Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend
Titel
Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend
43 8. 54. 4) Provinzialständisches Statut. Die künftigen Verhältnisse der Stände der Ober- lausitz zu der Provinz und unter sich und die Geschäfts- Einrichtungen bei selbigen werden, nach den durch diese Vertrags-Urkunde festgestellten Grundlagen, mittelst eines besondern Statuts nornürt werden. Die Abfassung desselben wird von den dermaligen Provinzial-Ständen unter Genehmigung der Regierung bewirkt, und es wird nach solchem noch eine angemes sene besondere Vertretung der Städte und der Landge meinden statt finden. sechster Mschmtt. Gewähr der Provinzial-Verfassung der Oberlausstz. 8. 55. n Zusage des Königs und Regierungs-Verwesers bei dem Regierungs - Antritte. Das nach 8- t38. der Verfassungs-Urkunde von dem Thronfolger und dem Regierungs-Verweser bei dem Antritt der Regierung zu ertheilende Versprechen, daß er die Verfassung des Landes beobachten, aufrecht er halten und beschützen wolle, wird zugleich auf den In halt dieses Vertrags gerichtet, und ein Exemplar der diesfallsigen Urkunde wird den obcrlausitzer Ständen zur Aufbewahrung in ihrem Archive übergeben werden. 8. 56. Aufrechterhaltung dieses Vertrags. Auch wird der Oberlausitz hiermit zugesagt, daß an den Bestimmungen dieses Vertrags niemals Etwas