3592 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 67, 23. März 1910. Dis unter lisr /tufeekritt k'08tlLg6I-><L!'tS . . Z l^Iame -ier postsnstslt) bei cisr susstsliencien ^oetsnsteit sin- gebsncien gewölinüvlien öriefsenäungsn werben nur gegen Vorreigung bieser Karte sm postscbsiter suegebsnbigt. frelmsrlre Die Postlagerkarten werden mit vvrgedruckter fort laufender Nummer in Blocks zu 100 Stück, für P. A. geringen Geschäftsumfangs in Blocks zu 50 Stück geliefert. Sie gelten einen Monat, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet. Damit die Nummern der Postlagerkarten sich nicht in kurzer Zeit wiederholen, sind die innerhalb desselben Vierteljahrs zur Ausgabe kommenden Postlagerkarten fortlaufend zu numerieren. Bel den Postlagerkarten über Nr. 100 hinaus ist die Nummer auf der Vorder- und Rückseite der Karte handschriftlich zu vervollständigen. Mit einem neuen Viertel jahr braucht eine neue Nummernfolge nicht angefangen zu werden. Eine Jdentitätsfestftellung der die Ausstellung einer Postlagerkarte verlangenden Person findet nicht statt. Für die Ausfertigung einer Karte wird eine Gebühr von 25 H erhoben. Dis Gebühr ist auf der Rückseite der Karte an der durch den Vordruck gekennzeichneten Stelle in Freimarken, die mit dem Tagesstempel der ausstellenden Postanstalt zu ent werten sind, zu verrechnen. Über die ausgegebenen Post- lagerkarten haben die Postanstalten eine Liste zu führen, in der die Nummern und der Tag der Ausfertigung sowie der etwaigen Verlängerung der Karts anzugeben sind. Zu der Liste ist das mit der Feder entsprechend abzuändernde Formular zum Einnahmebuch über Telegrammgebühren (V 164) zu benutzen. Die Ausstellung der Karten hat am Schalter zu ersolgen. Die AmISvorsteher und Ortsaussichts beamten haben die richtige Führung der Liste und die rich tige Verrechnung der Gebühr durch häufige Stichproben zu prüfen. Für P. Ag. haben im Bedarfsfalls die Abrechnungs- P. A. die Karten auszustellen. Ist die Gültigkeitsdauer einer Postlagerkarte zu dem Zeitpunkte noch nicht abgelaufen, zu dem eine neu auszustellende Postlagerkarte die gleiche Nummer wie die noch gültige Karte erhalten würde, so ist die diese Nummer tragende Postlagerkarte des neuen Blocks aus der Vorder- und Rückseite kräftig zu durchkreuzen, aus dem Blocke herauszunehmen und der Liste beizufügen, in der bei der Nummer die Gültigkeitsdauer der ersten Karte zu ver merken ist. Die Gültigkeit der Postlagerkarteu kann gegen Entrichtung einer jedesmaligen Gebühr von 25 H um je einen weiteren Monat verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeit ist auf der Vorderseite unterhalb der Angabe der ursprüng lichen Geltungsdauer zu verweilen und zu bescheinigen. Dem Vorzeiger der Postlagerkarte werden für einen Monatszeit raum alle Lagerbriese ausgehändigt, dis unter der Nummer der Karte und der Angabe der Postanstalt eingehen. Die Postlagerkarten sind vom 1. April ab auszugeben. Die O. P. D. haben den ersten Bedarf sogleich bei der Reichs druckerei anzumelden. Nachnahmekarten und Nachnahmcpaketadressen mit anhängender Postanweisung. II. Zur Erleichterung des Nachnahmegeschäfts soll von jetzt ab für die Versendung von Karten und Paketen mit Nachnahme im inneren deutschen Verkehr die Benutzung von Nachnahmekarten und Nachnahmepaketadressen mit an hängender, vom Publikum vorzuschreibender Post anweisung zugelassen werden. Zu diesem Zwecke werden Formulare zu Nachnahmekarten (6 20 l>) und zu Nachnahme paketadressen <0 20 s) auf hellbraunem Kartonpapier hergestellt und bei den Postanstalten zum Verkauf an das Publikum berettgehalten werden. Auch ist es gestattet, beide Formulare im Wege der Privatindustrie Herstellen zu lassen. Muster formulare werden den O. P. D. demnächst von der Rcichs- druckerei zugehen. Die O. P D. haben die Muster an die Postanstalten und an Firmen usw., die von der Herstellung aus privatem Wege Gebrauch machen wollen, weiterzugeben, außerdem auch die Druckformularlieferer unter Übersendung der Muster zu verständigen. Die Interessenten, die häufig Nachnahme karten und Nachnahmepakete absenden, sind davon in Kenntnis zu setzen, daß die Benutzung der neuen Formulare vom 1. Januar 1911 ab zur Bedingung gemacht werden wird. Die Postanstalten haben darauf zu achten, daß die von den Druckformularlieferern und der Privatindustrie hergestellten