten Landbanamt zu entnehmen, bei dem auch die erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Die Preislisten sind verschlossen mit entsprechender Ausschrift bis zum 29. März 1920 »achm« 1 Ahr beim Lcmdbauamtc einzureichen, das sie zu dieser Zeit in Gegenwart etwa erschienener Bewerber öffnen wird. Verspätet eingereichte Angebote bleiben unberücksichtigt. Die Auswahl unter den Be werbern und das Recht der Zurückweisung sämtlicher Angebote bleiben Vorbehalten. Zuschlagsfristt 3 Wochen. Beginn der Arbeiten: April 1920. Zwickau, den 8.März 1920^ Zcmddauamt. (Körnerstraße 17). Deka«nlmach«ng. Gesuche um AnrersMyunz Mr Fuge» »pflege. Gesuche um Gewährung von Beihilfen sür die männliche Und weibliche Ingeftbpflege sind bk» spätesten, den 1. Aprll 1920 bei den nachstehend angegebenen Stellen einzureichen und zwar: 1. die Gesuche der Landesverbände der Jugendpflege treibenden Vereine unmittelbar bei dep Kreisbauptmannscbaft ihres Sitzes,. " 2. die Gesuche der Bezirks- oder Ortsausschüsse für Jugendpflege und der keinem Londesvev»- bände angcschlossenen Vereine bei der zuständigen Bezirksschulinspektion, : 3. die Gesuche der angcschlossenen Vereine an die Vorstände ihrer Sächsische» Landesverbände, (vergleiche 1). Dis angegebenen Stelle» werden die Gesuche an das Ministerium des Kultus und öffentlich!:« Unterrichts weircraeben. . - Zu den Gesuchen sind bestimmte Vordrucke zn verwenden. - - - Gesuche, die nicht unter Benutzung des Vordruckes eingereicht werden, sind zurückzuweisen.. Der Vordruck des Gesuches kann von der Buchdrucker«! C. Heinrich kn Dresdrn-N., Kleine Meißner Gaffe 4, bezogen werden. Er führt die Vordruck-Nr.: 486: Diese Nr. muß bei der Bestellung ange geben werden. Nach dem festgesetzte» geitvunktc eingehende Gesuche sind ohne weiteres zurückzuweisen. ' Zwickau, den 2. März 1920. . ..- Das ««zirkssckmlamt Zwickau 17. i '! . " I. A. Dr. Zweifel. Dr. gsch. < Megen Reinigung der Geichästsräume werden Zfr«»«- L»«»at«nd, »e» 1L «m» 11» Wirz 1>rs, nur dringlich« Angelegenheiten erledigt. »»tI«»«rl«Hl «»«, den 6. März 1920. MaMmachllnr- Das dem Arbeitsministcrium ungegliederte Landeskohlenami hat vonr 1. März d. Z. ab die Geschäfte der Kohlenvcrsorgung auch für das Land Sachsen-Altcnburg mit übernommen.^ Das Lande»" kohlenamt führt infolgedessen von "jetzt ab die Geschaftsbezeickmyngr Lande^Kshlenomt sür Sachse» upd Sachsen-AIteubvra. In Alten burg ist eine Nebenstelle des Landesköhlenamts errichtet worden, di* die Geschäfte führt als Landeskohlenamt für Sachsen und Sachsen- Altenburg, Zweigstelle Altenburg. - ----- ----- .vr«dk», am 3. Mürz ross. ' ' '''' 'chfV»»'« . Ar S e jtsmk»t K « rlu «. - " MSMWWlV," die Anwendung der zweiten Verordnima über Maßnahme» g«gW >Aa Kapitalflucht vom 14. Januar 1920 (Reichsgesetzblatt Seite HO) aut - -"dir iGedMEEWKii «EsftüL. Zu Nr. 37 Steuer-Reg. 6. , Zn Uebereinstlmnnuig mit einem Schreiben des Reichsminister» der Finanzen vom 14. Februar 1920 III ko 3111 wird folgende» angeordnet:"'. i Kreditgenossenschaften (Spar- und Darlehnskassen), die bei Iw» krnsttreten des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8.-September 1919 (Reichsgesstzblatt Seite 1540) schon bestanden haben und di« einem Revisionoverbände nach 88 54fg des. Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenosicuschaften in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesctzblatt Seite 810) angeschlossen sind, wird, auch wenn sie die rechtzeitige Anmeldung ihres Betriebes nach 8 76 de» Rcichsstempclgcsctzes in der Fassung vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetz blatt Seite 799) versäumt haben, die Fortführung ihres Geschäfts betriebes im Sinne von 8 1 Abs. 1 der Verordnung über Maß nahmen aegcn die Kapitalflucht vcm 14. Januar 1920 (Reichsgesetz«