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XX 4 XX in. Die Sportuln und andere Gebührnisse sind jedesmal zu dm Acten gehörig zu liquidiren, und es ist denen, die solche abzuführen haben, «'ne ordentliche Be- rcchnung darüber auszuhandigen, auch von dem, der den Betrag erhebt, gehörig zu quittiren. IV. Die Unterthanen und Inwohner in den der Stadt Camen; zugehörigen Dorf schaften haben, der auf älterm Abkommen beruhenden Verfassung zufolge, bei welcher es auch fernerhin unabänderlich bewendet, vor dem Hauptgerichtsstuhle zu Camenz in der Regel sich einzufinden, um Recht zu nehmen und zu leiden. Dafern aber gleichwohl auf besonderes Ansuchen, oder nach sonstiger Noth- durft der Sache die Stadtgerichte oder -ndere Deputirte aus des Raths Mittel, desgleichen Canzlei-Officianten, wegen vorkommcnder Handlungen willkürlicher oder streitiger Gerichtsbarkeit, oder auch in streitig gewordenen Commnnal-, Steuer-, Lieferungs- und andern Angelegenheiten, Reisen in diese Dorfschaften unternehmen müssen, so ist von den interessirten Partheien oder Communen über die taxmäßige Expeditionsgebühr annoch das Fuhr- oder Roßlohn und die festge setzte Auslösung zu entrichten. Für Beköstigung oder sonst ist dagegen nichts in Ansatz zu bringen. Kommt dabei das öffentliche Interesse der Stadt, z. B. bei Grenzsachen, mit in Frage, so wird die Fuhre von dem Magistrate selbst, ohne weitere Ver gütung , besorgt und die Auslösung aus der Kämmerei antheilig übertragen. V. Zur unentgeldlichen oder sportulfrcien Expedition eignen sich folgende Gegen stände: 1. Alles, was die Angelegenheiten des ganzen Landes oder der Provinz, die Publication der Gesetze, die Militairsachen (insofern nicht das Separatin- teressc einzelner Individuen, wie z. B. bei Verheirathungen, Ansäßig- machungen und dergleichen in Frage kommt) die vorschriftmaßige Einsen dung von Tabellen, Anzeigen an die vorgesetzten Instanzen u. s. w. betrifft. 2. Die Besorgungen, welche Vie Verwaltung des städtischen Gemeinwesens überhaupt, so wie der Stadtgüther, ferner das Rechnungs- und Kassen- wesen in seinem ganze» Umfange erforderlich macht, insofern nicht etwa