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Nichtamtlicher Teil. 67, 23. März 1S10. 8 1V. ») Der Zentraloorstand hat auf Einladung des Vorsitzenden jährlich mindestens eine Sitzung ab- zuhalren. Ein Mitglied des Zentralvorstandes, das in anderem Orte als dem wohnt, wo die Sitzung abgehalten wird, kann von der Kasse des Vereins Reisespesen erhalten. b) Bei den Sitzungen des Zentralvorstandes wird stets ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden oder der dazu gewählten Person genehmigt wird. °) Um gültige Beschlüsse herbeizuführen, müssen mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8 ll. Der Zentralvorstand muß jährlich vor dem Schlüsse des Monats Juni einen gedruckten Jahres- und Revisions-Bericht veröffentlichen. Die Wahlen. tz 12. Die Wahlen von Mitgliedern und Stellvertretern des Zentralvorstandes geschehen in allgemeiner Sitzung Abgehende Vorstands-Mitglieder können neugewählt werden. jj 13. Auf gleiche Weise wie in Z 12 werden für zwei Jahre zwei Revisoren und deren Stellvertreter ge wählt. Abgehende Revisoren und Stellvertreter können neugewählt werden. ll 14. Die in den 88 12 und 13 genannten Wahlen ge schehen geheim. Arbeitsmethoden. jj 15. Die Fragen, die von den Kreisoereinen abgehandelt werden sollen, können an den Zenlralvorstand ein- gesandt werden. Solche Anträge sollen den Vor sitzenden der Kreisvereine bekanntgegeben oder bei allgemeiner Sitzung vorgelegt werden. 8 16. a) Wird ein Antrag den Vorsitzenden der Kreis vereine mitgeteilt, so müssen diese die weitere Er ledigung der Frage besorgen. Die Beschlüsse des Kreisvereins geschehen öffentlich. Die einfache Mehr heit entscheidet. b) Protokoll-Auszug mit den Beschlüssen des Vereins muß sobald als möglich an den Vorsitzenden des Zentralvorstandes gesandt werden, in dem Auszuge muß die Anzahl der abgegebenen Stimmen und ihre Verteilung angegeben sein. o) Der Zentraloorstand behandelt diese Anträge, teilt den Vorsitzenden der Kreisoereine das Resultat mit und unternimmt die Schritte, die durch die Beschlüsse nötig werden. 8 17. ») Eine allgemeine Vereinsversammlung wird jedes zweite Jahr von dem Zentralvorstande nach dem Orte, der bei der letzten Hauptversammlung bestimmt wurde, einberufen. Die Versammlung wird am besten Ende Juli abgehalten und muß mindestens vier Wochen vorher angekündigt sein, b) Der Zentralvorstand kann, wenn erforderlich, zu einer Sitzung von gewählten Vertretern der Kreis vereine oder zu einer außerordentlichen Versammlung einladen. e) Die Wahlen in der Sitzung geschehen geheim, doch können dieselben auch öffentlich sein, wenn alle Anwesenden es beschließen. Andere Abstimmungen geschehen öffentlich. z 18. Bei der Vereinsoersammlung wird ein Vorsitzender gewählt. Beiträge und Revision. tz 19. ->) Jedes Mitglied bezahlt als Eintrittsgeld 10 Kronen und ferner als Jahresbeitrag 10 Kronen. Der Jahres beitrag wird an den Kassierer des Vereins eingesandt. b) Von den Eintrittsgeldern wird ein Fonds ge gründet, über dessen Verwendung besonders be schlossen wird. e) Bezahlte Jahres- und Eintrittsgelder werden nicht zurückgezahlt. 8 20. Der Kassierer ist nebst dem Zentralvorstands für die Mittel des Vereins verantwortlich. 8 21. s) Die Abrechnungen des Vereins sollen jährlich am 31. Dezember abgelegt werden, b) Die Revisoren sollen von den Protokollen des Zentralvorstandes und des Vereins Kenntnis nehmen, die Kasse und die Belege prüfen und darüber dem Vorsitzenden des Zentralvorstandes Be richt erstatten. Die Revision soll jedes Jahr so zeitig abgeschloffen werden, daß der Bericht an den Vor sitzenden des Zentralvorstandes vor dem 1. Mai ein gesandt werden kann. 22. Bei der allgemeinen Vereinssitzung wird der Revi sionsbericht vorgelegt, wonach die Entlastung vor genommen wird. Wird die Entlastung für die Abrechnung abgelehnt, so muß der Verein beschließen, was in diesem Falle zu tun ist. Änderungen der Satzungen und Auflösung des Vereins. 8 23. Antrag auf Änderungen dieser Satzungen kann von Mitgliedern des Vereins, von einem Kreisverein oder Zentraloorstand gestellt werden. Der Antrag wird wie in den 88 15 und 16 gesagt behandelt. 8 2t. Wird Antrag Uber die Auflösung des Vereins und gleichzeitig hiermit über die Verwendung der Vereins mittel oorgelegt, so muß der Antrag in allgemeiner Vereinssitzung behandelt werden. Um in diesen Fällen gültige Beschlüsse herbeizusühren, müssen bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen, wovon die erste eine ordentliche sein muß, mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. A 25. Bei Antrag auf Auflösung des Vereins oder Än derungen der Satzungen müssen die Mitglieder min destens einen Monat vorher darüber Mitteilungen erhalten. Der Lehrmittelhandel. Lehrmittelherstellung, Lehrmittelhandel: zwei moderne, sehr erfreuliche Begriffe, die vor einem halben Jahrhundert noch nicht gang und gäbe waren. Als ich damals begann, unter Anleitung eines würdigen älteren Volksschullehrers in die Geheimnisse der Fibel einzudringen und die ersten kalligraphischen Ungetüme auf die Schiefertafel zu kritzeln, mußte das ganze Kindervolk (in Bayern) in die Volksschule gehen, bevor es nach einigen Jahren auf eine höhere Schule übertreten konnte. Die strenge Ein heitsschule, um die der Kampf von Zeit zu Zeit immer wieder aufs neue entbrennt, haben wir aber auch heute noch nicht. Da gegen hat sich die Notwendigkeit und allgemeine Einführung des Anschauungsunterrichts überall durchgesetzt. Es wird allgemein anerkannt, daß jeder Unterricht, auch auf den oberen Stufen, grundsätzlich von der Anschauung, d.h. von der Betrachtung wirklicher Gegenstände, von bildlichen Darstellungen, Modellen, konkreten Beispielen oder den Erfahrungen und Erlebnissen des Kindes aus gehen und daran anknüpfen soll. Dieser Anschauungsunterricht bildet in den Elementarklassen der Volksschule ein besonderes Unterrichtsfach, das die Aufgabe hat, auf gleicher Grundlage die Anschauungen der Kinder in den verschiedenen Bereichen der Natur und des Menschenlebens zu klären, zu ordnen, zu erweitern und zu vervollständigen, die Sinne zu üben, die Sprache zu ent wickeln und dadurch die Schüler zur Erfassung der verschiedenen Unterrichtsgegenstände, die aus dem Anschauungsunterricht hervor gehen, zu befähigen. Der Grundsatz, daß alle Wissenschaft von der Anschauung, der sinnlichen Erfahrung auszugehen habe, wurde zuerst von Baco