Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend
Titel
Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend
45 der Stände-Versammlung anzutragen, und es steht so dann dieser die Entscheidung darüber zu, ob die Anklage erfolgen solle oder nicht. Siebenter Abschnitt. Von dem Wesen dieses Vertrags. 59. 1) Gültigkeit der gegenseitigen innern Verhältnisse in der Provinz. Durch gegenwärtige Urkunde wird an den vertrags mäßig und sonst bestehenden gegenseitigen Verhältnissen der einzelnen Abteilungen der Provinzial-Stände und Theile der Provinz unter sich, so weit solches nicht ausdrücklich bestimmt ist, nichts geändert. 8. 60. 2) Wiedereintritt der vorigen Provinzial-Verfassung. Da endlich die, der Oberlausitz und deren Ständen bisher vertragsmäßig zugestandenen Rechte nach I. nur gegen den Fortgenuß der mit der neuen Verfassung des Königreichs Sachsen verbundenen, sowie der in der gegenwärtigen Urkunde besonders ausgedrückten Rechte außer Wirksamkeit gesetzt werden, so erlangt die bisherige auf den Traditions-Receß vom 30sten Mai 1635, den Traditions-Abschied vom 24sten April 1636 und sonst gegründete Verfassung der Provinz von selbst wieder ihre Kraft und tritt ohne Weiteres in Wirksamkeit, sobald die Oberlausitz an jener neuen allgemeinen Verfassung, wie solche durch die Urkunde vöm 4ten September 1831 fcstgestellt worden ist, nicht mehr vollständig Theil neh men könnte.