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5.920 Nichtamtlicher Teil. Hz 192, 19. August 1899. nicht für die beschränkte Abtretung, sondern für die un beschränkte, nicht für die Abtretring mit Vorbehalt, sondern für die vorbehaltlose. Wenn mehrfach der Wunsch Ver tretung gefunden hat, daß der Entwurf in diesem Punkte geändert werden inöge und zwar im Sinne einer Regelung, die die beschränkte Abtretung vermuten läßt, so kann dem nicht beigetreten werden. Der Gesetzgeber hat keinen Anlaß, der Entschließung des Urhebers insoweit vorzngrcifcn; sondern er muß es ihm überlassen, se nach Lage der konkreten Ver hältnisse zu bestimmen, ob es seinen Interessen entspricht, den Vertrieb seiner Bücher den Leihbibliotheken zu entziehen oder nicht. Falls nun der Urheber sein Brich von der Verbreitung durch Leihbibliotheken ausschließeu ivill, so läßt sich dies höchst leicht bewirken, er muß einfach eine hierauf bezügliche Bestimmung in den Verlagsvertrag aufuehmen, und Sache des Verlegers ist es dann, dafür Sorge zu tragen, daß diese Klausel verwirklicht werde. Regelmäßig wird der Verleger auf jedes Exemplar einen bezüglichen Aufdruck setzen lassen, z. B. »an Leihbibliotheken darf dieses Buch zum Zwecke gewerbsmäßiger Verbreitung nicht verkauft werden«. Die Be schränkung gilt dann nicht nur für den Verleger, sondern auch für jeden Sortimenter, dem der Verleger die Exemplare zum Vertrieb übergiebt. Der Strafvorschrift des Z 40 Ziffer 2 unterliegt Jeder, der vorsätzlich unter Verletzung der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk'gewerbsmäßig verbreitet. Es ist wohl nicht zu bezweifeln, daß hierunter auch die Verbreitung unter Verletzung der von dem Urheber ausdrücklich gemachten Vor behalte zu stellen ist, so daß auch die vorsätzliche Nicht beachtung des Verbots, an die Bibliotheken zum Zwecke ge werbsmäßigen Verleihens zu verkaufen, hiernach als strafbar zu erachten ist. Wirkungsvoller und ungleich bedeutungsvoller in prak tischer Hinsicht ist aber die dem Urheber gegebene Befugnis, die in Bibliotheken gegen sein Verbot vorhandenen Exemplare einziehen zu lassen auf Grund des Z 42; diese Bestimmung giebt dem gedachten Vorbehalt überhaupt erst den eigent lichen Nachdruck, und derjenige Urheber, dem wirklich viel daran gelegen ist, sein Werk aus den Leihbibliotheken ver schwinden zu sehen, kann dies hiernach wohl erreichen. Es ist die Befürchtung geäußert worden, daß durch die Anwendung dieser Vorschrift auch öffentliche Bibliotheken, insbesondere auch gemeinnützige Volksbibliotheken belästigt werden könnten. Diese Befürchtung erledigt sich schon im Hinblick darauf, daß es sich ja nur um das gewerbsmäßige 'Verbreiten handelt und hiervon bei dem Betriebe solcher An stalten keine Rede sein kann, bei denen das Ausleihen von Büchern ohne irgend welche Vergütung erfolgt. Wenn weiter aber geltend gemacht wird, daß es doch nicht als vorteilhaft erachtet werden könne, wenn zahlreiche Schriftsteller ihre Werke den Bibliotheken vollständig ent ziehen, so läßt sich jedenfalls hierüber streiten; aber es be darf unseres Erachtens eines Eingehens auf diese immerhin schwierige Frage nicht, weil der Staat kein Recht hat, dem Schriftsteller zu verbieten, den Leihbibliotheken sein Buch zu entziehen. Kann aber dieses Recht nicht bestritten werden, so ergiebt sich die in dem Gesetzentwurf in Vorschlag gebrachte Regelung von selbst; wir tragen kein Bedenken, darin eine Fortbildung und Erweiterung des bisher geltenden Rechts zu sehen. Zur Kundenrabattfrage. (Vgl. Börsenblatt Nr. 144, 150, 152, 159, 161, 165, 167, 169, 170, 173, 175, 178, 181, 182, 185, 186.) Man streitet wieder darum, ob 5 Prozent Rabatt gc- gegeben werden sollen oder 10 Prozent, wie in Berlin und Leipzig, oder ob die Buchhändler dieser beiden Plätze ebenfalls zu 5 Prozent gezwungen werden sollen. Ich meine: wenn man einmal im Rabattunwesen Ordnung schaffen ivill, so thne inan dies gleich gründlich und schaffe überhaupt jeg lichen Rabatt ab. Es geht nämlich, wenn man's wirklich ernstlich will. Dadurch, daß der Buchhändler Rabatt giebt, versetzt er immer und in,vier wieder das Publikum in den falschen Glauben, er verdiene übermäßig viel Geld an seiner Ware, so daß er sich fast schäme, den hohen Gewinn für sich allein zu behalten, vielmehr von seinem Gewissen genötigt werde, mit dem armen Käufer zu teilen. Wie winzig klein dagegen der Nüinverdienst im Buchhandel ist, weiß eigentlich nur der, der auch noch andere Sachen als Bücher verkauft. Warum giebt man überhaupt Rabatt im Buchhandel? Warum macht man dem Publikum nicht klar, daß es, wenn auch nicht gerade unanständig, so doch durchaus nicht fein ist, beim Einkauf von Büchern Rabatt zu verlangen?! Warum geniert sich z. B. ein Geistlicher nicht, beim Einkauf einer theologischen Broschüre, aus der er sein Wissen be reichern will und die z. B. 1 vrd. kostet, 5 H als Rabatt zu beanspruchen, während er nachher im Restaurant ohne Murren 3 für eine Flasche Wein bezahlt und noch Trink geld dazu giebt? Herzberg a. d. Elster. F. Opitz Nachf. Kleine Mitteilungen. Zur Reform des Urheberrechts. — Auf den Bericht vr. Albert Osterrieths (Berlin) nahm der Züricher Journa listen- und Schriftstellertag, der Anfang Juli d. I. getagt hat, die nachfolgende», vom Urheberrechts-Ausschuß des Vereins -Berliner Presse« ausgcarbeiteten Reform-Vorschläge zum Urheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870 einstimmig an: 8 1. Es wird vorgeschlagen: 1. Als Gegenstand des litterarischen Urheberrechts zu be zeichnen: durch die Mittel der Schrift oder der Rede zum Ausdruck gebrachte Werke, die sich als das Ergebnis einer geistigen Thätig- keit darstellen. Es wird vorgeschlagcn: 2. Den Begriff der mechanischen Vervielfältigung durch den Begriff der -Wiedergabe« zu ersetzen. Es wird vorgeschlagen: 3. In den ß 1 eine Bestimmung folgenden Inhalts aufzu nehmen: der Urheber ist gegen jede Veränderung des Werkes geschützt. 8 Der Begriff der -mechanischen Vervielfältigung- ist durch den der -Wiedergabe« zu ersetzen. Eine Wiedergabe ist auch vor handen, wenn Form oder Umfang des Originals geändert werden. 8 6. Das Recht der Uebersetzung ist wie jede andere Form der Wiedergabe dem Urheber ohne jede Einschränkung ausschließlich Vorbehalten. 8 7a. Da der Ausdruck -zu einem eigentümlichen litterarischen Zweck« zu vielfachen Mißbräuchen geführt hat, so ist auf seine Beseitigung hinzuwirken. 8 7 b. Es wird vorgeschlagen, dem H 7b folgende Fassung zu geben: Als Nachdruck ist nicht anzusehen: b) der Abdruck von Mitteilungen thatsächlichen Inhalts und von Artikeln, die unter allgemeinvcrständlicher Angabe der Quelle, zum Zwecke der öffentlichen Diskussion, insbesondere der Kenn zeichnung oder Klarstellung des politischen Standpunktes wicder- gegeben werden, aus Zeitungen und anderen öffentlichen Blättern. Doch wird der Abdruck von Mitteilungen thatsächlicher Art als Nachdruck angesehen, wenn er den Charakter des unlautere» Wett bewerbes an sich trägt.